Sächsischer Großkaliber Sportschützen Verband e.v. Landesverband 12 im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.v. Der Sächsische Großkaliber Sportschützen Verband e.v. (SGSSV) stellt sich vor. Allgemeines Der SGSSV ist der Landesverband 12 im anerkannten Schießsportverband Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.v. Das Ziel des SGSSV ist der Zusammenschluss von sächsischen Schützenvereinen, Gruppen interessierter Sportschützen aus Vereinen und Einzelmitgliedern. Die Anschrift des SGSSV Präsident und Geschäftsführer Rolf Keulig Am Stadtpark 58 09120 Chemnitz Telefon (03 71) 22 78 55 Funk 01 76 22 98 76 90 Fax. (03 71) 28 06 661 Email sgssv@t-online.de Aufnahmevoraussetzungen Mitglieder des SGSSV können Vereine oder Mitgliedsgruppen von Vereinen mit mindestens 7 Mitgliedern sein, unabhängig davon, ob sie Rechtsfähigkeit besitzen oder nicht, sowie Einzelmitglieder. Die Satzungen des BDS sowie die des SGSSV müssen in der jeweils gültigen Form anerkannt werden. Inhalt - Satzung des SGSSV - Aufnahmeantrag - Schießdisziplinen des BDS - Befürwortungsrichtlinie des SGSSV - Kennziffern des BDS Sporthandbuches Internet www.bdslv12.de
Beiträge - Gebühren Zahlungsgrund Betrag Aufnahme (einmalig) unabhängig von der Anzahl der Mitglieder 50,00 Ausstellung BDS Ausweis (einmalig) 6,50 Beitrag Einzelmitglieder 50,00 Beitrag für Mitglieder in Vereinen Beitrag Jugendliche (Schüler Azubi - Studenten) 25,00 10,00 Teilnahmegebühr Sicherheits und Regeltest zum IPSC Schießen KW 30,00 - Update Flintenschießen 10,00 Teilnahmegebühr Sicherheits und Regeltest zum Western Schießen 25,00 Startgebühr Landesmeisterschaften Kurz-, und Langwaffen, Perkussion, 1. Start 2. Start ab 3. Start Jugend je Start 10,00 8,00 7,50 3,00 Startgebühr Landesmeisterschaft Trap 15,00 Startgebühr Rundenwettkämpfe KK Langwaffen 1. Start 2. Start ab 3. Start Jugend je Start 10,00 9,00 8,00 3,00 Startgebühr Landesmeisterschaft Western Schießen 25,00 Startgebühr Landesmeisterschaft IPSC KW 25,00 Startgebühr Landesmeisterschaft IPSC Flinte 25,00 Startgebühr Landespokal Kurzwaffen / Landespokal Kombination 1. Start 2. Start ab 3. Start Jugend je Start 9,00 8,00 7,00 3,00 Bearbeitungsgebühr Waffenanträge je Antrag 5,00 Teilnehmergebühr Schießleiterlehrgang 30,00 Sachkundelehrgang für Sportschützen für Mitglieder SGSSV 50,00 Für Nichtmitglieder des SGSSV 80,00 Prüfungsgebühr (einschließlich Waffen und Munition) 25,00 Rolf Keulig Seite 2 06.08.2007
Sächsischer Großkaliber Sportschützen Verband e.v. Landesverband 12 im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.v. Satzung des Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verbandes e.v. im BDS 1 Name und Sitz : Der Verband führt den Namen "Sächsischer Großkaliber Sportschützen Verband e. V." (SGSSV). Er ist unter der Nummer VR 068 beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal eingetragen. Er ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.v. 2 Zweck : (1) Der SGSSV bezweckt die Förderung des Groß- und Kleinkaliber -,IPSC-, Western- Vorderlader -und Druckluftwaffen - Schießsports in Sachsen durch Zusammenschluss der Schießsportvereinigungen/Mitgliedergruppen unter Wahrung der Selbständigkeit der Vereine. (2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der SGSSV ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. (3) Seine Ziele werden erreicht durch : 1. Pflege des Groß -und Kleinkaliber-Schießsportes, des IPSC- und Western- Schießsportes,des Vorderladerschießens und dem Schießen mit Druckluft und CO2 - waffen. 2. Durchführung von Landesmeisterschaften 3. Abhaltung von Landespokalschießen
4. Heranführen der Jugend an den Großkaliber, - IPSC und Vorderladerschießsport über die Teilnahme am Druckluft und CO2 - und Kleinkalibersportschießen. 5. Erhaltung der Tradition des Schützenwesens durch Einbeziehung von Brauchtumsschützen in den Landesverband. 6. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Schießsport entsprechend der Festlegungen des Sporthandbuches des Bundes Deutscher Sportschützen. 7. Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen 8. Anschluss an den Landessportbund nach Vorarbeit durch den Bund Deutscher Sportschützen. 9. Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsportlichen Organisationen 3 Geschäfts -, Sportjahr : Das Geschäfts -und das Sportjahr sind das Kalenderjahr. 4 Erwerb der Mitgliedschaft : (1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen des SGSSV an sowie die Satzung und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDS. (2) Unmittelbare Mitglieder können Vereine und einzelne Personen sein Ein Zusammenschluss von mindestens sieben Einzelmitgliedern wird wie ein Verein verwaltet. Die Vereine, die Einzelmitglieder und Einzelmitgliedsgruppen sollten sich der Förderung und Pflege des Großkaliber-, Kleinkaliber-, IPSC-, Western-, Perkussionsschießsports-, und/oder Druckluftwaffenschießens zum Ziel gesetzt haben. (3) Durch die Aufnahme in einen Verein werden die diesem Verein angehörenden Mitglieder zu mittelbaren Mitgliedern des SGSSV. (4) Über den schriftlich an das SGSSV Präsidium gerichteten Aufnahmeantrag eines neuen Vereins oder Einzelmitgliedes entscheidet dieses innerhalb von einem Monat Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an den Vorstand offen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten, der darüber endgültig entscheidet. (5) Einzelpersonen, die sich um den SGSSV besonders verdient gemacht haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz in der Landesdelegiertenversammlung. (6) Präsidenten des SGSSV, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amte scheiden, können vom Vorstand zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidenten haben Sitz im Gesamtvorstand und in der Landesdelegiertenversammlung. Rolf Keulig Seite 4 06.08.2007
