RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

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Transkript:

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen auf dem Grundsatz der Würde und Gleichheit aller Menschen beruht und, neben anderen grundlegenden Zielen, danach strebt, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen, in der Erwägung, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere nach Rasse, Hautfarbe oder nationaler Herkunft, Anspruch hat auf alle in der Erklärung genannten Rechte und Freiheiten, in der Erwägung, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte darüber hinaus verkündet, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ohne Unterschied Anspruch haben auf gleichen Schutz durch das Gesetz und dass alle Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung haben, in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben und dass die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker insbesondere die Notwendigkeit einer raschen und bedingungslosen Beendigung des Kolonialismus verkündet, in der Erkenntnis, dass jede auf Rassenunterschiede oder rassische Überlegenheit gegründete Lehre wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich, sozial ungerecht und gefährlich ist und dass es für Rassendiskriminierung keine Rechtfertigung gibt, weder in der Theorie noch in der Praxis, unter Berücksichtigung der anderen von der Generalversammlung verabschiedeten Resolutionen und der internationalen Übereinkünfte, die von den Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, auf dem Gebiet der Diskriminierung verabschiedet worden sind, Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York September 2008

unter Berücksichtigung dessen, dass es internationale Maßnahmen und Anstrengungen in einer Reihe von Ländern zwar ermöglicht haben, Fortschritte auf diesem Gebiet zu erzielen, dass jedoch die Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft in bestimmten Teilen der Welt nichtsdestoweniger weiterhin Grund zu ernster Besorgnis gibt, beunruhigt über die in einigen Teilen der Welt immer noch auftretenden Erscheinungsformen der Rassendiskriminierung, von denen einige durch bestimmte Regierungen mit Hilfe von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder anderen Maßnahmen durchgesetzt werden, unter anderem in Form der Apartheid, der Segregation und der Rassentrennung, sowie über die Förderung und Verbreitung von Lehren der rassischen Überlegenheit und des Expansionismus in bestimmten Gebieten, in der Überzeugung, dass alle Formen der Rassendiskriminierung und mehr noch staatliche Politiken, die auf dem Vorurteil rassischer Überlegenheit oder des Rassenhasses gründen, nicht nur eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, sondern auch die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern, die Zusammenarbeit zwischen den Nationen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden, sowie in der Überzeugung, dass die Rassendiskriminierung nicht nur denjenigen schadet, gegen die sie gerichtet ist, sondern auch denen, die sie ausüben, ferner in der Überzeugung, dass der Aufbau einer Weltgesellschaft, die frei ist von jeder Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung, welche Hass und Zwietracht unter die Menschen tragen, eines der grundlegenden Ziele der Vereinten Nationen ist, 1. bekräftigt feierlich die Notwendigkeit, die Rassendiskriminierung überall in der Welt in allen ihren Arten und Erscheinungsformen rasch zu beseitigen und Verständnis und Achtung für die Würde der menschlichen Person zu gewährleisten; 2. bekräftigt feierlich die Notwendigkeit, zu diesem Zweck nationale und internationale Maßnahmen zu treffen, einschließlich des Unterrichts, der Erziehung und der Information, um die allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung der nachstehend verkündeten Grundsätze sicherzustellen; Artikel 1 3. verkündet die nachstehende Erklärung: Die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer Rasse, Hautfarbe oder ethnischen Herkunft ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde und muss als Verleugnung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, als Verletzung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, als ein Hindernis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Nationen und als Sachverhalt, der geeignet ist, den Frieden und die Sicherheit unter den Völkern zu stören, verurteilt werden. Artikel 2 1. Kein Staat und keine Institution, Gruppe oder Einzelperson darf in Angelegenheiten der Menschenrechte und Grundfreiheiten Personen, Personengruppen 2

