Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen

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einerseits andererseits

Transkript:

Sächsisches Staatsministerium für Kultus Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen (Stand: Februar 2014) Mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (TV ATZ Lehrer Sachsen) vom 28. Januar 2014 haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit geschaffen, dass mit Lehrkräften die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann. Die Grundlage für den TV ATZ Lehrer Sachsen bildet das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung. Erklärtes Ziel dieser landesbezirklichen Regelung ist es, ältere Arbeitnehmer zu entlasten, deren Arbeitsvermögen zu erhalten, Altersabgänge verlässlicher zu planen und den anstehenden Generationenwechsel im Landesschuldienst durch Eröffnung weiterer Einstellungsmöglichkeiten zu gestalten. Durch die Altersteilzeitarbeit darf die Unterrichtsversorgung allerdings nicht gefährdet werden. Da sich mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses rechtliche Auswirkungen unterschiedlichster Art ergeben, soll mit den nachfolgenden Informationen ein erster Überblick über die wesentlichen tariflichen Vorgaben zur Altersteilzeitbeschäftigung und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen gegeben werden. 1. Was ist Altersteilzeitarbeit? Die Altersteilzeitarbeit ist ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, das dem gleitenden Übergang in die gesetzliche Altersrente dient. Im Unterschied zu einer regulären Teilzeitbeschäftigung nach 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erbringt hier der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zum zustehenden Entgelt (siehe Ziffern 7. und 8.). 2. Für wen gilt der Tarifvertrag? Nach 1 TV ATZ Lehrer Sachsen gilt der Tarifvertrag für Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, einschließlich Abendmittelschulen, Abendgymnasien und Kollegs, im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus tätig sind, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen und unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Er gilt nicht für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter. Auch pädagogische Unterrichtshilfen sind vom Geltungsbereich des TV ATZ Lehrer Sachsen nicht erfasst. 1

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Lehrkraft Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen zu können? Die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit sind in 2 TV ATZ Lehrer Sachsen geregelt. Nach 2 Abs. 1 TV ATZ Lehrer Sachsen kann der Arbeitgeber mit voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 62. Lebensjahr oder das 60. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TV-L i. V. m. 14 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) von mindestens 40 Jahren vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Lehrkräfte, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 2 Abs. 2 TV ATZ Lehrer Sachsen). In allen Fällen setzt die Stattgabe eines entsprechenden Antrags allerdings zwingend voraus, dass die Lehrkräfte unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses ablehnen, soweit dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss es sich um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handeln. Es darf also keine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. des 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorliegen. Eine Beschäftigung ist dann geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. 4. Ab wann kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden? Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann nur mit Beginn zum 1. August 2014, zum 1. Februar 2015 oder zum 1. August 2015 vereinbart werden ( 2 Abs. 5 TV ATZ Lehrer Sachsen). 2

5. Für welchen Zeitraum kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden? Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von einem Jahr vereinbart werden ( 2 Abs. 6 Satz 1 TV ATZ Lehrer Sachsen). Die abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung muss sich auf die Zeit bis zum Ende des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli) erstrecken, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem die Lehrkraft eine Rente wegen Alters ohne Abschläge beanspruchen kann. 6. Wie wird die Altersteilzeitarbeit verteilt? Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, die in 3 Abs. 1 TV ATZ Lehrer Sachsen definiert ist. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist danach die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit der Lehrkraft vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, bleiben bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit außer Betracht. Sollten sich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit keine vollen Stundenbeträge ergeben, kann die ermittelte Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde gerundet werden. Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den gesamten Verlauf des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann dabei in unterschiedlicher Form geschehen: Teilzeitmodell Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit wird so verteilt, dass sie durchgehend geleistet wird ( 3 Abs. 2 TV ATZ Lehrer Sachsen). Stufenmodell Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren kann auf Antrag der Lehrkraft nach 3 Abs. 3 TV ATZ Lehrer Sachsen eine Verteilung der Arbeitszeit nach folgendem Stufenmodell vereinbart werden: Im ersten Jahr der Altersteilzeitarbeit tritt die Lehrkraft in Vorleistung und erbringt durchgehend eine Arbeitsleistung im Umfang der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Im letzten Jahr der Altersteilzeitarbeit erfolgt eine komplette Freistellung der Lehrkraft von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgeltes und der arbeitgeberseitigen Aufstockungsleistungen. Während der Zeit nach Vollendung des ersten Jahres und bis zum Beginn des letzten Jahres erbringt die Lehrkraft durchgehend eine Arbeitsleistung im Umfang der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine Verlängerung der Freistellungsphase auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist ausgeschlossen. 3

