BO Nr. A /KABl. S. 247; Nr. A /KABl. S. 522; Nr. A /KABl. S. 195; Nr. A /KABl. 2003, S.

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Transkript:

5.1.70 BO Nr. A 2659 3.12.98/KABl. S. 247; Nr. A 1492 15.6.99/KABl. S. 522; Nr. A 2237 16.10.2000/KABl. S. 195; Nr. A 1641 2.7.03/KABl. 2003, S. 557 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, mit Änderungen vom 30. Juni 2000 und 12. März 2003 Präambel Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifvertragliche Vorschriften (BAT-O), c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifvertragliche Vorschriften (BAT-Ostdeutsche Sparkassen), d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe BMT-G II, f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O), g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O), h) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen) fallen. 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Beschäftigungszeit (z.b. 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes 1 vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). (3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1 Nicht abgedruckt. 2 Nicht abgedruckt. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) abgedruckt unter Gl.-Nr. 10A.8.6

Protokollerklärung zu Absatz 2: Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich. 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.b. 34 BAT) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.b. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden. 5 Aufstockungsleistungen (1) Die dem Arbeitnehmer nach 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden, sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt berücksichtigt. Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet,

seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (z.b. nach 35 Abs. 4 BAT) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war. Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e 1 BAT und entsprechenden Sonderregelungen ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergütung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde. (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes). (4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. (5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung ( 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt. (7) Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben,

erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung ( 26 BAT) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt. Protokollerklärung zu Absatz 2: Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.b. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. 6 Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. 7 Urlaub Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ( 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.b. 37 Abs. 2 BAT), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle des Bezugs von Krankengeld ( 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld ( 16 ff. BVG), Verletztengeld ( 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld ( 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Arbeitnehmer für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen ( 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgeset-

zes) an den Arbeitgeber ab. (2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.b. 37 Abs. 2 BAT) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. (3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. Protokollerklärung: Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung. 9 Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z.b. 53 bis 60 BAT) a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. (3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

10 Mitwirkungspflicht (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat. 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt. Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet 1, 2 vom 19. Mai 1989, geändert durch die Richtlinien vom 5. Dezember 1990 und vom 29. Juni 1992 (BO Nr. A 5679 3.12.92/KABl. 1992, S. 271) 1 Allgemeine Grundsätze Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, integrierten Gesamtschulen und Orientierungsstufen oder an Schulkindergärten für schulpflichtige Kinder werden eingruppiert, 1.1 wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen nach den Nrn. 2.1 bis 2.7, 1.2 wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen, nach den Nrn. 3.1 bis 3.8.4. 2 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen 2.1 Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn der Angestellte die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich 1 2 Für Fachhochschulabsolventen/Absolventen an einem Seminar für Gemeindepastoral und Religionspädagogik gilt der KODA-Beschluss vom 12. Dezember 1991 i. d. F. vom 8. Februar 1993 (Gl.-Nr. 1.2.3.3). Gültigkeit für den kirchlichen Bereich vgl. KODA-Beschluss vom 31. August 1981 i. V. m. Protokollnotiz vom 12. Dezember 1991 (Gl.-Nr. 1.1.1.1 und 1.1.1.2)

