Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fassung Januar 2003

Ähnliche Dokumente
Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen

6. Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)

Stark im Glas. Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) Fassung Januar 2003 Deutsches Institut für Bautechnik

Warum werden in den TRAV hauptsächlich linienförmig gelagerte Verglasungen behandelt?

Absturzsichernde Verglasungen Absturzsichernde Verglasungen. Absturzsichernde Verglasungen

Die Inhalte dieses Vortrages wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und

Publikation ift Rosenheim

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fassung Januar 2003

Konstruktiver Glasbau Technische Regeln und Zustimmung im Einzelfall

Absturzsicherung mit Dreifach-Isolierglas

Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für absturzsichernde Verglasungen (Merkblatt GA Fassung

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)

GlasGlobal Professional Musterberechnung

Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen TRLV

6. Zusammenfassung und Anmerkungen

2.1 Grundlagen aus dem BGB zur Ausführung von statischen Bemessungen Landesbauordnungen... 17

Linienförmig gelagerte tragende Glasbrüstung und begehbares Glas

Anwendung der. Glasbemessungsnorm. Herausgeber: I.Auflage Bundesinnungsverband des DIN Glaserhandwerks

Technische Regeln für die Bemessung und die Ausführung punktförmig gelagerter Verglasungen (TRPV)

Verzicht auf Zustimmungen im Einzelfall für die Verwendung bestimmter nicht geregelter Verglasungskonstruktionen

Anforderungen an begehbare Verglasungen Empfehlungen für das Zustimmungsverfahren (Fassung Januar 2014) Vorbemerkung. Allgemeines

ZiE-Freistellung für die Verwendung bestimmter nicht geregelter Verglasungen

Begehbare Verglasungen im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall

Technische Regeln für die Bemessung und Ausführung punktförmig gelagerter Verglasungen (TRPV)

Publikation ift Rosenheim

Vertikalverglasungen im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall

Glasfalzhöhe bei. Einfachglas (mm)

Versuchsbericht Pendelschlagversuch

Prüfbericht: S

DEUTSCHE NORM DIN Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

Vertikalverglasungen im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall

Glasdicken (25) mm Bandmaß 3,20 x 6,00 m

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

TECHNISCHE REGELN UND NORMEN - DIN E , DIN E

- 2 - * ) Stahl- oder Aluminiumblech. Brandschutzbauplatte(n)

- 2 - * ) Stahl- oder Aluminiumblech. Brandschutzbauplatte(n)

1 Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand Anwendungsbereich... 3

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

ETA-11/0380. Sicherheit bei Brüstungsverglasungen. Europaweite Sicherheit

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

Merkblatt Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen an nicht geregelte Überkopfverglasungen (Fassung Januar 2008)

STATISCHE BERECHNUNG VORDACH PREMIUM

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

NEUE BAUPRODUKTE, NEUE BAUARTEN, NEUE BAUSTOFFE Herzlich Willkommen zum 11. AIT in der Neuen Messe Stuttgart

1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

ATJ Vordach LIVO. Statischer Nachweis der Überkopfverglasung und Ermittlung der Dübellasten

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

- 2-1 Allgemeines 1.1 Es gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Norm DIN mit ihren Normenteilen 1 bis 5. Siehe hierzu auch die lfd. Nrn.

Flachglas im Aufzugsbau. Plateglass for lift constructions. Verre plat pour la construction d'ascenseurs et de monte-charges

Ruth Kasper. Kirsten Pieplow. Markus Feldmann. Beispiele. zur Bemessung von. Glasbauteilen nach DIN 18008

TI 015. Technische Information Verbundsicherheitsglas SIGLAPLUS SIGLAPLUS S

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4

4.1.1 Linienförmig gelagerte Verglasungen

Systemprüfung: Brüstungsverglasung System FERONDA

Z September 2014

A Allgemeine Bestimmungen... 3

Inhaltsverzeichnis. 3 Hinterlüftete Vertikalverglasung aus Einscheiben-Sicherheitsglas

Glasbau-Praxis. Konstruktion und Bemessung. Vertikal- und Überkopfverglasungen Absturzsichernde Verglasungen Begehbare Verglasungen Berechn ungshiifen

Prüfzeugnis Seite 2 von 7

Inhaltsverzeichnis. 1 Konstruieren mit Glas Materialgerechtes Konstruieren Materialeigenschaften Konstruktive Grundlagen 17

A Allgemeine Bestimmungen... 3

Alles fest im Griff...

Dreischeiben-Isolierglas im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Hinweise Glasklemmen Glasklemmen für flache und runde Profile Punkthalter & Hinweise _ 112. Glasklemmen & Gummieinlagen _

- 2-1 Allgemeines 1.1 Es gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die - DIN Teil 4 - Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Einscheiben- Sicher

Technische Regeln für die Bemessung und die Ausführung punktförmig gelagerter Verglasungen (TRPV)

Glasbau-Praxis. Konstruktion und Bemessung. ~uwerk

Stichwortverzeichnis

Glasbau-Praxis. Konstruktion und Bemessung. Band 2. Beispiele nach DIN , überarbeitete und erweiterte Auflage

Prüfschein Nr.: Französischer Balkon Bauart Skyforce. Budberger Straße 5 D Emmerich am Rhein. Allgemeines

R14 Ausschreibungstext für Überkopfverglasung AbZ

A Allgemeine Bestimmungen... 3

Absturzsichernde Verglasungen im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall

3.1 Bauaufsichtliche Regelungen (Technische Regeln) [11], [12]

Vorwort. 1 Einleitung Einführendes Beispiel Begriffsbestimmung 2

TRAGENDES GLAS OLIVER ENGLHARDT

A Allgemeine Bestimmungen... 3

Technischer Bericht 041 / 2006

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

EXCEL Rechner zur praktischen Bemessung von Glasscheiben nach der Theorie von HESS. Handbuch. von Peter Kasper

Z September 2016

Die Befestigungsmasse entwickelt sich während ihrer Aushärtung zu einer hochfesten Glaseinspannung mit gummiähnlicher Eigenschaft.

A l l g e m e i n e s b a u a u f s i c h t l i c h e s P r ü f z e u g n i s P r ü f z e u g n i s N r. : V T

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Prüfzeugnis Nr.: VT P. Prüfstelle. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 16 Seiten.

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

ALLGEMEINE BAUAUFTSICHTLICHE ZULASSUNG (ABZ) GLASADAPTER MOD

Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für Überkopfverglasungen (Merkblatt GÜ Fassung )

Planungshinweise Punktgehaltene Verglasung

Überkopfverglasungen im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall

*) Revision Prüfbericht vom 19. Juli Charakteristische Tragkraft nach TRAV Rechenwert = 15,9 kn/m

Transkript:

