Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993

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Transkript:

Gebührentarif zum Abfallreglement 1. Januar 1993

1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2

Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abgabe der Marken 9 6 Ausschluss von der Abfuhr 10 6 Bemessungsgrundlagen Einzelpersonen 1 4 Bemessungsgrundlagen Ferienhäuser 1 4 Bemessungsgrundlagen Ferienwohnungen 1 4 Bemessungsgrundlagen Gewerbe 6 5 Bemessungsgrundlagen Haushaltungen 1 4 Bemessungsgrundlagen Landwirtschaft 6 5 Bemessungsgrundlagen Spezialfälle 6 5 Bezug der Gebühren 16 7 Direktlieferung 14 6 EDV-Gerätschaften 12 6 Fernsehgeräte 12 6 Gebührenansätze 8 6 Gebührenmarke 3 4 Gebührenpflichtige Tätigkeiten 15 7 Gewichtsabhängige Kehrichtentsorgung 7 5 Grundgebühr Gewerbe 6 5 Grundgebühr 2 4 Grünmaterial 5 5 Häckselmaterial 5 5 Inkrafttreten 17 7 Kleinmengen 11 6 Kontrolle 13 7 Kühlschränke 12 6 Sammelaktionen 11 6 Sammelstellen 11 6 Sperrgut 4 4 3

Die Einwohnergemeinde Oberhofen am Thunersee erlässt, gestützt auf Art. 31 des Abfallreglementes vom 7.9.1992, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern (VEWD), folgenden Gebührentarif. 1. Haushaltungen, Einzelpersonen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen Bemessungsgrundlagen, Gebührentarif Art. 1 1 Zur Deckung der Kosten zur Beseitigung von Abfällen aus Haushaltungen, von Einzelpersonen, von Ferienhäusern und Ferienwohnungen werden eine Grundgebühr und eine Gebührenmarke entsprechend der Sack- oder Gebindegrösse erhoben. a) Grundgebühr Art. 2 2 Als Haushaltung gilt die Wohngemeinschaft mit zwei und mehr Personen. Einer Haushaltung gleichgestellt werden alleinstehende Personen in eigener Liegenschaft. 3 Als Ferienwohnung gilt eine während des Jahres nicht ständig bewohnte Wohnung einschliesslich Stockwerkeigentum. 4 Als Ferienhaus gilt ein während des Jahres nicht ständig bewohntes Haus. Die Grundgebühr wird jährlich vom Gemeinderat festgelegt und zwar innerhalb des folgenden Gebührenrahmens: Haushaltungen Fr. 65.00 bis Fr. 130.00 Einzelpersonen Fr. 33.00 bis Fr. 66.00 Ferienhäuser Fr. 33.00 bis Fr. 66.00 Ferienwohnungen Fr. 22.00 bis Fr. 44.00 b) Gebührenmarke Art. 3 1 Die Gebührenmarke wird für den Abfallsack oder für das entsprechende Gebinde, auf Grund der Grösse, in folgendem Gebührenrahmen, erhoben: bis 17 Liter Fr. 0.70 bis Fr. 1.40 bis 35 Liter Fr. 1.25 bis Fr. 2.50 bis 60 Liter Fr. 2.15 bis Fr. 4.30 bis 110 Liter Fr. 3.90 bis Fr. 7.80 2 Container sind ausschliesslich mit Säcken oder Gebinden zu füllen, die eine zutreffende Gebührenkennzeichnung aufweisen. c) Sperrgut Art. 4 Sperrgut (bis zu 30 kg) wird mit der 110 Liter Marke entsorgt. 1) 1) GV 4.12.1995 4