abgeleistet hat. Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der Besoldungsgruppen der vergleichbaren beamteten Lehrkraft entspricht; Besoldungsgruppe in diesem Sinne ist die Besoldungsgruppe, in welcher ein Beamter nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung erstmals angestellt wird: Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe A 7 VI b A 8 V c Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe A 9 V b A 10 IV b A 11 IV a A 12 III A 13 II a A 14 I b A 15 I a 2.1.1 Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform(Schulart) verwendet werden, sind mit dem ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Beamten zu vergleichen; sie sind jedoch höchstens entsprechend der Besoldungsgruppe des vergleichbaren Beamten an der Schulart, an der sie beschäftigt werden, einzugruppieren. 2.1.2 Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform(Schulart) auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Lehrkräfte, die an additiven/kooperativen Gesamtschulen beschäftigt sind. 2.2 Die Lehrkräfte können eine stets widerrufliche Zulage erhalten, wenn das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers zuzüglich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen höher ist als der Höchstbetrag der Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe zuzüglich der allgemeinen Zulage nach 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, bis zur Höhe dieses Unterschiedsbetrages. Bei Lehrkräften, die nicht mit einem vollen Lehrauftrag eingesetzt sind, vermindert sich die Zulage im Verhältnis ihres Lehrauftrags zu einem vollen Lehrauftrag. Die Zulage entfällt in den Fällen der Nrn. 2.3 bis 2.5. 2.3 Die Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungsamt erfüllen würden und mindestens acht Jahre an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder einheitlichen Volks- und höheren Schulen tätig waren, werden in die Vergütungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers im ersten Beförderungsamt eingruppiert. Lehrkräfte des Satzes 1, die die Voraussetzungen für ein zweites von der Zuweisung einer Funktion unabhängiges

Beförderungsamt erfüllen würden, werden frühestens nach weiteren fünf Jahren in die Vergütungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers im zweiten Beförderungsamt eingruppiert. Bei der Festsetzung der Zeiten für die Höhergruppierung nach Abs. 1 und 2 ist im Einzelfall von den für vergleichbare Beamte maßgebenden Beförderungswartezeiten auszugehen. 2.4 Lehrkräfte, denen eine Funktion übertragen ist, für die die Besoldungsordnung die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe vorsieht, werden in die dieser Besoldungsgruppe nach Nr. 2.1 entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert. 2.4.1 Lehrkräfte, denen eine Funktion übertragen ist, für die die Besoldungsordnung eine Amts- oder Stellenzulage vorsieht, können unbeschadet von Nr. 2.4 eine stets widerrufliche Zulage bis zur Höhe des Betrages erhalten, um den das Endgrundgehalt der Funktionsbesoldungsgruppe oder der nach Nr. 2.3 maßgebenden Besoldungsgruppe zuzüglich der Amts- oder Stellenzulage den Höchstbetrag ihrer Vergütungsgruppe zuzüglich der allgemeinen Zulage nach 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 übersteigt. 2.5 Lehrkräfte, die aufgrund der Nrn. 2.3 und 2.4 in eine höhere Vergütungsgruppe als die der Besoldungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert sind, können eine stets widerrufliche Zulage erhalten, wenn das Endgrundgehalt der Beförderungsbesoldungsgruppe oder der Funktionsbesoldungsgruppe des nach Nr. 2.l in Verbindung mit den Nrn. 2.3 bzw. 2.4 vergleichbaren beamteten Lehrers zuzüglich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen höher ist, als der Höchstbetrag der Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe zuzüglich der allgemeinen Zulage nach 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, bis zur Höhe dieses Unterschiedsbetrages. Nr. 2.2 Satz 2 gilt entsprechend. 2.6 Die nach den Nrn. 2.2, 2.4.l und 2.5 gewährten Zulagen gelten als Vergütung im Sinne des 26 Abs. 1 BAT. Sie werden vom Ministerium für Kultus und Sport festgesetzt und dürfen nur mit dessen Zustimmung gewährt werden. 2.7 Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen sowie an Orientierungsstufen werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung und Verwendung vergütet. 3 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit n i c h t erfüllen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Nr. 2 fallen, werden wie folgt in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert:

3.1 Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (Lehrkräfte an Grundschulförderklassen s. 3.7) 3.1.1 Lehrer mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen Verg.Gr. III (Dieses Merkmal gilt nicht für Absolventen von Sporthochschulen) 3.1.2 Ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht im Sinne der Vereinbarung der KMK über den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in (Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden) 3.1.2a) Ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2 mit sonstiger Lehrerausbildung (z.b. in Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht i. S. der Vereinbarung der KMK über den Unterricht für Schüler ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätig-

keit und in (Auf eine Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden.) 3.1.3 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Nrn. 3.1.4 bis 3.1.20.) 3.1.4 Religionslehrer, die an kirchlichen Fachhochschulen in Baden-Württemberg ihr Studium abgeschlossen haben 3.1.5 Lehrer, die in Sonderkursen als Aushilfslehrer ausgebildet sind, in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen 3.1.6 Sonstige Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.7 Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Verg.Gr. V c

