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Transkript:

Gehaltsystem Neu 2016 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte

Impressum: Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer für Vorarlberg, Körperschaft öffentlichen Rechts, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17 Tel. 05572/21900-0; Fax. 05572/21900-43; Internet: www.arztinvorarlberg.at; E-Mail: aek@aekvbg.or.at Stand der Daten : 1. Jänner 2016 Redaktion: Mag. Stefan Holzer Es wird darauf hingewiesen, dass die hier gebotenen Informationen gewissenhaft erstellt worden sind, dennoch kann keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Hinweis: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich gleichermaßen angesprochen fühlen. 2

INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 4 2. GEHALTSABSCHLUSS 2016 4 3. ZUSAMMENSETZUNG DER DIENSTBEZÜGE 4 3.1. MONATSBEZÜGE 4 3.2. NEBENBEZÜGE ( PAUSCHALIERTE ZULAGEN ) 5 4. VARIABLE ZULAGEN 6 4.1. NACHTDIENSTZULAGE 6 4.2. BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE 7 4.3. ZULAGE FÜR ARBEITSINTENSIVE DIENSTE 7 4.4. SONN- UND FEIERTAGSZULAGE 7 5. FAMILIEN- / KINDERZULAGE 8 5.1. FAMILIENZULAGE 8 5.2. KINDERZULAGE FÜR LANDESBEDIENSTETE 8 5.3. KINDERZULAGE FÜR GEMEINDEBEDIENSTETE 8 3

1. Einleitung Spitalsärzte, die neu in den Landes- oder Gemeindedienst eintreten, werden ausschließlich nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt. Das Dienstverhältnis richtet sich nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000) bzw. dem Gemeindeangestelltengesetz (GAG 2005) in der jeweils geltenden Fassung. Gleichfalls werden alle Spitalsärzte, die in das neue Gehaltssystem optiert sind, nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt. 2. Gehaltsabschluss 2016 Bei den Gehaltsverhandlungen am 2. Dezember 2015 haben die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter vereinbart, dass die Landes- und Gemeindebediensteten ab dem 1. Jänner 2016 eine Teuerungszulage zum Monatsbezug in der Höhe von 1,10 % sowie eine besondere Zulage zum Monatsbezug in der Höhe von 0,20 % erhalten. 3. Zusammensetzung der Dienstbezüge Nach dem neuen Gehaltssystem erhalten die Spitalsärzte als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge. Nach diesem Gehaltssystem werden alle in den Landes- oder Gemeindedienst neu eintretenden Spitalsärzte entlohnt. 3.1. Monatsbezüge Die Monatsbezüge setzen sich insbesondere aus dem Gehalt und der allgemeinen Verwendungszulage zusammen. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Der Gehalt wird durch die Gehaltsklasse und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Die Gehaltsklasse richtet sich nach der Modellstelle, der der Tätigkeitsbereich des Spitalsarztes zugeordnet ist: Grafik 1: Modellstellen laut Einreihungsplan 4