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fassung Januar 2003 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bauprodukte 3 Anwendungsbedingungen 4 Einwirkungen 5 Nachweis der Tragfähigkeit unter statischen Einwirkungen 6 Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen Anhänge A Relevante Flächen der Auftreffstellen B Konstruktive Vorgaben für von Versuchen freigestellte Brüstungen der Kategorie B C Spannungswerte für den vereinfachten rechnerischen Nachweis der Stoßsicherheit nach Abschnitt 6.4 D Zulässige Abweichungen von der Rechteckform bei von Stoßversuchen freigestellten Verglasungen E Hinweise zur Ermittlung der Spannungswerte in Anhang C (informativ) 1 Geltungsbereich 1.1 Die technischen Regeln gelten für die nachfolgend beschriebenen mechanisch gelagerten Verglasungen, wenn diese auch dazu dienen Personen auf Verkehrsflächen gegen seitlichen Absturz zu sichern, wobei der mindestens zu sichernde Höhenunterschied der entsprechenden Landesbauordnung zu entnehmen ist. Geregelt werden - Vertikalverglasungen nach den "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen", veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen 6/1998 (TRLV), an die wegen ihrer absturzsichernden Funktion die zusätzlichen Anforderungen nach diesen Technischen Regeln gestellt werden; die Anwendungsfreistellungen in Absatz 1.5 der TRLV für Verglasungen, deren Oberkante maximal 4 m über einer Verkehrsfläche liegt, gelten nicht für absturzsichernde Verglasungen. - tragende Glasbrüstungen mit durchgehendem Handlauf und - Geländerausfachungen aus Glas, die entweder Anforderungen nach den TRLV und nach den TRAV erfüllen müssen, oder Geländerausfachungen aus Glas, die ausschließlich Anforderungen nach den TRAV erfüllen müssen, z. B. punktförmig gelagerte Geländerausfachungen in Innenräumen. Bei außergewöhnlichen Nutzungsbedingungen (z. B. in Fußballstadien) oder besonderen Stoßrisiken (z. B. Transport schwerer Lasten, abschüssige Rampe vor der Verglasung, usw.) sind ggf. weitergehende Maßnahmen (z. B. Ansatz höherer Holmlasten, Stoßabweiser usw.) erforderlich. 1.2 Absturzsichernde Verglasungen nach dieser Regel werden in drei Kategorien unterteilt (siehe auch Beispiele in Anhang A): 38210.03-2 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 2 Kategorie A Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen im Sinne der TRLV, die keinen tragenden Brüstungsriegel oder vorgesetzten Holm in baurechtlich erforderlicher Höhe zur Aufnahme von Horizontallasten besitzen. Die Kanten der Verglasungen müssen entweder durch Lagerung (z. B. Pfosten, Riegel, benachbarte Scheiben) oder direkt angrenzende Bauwerksteile (z. B. Wände oder Decken) sicher vor Stößen geschützt sein. Kategorie B An ihrem unteren Rand in einer Klemmkonstruktion linienförmig gelagerte tragende Glasbrüstung, deren einzelne Scheiben durch einen aufgesteckten durchgehenden Handlauf verbunden sind. Neben dem Schutz der oberen Kante der Glasbrüstung muss der Handlauf die sichere Abtragung der planmäßigen Horizontallasten in Holmhöhe (Holmlast) auch beim Ausfall eines Brüstungselements gewährleisten. Kategorie C Absturzsichernde Verglasungen, die nicht zur Abtragung von Horizontallasten in Holmhöhe dienen und einer der folgenden Gruppen entsprechen: C1: An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig und / oder punktförmig gelagerte Geländerausfachungen. C2: Unterhalb eines in Holmhöhe angeordneten, lastabtragenden Querriegels befindliche und an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen im Sinne der TRLV. C3: Verglasungen der Kategorie A mit vorgesetztem lastabtragendem Holm in baurechtlich erforderlicher Höhe. 2 Bauprodukte 2.1 Hinsichtlich der verwendbaren Glaserzeugnisse gilt Abschnitt 2 der TRLV. Verbund-Sicherheitsglas (VSG) muss der Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.8 entsprechen. Außerdem dürfen solche Glaserzeugnisse verwendet werden, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ausdrücklich für die Verwendung im Rahmen der TRLV zugelassen sind (z. B. Teilvorgespanntes Glas, Borosilikatglas). Die Dicken der für die Herstellung von VSG verwendeten Glastafeln dürfen maximal um den Faktor 1,5 voneinander abweichen. Für die Herstellung von VSG dürfen auch Glasarten verwendet werden, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ausdrücklich für die Verwendung im Rahmen der TRLV zugelassen sind. Thermisch vorgespanntes Borosilikatglas mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung darf in dieser Technischen Regel für die Anwendungsbereiche von ESG verwendet werden. 2.2 Für alle Anwendungsbereiche, in der die bauaufsichtlichen Bestimmungen zur Anwendung der TRLV heißlagerungsgeprüftes ESG (ESG-H) nach Bauregelliste A vorsieht, ist auch für absturzsichernde Verglasungen nach diesen Technischen Regeln ESG-H vorzusehen, obwohl nachfolgend einheitlich der Begriff ESG verwendet wird. 2.3 Die tragenden Teile der Glashaltekonstruktionen (Pfosten, Riegel, Verankerung am Gebäude usw.) müssen den einschlägigen Technischen Baubestimmungen entsprechen. 2.4 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen, fachgerechte Wartung und Pflege vorausgesetzt, dauerhaft beständig gegen die zu berücksichtigenden Einflüsse (z. B. Frost, Temperaturschwankungen, UV-Bestrahlung, geeignete Reinigungsmittel und -verfahren, Kontaktmaterialien) sein. 3 Anwendungsbedingungen 3.1 Diese technischen Regeln beschränken sich auf grundsätzlich bewährte Anwendungsfälle. Geregelt werden die folgenden Ausführungsvarianten: Kategorie A - 3 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 3 - Einfachverglasungen aus VSG. - Mehrscheiben-Isolierverglasungen: Für die stoßzugewandte Seite (Angriffsseite) von Isolierverglasungen darf aus Gründen der Verletzungsgefahr nur VSG, ESG oder Verbundglas aus ESG verwendet werden. - Besteht die Angriffsseite von Mehrscheiben-Isolierverglasungen aus VSG, so dürfen für die äußere Scheibe alle Glaserzeugnisse nach 2.1 verwendet werden. Besteht die Angriffsseite nicht aus VSG, so muss die äußere Scheibe aus VSG bestehen. Kategorie B Es darf nur VSG verwendet werden. Kategorie C - Alle Einfachverglasungen der Kategorie C sind in VSG auszuführen. Abweichend hiervon dürfen Einfachverglasungen der Kategorien C1 und C2 bei allseitig linienförmiger Lagerung in ESG ausgeführt werden. Für die angriffseitige Scheibe von Isolierverglasungen darf nur ESG oder VSG verwendet werden. Für Isolierglastafeln der Kategorie C3 gelten hinsichtlich der verwendbaren Glaserzeugnisse die Anforderungen der Kategorie A. - Für die äußere Scheibe von Isolierverglasungen der Kategorien C1 und C2 können alle Glaserzeugnisse nach Abschnitt 2.1 verwendet werden. 3.2 Freie Kanten von randgelagerten Geländerausfachungen müssen durch die Geländerkonstruktion oder angrenzende Scheiben vor unbeabsichtigten Stößen geschützt sein. Von einem hinreichenden Kantenschutz kann ausgegangen werden, wenn in Scheibenebene gemessen zwischen benachbarten Scheiben oder angrenzenden Bauteilen ein Abstand von 30 mm nicht überschritten wird. Bei in Bohrungen gelagerten Geländerausfachungen aus VSG kann auf einen Kantenschutz verzichtet werden. 3.3 Bohrungen sind nur in Scheiben aus VSG aus ESG bzw. VSG aus TVG zulässig. 3.4 Im Übrigen gelten auch für Glasbrüstungen und Geländerausfachungen die Anwendungsbedingungen nach den TRLV, Abschnitte 3.1.1 und 3.1.4 bis 3.1.6 sinngemäß. 4 Einwirkungen 4.1 Die charakteristischen Werte der Einwirkungen auf die absturzsichernden Verglasungen (z. B. Wind, Horizontallast in Holmhöhe oder kurz: Holmlast, usw.) sind den geltenden Technischen Baubestimmungen zu entnehmen. Bei Isolierverglasungen sind außerdem Druckdifferenzen zwischen dem eingeschlossenen Gasvolumen und der Umgebungsluft aus Temperatur- und atmosphärischen Druckschwankungen sowie Änderungen der Höhenlage zwischen Herstellund Einbauort entsprechend den TRLV (Abschnitt 4.2) zu berücksichtigen. 4.2 Beim Nachweis der Isolierverglasung unter gleichzeitiger Einwirkung von Wind (w) und Holmlast (h) dürfen zusätzliche Beanspruchungen aus Druckdifferenzen (d) nach Abschnitt 4.1 vernachlässigt werden. Weiterhin darf in diesem Fall anstatt der vollen Überlagerung die jeweils ungünstigere der beiden Lastfallkombinationen w + h/2 h + w/2 der Bemessung der Verglasungskonstruktionen zugrunde gelegt werden. Außerdem sind sowohl Holmlast als auch Windlast jeweils voll mit der Last aus Druckdifferenzen zu überlagern: h + d w + d 4.3 Neben den planmäßigen statischen Einwirkungen nach Abschnitt 4.1 muss auch die hinreichende Tragfähigkeit der Verglasungskonstruktionen beim Anprall von Personen (siehe - 4 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 4 Abschnitt 6) nachgewiesen werden. Beim Nachweis der Stoßsicherheit müssen Lasten nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 nicht überlagert werden. 5 Nachweis der Tragfähigkeit unter statischen Einwirkungen 5.1 Für Verglasung und Haltekonstruktion ist stets ein rechnerischer Nachweis der Tragfähigkeit unter Belastung mit den Einwirkungskombinationen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 zu führen. Die für die verwendbaren Glaserzeugnisse zulässigen Biegezugspannungen sind den TRLV (siehe dort Tabelle 2, Vertikalverglasungen) oder - bei Glaserzeugnissen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung - dem Zulassungsbescheid zu entnehmen. Für den Nachweis der Haltekonstruktion der Verglasungen gelten die einschlägigen Technischen Baubestimmungen. Die unter statischer Last auftretenden Verformungen sind so zu begrenzen, dass die Gebrauchstauglichkeit der absturzsichernden Verglasung gewährleistet ist. Für Verglasungen im Geltungsbereich der TRLV sind die dort genannten Durchbiegungsbegrenzungen für Lasten nach Abschnitt 4 dieser Technischen Regeln zu beachten. 5.2 Bei den rechnerischen Nachweisen sind alle für die Verglasungen und für die Halterungen wesentlichen Einflüsse durch hinreichend genaue Rechenmodelle zu erfassen. 5.3 Bei der Bemessung von Isolierverglasungen unter den statischen Einwirkungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 darf die Kopplung von Innen- und Außenscheibe über das im Scheibenzwischenraum eingeschlossene Gasvolumen angesetzt werden. Für allseitig linienförmig gelagerte Verglasungen unter gleichmäßig verteilter Last darf das Näherungsverfahren der TRLV verwendet werden. Die Kopplung der Innen- und Außenscheibe von Isolierverglasungen bei nicht gleichmäßig verteilten Belastungen (z. B. Holmlasten) oder nicht allseitiger Scheibenlagerung ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Scheibensteifigkeiten und der allgemeinen Gasgleichung zu berechnen. Die Verformungen von Isolierverglasungen sind so zu begrenzen, dass sich Innen- und Außenscheibe unter planmäßiger statischer Belastung nicht berühren. 5.4 Bei den Standsicherheitsnachweisen von VSG-Verglasungen unter statischer Belastung nach 4.1 und 4.2 ist hinsichtlich des Schubverbunds entsprechend den TRLV zu verfahren. 5.5 Besondere Nachweise für Glasbrüstungen der Kategorie B 5.5.1 Außer dem Nachweis des planmäßigen Zustands sind für Glasbrüstungen der Kategorie B auch die Auswirkungen einer Beschädigung eines beliebigen Brüstungselements (auch der Ausfall von Endscheiben) zu untersuchen. Zudem ist nachzuweisen, dass der durchgehende Handlauf in der Lage ist, die Holmlasten bei vollständigem Ausfall eines Brüstungselementes auf Nachbarelemente, Endpfosten oder die Verankerung am Gebäude zu übertragen. Für Nachweise der beschädigten Brüstungskonstruktion darf für die Verglasungen der 1,5-fache Wert der nach Abschnitt 5.1 zulässigen Biegezugspannung angesetzt werden. Für die Nachweise des Handlaufs, der Endpfosten, der Klemmkonstruktion und der Verankerung der Konstruktion am Gebäude sind die einschlägigen Technischen Baubestimmungen zu beachten. 5.5.2 Haben die einzelnen Scheiben in Längsrichtung der Brüstung einen Abstand vom maximal 30 mm, so darf beim Nachweis nach 5.5.1 davon ausgegangen werden, dass nur die der zu sichernden Verkehrsfläche zugewandte VSG-Schicht stoßbedingt ausfällt. An ungeschützten Brüstungsecken oder Kanten von Endscheiben, die nicht durch Endpfosten, massive Bauteile oder durch ein dauerhaft befestigtes Kantenschutzprofil wirksam geschützt sind, muss bei den Nachweisen nach 5.5.1 von einem Totalausfall des betreffenden Brüstungselements ausgegangen werden. 6 Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen 6.1 Der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Verglasungen und ihrer unmittelbaren Befestigungen (z. B. Klemmleisten, Verschraubung, usw.) bei stoßartigen Einwirkungen kann alternativ nach den Abschnitten 6.2, 6.3 oder 6.4 geführt werden. Beim Nachweis der sicheren Verankerung der Verglasungskonstruktionen am Gebäude sind die einschlägigen Technischen Baubestimmungen zu beachten. - 5 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 5 6.2 Experimenteller Nachweis 6.2.1 Die nachfolgend beschriebenen Versuche dürfen nur von einer dafür bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfstelle kann, falls die Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen verschiedener Ausführungsvarianten zu beurteilen ist, entscheiden, welche Varianten geprüft werden müssen. Die Prüfstelle muss auch die grundsätzliche Eignung der Glashalterung beurteilen. Im Prüfbericht sind Versuchsaufbau und durchgeführte Versuche detailliert zu beschreiben. Die Prüfstelle kann bei der Beurteilung von absturzsichernden Verglasungen auf Basis übertragbarer Prüfergebnisse auf explizite Bauteilversuche oder Teile von Versuchen verzichten. 6.2.2 Zum experimentellen Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen der Verglasungskonstruktion nach Abschnitt 4.3 dienen ein Pendelschlagversuch mit einem Zwillingsreifen (Masse: 50 kg, Reifendruck: 4,0 bar) in Anlehnung an DIN EN 12600:1996-12 (Norm-Entwurf). Abhängig von der Kategorie der Verglasung sind die in Tabelle 1 angegebenen Pendelfallhöhen anzusetzen. Tabelle 1: Pendelfallhöhen Kategorie A Kategorie B Kategorie C 900 mm 700 mm 450 mm 6.2.3 Durch den Versuchsaufbau muss das Tragverhalten der Originalkonstruktion (einschließlich Unterkonstruktion) auf der sicheren Seite liegend abgebildet werden. Für statische Nachweise nicht ansetzbare günstig wirkende Versiegelungen sind gegebenenfalls - und mit Ausnahme des Isolierglas-Randverbundes - vor dem Stoßversuch aufzutrennen. Soll durch die Versuche auch die hinreichende Tragfähigkeit des Rahmens und der Beschläge festgestellt werden, so ist zwingend die Originalkonstruktion zu prüfen. Prüfungen vor Ort am Originaleinbau sind zulässig. Die Prüfstelle entscheidet, welche Bauteile nach Durchführung der Stoßversuche weiter verwendet werden dürfen. 6.2.4 Für die Pendelschlagversuche sind je nach Art und Lagerung der Verglasungen zwei bis vier Auftreffstellen unter Berücksichtigung der Eingrenzungen nach Anhang A mit dem Ziel maximaler Glas- und Halterbeanspruchung (z. B. Auflagernähe, am freien Scheibenrand, Scheibenmitte, Kragarm-Ende) von der Prüfstelle festzulegen. Die Prüfungen sind bei Raumklima durchzuführen. Bei Prüfungen vor Ort entscheidet die Prüfstelle, ob die klimatischen Prüfbedingungen als regulär gelten können. 6.2.5 Die Stoßsicherheit von Scheiben, deren kleinste lichte Öffnungsweite zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen (z. B. massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe, usw.) höchstens 300 mm für Kategorie A bzw. 500 mm für die Kategorien B und C beträgt, braucht nicht nachgewiesen zu werden. 6.2.6 Die Prüfstelle legt abhängig von der Art der Konstruktion die Anzahl der zu prüfenden Scheiben fest. Im Regelfall sind mindestens zwei Scheiben je Ausführungsvariante zu prüfen. Auf jede Auftreffstelle ist jeweils mindestens ein Pendelschlag auszuführen. Nach jedem Pendelschlag ist die gesamte Konstruktion auf bleibende Verformungen und Beschädigungen der Verbindungen (z. B. Schrauben, Schweißnähte) zu untersuchen. Falls bleibende Beschädigungen oder eine größere Nachgiebigkeit der Konstruktion festgestellt werden, muss der planmäßige Zustand des Versuchsaufbaus wiederhergestellt werden. Die ausreichende verbleibende Tragfähigkeit bei durch Stoßversuche beschädigten Verglasungskonstruktionen ist durch einen weiteren Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 100 mm zu überprüfen. Dieser Stoß muss auf dieselbe Auftreffstelle ausgeführt werden, bei welcher der Pendelschlag zur Schädigung der Konstruktion geführt hat. 6.2.7 Die Pendelschlagprüfung gilt als bestanden, wenn die Verglasung weder vom Stoßkörper durchschlagen oder aus den Verankerungen gerissen wird, noch Bruchstücke herabfallen, die Verkehrsflächen gefährden könnten. Nach den Pendelschlagversuchen dürfen VSG- Verglasungen in Anlehnung an DIN EN 12600:1996-12 (Norm-Entwurf) keine Risse mit einer - 6 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 6 Öffnungsweite von mehr als 76 mm entstehen. Monolithische Außenscheiben von Isolierverglasungen dürfen bei den Stoßversuchen nicht brechen. 6.2.8 Bei Isolierverglasungen der Kategorie A, deren Innenscheibe aus ESG besteht, muss die Außenscheibe (Absturzseite) aus VSG allein der Pendelfallhöhe 450 mm standhalten, auch wenn die Innenscheibe aus ESG bei den Versuchen mit der Pendelfallhöhe 900 mm nicht zu Bruch ging. 6.3 Verglasung mit versuchstechnisch nachgewiesener Stoßsicherheit 6.3.1 Die in den Abschnitten 6.3.2 bis 6.3.4 beschriebenen absturzsichernden Verglasungskonstruktionen bedürfen aufgrund vorliegender Versuchserfahrungen keines Nachweises der Tragfähigkeit unter stoßartiger Belastung. 1 6.3.2 Konstruktive Bedingungen für die Anwendung von Tabelle 2 auf linienförmig gelagerte Verglasungen a) Der Glaseinstand darf bei allseitiger Lagerung der Verglasungen 12 mm nicht unterschreiten. Bei zweiseitig linienförmiger Lagerung beträgt der Mindestglaseinstand 18 mm. b) Wird die Verglasung in Stoßrichtung durch Klemmleisten gelagert, müssen diese hinreichend steif sein und aus Metall bestehen. Die Klemmleisten sind in einem Abstand von höchstens 300 mm mit durchgehend metallischer Verschraubung an der Tragkonstruktion zu befestigen. Die charakteristische Auszugskraft (5% Fraktile, Aussagewahrscheinlichkeit 75%, weggesteuerte Prüfung mit 5 mm/min) der Verschraubung muss mindestens 3 kn betragen. Bei kleineren Schraubabständen dürfen Verschraubungen geringerer Tragkraft verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die resultierende Tragkraft der unmittelbaren Glasbefestigung eine statische Ersatzlast von 10 kn/m nicht unterschreitet. Der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Glasanlenkung ist durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu führen. c) Die anderen Rahmensysteme dürfen als ausreichend tragfähig angesehen werden, wenn der stoßbeanspruchte Glasfalzanschlag einer statischen Ersatzlast von 10 kn/m standhält. Der Nachweis kann rechnerisch erfolgen, wenn dies auf Basis technischer Baubestimmungen (Rahmen besteht aus geregelten Bauprodukten und es gibt bauaufsichtlich bekannt gemachte Bemessungsnormen) möglich ist. Alternativ kann der Nachweis versuchstechnisch von einer hierfür bauaufsichtlich anerkannten Stelle im Rahmen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses geführt werden. Die charakteristische Tragkraft (5% Fraktile, Aussagewahrscheinlichkeit 75%) muss mindestens 10 kn/m betragen (weggesteuerte Prüfung mit 5 mm/min). d) Die Verglasungen müssen rechteckig und eben sein und dürfen nicht durch Bohrungen oder Ausnehmungen geschwächt sein. Zulässige Abweichungen von der Rechteckform sind in Anhang D angegeben. e) Der Scheibenzwischenraum von Isolierverglasungen muss mindestens 12 mm und darf höchstens 20 mm betragen. f) Die in Tabelle 2 genannten Glas- und Foliendicken dürfen überschritten werden. Anstelle von VSG aus Spiegelglas darf VSG aus TVG der gleichen Dicke verwendet werden. Die Einzelscheiben von VSG dürfen keine festigkeitsreduzierende Oberflächenbehandlung (z. B. Emaillierung) besitzen. 1 Die beschriebenen Konstruktionen resultieren aus Versuchsergebnissen, die dem DIBt von verschiedensten Seiten zur Verfügung gestellt wurden. Es bleibt jedem Anwender unbenommen, abweichende und ggf. wirtschaftlichere - Konstruktionen durch explizite Prüfung nachzuweisen. - 7 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 7 Tabelle 2: Glasaufbauten mit nachgewiesener Stoßsicherheit (Anmerkung: die statischen Nachweise unter den Einwirkungen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 sind stets zusätzlich zu führen!) Kat. Typ Linienförmige Breite [mm] Höhe [mm] Glasaufbau [mm] Lagerung min. max. min. max. (von innen* nach außen) 1 2 3 4 5 6 7 8 A MIG Allseitig 500 1300 1000 2000 8 ESG/ SZR/ 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG 1 1000 2000 500 1300 8 ESG/ SZR/ 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG 2 900 2000 1000 2100 8 ESG/ SZR/ 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG 3 1000 2100 900 2000 8 ESG/ SZR/ 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG 4 1100 1500 2100 2500 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG/ SZR/ 8 ESG 5 2100 2500 1100 1500 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG/ SZR/ 8 ESG 6 900 2500 1000 4000 8 ESG/ SZR/ 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 7 1000 4000 900 2500 8 ESG/ SZR/ 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 8 300 500 1000 4000 4 ESG/ SZR/ 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG 9 300 500 1000 4000 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG/ SZR/ 4 ESG 10 einfach Allseitig 500 1200 1000 2000 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 11 500 2000 1000 1200 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 12 500 1500 1000 2500 8 SPG/ 0,76 PVB/ 8 SPG 13 500 2500 1000 1500 8 SPG/ 0,76 PVB/ 8 SPG 14 1200 2100 1000 3000 10 SPG/ 0,76 PVB/ 10 SPG 15 1000 3000 1200 2100 10 SPG/ 0,76 PVB/ 10 SPG 16 300 500 500 3000 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 17 C1 MIG Allseitig 500 2000 500 1000 6 ESG/ SZR/ 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG 18 500 1300 500 1000 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG/ SZR/ 6 ESG 19 und Zweiseitig, 1000 Bel. 500 1000 6 ESG/ SZR/ 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG 20 oben u. unten C2 einfach Allseitig 500 2000 500 1000 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG 21 Zweiseitig, 1000 bel. 500 800 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 22 oben u. unten 800 bel. 500 1000 5 ESG/ 0,76 PVB/ 5 ESG 23 800 bel. 500 1000 8 SPG/ 1,52 PVB/ 8 SPG 24 Zweiseitig, 500 800 1000 1100 6 SPG/ 0,76 PVB/ 6 SPG 25 links u. rechts 500 1000 800 1100 6 ESG/ 0,76 PVB/ 6 ESG 26 500 1000 800 1100 8 SPG/ 1,52 PVB/ 8 SPG 27 C 3 MIG Allseitig 500 1500 1000 3000 6 ESG/ SZR/ 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG 28 500 1300 1000 3000 4 SPG/ 0,76 PVB/ 4 SPG/ SZR/ 12 ESG 29 einfach Allseitig 500 1500 1000 3000 5 SPG/ 0,76 PVB/ 5 SPG 30 * : Mit "innen" ist die Angriffseite, mit "außen" die Absturzseite der Verglasung gemeint MIG: Mehrscheiben-Isolierverglasung SZR: Scheibenzwischenraum, mindestens 12 mm SPG: Spiegelglas (Float-Glas) ESG: Einscheiben-Sicherheitsglas aus Spiegelglas PVB: Polyvinyl-Butyral-Folie 6.3.3 Konstruktive Bedingungen für die Anwendung von Tabelle 3 auf punktförmig über Bohrungen gelagerte Verglasungen der Kategorie C1 Mit durchgehender Verschraubung und beidseitigen kreisförmigen Klemmtellern jeweils im Eckbereich der Glastafeln befestigte rechteckige Geländerfüllungen (max. Höhe: 1,0 m) im Innenbereich (keine planmäßigen statischen Querlasten) aus VSG. Verschraubung und Klemmteller bestehen aus Stahl. Der Abstand der Glasbohrungsränder von den Glaskanten muss zwischen 80 und 250 mm betragen. Die Verglasungen müssen rechteckig und eben sein und dürfen außer den Befestigungsbohrungen nicht durch zusätzliche Bohrungen oder Ausnehmungen geschwächt sein. Die Klemmteller müssen die Glasbohrung mindestens 10 mm überdecken. Der direkte Kontakt zwischen Klemmtellern, Verschraubung und Glas, ist durch geeignete Zwischenlagen zu verhindern. Jede Glashalterung muss für eine statische Last von mindestens 2,8 kn ausgelegt sein. Die in Tabelle 3 genannten Vorgaben für die VSG-Tafeln sind einzuhalten. Zulässige Abweichungen von der Rechteckform sind in Anhang D angegeben. Die Einzelscheiben von VSG dürfen keine festigkeitsreduzierende Oberflächenbehandlung (z. B. Emaillierung) besitzen. - 8 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 8 Tabelle 3: Vorgaben für punktförmig über Bohrungen gelagerte Geländerausfachungen aus VSG Spannweite* in mm Tellerdurchmesser Glasaufbau in mm min. max. in mm 500 1200 50 ( 6 ESG/ 1,52 PVB/ 6 ESG ) 500 1600 70 ( 8 ESG/ 1,52 PVB/ 8 ESG ) 500 1600 70 (10 TVG/ 1,52 PVB/ 10 TVG) *: maßgebender Abstand zwischen den Punkthaltern 6.3.4 Konstruktive Bedingungen für die Anwendung von Tabelle 4 auf Brüstungen der Kategorie B Für die VSG-Scheiben, den Handlauf und die Klemmkonstruktion am Fußpunkt der Scheiben sind die in Abschnitt 5.5 vorgesehenen statischen Nachweise zu führen. Eine schematische Darstellung in Anhang B zeigt die für die Anwendung der Tabelle 4 ein-zuhaltenden grundsätzlichen konstruktiven Vorgaben. Die Verglasungen müssen rechteckig und eben sein und dürfen außer den Befestigungsbohrungen nicht durch zusätzliche Bohrungen oder Ausnehmungen geschwächt sein. Die in Tabelle 4 genannten Vorgaben für die VSG-Tafeln sind einzuhalten. Die Einzelscheiben von VSG dürfen keine festigkeitsreduzierende Oberflächenbehandlung (z. B. Emaillierung) besitzen. Zulässige Abweichungen von der Rechteckform sind in Anhang D angegeben. Tabelle 4: Vorgaben für VSG-Tafeln für Kategorie B Breite in mm Höhe in mm Glasaufbau in mm min. max. min. max. 500 2000 900 1100 ( 10 ESG/ 1,52 PVB/ 10 ESG ) 500 2000 900 1100 ( 10 TVG/ 1,52 PVB/ 10 TVG ) 6.4 Nachweis der Stoßsicherheit mittels Spannungstabellen 6.4.1 Für durch Stoßereignisse nach Abschnitt 6.2.2 beanspruchte linienförmig gelagerte rechteckige Einfachverglasungen sind in Anhang C in tabellarischer Form mittels rechnerischer Untersuchungen ermittelte maximale Biegezugbeanspruchungen für eine Pendelfallhöhe von 450 mm angegeben. Die bei einer Fallhöhe des Pendelkörpers von 900 mm auftretenden Spannungswerte erhält man durch Multiplikation der Tabellenwerte mit dem Faktor 1,4. Anmerkung: Die auf Basis der in Anhang C angegebenen Tabellen ermittelten Glasdicken können von den auf Versuchserfahrungen basierenden Angaben in Tabelle 2 abweichen. Literaturhinweise zu den angewandten Rechenverfahren sind im informativen Anhang F angegeben. 6.4.2 Allgemeine konstruktive Vorgaben und Beschränkungen: - Alle Verglasungen müssen den grundsätzlichen Vorgaben dieser Regel entsprechen. - Die Verglasungen müssen linienförmig im Sinne der TRLV gelagert sein. - Die Verglasungskonstruktionen müssen den Vorgaben in den Abschnitten 6.3.1 und 6.3.2 entsprechen. - Die PVB-Folie von VSG muss eine Mindestdicke von 0,76 mm aufweisen. - Isolierverglasungen der Kategorie A sind grundsätzlich mit den Aufbauten VSG/ VSG, ESG/ VSG oder VSG/ ESG (jeweils innen / außen) herzustellen. - Die in den Tabellen C1 und C2 (Anhang C) vorgegebenen kleinsten Glasabmessungen dürfen nicht unterschritten und die größten Glasabmessungen nicht überschritten werden. - Die Tabellenwerte dürfen nicht auf andere Lagerungsarten übertragen werden. - 9 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 9 6.4.3 Nachweisführung Es ist nachzuweisen, dass die mittels der Tabellen des Anhangs C ermittelten maximalen Biegezugspannungen im Glas die in Abschnitt 6.4.4 angegebenen zulässigen Werte nicht überschreiten. Dabei sind die nachfolgenden Bedingungen zu beachten: - Es gelten abhängig von der Kategorie der Verglasung die in Abschnitt 6.2.2 angegebenen Pendelfallhöhen. - Die Anwendung der Tabelle B2 (zweiseitige Lagerung) ist auf Verglasungen der Kategorien C1 und C2 beschränkt. - Isolierverglasungen müssen allseitig gelagert sein. - Allseitig gelagerte Scheiben mit einem Seitenverhältnis größer 3:1 sind als zweiseitig gelagert zu betrachten. - Die Angriffseite von Isolierverglasungen ist ohne Ansatz der Mitwirkung der Außenscheibe für die volle planmäßige Pendelfallhöhe auszulegen. Die Außenscheibe von Isolierverglasungen ist grundsätzlich für eine Pendelfallhöhe von 450 mm nachzuweisen. - Druckdifferenzen zwischen dem eingeschlossenen Gasvolumen und der Umgebungsluft aus Temperatur- und atmosphärischen Druckschwankungen sowie Änderungen der Höhenlage zwischen Herstell- und Einbauort entsprechend den TRLV (Abschnitt 4.2) brauchen bei den Spannungsnachweisen nicht berücksichtigt zu werden. - Zwischenwerte der Tabellen nach Anhang C dürfen linear interpoliert werden. 6.4.4 Zulässige Spannungen Für stoßartige Einwirkungen dürfen für Spiegelglas (SPG), Teilvorgespanntes Glas (TVG) und Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) folgende Biegespannungen (Tabellenwerte) nicht überschritten werden: - SPG: 80 N/mm² - TVG: 120 N/mm² - ESG: 170 N/mm². Anmerkung: Die hier genannten "zulässigen Spannungen" gelten nur bei kurzzeitiger Einwirkung durch den Pendelschlag nach Abschnitt 6.2 dieser Regeln. - 10 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 10 Anhang A Relevante Flächen der Auftreffstellen Die Auftreffstellen des Pendelschlagversuchs werden wie folgt eingegrenzt. Hierbei ist zu beachten, dass bei Pendelschlagversuchen im Randbereich der relevanten Fläche der Schwerpunkt des Stoßkörpers auf der Grenzlinie liegen muss. Befindet sich die Unterkante der Verglasung nicht in Bodenhöhe, so sind weiterhin die Abstände zur Bodenhöhe maßgebend. 1. Abstand zur Lagerung (linien- oder punktförmig): 250 mm 2. Abstand vom Boden: 500 mm 3. Abstand vom Boden (Kategorie A): 1500 mm Beispiel Kategorie A Beispiel Kategorie B 250 250 250 1500 Holmhöhe 500 500 Scheibe 1 Scheibe 2 Beispiel Kategorie C1 Beispiel Kategorie C2 Beispiel Kat. C3 250 250 500 250 500 250 Holmhöhe Holmhöhe Alle Maße in mm - 11 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 11 Anhang B Konstruktive Vorgaben für von Versuchen freigestellte Brüstungen der Kategorie B Konstruktionsmerkmale Handlauf: Tragendes U-Profil mit beliebigem nichttragenden Aufsatz oder tragender metallischer Handlauf mit integriertem U-Profil Verhinderung von Glas-Metall-Kontakt durch in das U-Profil eingelegte druckfeste Elastomerstreifen (Abstand ca. 200 bis 300 mm) Verbindung des Handlaufs mit den Scheiben durch Verfüllung des verbleibenden Hohlraums im U-Profil mit Dichtstoffen nach DIN 18 545-2 Gruppe E Glaseinstand im U-Profil 15 mm Konstruktionsmerkmale Einspannung: Schematische Darstellung, nicht maßstäblich Einspannhöhe 100 mm Klemmblech aus Stahl (Dicke 12 mm) Verschraubungsabstand 300 mm Klotzung am unteren Ende der Scheiben Kunststoffhülse über Verschraubung Glasbohrungen mittig zum Klemmblech (25mm d 35 mm) In Längsrichtung durchgehende Zwischenlagen aus druckfestem Elastomer Die Klemmung der Scheiben darf auch über hinreichend steife andere Haltekonstruktionen realisiert werden - 12 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 12 Anhang C Spannungswerte für den vereinfachten rechnerischen Nachweis der Stoßsicherheit nach Abschnitt 6.4 Tabelle C 1: Maximale Kurzzeitspannungen in N/mm² bei einer Pendelfallhöhe von 450 mm bei allseitig linienförmiger Lagerung L1 in m 1,0 1,0 1,5 1,5 1,5 2,0 2,0 2,0 L2 in m 1,0 2,0 1,0 2,0 3,0 2,0 3,0 4,0 6 184 188 197 193 194 192 193 192 8 154 159 163 157 158 151 152 151 10 133 141 140 134 135 129 129 132 12 95 106 104 95 97 93 93 95 14 81 93 91 84 85 82 82 84 15 74 86 84 81 82 76 76 77 16 67 79 76 77 79 70 69 71 20 37 45 44 50 52 48 46 47 22 33 40 39 45 48 44 44 44 24 29 36 35 40 43 40 40 41 27 23 28 28 32 35 33 34 35 30 17 21 20 24 26 25 27 28 L 1, L 2 : Seitenlänge der Verglasung t: Glasdicke (bei VSG-Tafeln ist t die Summe der Einzelscheibendicken) Glasdicke t in mm Tabelle C 2: Maximale Kurzzeitspannungen in N/mm² bei einer Pendelfallhöhe von 450 mm bei zweiseitiger Lagerung L1 in m 1,0 1,0 1,5 1,5 L2 in m 1,0 2,0 1,0 2,0 6 240 223 226 195 8 192 183 167 157 10 159 155 129 126 12 136 134 110 105 14 107 105 99 94 15 96 94 94 89 16 87 85 89 85 20 62 60 75 71 22 52 50 65 61 24 44 43 58 54 27 36 34 49 45 30 29 28 43 39 38 19 19 31 28 L 1 : Länge der freien Kante L 2 : Länge der gelagerten Kante t: Glasdicke (bei VSG-Tafeln ist t die Summe der Einzelscheibendicken) Glasdicke t in mm Anmerkungen: Die Verglasungen nach den Tabellen C.1 und C.2 können sowohl im Hochformat als auch im Querformat eingebaut werden. Die Spannungen bei einer Pendelfallhöhe von 900 mm ergeben sich durch Multiplikation der Tabellenwerte mit dem Faktor 1,4. - 13 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 13 Anhang D Zulässige Abweichungen von der Rechteckform bei von Stoßversuchen freigestellten Verglasungen Die Stoßsicherheit der in Tab. 2, Tab. 3, Tab. 4 und Anhang C aufgelisteten Rechteckverglasungen gilt als erbracht. Dies kann für Verglasungen der Kategorien B, C1 und C2 auch dann angenommen werden, wenn die von Versuchen freigestellten Rechteckverglasungen so auf Parallelogrammform transformiert werden, dass die Stützungsverhältnisse entsprechend der nachfolgend dargestellten Vorgaben erhalten bleiben. Der Nachweis der Tragfähigkeit unter statischer Belastung bleibt von dieser Nachweiserleichterung unberührt. Kategorie B Kategorie C1 Kategorie C2-14 -