2. Grünmaterial, Häckslermaterial 2) Bemessungsgrundlagen, Gebührenart Art. 5 1 Das Grünmaterial wird der gewichtsabhängigen Kehrichtentsorgung unterstellt und nur über die separaten Grünmaterial- Container mit entsprechender technischer Ausstattung (Chips) entsorgt. Der Gebührenrahmen beträgt Fr. -.15 bis Fr. -.35 je kg. 2) 2. Das Häckselmaterial wird nur über fest verschnürte Bündel bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und 30 kg Gewicht, versehen mit einer Grünabfuhrmarke, entsorgt. Der Gebührenrahmen für die Grünabfuhr beträgt Fr. 2.30 bis Fr. 6.90. 2) 3. Gewerbe, Landwirtschaft, Spezialfälle 1) Bemessungsgrundlagen, Gebührenart Art. 6 1 Gewerbe, Landwirtschaft und Spezialfälle haben ihren Kehricht in Säcken mit Gebührenmarken oder in Containern, die ausschliesslich mit Gebührenmarken versehenen Säcken oder Gebinden zu füllen sind, bereitzustellen. Die Gewerbebetriebe, die der gewichtsabhängigen Kehrichtentsorgung unterstellt werden, entsorgen ihren Kehricht über Container mit entsprechender technischer Ausstattung (Chips). 1) 2 Bei der Entsorgung über Abfallsäcke gilt der Gebührenrahmen für die Gebührenmarken gemäss Art. 3. 1) Grundgebühr 3 Gewerbebetriebe, die der gewichtsabhängigen Abfallentsorgung unterstellt werden, bezahlen keine Grundgebühr. Die nicht der gewichtsabhängigen Abfallentsorgung unterstellten Gewerbebetriebe bezahlen eine Grundgebühr von Fr. 25.00 bis Fr. 300.00. Die Einreihung vollzieht der Gemeinderat. 1) Gewichtsabhängige Kehrichtentsorgung 1) Art. 7 Die Container der Gewerbebetriebe, die vom Gemeinderat der gewichtsabhängigen Kehrichtentsorgung unterstellt werden, sind pro Leerung zu wägen. Diese gewichtsabhängige Kehrichtentsorgung wird dem Gewerbe im Rahmen von Fr. 0.60 bis Fr. 1.20 pro kg in Rechnung gestellt. 1) 1) GV 4.12.1995 2) GV 21.3.2005 5

4. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 8 Der Gemeinderat setzt die jeweils gültigen Gebührenansätze fest und passt sie periodisch den Kapital- und Betriebskosten an, unter Einhaltung des Gebührenrahmens. Abgabe der Marken Art. 9 1 Der Gemeinderat beschliesst über die Kennzeichnung der Säcke, über die Gebührenmarken und alle weiteren Einzelheiten (einschliesslich der gewichtsabhängigen Kehrichtentsorgung). 1) 2 Die Gebührenmarken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Deren Entschädigung wird durch den Gemeinderat geregelt. 1) Ausschluss von der Abfuhr Art. 10* 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne zutreffende Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 2 Container, die nicht gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten oder nicht mit einer Vorrichtung zur gewichtsabhängigen Kehrichtentsorgung (Chips) versehen sind, werden nicht geleert. 1) Sammelstellen und Aktionen, Kleinmengen Art. 11 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden (wiederverwertbare Abfälle, wie Glas, Papier, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen, wird keine besondere Gebühr erhoben. 1) Kühlschränke, Fernsehgeräte, EDV-Gerätschaften Art. 12 Kühlschränke, Fernsehgeräte und EDV-Gerätschaften sind grundsätzlich an den Handel zurückzugeben. Falls das nicht möglich ist, nimmt die Gemeinde die Kühlschränke, Fernsehgeräte und EDV-Gerätschaften zhd einer umweltgerechten Entsorgung entgegen. Gebührenrahmen für Kühlschränke - Fr. 80.00 bis Fr. 140.00 Gebührenrahmen für Fernsehgeräte und EDV-Gerätschaften: - Fr. 80.00 bis Fr. 140.00 1) 1) GV 4.12.1995 6