(7) Fördernde Mitglieder sind zugelassen. Sie haben kein Stimmrecht. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder : (1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bundes -und Landesverbandes zu wahren, bei der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Anordnungen zu befolgen. (2) Die unmittelbaren Mitglieder (Vereine) haben die Anzahl der ihnen angeschlossenen Mitglieder und deren Anschriften dem Landesverband mitzuteilen und bis 15.01. des laufenden Geschäftsjahres die dementsprechenden Beiträge zu entrichten. Jede personelle Veränderung des Vorstandes eines Vereins und der Verwaltungsgruppen ist der Landesgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Vorstandsmitglieder der Vereine und Verwaltungsgruppen, die dem SGSSV angeschlossen sind, müssen BDS-und SGSSV Mitglieder sein. (3) Ihre Mitgliedsrechte üben die Vereine und Verwaltungsgruppen in der Landesdelegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Jeder Verein und Gruppe hat 2 Grundstimmen, die vom Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter bzw. vom Gruppenvertreter ausgeübt werden sollen. Entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung können die Vereine bzw. Gruppen für jede volle und angefangene 40 ihrer Mitglieder einen weiteren Delegierten, höchstens jedoch 3 Delegierte entsenden. Die zusätzlichen Delegierten sind von den Vereinen und Gruppen unter Beachtung demokratischer Grundsätze zu wählen. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er im Falle seiner Verhinderung auf ein anderes Mitglied seines Vereins vertretungsweise übertragen kann, das er selber namentlich bestimmt. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht des Vertretenen auszuweisen. Niemand hat mehr als eine Stimme. (4) Auch mittelbaren Mitgliedern ist die Anwesenheit bei Landesdelegiertenversammlungen gestattet. (5) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des SGSSV. 6 Verlust der Mitgliedschaft : (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Rolf Keulig Seite 5 06.08.2007
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum SGSSV ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. (3) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss beim Präsidium spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. (4) Der Ausschluss eines unmittelbaren Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Ordnungen, Anforderungen oder schießsportlichen Regeln des BDS und SGSSV verstoßen oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag des Präsidiums. (5) Der Vorstand kann den Vereinen, denen der Betroffene angehört, unter Androhung des Ausschlusses und unter Friststellung zur Auflage machen, ihn auszuschließen. (6) Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich ungeachtet dessen zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ungeachtet dessen getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene des Recht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Präsidium einzulegen. Das Präsidium legt die Beschwerde der nächsten Landesdelegiertenversammlung vor, die endgültig entscheidet. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Vorstandes eines Vereins und wird der Verein dadurch handlungsunfähig, so entscheidet eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung über die Beschwerde. (7) Die Satzungen der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zu der Satzung des BDS stehen. 7 Landesorgane Die Organe des SGGSV sind : 1.) das Präsidium 2.) der Vorstand 3.) die Landesdelegiertenversammlung 8 Präsidium : (1) Dem Präsidium gehören an : 1. der Präsident 2. der Vizepräsident 3. der Schatzmeister Rolf Keulig Seite 6 06.08.2007
(2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Vizepräsident und der Schatzmeister die gemeinsame Vertretungsberechtigung jedoch nicht gegen den Willen des Präsidenten wahrnehmen. (3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Landesdelegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen zu Absatz 1 sind getrennt, und zu den Ziffern 1 bis 3 schriftlich durchzuführen. Wird bei der Wahl des Präsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit. (4) Sitzungen und Versammlungen der Organe werden von dem Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. (5) Das SGGSV - Vermögen wird vom Präsidium verwaltet, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen. (6) Die Landessportleiter sind insbesondere für eine ordnungsgemäße Durchführung von Landesmeisterschaften verantwortlich. (7) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen. (8) Zur Erledigung der laufenden SGSSV- Landesgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit einem Geschäftsführer besetzt werden kann. Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch den Präsidenten mit Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann beschließen, dass der Präsident die Aufgaben des Geschäftsführers übernimmt. Bezeichnung Geschäftsführender Präsident 9 Gesamtvorstand (1) Dem Vorstand gehören an : 1. die Mitglieder des Präsidiums 2. der Landessportleiter für Langwaffen 3. der Landessportleiter für Kurzwaffen 4. der Landessportleiter für Langwaffen 50 m Schießen/ Kleinkaliberschießen Rolf Keulig Seite 7 06.08.2007