Deutsches Institut für Bautechnik Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Fassung Januar 2003 Seite 14 Anhang E (informativ) Hinweise zur Ermittlung der Spannungswerte in Anhang C Mit den Mitteln moderner Rechentechnik lassen sich auch komplexe dynamische Vorgänge simulieren. Im Rahmen von Forschungsvorhaben [1], [2] wurde gezeigt, dass gemessene Stoßsignale (Dehnungen, Beschleunigungen) sehr gut mit transienten nichtlinearen FEM-Berechnungen im Einklang stehen. Die aus den Forschungsvorhaben gewonnenen Erkenntnisse wurden genutzt, um einfache Bemessungstabellen zu entwickeln. Der Anwendungsbereich der Bemessungstabellen wurde im Rahmen dieser technischen Regel auf den versuchstechnisch abgesicherten Erfahrungsbereich beschränkt. Grundsätzlich können beliebige Stützungs- und Abmessungsverhältnisse mittels numerischer Simulationen untersucht werden. Insbesondere für grundsätzliche Machbarkeitsstudien, die Optimierung von Konstruktionen oder Versuchsplanungen können diese Analysen, die hohe Ansprüche an die verwendeten Programmsysteme und den Ausbildungsstand der Anwender stellen, wertvolle Erkenntnisse liefern. Nähere Hinweise zum Verfahren und Beispiele zur Kalibrierung der Rechenmodelle können [1] und [2] entnommen werden. Literatur [1] Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.) Wörner, J.-D.; Schneider, J. (Autoren): Abschlussbericht zur experimentellen und rechnerischen Bestimmung der dynamischen Belastung von Verglasungen durch weichen Stoß; TU Darmstadt / Deutsches Institut für Bautechnik, 2000.* [2] Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.) Völkel, G.E.; Rück, R. (Autoren): Untersuchung von vierseitig linienförmig gelagerten Scheiben bei Stoßbelastung; FMPA Baden-Württemberg / Deutsches Institut für Bautechnik, 1999.* * Bezugsquelle: Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau, Postfach 80 04 69, 70504 Stuttgart, Tel. 0711/9702524

