Satzung der Gemeinde Nordheim für die kommunalen Kindergärten und Krippen. Gültig ab
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- Moritz Armbruster
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1 Gemeinde Nordheim Landkreis Heilbronn Bereitstellungstag: Satzung der Gemeinde Nordheim für die kommunalen Kindergärten und Krippen Gültig ab Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden - Württemberg (KAG) sowie 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim am folgende Satzung der Gemeinde Nordheim für die kommunalen Kindergärten und Krippen beschlossen: Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Satzung maßgebend: 1 Aufgabe der Einrichtung Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die christliche Erziehung ist integrierender Bestandteil der ganzheitlichen Erziehung des Kleinkindes in einer Atmosphäre von Vertrauen und Geborgenheit. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird eine öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben ( 6). 2 Aufnahme 1. In die Einrichtung werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt oder in Krippen und in altersgemischten Einrichtungen auch jüngere Kinder aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen. In altersgemischten Gruppen werden auch jüngere und ältere Kinder aufgenommen. Zur Orientierung dient das Leitbild, dass in der altersgemischten Gruppe zwei Drittel der Kinder im Kindergartenalter sind. 2. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird
2 3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung. 4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9). 5. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung. 6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphterie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. 3 Abmeldung / Kündigung 1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben. 2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden. 3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat, wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten, wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde. wenn er nicht mehr in der Lage ist, das Kind fachgerecht zu betreuen, da ansonsten das Wohl des Kindes selbst, der anderen Kinder oder das Wohl des Personals gefährdet ist. 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten 1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Beginn der Kindergartensommerferien. 2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleiterin zu benachrichtigen. 4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. 5. Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens eine Stunde nach Öffnung der Einrichtung, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen. 6. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden
3 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass 1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben. 2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Besondere Anlässe sind z.b. Krankheit, Weiterbildungsveranstaltungen, Personalveranstaltungen, Sonderaktionen mit z.b. Vorschulkindern. 3. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss. 6 Gebühr (Elternbeitrag) Für den Besuch des Kindergartens und der Kinderkrippen wird monatlich ein Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages ist abhängig von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie sowie dem monatlichen Netto-Familieneinkommen (einkommensabhängige Staffelung). Die Kindergarten- und Kinderkrippenbeiträge sind auf 11 Monate kalkuliert und sind somit über 11 Monate hinweg zu leisten. Die Gebühr wird jeweils bis zum 5. des Fälligkeitsmonats einbezogen. Maßgeblich für die Anrechnung der im Haushalt lebenden Kinder ist deren Berechtigung zum Bezug von Kindergeld. Ab dem 18. Lebensjahr muss zur Anerkennung der Kindergeldberechtigung jährlich eine Bescheinigung der zuständigen Kindergeldstelle bei der Gemeinde Nordheim vorgelegt werden. Die Gebühr für das Kindergartenjahr 2017/18 sind in Anlage 1 und die Gebühr für das Kindergartenjahr 2018/19 in Anlage 2 dargestellt. Die Gebühren für die Ganztagesgruppen verstehen sich einschließlich der Kosten für die Verpflegung die aufgrund der Satzung über die Erhebung von Essensgeld festgelegt sind. In der Krippe wird für jeden nicht gebuchten Nachmittag 7% der Gebühr abgezogen. Für einen nicht gebuchten Tag (Platzsharing bei zusammenhängenden oder ganztägigen Öffnungszeiten) werden 20% der Gebühr abgezogen. Auf die entstehende Gebühr wird ein Zuschlag von 30% erhoben. Voraussetzungen für die Teilung von Plätzen in den Kinderkrippen: Es stehen max. 2 Plätze für insgesamt 4 Kinder zur Verfügung. Die Tageweise Nutzung kann an 2 oder an 3 Tagen in der Woche erfolgen. Die tageweise Nutzung erfolgt auf schriftlichen Antrag entsprechend freier Kapazitäten. Die tageweise Nutzung ist für min. für einen Monat zu buchen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die tageweise Nutzung. Berechnung des Netto-Einkommens: Maßgebend für die Einstufung in eine der drei Einkommensgruppen ist das monatliche Netto- Familieneinkommen. Die Verwaltung nimmt die Einstufung auf Grundlage von Einkommenssteuerbescheiden vor. Wird kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die oberste Einkommensgruppe