Abschlussprüfung als Sprachlehrer in einem Fach 3.1.8 Kunsterzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit 3.1.9 Musikerzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung oder die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad»Diplom-Musiklehrer«erworben haben oder nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben mit entsprechender Tätigkeit 3.1.10 Technischer Lehrer bzw. Lehrer für musisch-technische Fächer, die in einem anderen Land die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in

3.1.11 Lehrer für musisch-technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer in der Tätigkeit als Fachlehrer nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.12 Lehrer für musisch-technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach in der Tätigkeit als Fachlehrer nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.13 Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit 3.1.14 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg. Gr. IV b Verg.Gr. VI b Verg. Gr. V b Verg. Gr. IV a Verg.Gr. V c Verg. Gr. V b (Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.) 3.1.15 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer a) mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder b) mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sportoder Gymnastiklehrerprüfung nach mindestens einjähriger Ausbildung an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut Verg.Gr. VI b

nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.16 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne entsprechende staatliche oder staatlich anerkannte Turn- und Sportlehrer- oder Gymnastiklehrerprüfung nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c Verg.Gr. VII Verg.Gr. VI b 3.1.17 Musiklehrer Verg.Gr. V c nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.18 Zeichenlehrer Verg.Gr. V c nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.19 Lehrer für Kurzschrift und Maschinenschreiben nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.1.20 Lehrer für Kurzschrift oder Maschinenschreiben nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c Verg.Gr. VI b Verg.Gr. V c 3.2 Lehrkräfte an Realschulen 3.2.1 Lehrer mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Realschullehrern die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studi- Verg.Gr. III

um entsprechenden Fach erteilen Verg.Gr. II a (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer, Lehrer, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt haben wie Absolventen von Sporthochschulen.) 3.2.2 Lehrer mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Realschullehrern überwiegend Unterricht von mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen Verg.Gr. III (Dieses Merkmal gilt nicht für Absolventen von Sporthochschulen.) 3.2.3 Lehrer in die Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in (Dieses Merkmal gilt nicht für die Angestellten der Nrn. 3.2.4 bis 3.2.11.) 3.2.4 Religionslehrer, die an kirchlichen Fachhochschulen in Baden-Württemberg ihr Studium abgeschlossen haben

3.2.5 Lehrer ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.3, die in der Tätigkeit von Realschullehrern überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen 3.2.6 Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer 3.2.7 Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit 3.2.8 Kunsterzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben mit entsprechender Tätigkeit Verg.Gr. III Verg.Gr. III Verg.Gr. III 3.2.9 Musikerzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstleri-

sche Reifeprüfung oder die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik bzw. den Diplomgrad»Diplom-Musiklehrer«erworben haben oder nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben mit entsprechender Tätigkeit Verg.Gr. III 3.2.10 Musiklehrer oder Zeichenlehrer 3.2.11 Sonstige Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (Nrn. 3.1.10 bis 3.1.12, 3.1.14 bis 3.1.16 sowie 3.1.19 und 3.1.20) eingruppiert. 3.3 Lehrkräfte an Sonderschulen (einschließlich Schulkindergärten) 3.3.1 Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Fachlehrer mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z.b. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer und sozialpsychiatrischer Ausbildung) als Leiter eines Schulkindergartens nach mindestens vierjähriger Berufsausübung nach Ablegung der Zusatzausbildung 3.3.2 Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Fachlehrer