Erläuterung zu den "Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fassung Januar 2003", DIBt Mitteilungen 2/2003 H. Schneider, J. Schneider, A. Reidt* Allgemeines Die "Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), Fassung Januar 2003", (DIBt Mitteilungen 2/2003), schließen eine Lücke im Regelwerk für Glasprodukte. Die technischen Regeln wurden auf Vorschlag der Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU im Sachverständigenausschuss "Glas im Bauwesen" des DIBt erarbeitet. Zur Klärung offener Fragen wurden im Rahmen der Erarbeitung der TRAV vom DIBt zwei Forschungsaufträge finanziert. Den betroffenen Fachkreisen wurde während der Entwurfsphase der TRAV die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In zahlreichen Ländern sind die TRAV inzwischen durch Veröffentlichung in den jeweiligen Listen der Technischen Baubestimmungen bekannt gemacht. Zusammen mit der Veröffentlichung der TRAV in der Bauregelliste A in den Teilen 1, 2 und 3 in der Fassung 2003/2 sind damit eine Vielzahl absturzsichernder Verglasungen nicht mehr zustimmungs- bzw. zulassungspflichtig. Die Aufnahme der TRAV in allen drei Teilen der Bauregelliste A war erforderlich, da sie versuchstechnische Nachweise regelt, die bauaufsichtlich nur im Rahmen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses behandelt werden können. Die Unterscheidung in Bauprodukte und Bauarten führt zu folgender Zuordnung: Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.9: Bauprodukte, deren Stoßsicherheit für bestimmte Abmessungen bereits nachgewiesen wurde (siehe TRAV, Tabelle 2) und deren Lagerung bestimmte Bedingungen erfüllt (siehe TRAV, Abschnitt 6.3.2), sind als "geregelte Bauprodukte" im Sinne der Bauordnung anzusehen. Bauregelliste A Teil 2 lfd. Nr. 2.43: Bauprodukte, die hinsichtlich der absturzsichernden Eigenschaften nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren (hier: TRAV, Abschnitte 6.2 und 6.3.2 b und c) beurteilt werden können. Bauregelliste A Teil 3 lfd. Nr. 12: Bauarten (also eine aus mehreren Bauprodukten zusammengefügte Konstruktion), die hinsichtlich der absturzsichernden Eigenschaften nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren (hier: TRAV, Abschnitte 6.2 und 6.3.2 b und c) beurteilt werden können. Liste der Technischen Baubestimmungen Teil I lfd. Nr. 2.6.7: Bauarten (also eine aus mehreren Bauprodukten zusammengefügte Konstruktion), deren absturzsichernde Eigenschaften bereits nachgewiesen wurden (hier: TRAV, Abschnitte 6.3.2, Tabelle 2), sind als "geregelt" im Sinne der Bauordnung anzusehen. Die Erläuterungen beantworten häufig vorgetragene Fragen zu den TRAV. Ziel der Ausführungen ist, durch Hintergrundinformationen die Anwendung der TRAV zu erleichtern An dieser Stelle sei vielen stillen Helfern gedankt, die durch Hinweise aus der Praxis zu diesen Erläuterungen beigetragen haben. Zu Abschnitt 1.1 Warum werden in den TRAV hauptsächlich linienförmig gelagerte Verglasungen behandelt? Hauptziel der TRAV ist die der Ergänzung der "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen - Fassung September 1998" (DIBt Mitteilungen 6/1998; kurz: TRLV) um Bestimmungen zur Absturzsicherung. Regelungen für punktförmig gelagerte Verglasungen beschränken sich auf VSG-Geländerausfachungen im Innenraum. Für diese Verglasungen sind keine statischen Nachweise erforderlich. Die ausreichende Stoßsicherheit wird über die Vorgaben von Ta- 7335.04-2 -