Beispiel: Eine Gymnasiallehrkraft, die bisher vollbeschäftigt gewesen ist, vereinbart dreieinhalb Jahre Altersteilzeitarbeit. Bezogen auf die Unterrichtsverpflichtung leistet sie ein Jahr 26 Ustd. (abzgl. 2 Ustd. Altersermäßigung), eineinhalb Jahre 13 Ustd. (abzgl. 1 Ustd. Altersermäßigung) und ein Jahr mit der Arbeitszeit Null. Im Unterschied zu der Vorgängerregelung, dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, besteht hingegen keine Möglichkeit, ein sogenanntes Blockmodell mit einer Arbeitsphase und einer sich hieran anschließenden Freizeitphase von gleicher Dauer zu vereinbaren. 7. Wie errechnet sich das Entgelt während der Altersteilzeitarbeit? Das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit setzt sich aus zwei Bestandteilen Entgelt und Aufstockungsbetrag zusammen: Entgelt ( 4 TV ATZ Lehrer Sachsen): Die Lehrkraft erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zunächst das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für eine entsprechende Teilzeitkraft nach 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ( 21 Satz 2 TV-L) entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Beim Altersteilzeitentgelt werden allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen berücksichtigt. Aufstockungsbetrag ( 5 Abs. 1 TV ATZ Lehrer Sachsen): Das o. g. Entgelt zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung (Regelarbeitsentgelt i. S. des 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz) wird um 20 v. H. dieses Entgelts aufgestockt; steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. 4

Beispiel: Eine vollbeschäftigte Lehrkraft in der Endstufe 5 der Entgeltgruppe 11 TV-L vereinbart ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Beginn zum 1. August 2014. Zur Vereinfachung wird ein bisheriges monatliches Bruttoentgelt i. H. v. 4.300,00 und LStKl. III (ohne Kirchensteuer) zu Grunde gelegt. 1.) Bruttoentgelt: 4.300,00 (bis 31. Juli 2014) Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 6 SGB V): 53.550,00 (= 4.462,50 / Monat) KV/PV-pflichtig Beitragsbemessungsgrenzen 2014 (KV/PV): 4.050,00 Beitragsbemessungsgrenzen 2014 (RV/AV): 5.000,00 2.) Bruttoentgelt Altersteilzeit: 2.150,00 (Teilzeitentgelt ab 1. August 2014) 3.) ZV-Brutto 1 : 3.870,00 (= 2.150,00 x 1,8) 4.) ZV-AN-Beitrag (st/sv-frei): 77,40 (= 3.870,00 x 2,0 %) 5.) Steuerbrutto: 2.072,60 (= 2.150,00-77,40 ZV AN-Beitrag) 6.) SV-Brutto: 2.098,00 (= 2.072,60 + 25,40 SV-pfl. ZV-AG-Umlage) 7.) gesetzliche Abzüge: 36,16 Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag (LStKl. III) 172,04 KV AN-Beitrag (8,2 %) 31,99 PV AN-Beitrag (1,525 %, ohne Zuschlag) 198,26 RV AN-Beitrag (9,45 %) 31,47 AV AN-Beitrag (1,5 %) 469,92 8.) Aufstockung nach 5 Abs. 1 TV ATZ Lehrer Sachsen: 419,60 (= 2.098,00 x 20,0 %) 9.) Auszahlungsbetrag (Netto): 2.022,28 (= 2.150,00-469,92 + 419,60-77,40 ) 1 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach 4 TV ATZ Lehrer Sachsen (vgl. Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zu 64 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL). Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund der Steuerfreiheit des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Rahmen von 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz gelten gemäß 64 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der VBL als steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 5