5. der Landessportleiter für IPSC Kurzwaffenschießen 6. der Landessportleiter für IPSC Flintenschießen 7. der Landessportleiter Perkussionswaffen 8. der Landessportleiter BDS Western Schießen 9. der Landessportleiter Field Target Schießen 10. der Landesausbildungsleiter 11. der Landesbeauftragte für Kinder- und Jugendarbeit 12. Vertreter der Vereine bzw. Gruppen (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Landesdelegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand soll von dem Präsidenten oder, bei seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu ergehen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies schriftlich 7 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst den Vorstand einberufen. (3) Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen; insbesondere jedoch für folgende Angelegenheiten : 1. Beratung des Präsidiums in wichtigen Angelegenheiten 2. Bestellung von Sonderausschüssen 3. Erlass, Ergänzung und Abänderung der Geschäftsordnungen für die Landesorgane 4. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums 5. Bestimmungen des Termins und des Veranstaltungsortes für das Landespokalschießen 6. Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes einer Landesdelegiertenversammlung 7. Suspendierung von Mitgliedern des Präsidiums bzw. Vorstandes, die für den SGSSV nicht mehr tragbar sind, bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung, die über eine Abberufung entscheidet. Bei Bestätigung der Abberufung erfolgt eine Ergänzungswahl für das betreffende Amt. Die Ergänzungswahl hat Gültigkeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl. Rolf Keulig Seite 8 06.08.2007
Bei Suspendierung bzw. Ausschluss durch den Gesamtvorstand des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.v. von mehr als einem Mitglied des Vorstandes bestimmt der Vorstand eine Frist von maximal 60 Tagen, innerhalb derer eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung zum Zwecke der erforderlichen Neu bzw. Ergänzungswahl einzuberufen ist. 10 Landesdelegiertenversammlung : (1) Die Landesdelegiertenversammlung ist oberstes Landesorgan. Sie setzt sich zusammen aus : 1. den Mitgliedern des Präsidiums 2. den Mitgliedern des Vorstandes 3. den Delegierten der Vereine und Gruppen ( 5,Abs.3) 4. den Ehrenmitgliedern (2) Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für : 1. die Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums, 2. Wahl und Entlastung des Präsidiums 3. Abberufung von Präsidialmitgliedern ( 9, Abs. 3, Ziff. 7 ), 4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und ein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer können wiedergewählt werden, 5. die Festsetzung des SGSSV- Landesbeitrages 6. Satzungsänderungen 7. An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung 8. Auflösung des SGSSV (3) Jährlich findet eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand. Zu Laden sind nur die Vereine und Gruppen sowie die Mitglieder des Präsidium und Vorstandes und die Ehrenmitglieder. (4) Anträge zu einer Landesdelegiertenversammlung können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle oder dem Präsidium des SGSSV eingereicht sein. Über die Zulassung später eingehender Anträge oder von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. (5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des SGSSV bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie jeder Delegierte haben nur eine Stimme. Rolf Keulig Seite 9 06.08.2007
(6) Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert oder die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle oder das Präsidium des SGSSV zu richten. 11 (1) Der SGSSV erkennt die Satzung des BDS in seiner jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an. (2) Abs. 1 ist durch Satzungsänderungen nicht abänderbar. 12 Ehrenamtliche Tätigkeit : Sämtliche Mitglieder der Organe des SGSSV und seiner Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Landesverbandes entstandenen Reisekosten und Tagesgelder werden in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, besonders bevorzugt werden. 13 Wahlen und Abstimmungen : (1) Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Eine Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung wird zu Beginn der Landesdelegiertenversammlung festgestellt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Verbandsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit gezählt werden. (2) Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einen Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird (ausgenommen 8, Abs.3) (3) Abstimmungen des Präsidiums oder des Vorstandes können auch außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Erklärung der Mitglieder des Organs gegenüber dem Vorstand im Sinne des 26 BGB erfolgen. Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung und Versammlung ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Rolf Keulig Seite 10 06.08.2007