- 2 - belle 3 sichergestellt. Allgemeine Regelungen für beliebige punktgestützte Verglasungen hätten den Rahmen der TRAV gesprengt. Warum sind am Fußpunkt eingespannten Glasbrüstungen ohne durchgehenden Handlauf nicht in den TRAV erfasst? Die TRAV beschränken sich auf bewährte möglichst redundante Konstruktionen. Ohne Handlauf versagt eine Ganzglasbrüstung im Fall von Glasbruch (z. B. durch Stoßeinwirkung auf ungeschützte Kante) auch bei Verwendung von VSG. Dies wird durch einen entsprechend dimensionierten Handlauf verhindert. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in den TRAV nicht erfasste Konstruktionen nicht automatisch verboten sind. Auch Glasbrüstungen ohne Handlauf sind bei geeigneter konstruktiver Gestaltung (z. B. Dreifach-VSG mit Kantenschutz) möglich, wenn deren Eignung z. B. im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen wird. Zu Abschnitt 1.2 Aus welchem Grund werden die absturzsichernden Verglasungen in drei Kategorien unterteilt? Die Unterteilung dient dazu, unterschiedliche Gefährdungen durch unterschiedliche Anforderungen zu berücksichtigen. Es würde sicherlich zu unwirtschaftlichen Lösungen führen, wenn die Anforderungen an raumhohe Verglasungen auch an Geländerausfachungen gestellt würden. Zu Kategorie A Welche Brüstungshöhe ist erforderlich, um Verglasungen nicht in Kategorie A einstufen zu müssen? Eine auf einer Brüstung aufgesetzte raumhohe Verglasung ist dann in Kategorie A einzustufen, wenn die Verglasung so tief reicht, dass Holmlasten anzusetzen sind. Ab welcher Brüstungshöhe dies zu erfolgen hat, regeln die Bauordnungen und die aufgrund der Bauordnungen erlassenen Verwaltungsvorschriften der Länder. Zu Kategorie B Ist die Verwendung von Endpfosten bzw. Wandanschlüssen bei Brüstungen der Kategorie B zwingend erforderlich? Wenn sich die in Abschnitt 5.5 der TRAV vorgeschriebenen Nachweise führen lassen, sind Endpfosten oder die Anlenkung am Gebäude nicht erforderlich. Insbesondere bei großen Scheiben ohne Kantenschutz wird der Nachweis aber kaum gelingen. Zu Kategorie C Welche Anforderungen werden an lastabtragende Querriegel für Kategorie C2 gestellt? Lastabtragende Querriegel müssen nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen für die anzusetzenden Horizontallasten nachweisbar sein. Wie sind außenliegende Holme/Handläufe zu bewerten? Die Verwendung von auf der stoßabgewandten Seite hinter Verglasungen angebrachter Holme ist in den TRAV nicht geregelt. Sie haben insofern keine anforderungsmindernde Auswirkung. Wie sind Verglasungen zu behandeln, die hinter vorgelagerten Bauteilen (z. B. Heizkörper, schwere Blumentröge, etc.) angebracht sind? Die TRAV befasst sich mit Anforderungen an absturzsichernde Verglasungen. Nicht Umfang der TRAV sind Vorgaben für die Entscheidung, wann Verglasungen als ausreichend geschützt gelten können. Ist eine Verglasung, die in Stoßrichtung linienförmig, gegen die Stoßrichtung jedoch durch Klemmhalter gelagert ist, von der TRAV erfasst? Nein, in den TRAV sind mit Ausnahme der Kategorie C1 nur linienförmig gelagerte Verglasungen erfasst. Linienförmig gelagerte Verglasungen müssen den Vorgaben der TRLV entsprechend für alle Lastrichtungen linienförmig gelagert sein. Es sei darauf hingewiesen, dass sich aus Stoßeinwirkungen auch Beanspruchungen der linienförmigen Lager auf der stoßzugewandten Seite ergeben können. 7335.04-3 -