als Leiter eines Schulkindergartens nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.3.3 Erzieher mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Fachlehrer mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung als Leiter eines Schulkindergartens nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in (Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Angestellten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern gleichgestellt werden können.) 3.3.4 Erzieher mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Fachlehrer mit überwiegender Lehrtätigkeit als Leiter eines Schulkindergartens nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c (Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Angestellten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern gleichgestellt werden können.) 3.3.5 Erzieher sowie Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung in der Tätigkeit als Fachlehrer

mit überwiegender Lehrtätigkeit nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in (Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Angestellten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern, Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeuten gleichgestellt werden können.) 3.3.6 Erzieher sowie Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Fachlehrer mit überwiegender Lehrtätigkeit nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c (Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Angestellten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern, Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeuten gleichgestellt werden können.) 3.3.7 Technische Lehrer mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatlicher Anerkennung als Techniker an der Werkstufe für geistig Behinderte 3.3.8 Sonstige pädagogische Unterrichtshilfen ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.7 in der Tätigkeit als Fachlehrer mit Zusatzausbildung nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c

3.3.9 Sonstige pädagogische Unterrichtshilfen ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.8 in der Tätigkeit als Fachlehrer nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. VI b Verg.Gr. V c 3.3.10 Sonstige Lehrkräfte an Sonderschulen werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.11) eingruppiert. 3.4 Lehrkräfte an Gymnasien 3.4.1 Lehrer mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in. Verg.Gr. II a Verg.Gr. I b Würde der Lehrer bei Anwendung des Abschnitts 2 der Richtlinien nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt 2 erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit. (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer.) 3.4.2 Lehrer mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen Verg.Gr. III Verg.Gr. II a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer) 3.4.3 Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in. Verg.Gr. III (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Nrn. 3.4.4 bis 3.4.17.) 3.4.4 Lehrer ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen. 3.4.5 Religionslehrer mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in. Verg.Gr. II a Verg.Gr. I b Würde der Lehrer bei Anwendung des Abschnitts 2 der Richtlinien nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt 2 erforderliche Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit. 3.4.6 Religionslehrer, die an kirchlichen Fachhochschulen in Baden-Württemberg ihr Studium abgeschlossen haben Verg.Gr. III

. 3.4.7 Religionslehrer mit einer Ausbildung als Katechet oder einer gleichwertigen Ausbildung 3.4.8 Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer 3.4.9 Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. 3.4.10 Kunsterzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben mit entsprechender Tätigkeit Verg.Gr. II b Verg.Gr. II b Verg.Gr. II b 3.4.11 Musikerzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung oder die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad»Diplom-Musiklehrer«erworben haben oder nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben

mit entsprechender Tätigkeit Verg.Gr. II b 3.4.12 Kunsterzieher oder Musikerzieher ohne Ausbildung nach Nr. 3.4.10 oder 3.4.11 mit anderweitiger Ausbildung (mindestens sechssemestriges einschlägiges Studium) und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen (Die Entscheidung über die Eingruppierung dieser Lehrer trifft das Ministerium für Kultus und Sport.) 3.4.13 Kunsterzieher oder Musikerzieher, die nicht unter die Nrn. 3.4.10 bis 3.4.12 fallen 3.4.14 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in (Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.) 3.4.15 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer a) mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder b) mit staatlich oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerprüfung nach mindestens einjähriger Ausbildung an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut Verg.Gr. V c

nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.4.16 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne entsprechende staatliche oder staatlich anerkannte Turn- und Sportlehrer- oder Gymnastiklehrerprüfung nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. VI b Verg.Gr. V c 3.4.17 Sonstige Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (Nrn. 3.1.10 bis 3.1.12 sowie 3.1.19 und 3.1.20) eingruppiert. 3.5 Lehrkräfte an beruflichen Schulen 3.5.1 Lehrer mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. II a Verg.Gr. I b Würde der Lehrer bei Anwendung des Abschnitts 2 der Richtlinien nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt 2 erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit. (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer und nicht für Absolventen von Fachhochschulen.) 3.5.2 Lehrer mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen Verg.Gr. III