14 Auflösung : Im Falle der Auflösung des SGSSV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das gesamte vorhandene Vermögen der Stadt Hohenstein-Ernstthal zur Verfügung zu stellen mit der Auflage, es für Zwecke des deutschen Sportes einzusetzen und es ggf. einer die Tradition und Aufgaben des SGSSV übernehmenden Institution zu überantworten. Die Satzung wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 13. März 2005 einstimmig angenommen. Zusammensetzung des Vorstandes des SGSSV Funktion Name Vorname Im Amt seit Verein Präsident Keulig Rolf Gründung SV Karl May 1990 e.v. Vizepräsident Fleck Stefan Gründung SV Karl May 1990 e.v. Schatzmeister Weber Achim 2002 SV Karl May 1990 e.v. Landessportleiter - Kurzwaffen Röhner Jan 2002 SV Karl May 1990 e.v. - Langwaffen Höer Wilfried 2003 Sportschützen Neukirch e.v. - IPSC KW Gerstenberg Ralf 2003 SV Stolpen e.v. - IPSC Flinte Fröhner Matthias 2005 Striesener SV Die Falken e.v. - 50 m LW Brödner Thomas 1999 SV Muldental e.v. - Perkussion Schulz Guntram 1995 Grünaer SG e.v. - Western Gebecke Matthias 1998 SV Karl May 1990 e.v. - Field Target Schmiedel Thomas 2004 FT Club Leipzig e.v. Ausbildungsleiter Reuther Matthias 1995 SG St. Egidien e.v. Mitglieder des Vorstandes - Forke Gerd 1996 Sportschützen Neukirch e.v. - Müller Thomas Gründung SV Muldental e.v. - Wienecke Günter Gründung SV Mühlau e.v. Sportbetrieb Das Sporthandbuch des Bundes Deutscher Sportschützen unterscheidet 6 Altersklassen - Jugendklasse o Alle männlichen und weiblichen Schützen, die zu Beginn des Sportjahres mindestens 12 Jahre alt sind oder im Verlauf des Sportjahrs höchstens 21 Jahre alt werden - Damenklasse o Alle weiblichen Schützen, die zu Beginn des Sportjahres mindestens 21 Jahre als sind - Schützenklasse o Alle männlichen Schützen, die zu Beginn des Sportjahres mindestens 21 Jahre al sind oder im Verlauf des Sportjahres 46 Jahre alt werden - Altersklasse Rolf Keulig Seite 11 06.08.2007
o Alle männlichen Schützen, die zu Beginn des Sportjahres mindestens 46 Jahre alt sind oder im Verlauf des Sportjahres 55 Jahre alt werden - Seniorenklasse o Alle männlichen Schützen, die zu Beginn des Sportjahres mindestens 55 Jahre alt sind oder im Verlauf des Sportjahres 65 Jahre alt werden - Superseniorenklasse o Alle männlichen Schützen, die zu Beginn des Sportjahres mindestens 65 Jahre alt sind Landesmeisterschaften werden in folgenden Disziplinen ausgeschrieben Kurzwaffen 25 m Schießen Schießstand Niederlungwitz vorherige Teilnahme an einer Vereinsmeisterschaft notwendig Schießprogramm 20 Schuss Präzision = 2 Serien zu 10 Schuss innerhalb je 5 Minuten 2 Serien Intervall zu je 5 Schuss 3 Sekunden 7 Sekunden 1 Serie zu 5 Schuss Zeitserie innerhalb 20 Sekunden 1 Serie zu 5 Schuss Zeitserie innerhalb 10 Sekunden Wertungsklassen o Pistole bis 9 mm o Pistole über 9 mm o Pistole Magnum (alle) o Revolver bis.38 o Revolver über.38 o Revolver Magnum bis.357 o Revolver Magnum über.357 o Freie Klasse Pistolen / Revolver mindest Kaliber 5,6 mm /.22 o Freie Klasse Pistolen / Revolver mindest Kaliber 7,62 mm /.30 o Freie Klasse Pistolen / Revolver.22 mit Optik o Dienstpistolen - revolver o Freie Klasse Pistolen Revolver.32 S&W long Mehrdistanzschießen Schießstand Niederlungwitz vorherige Teilnahme an einer Vereinsmeisterschaft notwendig 20 Schuss Fertigkeitsschießen 20 Schuss Parcoursschießen Wertungsklassen o Pistole bis 9 mm o Pistole über 9 mm o Pistole Magnum bis.357 o Pistole Magnum über.357 o Revolver unter 4 Zoll o Revolver Standardkaliber o Revolver Magnum bis.357 o Revolver Magnum über.357 Rolf Keulig Seite 12 06.08.2007
o Freie Klasse Pistolen / Revolver mindest Kaliber 5,6 mm /.22 o Freie Klasse Pistolen / Revolver mindest Kaliber 7,62 mm /.30 o Dienstpistolen - revolver Fallscheiben Schießen Schießstand Niederlungwitz vorherige Teilnahme an einer Vereinsmeisterschaft notwendig 6 Wertungsserien mit unbegrenzter Schusszahl alle Scheiben müssen getroffen sein die erreichten Zeiten der 6 Durchgänge werden addiert Wertungsklassen o Pistole o Revolver o Freie Klasse Pistole o Freie Klasse Revolver Fallscheiben Speed Schießen Schießstand Niederlungwitz vorherige Teilnahme an einer Vereinsmeisterschaft notwendig 6 Wertungsserien zu je 5 Schuss auf BDS Speed Scheibe (Ringeinteilung Innenring = 10 cm = 10 Punkte Außenring = 20 cm = 7 Punkte) die erreichten Punkte werden von der benötigten Schießzeit abgezogen Wertungsklassen o Pistole Standardkaliber o Pistole Magnum (alle) o Revolver Standardkaliber o Revolver Magnum (alle) o Freie Klasse mindest Kaliber.30 o Single Action Revolver Fallscheiben Shoot off Schießen Schießstand Niederlungwitz beliebig Anzahl an Schüssen Entfernung 25 m es treten zwei Schützen gleichzeitig an jeder Schütze hat eine eigene Scheibengruppe mit 5 Fallscheiben Sieger ist der Schütze, welcher zuerst seine 5 Scheiben getroffen hat Wertungsklassen o Pistole o Revolver o Freie Klasse Pistolen o Freie Klasse Revolver Langwaffen 50 m Präzision Schießen Schießstand Niederlungwitz 30 Schuss in 3 Serien zu je 10 Schuss innerhalb je 10 Minuten Wertungsklassen o Sportgewehr Selbstlader für Kurzwaffenpatronen SG SL K o Sportgewehr Selbstlader Kleinkaliber SG SL KK o Unterhebelrepetierer für Kurzwaffenpatronen LA K o Unterhebelrepetierer Kleinkaliber LA KK o Dienstsportgewehr offene Kimme Kleinkaliber DSG KK o Dienstsportgewehr geschlossene Kimme und Diopter Kleinkaliber DSG D KK o Matchsportgewehr Kleinkaliber MSG KK Rolf Keulig Seite 13 06.08.2007
