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Transkript:

Satzung des gemeinnützigen Vereins Freundeskreis Kulturbühne Travemünde g.e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Freundeskreis Kulturbühne Travemünde g.e.v. im Folgenden KBT genannt. (2) Er hat den Sitz in Lübeck-Travemünde. (3) Er ist unter der Nr. VR 3434 HL beim Amtsgericht Lübeck in das Vereinsregister eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst im soziokulturellen Bereich, insbesondere die des generationsübergreifenden Theaters und die Pflege der Bühnenkultur. Er hat die Aufgabe, breite Gesellschaftsschichten an das Medium Theater heranzuführen. Dabei stehen kulturpflegerische Aufgaben und künstlerisch wertvolle Veranstaltungen im Vordergrund. Das vereinseigene Unternehmen Kulturbühne Travemünde UG (haftungsbeschränkt) ist zu unterstützen. Die Mitgliederbeiträge sollen dieser Tochtergesellschaft zur Unterstützung der anfallenden Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung des operativen Geschäftes überlassen werden. (2) Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch Aufführungen und Darbietungen mit künstlerischem Hintergrund: a) klassisches Theater Schauspiel, Komödien etc. b) Musiktheater Konzerte, zeitgenössische Musik, klassische Musik, moderne Musikgruppen c) Literatur Autorenbühne 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist absolut selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Lebenspartner (m/w) eines Vereinsmitgliedes können eine Mitgliedschaft zu ermäßigten Beiträgen beantragen (Partnermitgliedschaft). (2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Satzung Freundeskreis Kulturbühne Travemünde g.e.v. Seite 2 von 5 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. (5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände trotz Mahnung von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. (6) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. (2) Der Vorstand nach 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin dem Schriftführer/der Schriftführerin Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Anzahl der Beisitzer wird auf höchstens drei festgesetzt.

Satzung Freundeskreis Kulturbühne Travemünde g.e.v. Seite 3 von 5 (3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. (4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den Rechtsverkehr innerhalb des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. (5) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, bleibt der Sitz bis zur nächsten Wahl unbesetzt. (7) Für den Fall, dass nur noch ein Vorstandsmitglied übrig bliebe, ist ggf. von diesem oder von irgendeinem anderen Mitglied des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Frist von zwei Wochen für eine Nachwahl einzuberufen. (8) Die Amtszeit neu gewählter Vorstände beträgt auch jeweils zwei Jahre ab ihrer Wahl. (9) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. (10) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. (11) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (12) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (13) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (14) Vorstandssitzungen finden regelmäßig jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder anwesend sind. (15) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, auch per Mail mit Sendebestätigung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per Mail erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Satzung Freundeskreis Kulturbühne Travemünde g.e.v. Seite 4 von 5 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Mail-Absendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt ein Vereinsmitglied für die Rechnungsprüfung, das weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der/die Rechnungsprüfer/in wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über a) Aufgaben des Vereins, b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, c) Beteiligung an Gesellschaften, d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 50.000,00 e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f) Mitgliedsbeiträge, g) Satzungsänderungen, h) Entlastung des Vorstandes I) Ernennung von Ehrenmitgliedern, j) Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds k) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzung Freundeskreis Kulturbühne Travemünde g.e.v. Seite 5 von 5 (7) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen in offener Form. Für einzelne Themen kann die Mitgliederversammlung eine geheime Wahl bzw. Abstimmung beschließen. 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern das Verlangen unanfechtbar ist. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorher geltende Satzungen werden außer Kraft gesetzt. Lübeck-Travemünde, 16. März 2016