- 3 - Zu Abschnitt 2.1 Warum darf nur VSG mit PVB-Folie nach den Bestimmungen der Bauregelliste A verwendet werden? Formeller Grund ist, dass im Rahmen der TRAV selbstverständlich nur geregelte Bauprodukte verwendet werden dürfen. Technischer Hintergrund ist, dass die bei der Erarbeitung der TRAV eingeflossenen Versuchserfahrungen ausschließlich mit VSG nach Bauregelliste gesammelt wurden. Andere Zwischenmaterialien (z. B. Schallschutzfolien mit verminderter Reißfestigkeit, Gießharz) bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Warum ist der Dickenunterschied der Scheiben von VSG auf den Faktor 1,5 begrenzt? Die bei der Erarbeitung der TRAV eingeflossenen Erfahrungen beschränken sich auf nahezu symmetrische VSG-Aufbauten. Für stark unsymmetrische Aufbauten (z. B. 15 mm + 4 mm) lagen z. B. keine Erkenntnisse zum Resttragverhalten vor. Zu Abschnitt 2.2 In welchen Anwendungsfällen ist ESG einer Heißlagerung zu unterziehen und welche Anforderungen werden dann an die Heißlagerung gestellt? Für linienförmig gelagerte absturzsichernde Verglasungen gelten die im Rahmen der TRLV gestellten Anforderungen. An für punktförmig gelagerte Geländerausfachungen und Brüstungen verwendetes VSG aus ESG werden keine bauaufsichtlichen Anforderungen an die Heißlagerung gestellt. Zu Abschnitt 2.3 Welche einschlägige Technische Baubestimmungen sind gemeint? Die einschlägigen Technischen Baubestimmungen ergeben sich aus der Bauregelliste und den Bekanntmachungen der Länder zu Technischen Baubestimmungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass neben zitierten Normen und Richtlinien auch Anlagen zu den Bekanntmachungen zu beachten sind. Zu Abschnitt 2.4 Wie ist der Nachweis der Dauerhaftigkeit der zur Verwendung kommenden Materialien zu belegen? In Abschnitt 2.4 ist eine für alle Bauprodukte und Bauarten geltende generelle Forderung der Bauordnungen wiederholt. Ein formeller Nachweis der ausreichenden Dauerhaftigkeit ist nicht erforderlich. Es dürfen jedoch nur solche Baustoffe verwendet werden, von denen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung keine Gefahren ausgehen. Zu Abschnitt 3.1 Zu Kategorie A Dürfen als Außenscheibe von Isolierverglasungen auch monolithische Scheiben z. B. aus Floatglas verwendet werden, wenn unter der Verglasung ein Verkehrsbereich ist? Die TRAV gelten generell für absturzsichernde Verglasungen. An Verglasungen, die z. B. über einem wenig durch Personen frequentierten Bereich angeordnet sind, werden keine geringeren Anforderungen gestellt. Prinzipiell dürfen bei Isolierverglasungen auch monolithische Außenscheiben verwendet werden, wenn die ausreichende Stoßsicherheit der Verglasungen versuchstechnisch nachgewiesen wurde. Wieso kann bei Isolierverglasungen der Kategorie A nicht innen und außen monolithisches ESG verwendet werden, wenn die Stoßprüfung bestanden wurde? 7335.04-4 -