4 Wie berechnet sich das zu Grunde zu legende Netto-Einkommen? Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte aller zu berücksichtigenden Familien-/ Haushaltsmitglieder, auch Lebenspartner. Bei im Haushalt lebenden Kindern ist das Einkommen erst nach dem Ende des Kindergeldanspruches zu berücksichtigen. Das Einkommen setzt sich insbesondere zusammen aus: Arbeitsverdienst, Kindergeld, Erziehungsgeld, Rente, Krankengeld, Unterhaltsbeiträge, Ausbildungs- und Lehrhilfen, Mieteinnahmen, Sachbezüge und ähnliches. Vom Bruttoarbeitsverdienst können folgende Beträge abgesetzt werden: bei steuer- und versicherungspflichtigem Einkommen (auch bei Selbständigen) ein Betrag von 30 % des Bruttoeinkommens (zur Abgeltung von Steuern, Versicherungen, Werbungskosten usw.) bei Beamtenbezügen ein Betrag von 20 % bei nicht steuerpflichtigem Einkommen ein Betrag von 5 % die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Aus dem verbliebenen Nettoeinkommen ergibt sich dann die jeweilige Einkommensgruppe. Beim Kindergarteneintritt ist der Kindergartenbeitrag im ersten Monat anteilig ab der angefangenen Woche fällig. Der Elternbeitrag ist auch für Zeiten zu entrichten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist. Bei Überschreitung bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze, bei Änderungen der maßgeblichen Kinderzahl oder der Betreuungsart erfolgt die Gebührenneufestsetzung zum nächsten Monatsersten. Wird eine Überschreitung der Einkommensgrenze erst nachträglich mitgeteilt, erfolgt die Gebührenfestsetzung rückwirkend. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde. 7 Versicherung 1. Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches gesetzlich gegen Unfall versichert auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung, während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.). 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. 3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen. 4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen
5 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Bei Durchfall, Erbrechen und Fieber müssen die Kinder 1 Tag beschwerdefrei sein, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen. 2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss dem Kindergarten sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 3. Im Übrigen gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes, hier speziell die Paragraphen 33 und 34. Demnach ist der Besuch des Kindergartenkindes, je nach Art der Krankheit gem. 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, ausgeschlossen. 4. Der Ausschluss vom Kindergartenbesuch gilt auch, wenn Personen, die in der Wohngemeinschaft des Kindes leben, an einer in 34 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit leiden (Kontaktpersonen). 5. Dies betrifft ebenso das Erziehungspersonal und alle weiteren Personen, die die Einrichtungen besuchen bzw. dort Tätigkeiten ausüben. 6. In Bezug auf die Wiederzulassung nach ansteckenden Krankheiten ist insbesondere der ärztliche Rat zu beachten. 9 Aufsicht 1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 3. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich. 4. Bei Festen und Feiern mit Elternbeteiligung obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten. 10 Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 19. März 2009)
6 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Benutzungsordnungen ihre Gültigkeit. Nordheim, den 03. Juli 2017 gez. Schiek Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nordheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
7 Anlage 1 KINDERGARTENgebühren ab dem Kindergartenjahr 2017/18 30 Stunden Betreuung (zusammenhängende Öffnungszeiten und Regelöffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro Stunden Betreuung (ganztägige Öffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro KRIPPENgebühren ab dem Kindergartenjahr 2017/18 30 Stunden Betreuung (zusammenhängende Öffnungszeiten und Regelöffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro Stunden Betreuung (ganztägige Öffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro
8 Anlage 2 KINDERGARTENgebühren ab dem Kindergartenjahr 2018/19 30 Stunden Betreuung (zusammenhängende Öffnungszeiten und Regelöffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro Stunden Betreuung (ganztägige Öffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro KRIPPENgebühren ab dem Kindergartenjahr 2018/19 30 Stunden Betreuung (zusammenhängende Öffnungszeiten und Regelöffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro Stunden Betreuung (ganztägige Öffnungszeiten) bis Euro bis Euro ab Euro
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