Kontrolle Art. 13 Die Beauftragten der Gemeinde erheben Stichproben. Direktlieferung Art. 14 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Gewerbekehricht an die Kehrichtverwertungsanlagen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. Weitere gebühren- Pflichtige Tätigkeiten Art. 15 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, oder für besondere Dienstleistungen, zu denen die zuständigen Organe der Gemeinde reglementarisch nicht verpflichtet sind, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, wobei der Stundenansatz gemäss Gebührenreglement der Gemeinde Oberhofen angesetzt wird. 2 Für Verfügungen im Sinne von Art. 33 des Abfallreglementes wird eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 2 000.00, je nach Aufwand, erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die Auslagen, wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug Art. 16 1 Die Grundgebühren werden durch die Gemeindekasse in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen. 2 Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. 3 Gebühren für Verfügungen werden mit der Rechtskraft des Entscheides fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins in der Höhe des Zinses der Berner Kantonalbank für 1. Hypotheken geschuldet. Inkrafttreten Art. 17 1) GV 4.12.1995 Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft. *Hinweis zur Artikelnummerierung: durch die ersatzlose Strichung von Art. 10 gemäss GVB vom 4.12.1995 und die Neuschaffung von Art. 5 gemäss GVB vom 21.3.2005 bleibt die Zahl der Artikel (17), entgegen dem Botschaftstext vom 9.2.05 zur GV vom 21.3.2005, Seite 14, unverändert. 7

So beraten und angenommen von der Versammlung der Einwohnergemeinde Oberhofen am Thunersee vom 7. September 1992. EINWOHNERGEMEINDE OBERHOFEN Präsident Sekretär Chr. Brönnimann W. Bürki Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber von Oberhofen am Thunersee bescheinigt, dass vorstehender Gebührentarif zum Abfallreglement vorschriftsgemäss in der Gemeindeschreiberei Oberhofen öffentlich aufgelegt wurde. Es sind keine Einsprachen oder Beschwerden eingereicht worden. Oberhofen am Thunersee, 14. Oktober 1992 Der Gemeindeschreiber Walter Bürki Genehmigt (Stempel) Die Direktorin sig. Schaer VEWD, Bern, 6. November 1992 8

Änderungen und Ergänzungen gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 1995 Die Änderungen und Ergänzungen in den Artikeln 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 des Abfall- Gebührentarifs wurden an der Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee am 4. Dezember 1995 vorbehaltlos genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE OBERHOFEN Präsident Sekretär Chr. Brönnimann W. Bürki Keine Genehmigung mehr nötig Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber von Oberhofen am Thunersee bescheinigt, dass die Änderungen und Ergänzungen des Abfall-Gebührentarifs vorschriftsgemäss in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt wurden. Es sind keine Einsprachen oder Beschwerden eingereicht worden. Oberhofen am Thunersee, 9. Januar 1996 Gemeindeschreiber Walter Bürki 9

Änderungen und Ergänzungen gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 21. März 2005 Die neue Fassung 2. Grünmateriel, Häckslermaterial, Art. 5 des Abfall-Gebührentarifs wurde an der Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee am 21. März 2005 vorbehaltlos genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE OBERHOFEN Präsident Sekretär M. Ammann W. Bürki Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber von Oberhofen am Thunersee bescheinigt, dass die neue Fassung von Kapitel 2, Art. 5 des Abfall-Gebührentarifs vorschriftsgemäss in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt wurde. Es sind keine Einsprachen oder Beschwerden eingereicht worden. Oberhofen am Thunersee, 25. April 2005 Gemeindeschreiber Walter Bürki Inkraftsetzung Die Neufassung der obgenannten Ergänzung tritt per 1. Juli 2006 in Kraft. Der Inkraftsetzungsbeschluss wurde im Thuner Amtsanzeiger vom 25. August 2005 publiziert. Zustellung von zwei Exemplaren an den Regierungsstatthalter von Thun (gemäss Art. 48 GV): 17.8.2005. 10