Verg.Gr. II a (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer und nicht für Absolventen von Fachhochschulen.) 3.5.3 Lehrer mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule und Abschlussexamen, die überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fächern erteilen Verg.Gr. III Verg.Gr. II a (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer.) 3.5.4 Lehrkräfte ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung, die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen Verg.Gr. III (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Nrn. 3.5.5 bis 3.5.9.) 3.5.5 Lehrkräfte ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.4, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen 3.5.6 Erzieher Verg.Gr. V c

mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung als Fachlehrer nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in 3.5.7 Technische Lehrer mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatliche Anerkennung als Techniker oder mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift und Maschinenschreiben 3.5.8 Technische Lehrer mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift o d e r Maschinenschreiben nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c 3.5.9 Sonstige Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien (Nrn. 3.4.5 bis 3.4.17) eingruppiert. 3.6 Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen sowie an Orientierungsstufen 3.6.1 Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 11 bis 13 unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert. 3.6.2 Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 7 bis 10 unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert. 3.6.3 Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 5 und 6 unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Hauptschulen eingruppiert. 3.7 Lehrkräfte an Grundschulföderklassen

3.7.1 gestrichen 3.7.2 gestrichen 3.7.3 Erzieher in der Tätigkeit als Fachlehrer sowie Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und sonderpädagogischer Zusatzausbildung in einer Grundschulförderklasse 3.7.4 Erzieher in der Tätigkeit als Fachlehrer sowie Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung in einer Grundschulförderklasse nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c 3.7.5 Sonstige Lehrkräfte Verg.Gr. VI b nach zehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in Verg.Gr. V c 3.8 Ergänzende Bestimmungen zu den Nrn. 3 bis 3.7.5 3.8.1 Für die Auslegung des Begriffs»Abschlussexamen«gilt Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das das Ministerium für Kultus und Sport als gleichwertig anerkannt hat. Abweichend von Satz 1 gilt bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Nrn. 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2, 3.4.2, 3.5.2 und 3.5.3 die Erste Staatsprüfung für das betreffende Lehramt (Erste Lehramtsprüfung) an einer wissenschaftlichen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen bei der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals der Nr. 3.4.2. 3.8.2 Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z.b. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt 23 b Abschn. A BAT entsprechend.

Auf die Bewährungszeit können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach mindestens einjähriger Bewährung im Schuldienst des Landes Zeiten einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schuldienst oder im kirchlichen Dienst im Bundesgebiet nach Maßgabe des Satzes 1 angerechnet werden. Die Vorschrift des 23 b Abschnitt A BAT gilt in Anwendung der Vergütungsrichtlinien nur für Zeiten ab dem 1. August 1989. Hinsichtlich der vor diesem Stichtag zurückgelegten Zeiten verbleibt es bei der bisherigen Handhabung. 3.8.3 Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform (Schulart) auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Lehrkräfte, die an additiven/kooperativen Gesamtschulen beschäftigt sind. 3.8.4 Auf die Bewährungszeit werden Zeiten, die bis zum 31. Juli 1982 in derselben Tätigkeit zurückgelegt worden sind, auch dann angerechnet, wenn der Angestellte nach Maßgabe der bisherigen Richtlinien in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingestuft gewesen ist.

4 Inkrafttreten 4.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1982 in Kraft. 1 4.2 Lehrkräfte, die am 31. Juli 1982 aufgrund der Richtlinien vom 3. Juni 1975 in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als sie nach den Nrn. 1 bis 3 einzugruppieren wären, verbleiben für ihre Person in der bisherigen Vergütungsgruppe. 1 Dieser Inkrafttretenszeitpunkt betrifft die Richtlinien vom 18. Mai 1982. Das Inkrafttreten der Neufassung vom 19. Mai 1989 und der nachfolgenden Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Richtlinien des Finanzministeriums.