TOP 3.8. Neue Haftungsbestimmungen für Schiffe. MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht.

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Transkript:

TOP 3.8. Neue Haftungsbestimmungen für Schiffe MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht Alois Lattwein

Diplomatische Konferenz der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschließt CLNI 2012 Was ist das CLNI (Central Commission for the Navigation of the Rhine)? Unter dem CLNI versteht man das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt. Das ursprüngliche CLNI wurde im Jahre 1988 verabschiedet (Inkrafttreten 1997). Das CLNI 2012 ist am 27.09.2012 durch eine von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufene Diplomatische Konferenz beschlossen worden. Ziel der Änderungen durch das CLNI 2012 ist, die Rechtssicherheit im internationalen Schiffsverkehr zu erhöhen und zudem zu gewährleisten, dass Geschädigte ausreichenden Ersatz erhalten. Alois Lattwein MWV-Seminar 1

Der regionale Geltungsbereich wurde erweitert Alte Regelung: Das CLNI 1988 war für die Binnenschifffahrt auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen geschaffen und damit für die Rhein- und Moseluferstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz) konzipiert worden. 2007 beschlossen die Unterzeichnerstaaten des CLNI, eine Revision des Übereinkommens einzuleiten, um es für andere Staaten zugänglich zu machen und die vor 20 Jahren festgelegten Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren. Das CLNI 2012 erweitert den Geltungsbereich auf alle bedeutenden europäischen Wasserstraßen (insbesondere Donau, Elbe, Oder und Save inklusive der Nebenflüsse). Lediglich Wasserstraßen, die für den internationalen Verkehr keine Bedeutung haben, können vom Anwendungsbereich des CLNI ausgenommen werden. Alois Lattwein MWV-Seminar 2

Die Haftungshöchstbeträge wurden angehoben Die allgemeinen Haftungshöchstgrenzen wurden angehoben, Art. 6 CLNI (um 100 %) Sie gelten für alle Ansprüche, die von Nicht-Reisenden geltend gemacht werden (z.b. Matrose auf einem Frachtschiff, der bei einem Unfall verletzt wird) Die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden wurden von 60.000 Rechnungseinheiten (RE) auf 100.000 RE je Reisender erhöht (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 CLNI) - multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff befördern darf, oder - wenn die Anzahl nicht vorgeschrieben ist, mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff tatsächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag darf jedoch 2 Millionen RE nicht unterschreiten. Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine künstliche, vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingerichtete, Währungseinheit. Die SZR werden tagesaktuell festgesetzt. Zur Zeit entspricht ein SZR etwa 1,15 EUR. Schwankungsbreite kann erheblich sein! Beispiel: Schiff mit Kapazität von 100 Personen 100.000 RE (= 115.000 EUR) x 100 Personen = 11,5 Mio. EUR Haftungshöchstbetrag Ziel: Verbesserung des Schutzes von Reisenden in der Personenschiff fahrt Alois Lattwein MWV-Seminar 3

Veränderungen des Art. 6 CLNI (a) Ansprüche wegen Tod und Körperverletzung Die allgemeinen Haftungshöchstgrenzen wurden um 100 % angehoben. Alt Neu Art. 6 (1) a) i) CLNI z.b. Personenbeförderungsschiff Art. 6 (1) a) ii) CLNI z.b. Güterschiff Art. 6 (1) a) iii) CLNI z.b. Schub- und Schleppboote Art. 6 (1) a) iv) CLNI z.b. Schubverbände Von 200 RE je Kubikmeter Wasserverdrängung beim höchst zulässigem Tiefgang (ca. 230 EUR) Von 200 RE je Tonne Tragfähigkeit des Schiffes (ca. 230 EUR) Von 700 RE je kw Leistungsfähigkeit der Antriebsmachine (ca. 805 EUR) Von 100 RE je Tonne Tragfähigkeit (ca. 115 EUR) Auf 400 RE je Kubikmeter Wasserverdrängung beim höchst zulässigem Tiefgang (ca. 460 EUR) Von 400 RE je Tonne Tragfähigkeit des S Schiffes ( ca. 460 EUR) Von 1400 RE je kw Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschine (ca. 1610 EUR) Von 200 RE je Tonne Tragfähigkeit (ca. 230 EUR) Art. 6 (1) a) v) CLNI z.b. Koppelverbände (b) Alle Übrigen Ansprüche Von 100 RE je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe (ca.115 EUR) Von 200 RE je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe (ca.230 EUR) ½ der unter a) errechneten Beträge Zugrunde gelegtes SZR: 1,15 Euro Alois Lattwein MWV-Seminar 4

Deckung für gewerbliche Schiffe im Rahmen der Binnenschifffahrt Unter die Betriebshaftpflichtversicherung für gewerbliche Schiffe fallen u.a.: Gütermotorschiffe Containerschiffe Tankschiffe Schuten (Schubschiffe) Leichter Fahrgastschiffe (i.d.r. zwischen 12-500 Personen) Schleppboote etc. Die Kollisionsschäden durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen (Bsp. falsches Lenkmanöver führt zu einer Kollision mit einer Brücke) versichert in der Regel die Transportversicherung. Klausel Alois Lattwein MWV-Seminar 5 Inga May / pixelio.de 6. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen 1. Der Versicherungsschutz für Sachschäden durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen besteht ausschließlich im Anschluss an eine bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer bestehende Schiffskaskoversicherung, die mindestens Versicherungssummen für solche Schäden in Höhe der Haftungshöchstbeträge gemäß Art. 6 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) aufweist. Die Ersatzleistung aus diesem Vertrag für derartige Schäden ist beschränkt auf den Teil des Schadens, der die Versicherungssumme der Schiffskaskoversicherung übersteigt (Summendifferenz-Deckung / DIL). 2. Sofern der Versicherungsumfang dieses Vertrages weitergeht als der Versicherungsumfang der Schiffskaskoversicherung, findet der durch diesen Vertrag gewährte Versicherungsschutz ebenfalls Anwendung (Konditionsdifferenz-Deckung / DIC). ( )