o Präzisionssportgewehr Kleinkaliber PSG KK o Freie Klasse Kleinkaliber - FSG KK 50 m Zeitserie Schießen Schießstand Niederlungwitz 30 Schuss - - - 2 Serien zu je 5 Schuss innerhalb von 40 Sekunden 2 Serien zu je 5 Schuss innerhalb von 30 Sekunden 2 Serien zu je 5 Schuss innerhalb von 20 Sekunden Wertungsklassen o Sportgewehr Selbstlader für Kurzwaffenpatronen SG SL K o Sportgewehr Selbstlader Kleinkaliber SG SL KK 50 m Intervall Schießen Schießstand Niederlungwitz 30 Schuss in 6 Serien zu je 5 Schuss (8 Sekunden Schießzeit, 12 Sekunden Pause) Wertungsklassen o Unterhebelrepetierer Kurzwaffepatrone LA K o Unterhebelrepetierer Kleinkaliber LA KK 50 m Symbolscheiben Schießen Schießstand Niederlungwitz 100 m Präzision Schießen Schießstand Bundeswehr Weißkeisel 30 Schuss in 3 Serien zu je 10 Schuss innerhalb je 10 Minuten Wertungsklassen o Matchsportgewehr MSG o Freies Sportgewehr FSG o Präzisionssportgewehr PSG o Jagdgewehr JG o Unterhebelrepetierer LA o Dienstsportgewehr offene Kimme DSG o.k. o Dienstsportgewehr geschlossene Kimme und Diopter DSG g.k. u. D o Dienstsportgewehr Zielfernrohr DSG ZF o Sportgewehr Selbstlader optische Visierung SG SL opt. V. o Zielfernrohrgewehr 100 100 m Zeitserie Schießen Schießstand Massenei 30 Schuss 2 Serien zu je 5 Schuss innerhalb von 40 Sekunden 2 Serien zu je 5 Schuss innerhalb von 30 Sekunden 2 Serien zu je 5 Schuss innerhalb von 20 Sekunden Wertungsklassen o Dienstsportgewehr Selbstlader DSG SL o Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm SG SL b. 6,4 o Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm SG SL ü. 6,4 o Sportgewehr Selbstlader optische Visierung SG SL opt. V. 100 m Intervall Schießen Schießstand Massenei 30 Schuss in 6 Serien zu je 5 Schuss (8 Sekunden Schießzeit, 12 Sekunden Pause) Wertungsklassen o Unterhebelrepetierer LA o Dienstsportgewehr DSG (offene Kimme / geschlossene Kimme / und Dienstsportgewehr Selbstlader) o Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm SG SL b. 6,4 Rolf Keulig Seite 14 06.08.2007
o Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm SG SL ü. 6,4 100 m Fertigkeit Schießen Schießstand Massenei 30 Schuss in 3 Serien zu je 10 Schuss innerhalb von je 40 Sekunden inklusive Magazinwechsel Wertungsklassen o Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm SG SL b. 6,4 o Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm SG SL ü. 6,4 o Zielfernrohrgewehr Selbstlader ZFG SL 300 m Präzision Schießen Schießstand Bundeswehr Weißkeisel 30 Schuss in 3 Serien zu je 10 Schuss innerhalb je 10 Minuten Wertungsklassen o Matchsportgewehr MSG o Dienstsportgewehr offene Kimme DSG o.k. o Dienstsportgewehr geschlossene Kimme und Diopter DSG g.k. u. D o Alle Zielfernrohrgewehre ZFG o Hochleistungsgewehr HG o Zielfernrohrgewehr Selbstlader ZFG SL o Zielfernrohrgewehr 300 Trap Schießstand Massenei Flinten Mehrdistanz Schießen Schießstand Massenei Waffen / Klassen Selbstlade Flinte Repetierflinte Freie Klasse Disziplin Fertigkeitsschießen 15 Schuss 15 m / 20 m / 25 m Parcoursschießen 15 Schuss 25 m / 20 m / 15 m 15 m Flinte Fallscheiben Schießen Schießstand Massenei Waffen / Klassen Selbstladeflinte offene Visierung Selbstladeflinte optische Visierung Repetierflinte offene Visierung Repetierflinte optische Visierung Disziplin 4 Wertungsserien auf je 5 Fallscheiben mit 20 cm Durchmesser Pro Durchgang können höchstens 5 Schuss (5 im Magazin 1 im Lauf) abgegeben werden 25 Flinte Speed Schießen Schießstand Massenei Waffen / Klassen Selbstladeflinte offene Visierung Selbstladeflinte optische Visierung Repetierflinte offene Visierung Repetierflinte optische Visierung Disziplin 4 Wertungsserien zu je 5 Schuss Es wird ausschließlich mit Slugs höchstens Kaliber 12/ 70 geschossen die verwendeten Projektile müssen überwiegend aus Blei bestehen Rolf Keulig Seite 15 06.08.2007
25 m Fallscheiben Schießen Schießstand Niederlungwitz Waffen / Klassen Sportgewehr Selbstlader KK optische Visierung Unterhebelrepetierer KK Disziplin 6 Wertungsserien auf je 5 Fallscheiben Pro Wertungsdurchgang können 10 Schuss abgegeben werden 50 m Fallscheiben Shoot off Schießstand Niederlungwitz Waffen / Klassen Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatronen off. Vis. Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatronen opt. Vis. Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatronen off. Vis. Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatronen opt. Vis. IPSC Schießen Für die Teilnahme am IPSC Schießen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheits und Regeltest Grundvoraussetzung. Anmeldungen zu einem Lehrgang können jederzeit der Geschäftsstelle zugestellt werden. - Kurzwaffen Schießstand Massenei (SV Stolpen e.v.) - Flinten Schießstand Polizeisportverein Aschersleben e.v. Western Schießen Schießstand Niederlungwitz Für die Teilnahme am Westernschießen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheits und Regeltest Grundvoraussetzung Perkussion Schießen (Vorderlader) Schießstand Niederlungwitz Waffen / Klassen - Perkussionspistole - Freie Perkussionspistole - Perkussionsrevolver - Perkussionsgewehr Disziplin - 5 Minuten Probeschießen - 10 Schuss innerhalb 25 Minuten - 5 Schuss innerhalb 15 Minuten Field Target Schießstand Leipzig Landespokal Kurzwaffen Schießstand Niederlungwitz Waffen / Klassen - Pistole - Revolver - Revolver Magnum - Freie Klasse.22 - Freie Klasse.30 - Dienstpistole revolver Disziplin - 10 Schuss Präzision innerhalb 5 Minuten - 5 Schuss Zeitserie innerhalb 20 Sekunden - 5 Schuss Zeitserie innerhalb 10 Sekunden Rolf Keulig Seite 16 06.08.2007
