Satzung des Vereins Ja zu Seppenrade e. V.

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Transkript:

Satzung des Vereins Ja zu Seppenrade e. V. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Ja zu Seppenrade e. V. 2. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Seppenrade der Stadt Lüdinghausen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr hat am 11.März 1999 begonnen und endet am 31.Dez.1999 (Rumpfgeschäftsjahr) 1 Vereinszweck 2 Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit mit allen am Wohl von Seppenrade interessierten Kräften, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die Förderung der Ansiedlung oder Fortführung von Gewerbebetrieben sowie die Förderung und Erhaltung der Anziehungskraft des Ortes für die Wirtschaft, den Fremdenverkehr und den Privatbereich. Der Verein ist selbstlos tätig, er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Vereine sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz oder eine Filiale in Seppenrade und dessen Einzugsgebiet unterhalten. 3

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Personenmehrheiten und Gesellschaften gelten als ein Mitglied. Sie können durch ihre Vertretungsorgane nur gleichlautende Erklärungen abgeben. Bei Abstimmungen haben sie nur eine Stimme. 3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und den Verein in allen Belangen zu unterstützen. 4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über den gestellten Antrag. Der Antragsteller ist über die Aufnahme schriftlich zu benachrichtigen. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation der Firma, Ausscheiden nach Kündigung oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austritterklärung ist der Zugang bei dem ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Vorstandbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. 6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Anteile hieran. Der Einzug rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Verein vorbehalten. Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die grundsätzlich per Lastschrift eingezogen werden. 2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck bzw. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 4

5 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Initiativgruppen 6 Vorstand 1. Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter c) dem Schriftführer d) dem Kassierer Der erweiterte Vorstand besteht aus Personen, die als Sprecher durch die Initiativgruppen gewählt werden. Je Initiativgruppe wird ein Vorstandsmitglied gewählt. 2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Mitarbeiter, Prokurist, Vorstand oder in anderer juristischer Weise vertreten. 3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln für das jeweilige Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt jährlich im Wechsel wie folgt: Los 1: Erster Vorsitzender Schriftführer Los 2: Zweiter Vorsitzender Kassierer Die erste Neuwahl zum Vorstand Los 1 erfolgt ein Jahr nach Gründung des Vereins; die Neuwahl des Los 2 erfolgt zwei Jahre nach Gründung. 4. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aktionen bzw. für bestimmte Interessengruppen kooptierte Vorstandsmitglieder (mit beratener Stimme) berufen.

5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund ( 27 BGB) widerrufen werden. 6. Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind der geschäftsführende Vorstand. (Erster und zweiter Vorsitzender, Schriftführer und der Kassierer). Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden oder einem von ihnen gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassierer. Aufgaben des Vorstandes 7 1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand. 3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass unverzüglich von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, möglichst im1. Quartal, einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 20 vom Hundert der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitgliedes. 2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes b) und des Rechnungsabschlusses c) Berichte der Initiativgruppen d) Bericht der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahlen zum 1) Vorstand 2) Kassenprüfer g) g) Die Neueinrichtung oder Auflösung von Initiativgruppen h) die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen j) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens. l) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge 3. Anträge sind schriftlich spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem ersten Vorsitzenden einzureichen. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der gültigen abgegebenen Stimmen. 6. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied gestattet. 1. Die Initiativgruppen setzen Einzelmaßnahmen und Projekte sowie wiederkehrende Veranstaltungen und Aktionen im Rahmen der Satzung um, wobei Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen sind. 2. Die Initiativgruppen arbeiten arbeitsteilig und kooperativ in ihren Sachbereichen. (Es sind derzeit 3 Initiativgruppen eingerichtet: o Aktives Dorfleben o Tourismus o Dorfentwicklung 3. Die Initiativgruppensprecher sowie deren Vertreter werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Initiativgruppen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Initiativgruppensprecher sind Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstands 8 Abs. 1, 3 und 5 gelten sinngemäß. 4. Stimmberechtigte Initiativgruppenmitglieder sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die sich für die Mitarbeit in der jeweiligen Gruppe angemeldet haben. Über die ordentlichen Vereinsmitglieder hinaus stehen die Initiativgruppen allen Interessierten offen, die sich im Sinne der Vereinssatzung an der Arbeit beteiligen wollen. 9

5. Die Initiativgruppen tagen nach Bedarf. Die Gruppensitzungen werden durch den Sprecher bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Die 1. Sitzung einer jeden Initiativgruppe wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. In der Sitzung werden der Sprecher und der Stellvertreter gewählt. 6. Hinsichtlich der genauen Arbeitsabläufe, der Aufgabenverteilung, Zuständigkeiten kann sich jede Gruppe mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben. Auflösung des Vereins 10 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 47 ff BGB. Ist im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden, so ist dieses einem gemeinnützigen Verein in Seppenrade oder der Stadt Lüdinghausen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und entsprechend dem Vereinszweck verwendet werden muss. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen eine anderweitige Verwendung des Vermögens beschließen. Sonstiges 11 Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, so wird dir Wirksamkeit der Satzung als solche hierdurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt dann die gesetzliche Bestimmung, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine wirksame Klausel beschließt.