Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodelshausen

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1 - Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 1 Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodelshausen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 18. Juli 2017 folgende Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Bodelshausen als Satzung beschlossen: 1 Aufgabe der Einrichtungen (1) Die Gemeinde Bodelshausen unterhält folgende Kindertageseinrichtungen: Kindertageseinrichtungen Anzahl der Gruppen Anmerkung (maximal) Kindergarten Achalmstraße 3 Kindergarten Bahnhofstraße 2 Kindergarten Daimlerstraße 2 Kindergarten Oberwiesen 4 Ab Kindergartenjahr 2018/2019 Kinderhaus Birkenweg 4 Krippengruppen oder altersgemischte Gruppen (Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren) (2) Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in den Einrichtungen orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und pädagogik, an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung und an den Inhalten des Orientierungsplanes für Bildung und Erziehung für die baden-württembergischen Kindergärten. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. (3) Die Kindertageseinrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen betrieben. Für die Benutzung werden auf Grund der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren erhoben. 2 Aufnahme (1) In die Kindergärten werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, in die Kinderkrippe im Alter von 0 bis 3 Jahren aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen soweit möglich eine Grundschulförderklasse besuchen. (2) Die Gemeinde hat im Amt für Kinder, Jugend und Familie eine zentrale Anmeldestelle für ihre Kindertageseinrichtungen eingerichtet. Nach 3 (2a) Kindertagesbetreuungsgesetz haben die erziehungsberechtigten Personen ihren Betreuungsbedarf mindestens ein

2 - Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 2 halbes Jahr vor dem gewünschten Aufnahmedatum der Gemeinde mit Hilfe eines Anmeldebogens mitzuteilen. (3) Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird. (4) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung. Die vom Träger erlassenen Vergabekriterien zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen sind zu beachten. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Kindergarten besteht nicht. (5) Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die nach den maßgeblichen Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales vorgeschriebene Bescheinigung vorgelegt werden. Nach dem Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg (Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg) sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen (U1 bis U 9) im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kinder-Richtlinien) sicherzustellen. (6) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung. (7) Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. 3 Besuch der Einrichtungen, Betreuungsangebote, Öffnungszeiten (1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. (2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die jeweilige Einrichtung regelmäßig besucht werden. (3) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen. (4) Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. (5) Die Gemeinde bietet in ihren Einrichtungen Betreuungsformen mit folgenden Öffnungszeiten an: a) Regelöffnungszeiten mit einer Betreuungszeit von 30 Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt: Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis Uhr / Uhr bis Uhr Freitag: 8.00 bis 12 Uhr b) Verlängerte Öffnungszeiten mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von täglich mindestens 7.30 Uhr bis Uhr, insgesamt mindestens 30 Std./Woche für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt.

3 - Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 3 c) Durchgehend ganztägige Betreuungszeit mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von täglich mindestens 7.30 bis Uhr (freitags bis Uhr), insgesamt mindestens 47 Std./Woche für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt. d) Altersgemischte Gruppe für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren im Kinderhaus Birkenweg mit verlängerter Öffnungszeit (siehe b) und durchgehend ganztägiger Betreuungszeit (siehe c) In den Kindertageseinrichtungen können die Betreuungsformen nach Festlegung durch den Träger gemischt werden. Ergänzend können noch halbstündige Zeitbausteine hinzu gebucht werden: Zeitbaustein Zeitdauer Wird angeboten bei folgenden Betreuungsformen: B Uhr Ganztagesbetreuung in den Kindergärten Achalmstraße, Bahnhofstraße, Oberwiesen und im Kinderhaus Birkenweg B Uhr Ganztagesbetreuung und Verlängerte Öffnungszeit in den Kindergärten Achalmstraße, Bahnhofstraße, Daimlerstraße, Oberwiesen und im Kinderhaus Birkenweg B Uhr Regelöffnungszeit im Kindergarten Daimlerstraße B Uhr Regelöffnungszeit im Kindergarten Daimlerstraße B Uhr Regelöffnungszeit im Kindergarten Daimlerstraße B Uhr Verlängerte Öffnungszeit in den Kindergärten Achalmstraße, Bahnhofstraße, Daimlerstraße, Oberwiesen und im Kinderhaus Birkenweg B Uhr Ganztagesbetreuung im Kindergarten Achalmstraße, Bahnhofstraße, Oberwiesen und im Kinderhaus Birkenweg (freitags) Die Zeitbausteine werden ab 3 angemeldeten Kindern in den Kindertageseinrichtungen angeboten. Es können maximal 2 Zeitbausteine pro Öffnungstag zusätzlich gebucht werden. Es wird gebeten, die Kinder in Einrichtungen mit Regelöffnungszeiten möglichst bis spätestens eine halbe Stunde nach Öffnung der Einrichtung, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen, wobei für Kinder in der Eingewöhnungszeit besondere Absprachen getroffen werden können. 4 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass (1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben. (2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

4 - Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 4 5 Versicherung (1) Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert - auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung, - während des Aufenthalts in der Einrichtung, - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.). (2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. (3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen. (4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 6 Regelung in Krankheitsfällen (1) Für Regelung in Krankheitsfällen, insbesondere zu Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren. (2) Bei unspezifischen Erkältungskrankheiten, Fieber, Erbrechen, Durchfall, u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten. (3) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigen oder des Arztes verlangen, in der gemäß 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Wiederverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. (4) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer Infektionskrankheit muss die Leitung der Einrichtung innerhalb von 24 Stunden benachrichtigt werden ( 34 IfSG). 7 Aufsicht (1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogischen Fachkräfte für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Fachkräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.

5 - Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 5 8 Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. 9 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft. Bodelshausen, 19. Juli 2017 gez. Uwe Ganzenmüller Bürgermeister Rechtskraftdaten: 1. Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am Änderung vom Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am Änderung vom Öffentliche Bekanntmachung erfolgte am

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