Entsprechend der Zuordnung zu einer Modellstelle, richtet sich der Gehalt nach folgender Gehaltstabelle: GKL GSt 01 GSt 02 GSt 03 GSt 04 GSt 05 GSt 06 GSt 07 GSt 08 GSt 09 GSt 10......... 18 3.876,81 4.204,37 4.449,22 4.572,71 4.695,14 4.817,58 4.900,27 4.981,88 5.022,70 5.063,51 19 4.112,01 4.457,81 4.717,69 4.890,60 5.020,55 5.150,50 5.237,48 5.323,39 5.367,43 5.410,38 20 4.363,31 4.729,51 5.004,44 5.233,19 5.416,83 5.508,11 5.599,39 5.691,75 5.736,85 5.783,04 22 4.930,34 5.341,65 5.650,94 5.907,61 6.113,81 6.268,44 6.370,47 6.473,57 6.576,66 6.628,22 23 5.242,85 5.678,87 6.061,18 6.333,95 6.553,04 6.716,27 6.880,59 6.989,06 7.043,83 7.098,60 24 5.555,36 6.017,15 6.420,94 6.767,82 6.998,73 7.171,61 7.344,52 7.460,50 7.517,43 7.575,42 26 6.227,64 6.807,56 7.258,62 7.645,23 7.967,40 8.160,71 8.354,01 8.482,89 8.547,33 8.611,76 27 6.593,85 7.206,00 7.682,81 8.091,98 8.432,40 8.704,12 8.908,17 9.044,55 9.113,29 9.180,94 28 6.977,24 7.624,82 8.199,37 8.631,08 8.990,86 9.278,67 9.494,53 9.638,43 9.710,39 9.782,34 29 7.377,82 8.061,90 8.669,75 9.125,09 9.504,20 9.884,37 10.112,04 10.264,54 10.339,70 10.415,96 allgemeine Verwendungszulage: 245,8 GKL = Gehaltsklasse / GSt = Gehaltsstufe Tabelle 1: Gehaltsschema für Krankenanstalten 2016 in EURO Davon abweichend bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem Gehaltsschema für Ausbildungsärzte: Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 8. Jahr 10. Jahr 12. Jahr 14. Jahr 3.371,00 3.542,83 3.757,61 3.972,40 4.187,18 4.401,97 4.449,22 4.572,71 4.695,14 4.817,58 allgemeine Verwendungszulage: 245,8 GKL = Gehaltsklasse / GSt = Gehaltsstufe Tabelle 2: Gehaltsschema für Ausbildungsärzte 2016 in EURO Die allgemeine Verwendungszulage gebührt in voller Höhe, wenn kein Anspruch auf SEG-Zulagen (Gefahrenzulage) besteht. Existiert ein Anspruch auf eine Gefahrenzulage, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Gefahrenzulage. Anzumerken ist, dass die Gefahrenzulage ein Nebenbezug ist und bei der Sonderzahlung, der Abfertigung und bei der Berechnung der Überstundenpauschale nicht berücksichtigt wird. SEG-Zulagen sind dafür steuerfrei. Der verbleibende Anteil der allgemeinen Verwendungszulage ist sonderzahlungsfähig sowie abfertigungsrelevant und wird bei der Berechnung der Überstundenpauschale berücksichtigt. 3.2. Nebenbezüge ( pauschalierte Zulagen ) Zusätzlich zum Gehalt können gemäß der Zulagenordnung im neuen Gehaltssystem pauschalierte Zulagen gebühren. Bei diesen pauschalierten Zulagen handelt es sich um pauschalierte Nebenbezüge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzahlungsfähig sind. Sie werden 12mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. 5

Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spitalsärzte im Jahr 2016: 1. Gefahrenzulage: Die Gefahrenzulage beträgt Euro 244,74. Anzumerken ist, dass die pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durchschnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erholungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berücksichtigt sind. 2. Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung gebührt gemäß Überstundenvereinbarung (Anlage zur Betriebsvereinbarung nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz). Die Überstundenpauschale wird monatlich mit dem Gehalt ausbezahlt. 4. Variable Zulagen Variable Zulagen gebühren, wenn die entsprechenden Dienstleistungen erbracht werden. 4.1. Nachtdienstzulage Mit der Nachtdienstzulage wird beim Dienstmodell Arbeitsbereitschaft im Krankenhaus die Dienstleistung von 22.00 bis 6.00 Uhr für die Arbeitsbereitschaft im Krankenhaus abgegolten (eine Anrechnung von Stunden auf die Sollarbeitszeit im Rahmen der Dienstmodelle Arbeitsbereitschaft im Krankenhaus bleibt hiervon unberührt). 1. für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin an Werktagen 243,13 Euro an Sonn- und Feiertagen 322,66 Euro 2. für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt ab dem vollendeten 3. Jahr Spitalarzttätigkeit, Assistenzärzte sowie Sekundarärzte an Werktagen 273,16 Euro an Sonn- und Feiertagen 365,67 Euro 3. für Fachärzte Die Nachtdienstzulage für Fachärzte gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation (Nachweis: Facharztdiplom oder Bestätigung der Ärztekammer) wie folgt: an Werktagen an Sonnund Feiertagen ab Vorlage des Facharztdekrets 315,00 417,75 10 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 15 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 365,65 468,40 416,30 519,05 6