- 4 - Insbesondere für raumhohe Verglasungen wurde Wert auf "Systemzähigkeit" gelegt. Es erschien nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Umständen eine mit einem scharfkantigen Gegenstand bewaffnete Person auch ohne große Anprallgeschwindigkeit beide Scheiben durchschlägt. Zu Kategorie B Darf für Verglasungen der Kategorie B auch VSG aus Floatglas (Spiegelglas) verwendet werden? Die TRAV verlangt nur die Verwendung von VSG. Wird VSG aus ESG mit entsprechendem Aufbau verwendet, kann auf versuchstechnische Nachweise zur Stoßsicherheit verzichtet werden. Brüstungen aus VSG-Float sind zwar prinzipiell nicht vom Anwendungsbereich der TRAV ausgeschlossen, werden wegen der sich ergebenden großen Glasdicke und dem mit Floatglas technisch schwer zu beherrschenden Einspannbereich aber kaum ausgeführt. Zu Kategorie C Warum dürfen durch Klemmung gehaltene Verglasungen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen aus Einfach-ESG ausgeführt werden, nach der TRAV jedoch nur als linienförmig gelagerte Verglasungen? Ob monolithisches ESG als Geländerausfachung verwendet werden kann oder nicht, hängt von vielen Konstruktionsdetails ab, deren allgemeine Beschreibung den geplanten Umfang gesprengt hätte. Auf Antrag kann allerdings eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt werden, in deren Verlauf dem DIBt nachgewiesen werden muss, dass von der geplanten Konstruktion keine Gefahren ausgehen können. Warum gelten hinsichtlich der verwendbaren Glaserzeugnisse bei Isolierverglasungen der Kategorie C3 (also raumhohe Verglasung mit vorgesetztem lastabtragendem Holm) strengere Anforderungen als bei Verglasungen der Kategorien C1 und C2? Bei den Beratungen zur TRAV wurden die im Prinzip in beliebiger Größe ausführbaren Verglasungen der Kategorie C3 hinsichtlich des Gefährdungspotentials eher als zur Kategorie A gehörig eingestuft. Deshalb wurden hinsichtlich der verwendbaren Glasarten die gleichen Anforderungen wie für Kategorie A gestellt. Lediglich hinsichtlich der anzusetzenden Stoßeinwirkung gibt es Erleichterungen. Zu Abschnitt 3.2 Aus welchen Gründen wird dem Schutz der Glaskanten ein so hoher Stellenwert beigemessen? Das Risiko von Glasbruch ist bei Stößen auf ungeschützte Glaskanten am größten. Zu Abschnitt 4.1 Aus welchem Grund werden die Lastnormen nicht explizit oder sogar mit Datumsverweis genannt? Es gelten die aktuellen Bekanntmachungen zu den Technischen Baubestimmungen der Länder. Neben den Normen selbst sind in der Regel auch in Anlagen enthaltene zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Zu Abschnitt 4.2 Wie ist die Kopplung der Scheiben durch das eingeschlossene Gasvolumen bei Linienlasten nachweisbar? Neben dem Gleichgewicht muss auch die allgemeine Gasgleichung erfüllt werden. Nachweise lassen sich im Gegensatz zu allseitig linienförmig gelagerten Isolierverglasungen in der Regel nur unter Verwendung numerischer Methoden (z. B. FEM) führen. Inzwischen sind kommerzielle Rechenprogramme auf dem Markt, die es erlauben, die erforderlichen Berechnungen ohne großen Aufwand durchzuführen. 7335.04-5 -