- 5 Schuss innerhalb 10 Sekunden auf Speed Scheibe Landespokal Kombination Kurz und Langwaffen Schießstand Niederlungwitz Waffen / Klassen - Pistole 9 mm und Dienstsportgewehr (auch SL) - Revolver und Lever Action mindest Kaliber.38 - Kurz Langwaffe Kleinkaliber Disziplin Kurzwaffe - 10 Schuss Präzision innerhalb 3 Minuten - 5 Schuss Zeitserie innerhalb 20 Sekunden - 5 Schuss Zeitserie innerhalb 10 Sekunden Langwaffe - 10 Schuss innerhalb 5 Minuten - 5 Schuss Zeitserie innerhalb 40 Sekunden Rundenwettkämpfe KK Langwaffen 1. - Schießstand Kön. priv SG Zwönitz e.v. 2. - Schießstand SV Mühlau e.v. 3. - Schießstand Kön. priv SG Zwönitz e.v. Waffen / Klassen - Dienstsportgewehr KK - Matschsportgewehr KK - Freies Sportgewehr KK - Selbstlader KK - Präzisionssportgewehr KK - Zeitserie KK Rolf Keulig Seite 17 06.08.2007
AUFNAHMEANTRAG Hiermit wird die Mitgliedschaft im Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.v. beantragt. Name des Vereins / Mitgliedergruppe Anschrift der Kontaktperson zum SGSSV: Name 1 2 3 4 5 7 8 9 8 7 6 5 4 3 2 1 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Sächsischer Großkaliber Sportschützen Verband e.v Vorname Strasse. PLZ Ort Telefon - Nr. Dem Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.v. wird die Einzugsermächtigung für satzungsgemäße Verpflichtungen erteilt / nicht erteilt. Bankverbindung Bank Kontonummer BLZ Die Satzung des Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verbandes e.v. wird in der jeweils gültigen Form anerkannt. Ort / Datum Unterschrift / Funktion im Verein Bitte eine Liste der Vereinsmitglieder beifügen (Name, Vorname, Geburtsdatum und ort; Anschrift) Rolf Keulig Seite 18 06.08.2007
AUFNAHMEANTRAG Hiermit wird die Mitgliedschaft im Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.v. als beantragt. Einzelmitglied im SGSSV Name Vorname 1 2 3 4 5 7 8 9 8 7 6 5 4 3 2 1 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Geboren Geburtsort Anschrift : Sächsischer Großkaliber Sportschützen Verband e.v Strasse. PLZ Ort Telefon - Nr. Dem Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.v. wird die Einzugsermächtigung für satzungsgemäße Verpflichtungen erteilt / nicht erteilt. Bankverbindung Bank Kontonummer BLZ Die Satzung des Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verbandes e.v. wird in der jeweils gültigen Form anerkannt. Ort / Datum Unterschrift Rolf Keulig Seite 19 06.08.2007
Richtlinie für die Bearbeitung von Anträgen zur Bestätigung von Bedürfnissen für den Waffenerwerb Diese Richtlinie beschreibt die Rahmenbedingungen für die Voraussetzungen der Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung gemäß 8 und 14 WaffG durch den SGSSV als LV 12 im BDS. Anträge zur Bedürfnisbestätigung werden im SGSSV ausschließlich durch den Präsidenten bearbeitet. Rolf Keulig Am Stadtpark 58 09120 Chemnitz Tel. (03 71) 22 78 55 Funk 01 76 22 98 76 90 Fax (03 71) 280 66 61 Email sgssv@t-online.de Grundvoraussetzungen - 12 Monate Mitgliedschaft - Regelmäßige Schießteilnahme - Nachweis der Sachkunde für Sportschützen Nachweise Jedem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: - Kopien aller WKB(s) - Formblatt des SGSSV - Bei Erstanträgen Nachweis der Sachkunde - Kopie des Schiessbuches als Nachweis über die Sportschützeneigenschaft (12 Monate vor Antragstellung) - Bei Anträgen gem. 14 (3) WaffG Nachweise über die Teilnahme an den entsprechenden Meisterschaften (z.b. Kopien der Urkunden, Ergebnislisten etc.). Nach Prüfung verbleiben diese Unterlagen beim Landesverband. Prüfung der Anzahl der vorhandenen Waffen Zur Prüfung der Anzahl der bereits vorhandenen Waffen muss der Antragsteller Kopien aller seiner bereits erteilten Waffenbesitzkarten dem Antrag beifügen. Diese verbleiben beim LV. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Antragsteller unmissverständlich aufführt, welche Waffen er nicht über das Sportschützenbedürfnis erworben hat bzw. für die er nicht über das Sportschützenbedürfnis eine Munitionserwerbsberechtigung erworben hat (im Falle von Altbesitz oder Erbschaft). Nach dem neuen Waffengesetz gilt ganz streng, dass zur Beurteilung des vorhandenen Waffenbestandes von Sportschützen für die Erteilung weiterer Erlaubnisse nur die Waffen gezählt werden, die der Antragsteller als Sportschütze erworben hat. Schusswaffen, die über den Jagdschein erworben wurden, bleiben bei der Bedürfnisprüfung für einen Rolf Keulig Seite 20 06.08.2007
Sportschützen grundsätzlich und vollständig unberücksichtigt. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Verband erfährt, welche Waffen auf Jahresjagdschein erworben wurden. Bearbeitungsgebühr Für die Bearbeitung eines Antrags wird eine Gebühr von 5,00 erhoben. Die Gebühr ist auf das Konto der SGSSV - Geschäftsstelle Konto - Nr. 36 03 00 16 04 bei Sparkasse Chemnitz BLZ 870 500 00 einzuzahlen. Als Vermerk muss der Name des Antragstellers angegeben werden, ansonsten kann die Einzahlung nicht richtig zugeordnet und der Antrag unter Umständen nicht bearbeitet werden. Die 5,00 Euro können auch als Anlage dem Antrag beigefügt werden oder dem SGSSV wird die Einzugsermächtigung für das Vereinskonto erteilt. Schießstandnachweis Der Verein muss im Antragformular bestätigen, dass der Verein entweder eine eigene Schießstätte oder ein Mietverhältnis für eine Schießstätte hat, die für die beantragte Disziplin zugelassen ist. Bitte beachten Sie dies! Die Schießstandnachweise können überprüft werden! Definition... mindestens seit 12 Monaten... entweder - Mitglied und Verein sind seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BDS - das Mitglied ist nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BDS, aber noch keine 12 Monate im derzeitigen Verein (war vorher in einem anderen BDS Verein) - Mitglied und Verein sind/waren nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied in einem anderen anerkannten Verband, sind aber noch keine 12 Monate im BDS Definition regelmäßig Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen. D.h. neben den Trainingseinheiten gem. BDS Sporthandbuch zählen dazu auch die Teilnahme an BDS Wettkämpfen und die Teilnahme am Training bzw. Wettkämpfen anderer anerkannter Verbände. Der Nachweis erfolgt über das persönliche Schießbuch des Mitglieds, das in Kopie dem Antrag beizulegen ist (Kopie der letzten 12 Monaten). Als Mindestzahl werden im Regelfall 18 Aktivitätseinheiten innerhalb der letzten 12 Monate gefordert, wobei mindestens 10 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen. Definition des Begriffes zugelassen 14 Abs. 2 Nr. 2 WaffG fordert, dass die beantragte Waffe für eine Disziplin des BDS zugelassen sein muss. Um dies beurteilen zu können, muss der Verband vom Antragsteller wissen, welche Waffe er erwerben möchte. D.h. der Verband fordert für Rolf Keulig Seite 21 06.08.2007
seine Beurteilung die genaue Angabe von Art, Typ, Kaliber der voraussichtlich zu erwerbenden Waffe. Definition des Begriffes erforderlich Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob die beantragte Waffe für den Antragsteller zur Ausübung seines Sportes erforderlich ist. Anzahl der nach 14 Abs. 2 WaffG genehmigungsfähigen Waffen Aus 14 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass Bescheinigungen nach Absatz 2 nur ausgestellt werden dürfen für - die ersten zwei Kurzwaffen - die ersten drei Selbstlade-Langwaffen Zu 14 Grundversorgung mit höchstens drei Kontingentswaffen Kontingentswaffen entsprechend 14 (2) sind die ersten beiden mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition und die ersten drei Langwaffenselbstlader (Büchsen und Flinten) als insgesamt fünf Waffen dieser Art. Für den Erwerb der insgesamt ersten drei Kontingentswaffen (mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und Selbstladelangwaffen, - drei Waffen bedeutet o entweder zwei Kurzwaffen und einen Selbstlader o oder eine Kurzwaffe und zwei Selbstlader o oder drei Selbstlader und keine Kurzwaffe reicht der Nachweis des Schießens auf Vereinsebene. Notwendige Unterlagen - Schießbuch in Kopie Bestätigung durch den Unterschriftsberechtigten des Vereins der Gruppe Anträge im Kontingent nach 14 (2) ab der vierten Kontingentswaffe oder der siebten Waffe überhaupt Anträge für Kontingentswaffen ab der vierten Kontingentswaffe oder ab der siebenten Waffe insgesamt (unter Einbeziehung der Waffen auf die gelbe Sportschützen WBK) werden vom BDS nur befürwortet, wenn sich der Antragsteller im Jahr der Antragstellung an mindestens einer offiziellen BDS-Schießveranstaltung oder vom BDS sanktionierter Veranstaltungen beteiligt hat. Über das Kontingent hinaus gehende Kurzwaffen und/oder Langwaffenselbstlader oder vom Kontingent bzw. vom 14.4 nicht erfasste Waffen (z.b. Vorderschaftsrepetierflinten) entsprechend 14 (3) WaffG Der 14 (3) Nr. 1 betrifft alle Anträge ab der dritten Kurzwaffe und ab dem vierten Langwaffenselbstlader oder Anträge auf Vorderschaftsrepetierflinten. Dabei sind beim 14.3 zwei Fälle zu unterscheiden : Fall 14 (3) Nr. 1 Antrag für eine Waffe für eine Disziplin, für die keine der vorhandenen Waffen des Antragstellers zugelassen ist (Gesetz : vom Antragsteller zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird) Rolf Keulig Seite 22 06.08.2007
Fall 14 (3) Nr. 2 Antrag für eine Waffe für eine Disziplin, in der bereits eine Waffe vorhanden ist; (Gesetz: zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist) Bescheinigung nach 14 Abs. 3 Nr. 1 WaffG Dies setzt voraus, dass der Antragsteller noch keine geeignete Waffe für eine Disziplin des BDS Sporthandbuchs hat. Hierzu muss die Disziplin mit Sporthandbuchs-Nummer im Antrag angegeben werden. Die Beurteilung, ob eine bereits vorhandene Waffe geeignet ist oder nicht, obliegt abschließend dem Verband. Die Beurteilung, ob eine Waffe für eine weitere Sportdisziplin erforderlich ist, ist auch von Einsatz der bereits vorhandenen Waffen abhängig. Hierzu prüft der Verband, in wie weit die vorhandenen Waffen (je nach Antrag Kurz- oder Langwaffen) bei offiziellen Wettkämpfen eines anerkannten Verbandes eingesetzt wurden. Dabei ist die Anzahl der bereits vorhandenen Waffen in Relation zu den teilgenommen Meisterschaften zu setzen (je mehr vorhandene Waffen, um so höhere Anforderungen an die Wertigkeit der Meisterschaft). Bescheinigung nach 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG Besitzt der Antragsteller bereits eine für eine Disziplin geeignete Sportwaffe und beantragt eine weitere Waffe für diese Disziplin, so ist zu prüfen, ob der Antragsteller in dieser Disziplin aktiver Wettkampfschütze ist. D.h. es ist zu prüfen, ob er regelmäßig an offiziellen Meisterschaften (oberhalb Vereinsebene) des BDS teilnimmt und hierfür die Waffe erforderlich (s. 2.4) ist. Die Waffe kann zur Leistungssteigerung erworben werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die neu zu erwerbende Waffe ein größeres Leistungspotential eröffnet. Auch international aktive Wettkampfschützen können Ersatzwaffen beantragen um bei internationalen Veranstaltungen bei Schwierigkeiten mit der Grundwaffe, einen Waffentausch vornehmen zu