20 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 25 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 30 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 466,95 569,70 517,60 620,35 568,25 671,00 WICHTIG: Wird an einem Landeskrankenhaus ein 12 Stunden Tag- und Nachtdienst an einem Samstag/Sonntag/Feiertag absolviert, wird dieser Tag- und der Nachtdienst jeweils mit der halben Nachtdienstpauschale abgegolten. 4.2. Bereitschaftsdienstzulage Die Bereitschaftsdienstzulage gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation (Nachweis: Facharztdiplom oder Bestätigung der Ärztekammer) wie folgt: WICHTIG: Die Bereitschaftsdienstzulage gebührt beim Dienstmodell Rufbereitschaft für jeden geleisteten Rufbereitschaftsdienst mit oder ohne nachgewiesenen Einsatz. Mit dieser Zulage ist die während aller Diensteinsätze geleistete Arbeitszeit sowie der damit verbundene Aufwand (Fahrtkosten) abgegolten (eine Anrechnung von Stunden auf die Sollarbeitszeit im Rahmen des Dienstmodells Rufbereitschaft bleibt hiervon unberührt). 4.3. Zulage für arbeitsintensive Dienste Fachärzte, die arbeitsintensive Dienste verrichten, erhalten nachstehende Vergütung, wenn der arbeitsintensive Dienst in der Nacht (das ist ein Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) stattfindet. arbeitsintensiver Dienst I 50,00 Euro arbeitsintensiver Dienst II 100,00 Euro 4.4. Sonn- und Feiertagszulage an Werktagen an Sonnund Feiertagen ab Vorlage des Facharztdekrets 157,22 314,62 10 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 15 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 20 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 25 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 30 Jahre nach Anerkennung der Berufsqualifikation 182,54 339,94 207,87 365,27 233,19 390,59 258,52 415,92 283,84 441,24 Für jeden Sonn- und Feiertagsdienst, der im Rahmen eines Dienstplanes geleistet wird, 7

gebührt dem Spitalsarzt eine Sonn- und Feiertagszulage. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 4,93 Euro 5. Familien- / Kinderzulage Die Familienzulage (sh. dazu auch Punkt 5.1) und die Kinderzulage sind ein Bestandteil des Monatsbezuges. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. 5.1. Familienzulage Spitalsärzte, die seit dem 14. Dezember 2010 in den Landes- oder Gemeindedienst eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf eine Familienzulage. Noch bestehende Ansprüche basieren auf landes- bzw. gemeinderechtlichen Übergangsbestimmungen. Ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die Familienzulage für den noch anspruchsberechtigten Personenkreis 64,43 Euro. 5.2. Kinderzulage für Landesbedienstete Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Landesbediensteten nach dem alten und neuen Gehaltssystem. Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag und erhöht sich um jedes Kind. Sockelbetrag Kinderzulage für das 1. Kind Kinderzulage für das 2. Kind Kinderzulage für das 3. Kind und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 64,43 Euro 73,43 Euro 74,24 Euro 78,42 Euro 81,23 Euro 5.3. Kinderzulage für Gemeindebedienstete Bei Spitalsärzten, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind, bestimmt sich die Kinderzulage analog den in Punkt 5.2 angeführten Regeln für Landesbedienstete. Spitalsärzten, die nach dem GAG 2005 entlohnt werden, gebührt nachstehende Kinderzulage: Kinderzulage für das 1. Kind Kinderzulage für das 2. Kind Kinderzulage für das 3. Kind und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 73,43 Euro 74,24 Euro 78,42 Euro 81,23 Euro 8