- 5 - Zu Abschnitt 5.1 Ist der Nachweis der Tragfähigkeit unter statischen Einwirkungen überhaupt zu führen, wenn bereits der Nachweis der Stoßsicherheit geführt wurde, zum Beispiel entsprechend Tabelle 2? Absturzsichernde Verglasungen sind zunächst einmal ganz normale Verglasungen, für die nachzuweisen ist, dass die zulässigen Beanspruchungen (z. B. unter Windlast) nicht überschritten wurden. Zusätzlich ist der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit unter Stoßlasten zu führen. Es ist nicht gesichert, dass jede im Stoßversuch geprüfte Verglasung unter Einhaltung der zulässigen Beanspruchungen beliebigen Windlastsituationen ausgesetzt werden kann. Zu Abschnitt 5.4 Was ist gemeint, wenn hinsichtlich der Behandlung des Schubverbunds unter statischen Lasten auf die Regelungen der TRLV verwiesen wird? Grundsätzlich darf kein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelscheiben von VSG angesetzt werden. In Fällen, in denen der Ansatz des vollen Schubverbunds zu höheren Beanspruchungen führt (kann für verschiedene Lastfälle bei Isolierverglasungen zutreffen), ist auch dieser Grenzfall zu untersuchen. Zu Abschnitt 5.5 Warum muss beim Nachweis von Glasbrüstungen die mögliche Beschädigung von Glaselementen berücksichtigt werden? Durch die konstruktiven Vorgaben und die geforderten Nachweise wird erreicht, dass auch bei Beschädigung eines Glaselements die Holmfunktion erhalten bleibt, die Brüstung absturzsichernd bleibt und kein Totalversagen eintritt. Warum darf bei Brüstungen der Kategorie B bei Ausfall eines Brüstungselements beim Nachweis der benachbarten Verglasungen der 1,5-fache Wert der zulässigen Biegezugspannung angesetzt werden? Die zulässigen Spannungen dürfen erhöht werden, da es sich um ein außergewöhnliches Ereignis mit entsprechend geringer Eintrittswahrscheinlichkeit handelt. Zu Abschnitt 6 Welche Prüfstellen sind bauaufsichtlich anerkannt? Mit Veröffentlichung der TRAV Anfang 2003 wurden bislang im Rahmen von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall tätige Prüfstellen auf die Notwendigkeit einer bauaufsichtlichen Anerkennung aufmerksam gemacht. Die eigentliche Anerkennung selbst konnte jedoch erst stattfinden, als dafür mit Veröffentlichung der TRAV in der Bauregelliste Ausgabe 2003/2 mit Wirkung vom 27.2.2004 die Rechtsgrundlage vorhanden war. Bis zum Redaktionsschluss (Mitte März 2004) wurden sechs Prüfstellen aus fünf unterschiedlichen Bundesländern anerkannt, weitere Anträge und Anerkennungen werden voraussichtlich in Kürze folgen. Welche Möglichkeiten hat der Anwender beim "Nachweis der Tagfähigkeit unter stoßartiger Beanspruchung"? Dem Anwender werden alternativ drei verschiedene Wege angeboten: Experimenteller Nachweis (Abschnitt 6.2): Die Versuche müssen von einer bauaufsichtlich anerkannten Stelle im Rahmen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses geführt werden. Aus diesem Grund war es erforderlich, die TRAV in die Bauregelliste A Teile 2 und 3 aufzunehmen. Verglasungen mit versuchstechnisch nachgewiesener Stoßsicherheit (Abschnitt 6.3): Auf Basis von verschiedenen Stellen zur Verfügung gestellten umfangreichen Versuchsergebnissen war es 7335.04-6 -