oder Institutionen auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft diskriminieren. 2. Kein Staat darf, sei es durch polizeiliche Maßnahmen oder auf andere Weise, eine von einer Gruppe, Institution oder Einzelperson begangene Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft fördern, befürworten oder unterstützen. 3. Unter geeigneten Umständen sind besondere und konkrete Maßnahmen zu treffen, um die angemessene Entwicklung und den hinreichenden Schutz von Einzelpersonen sicherzustellen, die bestimmten Rassengruppen angehören, um zu gewährleisten, dass diese Personen in vollem Umfang in den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen die Beibehaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben. Artikel 3 1. Besondere Anstrengungen sind zu unternehmen, um eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft zu verhindern, insbesondere auf den Gebieten der bürgerlichen Rechte, der Erlangung der Staatsangehörigkeit, der Bildung, der Religion, der Beschäftigung, des Berufs und der Wohnung. 2. Jeder hat ohne Unterschied nach Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft gleichen Zugang zu jedem Ort und jeder Einrichtung, die für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Artikel 4 Alle Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um staatliche und andere öffentliche Politiken zu ändern und Gesetze und sonstige Vorschriften aufzuheben, die rassendiskriminierende Wirkung haben und Rassendiskriminierung verewigen, wo es sie noch gibt. Sie sollen Rechtsvorschriften zum Verbot einer solchen Diskriminierung erlassen und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen. Artikel 5 Staatlichen und anderen öffentlichen Politiken der Rassentrennung und insbesondere der Apartheidpolitik sowie allen anderen Formen der Rassendiskriminierung und der Rassentrennung, die sich aus solchen Politiken ergeben, ist unverzüglich ein Ende zu setzen. Artikel 6 Beim Genuss der politischen und staatsbürgerlichen Rechte eines jeden Menschen in seinem Land, insbesondere des Wahlrechts auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen und des Rechts, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken, ist keinerlei Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft zulässig. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Land. 3

Artikel 7 1. Jeder hat das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und gleiche Gerechtigkeit gemäß dem Gesetz. Jeder hat ohne Unterschied nach Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Amtsträgern oder von einer Einzelperson, Gruppe oder Institution verübt werden. 2. Jeder hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und wirksamen Schutz gegen jede Diskriminierung, die er auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft in Bezug auf seine Grundrechte und Freiheiten erleidet, durch unabhängige innerstaatliche Gerichte, die für die Behandlung solcher Angelegenheiten zuständig sind. Artikel 8 Auf den Gebieten des Unterrichts, der Erziehung und der Information sind sofort alle wirksamen Maßnahmen zu treffen, um Rassendiskriminierung und Vorurteile zu beseitigen und Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen den Nationen und Rassengruppen zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker zu verbreiten. Artikel 9 1. Jede Propaganda und alle Organisationen, die sich auf Gedankengut oder Theorien der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe gleicher Hautfarbe oder gleicher ethnischer Herkunft stützen, um Rassendiskriminierung in irgendeiner Form zu rechtfertigen oder zu fördern, sind schärfstens zu verurteilen. 2. Jede Aufstachelung zur Gewalt und jede Gewalttätigkeit, ob durch Einzelpersonen oder Organisationen, gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft ist als ein Verbrechen gegen die Gesellschaft und als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzusehen. 3. Um den Zielen und Grundsätzen dieser Erklärung Wirksamkeit zu verschaffen, treffen alle Staaten unverzügliche positive Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer und anderer Maßnahmen, um Organisationen, welche die Rassendiskriminierung fördern oder dazu aufstacheln oder die zum Zweck einer Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft zur Gewalt aufstacheln oder Gewalt anwenden, strafrechtlich zu verfolgen und/oder zu verbieten. Artikel 10 Die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen, die Staaten und die nichtstaatlichen Organisationen werden alles in ihren Kräften Stehende tun, um ein energisches Vorgehen zu fördern, das durch eine Verbindung rechtlicher und anderer praktischer Maßnahmen die Abschaffung aller Formen der Rassendiskriminierung möglich machen wird. Sie untersuchen insbesondere die Ursachen einer solchen Diskriminierung, um geeignete und wirksame Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung und Beseitigung zu empfehlen. 4

Artikel 11 1904 (XVIII) Alle Staaten fördern die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und befolgen vollständig und getreulich die Bestimmungen dieser Erklärung, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker. 5