Das CLNI ermöglicht die Beschränkung der Haftung durch die Errichtung eines oder mehrerer Fonds Derjenige, der haftbar gemacht wird (Schiffseigentümern sowie Berger oder Retter), kann einen oder mehrere Fonds errichten und so seine Haftung begrenzen. Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Haftungshöchstbetrages oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden. Die Höhe eines zu errichtenden Fonds bestimmt sich nach dem Haftungshöchstbetrag der nach den Art. 6-8 und 10 CLNI zu errechnen ist und der für Ansprüche gilt, bezüglich deren eine Haftung desjenigen, der den Fonds errichtet, in Betracht kommt. Bei einem Schadenereignis ist gegenüber den Anspruchstellern sogleich die Einrede der beschränkten Haftung zu erheben. Werden Ansprüche von Geschädigten dann klageweise geltend gemacht, so muss der Schiffseigner die entsprechenden Fonds errichten, um seine Haftung beschränken zu können. Tut er dies nicht, bleibt es bei der unbeschränkten Haftung. Alois Lattwein MWV-Seminar 6

Haftungsfonds in Deutschland und Verfahren Das CLNI gilt in Deutschland nur für die gewerbliche Binnenschifffahrt! In der BRD können bis zu fünf Haftungsfonds errichtet werden (je nach Art der geltend gemachten Ansprüche): Umweltfonds Fonds für Personenschäden Fonds für beförderte Personen (Reisende) Fonds für Sachschäden Wrackbeseitigungsfonds Beispiel: Es werden Ansprüche von Reiseteilnehmern wegen Körperverletzung sowie Sachschäden geltend gemacht. Der Schiffseigner muss einen Sachschadenfonds sowie einen Fonds für beförderte Personen errichten. Seine Versicherung (BHV bzw. Kasko) zahlt nun den Haftungshöchstbetrag nach CLNI ein bzw. leistet eine Sicherheit (sofern so in dem Versicherungsvertrag vereinbart). Die Versicherung (BHV bzw. Kaskoversicherung) sollte daher so gestaltet sein, dass im Fall der Errichtung von Fonds die jeweilige erforderliche Summe für den/die Fond/s bereitgestellt werden kann. Der Richter setzt einen Sachwalter ein, der in dem Fall, dass die Klage verloren wird (aus Sicht des Schiffseigners) die Summe aus den jeweiligen Haftungsfonds unter den Anspruchstellern verteilt. Alois Lattwein MWV-Seminar 7

Aktueller Stand Das Übereinkommen wurde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZRK) hinterlegt und liegt vom 27. September 2012 bis zum 26. September 2014 für alle Staaten am Sitz der ZRK zur Unterzeichnung aus. Drei Staaten, Belgien, Frankreich und Luxemburg haben das Übereinkommen bereits während der Diplomatischen Konferenz unterzeichnet. Inzwischen haben auch 2 weitere Staaten unterzeichnet. Alois Lattwein MWV-Seminar 8

Inkrafttreten des CLNI 2012 17 CLNI 2012 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem vier Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder an dem Tag, an dem das Straßburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) außer Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Alois Lattwein MWV-Seminar 9

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alois Lattwein MWV-Seminar 10

Back up Alois Lattwein MWV-Seminar 11

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Änderungen im Verordnungsentwurf über die Zulassung von Bewachungs-Unternehmen auf Seeschiffen (VO-E vom 06.03.2013) Unternehmen zur Bewachung von Seeschiffen sollen nur dann zugelassen werden, wenn sie über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Die Vorgaben für die Haftpflichtversicherung sind in 12 VO-E geregelt. Aktuell gibt das Bundeswirtschaftsministerium den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss wird der Bundestag über den VO-E abstimmen. Alois Lattwein MWV-Seminar 12

VO-E vom 06.12.2012 12 Haftpflichtversicherung (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und das eingesetzte Wachpersonal zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Euro je Schadenereignis abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten. (2) zuständige Stelle im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Alois Lattwein MWV-Seminar 13

VO-E vom 06.03.2013 12 Betriebshaftpflichtversicherung (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1. für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro 2. für Vermögensschäden 500.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (3) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwider laufen. (4) Zuständige Stelle im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Auszug aus der Begründung zum VO-E zu 12 ( ) Sofern Schäden an Schiffen über eine Schiffsversicherung abgesichert sind, kann der Versicherer des Bewachungsunternehmens einen Ausschluss für die entsprechenden Schäden vereinbaren. Der geforderte Versicherungsschutz muss keine Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Gewährleistung oder wegen eines Abhandenkommens des Schiffs umfassen. Alois Lattwein MWV-Seminar 14