8. Welche zusätzlichen Leistungen erbringt der Arbeitgeber zur Rentenversicherung? Über das Entgelt und den Aufstockungsbetrag hinaus entrichtet der Arbeitgeber auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Beitrages, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Fortsetzung des Beispiels: Die zusätzlichen RV-Beiträge nach 5 Abs. 2 TV ATZ Lehrer Sachsen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz) berechnen sich im o. g. Beispiel wie folgt: 1.) SV-Brutto x 80,0 % = 2.098,00 x 80,0 % = 1.678,40 2.) Höchstbetrag: 90 % der BBG (5.000,00 ) - SV-Brutto = 4.500,00-2.098,00 = 2.402,00 3.) 1.678,40 x 18,9 % RV AN-/AG-Beitrag = 317,22 (zusätzliche RV-Beiträge) Dieser zusätzliche Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. 9. Welche Besonderheiten gelten bei längerer Erkrankung? Bei einer Erkrankung der Lehrkraft wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nach den allgemeinen tariflichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fortgezahlt. Auch der Aufstockungsbetrag und die zusätzliche Rentenaufstockung des Arbeitgebers werden während der Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TV-L weitergezahlt. Besteht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fort, hat die Lehrkraft auch für den Zeitraum einer Krankengeldzuschusszahlung Anspruch auf den Aufstockungsbetrag. Dies gilt jedoch nicht für die zusätzliche Rentenaufstockung, die längstens bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlung zusteht ( 5 Abs. 3 TV ATZ Lehrer Sachsen). 10. Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung von Nebentätigkeiten? Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dürfen keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Umfang einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 8 SGB IV (450 Euro monatlich) überschreiten. Dies gilt auch für die Freistellungsphase des Stufenmodells. Diese Einschränkung greift allerdings dann nicht ein, wenn diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden ist. Das Ruhen/Erlöschen des Anspruchs auf Aufstockungsleistungen bei unzulässiger Nebentätigkeit regelt 6 Abs. 2 TV ATZ Lehrer Sachsen. Die übrigen tariflichen Regelungen über Nebentätigkeiten (z. B die Anzeigepflicht nach 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L) sind zu beachten. 6

11. Welche Besonderheiten sind bei Urlaub und Krankheit im Stufenmodell zu beachten? Urlaub ( 7 Abs. 1 TV ATZ Lehrer Sachsen) Eine Lehrkraft, die Altersteilzeitarbeit im Stufenmodell ableistet, hat keinen Urlaubsanspruch für die Phase der Freistellung im letzten Jahr des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, da sie in dieser Zeit von der Arbeitspflicht befreit ist. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung von der Arbeit hat sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Urlaubanspruch ist rechtzeitig vor Beginn der Phase der Freistellung einzubringen. Krankheit ( 7 Abs. 2 TV ATZ Lehrer Sachsen) Ist die Lehrkraft im ersten Jahr der Altersteilzeitarbeit im Stufenmodell über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TV-L hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase. In diesem Fall wird die Arbeitsphase im Umfang der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit um den den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit verlängert. Die Lehrkraft hat die Arbeitsleistung im unmittelbaren Anschluss an das erste Jahr im Stufenmodell einzubringen; der Zeitraum der Arbeitsleistung im Umfang der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verkürzt sich entsprechend. Eine Verkürzung der Freistellungsphase im letzten Jahr der Altersteilzeitarbeit erfolgt grundsätzlich nicht. 12. Wann endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis? Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet nach 8 Abs. 1 TV ATZ Lehrer Sachsen Buchst. a: mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem die Lehrkraft eine Rente wegen Alters ohne Abschläge beanspruchen kann, Buchst. b: mit Beginn des Kalendermonats, für den die Lehrkraft eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht. Daneben gelten die sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. nach 33 Abs. 2 TV-L bei unbefristeter Rente aufgrund Erwerbsminderung) fort. Zu den Renten wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen neben der Regelaltersrente die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine Lehrkraft, die eine Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Buchst. a zu erwarten hat, erhält eine Abfindung nach folgender Maßgabe: Für je 0,3 v. H. Abschlag bei der Rente erhält die Lehrkraft eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des Tabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, das bzw. die ihr im letzten Monat vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätten, wenn sie mit der 7

bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. 13. Welche Auswirkungen hat eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses? Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Stufenmodell (z. B. aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung oder Tod) erhalten die Lehrkraft bzw. ihre Erben die etwaige Differenz zwischen dem tariflichen Altersteilzeitentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrages und dem tariflich zustehenden Entgelt für den Zeitraum und den Umfang ihrer tatsächlichen Beschäftigung seit Eintritt in die Altersteilzeitarbeit ( 8 Abs. 3 TV ATZ Lehrer Sachsen). Für das Teilzeitmodell gilt diese Besonderheit nicht, da die Lehrkraft nicht in Vorleistung getreten ist. 14. Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten? Änderungen der die Lehrkraft betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind (z. B. Ausübung einer Nebentätigkeit), sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen dem Arbeitgeber zurückerstattet werden, wenn die Lehrkraft die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass sie diese Mitwirkungspflichten verletzt hat. 15. Wann und wo ist die Altersteilzeitarbeit zu beantragen? Der Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 1. August 2014 ist - abweichend von der tarifvertraglichen Antragsfrist vier Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (d. h. bis einschließlich 31. März 2014) schriftlich bei der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. Für die geplanten Eintrittstermine 1. Februar 2015 und 1. August 2015 beträgt die Antragsfrist sechs Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ( 2 Abs. 6 Satz 2 TV ATZ Lehrer Sachsen). Neben dem geplanten Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit ist dabei anzugeben, in welcher Form (Teilzeit- oder Stufenmodell) die beantragte Teilzeitbeschäftigung durchgeführt werden soll. Darüber hinaus ist dem Antrag eine aktuelle Rentenauskunft (in Kopie) beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Lehrkraft im Zeitpunkt eines Ausscheidens nach 8 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ Lehrer Sachsen eine Altersrente auch mit Abschlägen beanspruchen kann (siehe Protokollerklärung zu 2 Abs. 6 TV ATZ Lehrer Sachsen). 8

Generelle Hinweise, die vor einem Antrag auf Altersteilzeitarbeit zu beachten sind: Lehrkräfte, die nach diesen Ausführungen ein ernsthaftes Interesse an einer Altersteilzeitarbeit haben, werden gebeten, sich mit der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur wegen eines Beratungstermins in Verbindung zu setzen. Für dieses Gespräch ist nach Möglichkeit eine entsprechende aktuelle Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers mitzubringen. Im Vorfeld des Beratungsgesprächs sollte sich daher die Lehrkraft im Einzelnen über die Auswirkungen einer Altersteilzeitarbeit informieren und für sich persönlich folgende Punkte rechtzeitig klären: bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) erfragen: (1) ab welchem Zeitpunkt eine Altersrente ohne Abschläge bezogen werden kann, (2) ob im Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach 8 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ Lehrer Sachsen eine Altersrente auch mit Abschlägen in Anspruch genommen werden kann und (3) welche Rentenleistung auch mit Abschlägen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist. mit der Krankenkasse bzw. dem zuständigen Versicherungsunternehmen ist abklären, ob sich Auswirkungen auf die Krankenversicherung und die Versicherungspflicht ergeben. zu den möglichen steuerrechtlichen Auswirkungen den sachkundigen Rat einer mit Steuerfragen befassten Stelle einholen. Von Seiten der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur können zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden. Anlage: TV ATZ Lehrer Sachsen vom 28. Januar 2014 9