können. Ab dem Antrag auf Erwerb einer siebten mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition bzw. eines siebenten Langwaffenselbstladers erfolgt eine Einzelfallprüfung, bei der die gesamt sportliche Aktivität des Antragstellers und sein gesamter Schusswaffenbestand berücksichtigt wird. Dabei gilt als Voraussetzung dass der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung oder in vier der letzten fünf Jahren vor Antragstellung aktiver Wettkampfschütze war und sich regelmäßig an Landes- oder deutschen Meisterschaften des BDS oder an internationalen Meisterschaften und Veranstaltungen beteiligt hat. In diesem Zeitraum muss mindestens jeweils ein Einsatz bei drei Meisterschaften von mindestens vier der Kontingentwaffen erfolgt sein. 14 Abs. 4 WaffG - Gelbe Sportschützen WBK Diese wird auf Antrag nach einer Mindestmitgliedsdauer in einem anerkannten Schießsportverband unter Nachweis der Sachkunde und der geforderten Aktivitätseinheiten erteilt. Dabei muss der Antragsteller mindestens die letzten 4 Monate im BDS Mitglied gewesen sein. Rolf Keulig Seite 23 06.08.2007
Sonderregelung für Bescheinigungen bei Waffen für das Western und/oder IPSC Schiessen Bei Bescheinigungen für Waffen, die in den Disziplinen IPSC und Western eingesetzt werden sollen, ist der für die jeweilige Disziplin ein bestandene Sicherheits- und Regeltest nachzuweisen. Der Erwerb von Repetierflinten (Vorderschaftsrepetierflinten) (Antrag nach 14.3) ist auf zwei Wegen möglich. Einmal für die Disziplin Skeet mit Vorderschaftsrepetierflinte 5201 oder zum IPSC- Flintenschießen. Dabei gelten jedoch folgende Voraussetzungen : Zum Wurfscheibenschießen kann diese Waffenart nur beantragt werden, wenn sich der Antragsteller zwölf Monate vor Antrag an einer Meisterschaft des BDS im Wurfscheibenschießen beteiligt hat (egal mit welcher Waffenart). Dasselbe gilt für das IPSC-Flintenschießen. Auch hier muss zum Erwerb einer Vorderschaftsrepetierflinte die Ablegung des Flinten SuRT Test nachgewiesen werden und zugleich die Teilnahme mindestens an einem offiziellen BDS IPSC -Flintenschießens. Für diese Teilnahme spielt es dabei natürlich keine Rolle, ob man mit einer eigenen oder mit einer Leihwaffe mit geschossen hat. Rolf Keulig Seite 24 06.08.2007
Antrag zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Mitglied des / der Name des Vereins Mitgliedsnummer im SGSSV Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Wohnhaft Strasse PLZ Ort Mitgliedsnummer im SGSSV Entsprechend 14 (2) WaffG erste zwei KW / erste 3 Selbstlader Entsprechend 14 (3) WaffG mehr als 2 KW / mehr als 3 Selbstlader Entsprechend 14 (4) WaffG Sportschützen WBK (gelb) Beantragt werden folgende Waffen Art der Waffe Kaliber Schießdisziplin Kennziffer im SPH des BDS Die festgelegten Gebühren in Höhe von 5,00 Euro pro Antrag Wurden am auf das Konto des SGSSV bei Sparkasse Chemnitz BLZ 870 500 00 Konto Nr. 36 03 00 16 04 überwiesen Dem SGSSV wird die Genehmigung erteilt die Gebühren vom Vereinskonto einzuziehen Liegen dem Antrag bei (mit dem bestätigten Antrag erhält der Antragsteller eine Quittung) Die Angaben des Mitglieds werden bestätigt und die Eintragung der aufgeführten Waffen wird befürwortet. Der Verein Verfügt über einen Schießstand auf dem die entsprechenden Disziplinen des Sporthandbuches geschossen werden können Ist Pächter eines Schießgeländes für die entsprechenden Schießdisziplinen Ist ständiger Nutzer eines Schießstandes für die entsprechenden Schießdisziplinen Als Anlage sind beigefügt Kopie der Waffenbesitzkarte (n) grün Kopie der Waffenbesitzkarte (n) - gelb Kopie Schießnachweis (e) Unterschrift Antragsteller Bestätigung des Vereins Datum. Name... Vorname.. Unterschrift. Stempel Verein Rolf Keulig Seite 25 06.08.2007
Sporthandbuch des BDS Aufstellung Kennziffern für die Waffenanträge Kennziffer Wertungsklasse K3 25 m Kurzwaffenschießen K3.01 1101 Pistole bis 9 mm K3.01 1102 Pistole über 9 mm K3.01 1103 Pistole Magnum (alle) K3.01 1106 Revolver bis.38 K3.01 1107 Revolver über.38 K3.01 1108 Revolver Magnum bis.357 K3.01 1109 Revolver Magnum über.357 K3.01 1110 Freie Klasse Pistole / Revolver mindest Kaliber 5,6 mm /.22 K3.01 1111 Freie Klasse Pistole / Revolver mindest Kaliber 7,62 mm /.30 K3.01 1112 Freie Klasse Pistole / Revolver mindest Kaliber.22 mit Optik K3.01 1114 Dienst-Sportpistole Revolver K3.01 1115 Freie Klasse Pistolen Revolver.32 S&W long K 4 Kurzwaffen Mehrdistanzschießen K 4.01 1201 Pistole bis 9 mm K 4.01 1202 Pistole über 9 mm K 4.01 1203 Pistole Magnum bis.357 K 4.01 1204 Pistole Magnum über.357 K 4.01 1205 Revolver unter 4 Zoll K 4.01 1206 Revolver Standardkaliber K 4.01 1208 Revolver Magnum bis.357 K 4.01 1209 Revolver Magnum über.357 K 4.01 1210 Freie Klasse Pistole / Revolver mindest Kaliber 5,6 mm /.22 K 4.01 1211 Freie Klasse Pistole / Revolver mindest Kaliber 7,62 mm /.30 K 4.01 1214 Dienst-Sportpistole Revolver K5 25 m Fallscheiben Schießen K 5.01 1301 Pistole K 5.01 1306 Revolver K 5.01 1316 Freie Klasse Pistole K 5.01 1317 Freie Klasse Revolver K5 25 m KK Fallscheiben Schießen K 5.11 1310 Pistole K 5.11 1318 Revolver K 5.11 1319 Freie Klasse Pistole.22 lfb K 5.11 1320 Freie Klasse Revolver.22 lfb K6 25 m Speed Schießen Rolf Keulig Seite 26 06.08.2007
K 6.01 1401 Pistole Standardkaliber K 6.01 1403 Pistole Magnum (alle) K 6.01 1406 Revolver Standardkaliber K 6.01 1408 Revolver Magnum (alle) K 6.01 1410 Freie Klasse Pistolen / Revolver 5,6 mm /.22 K 6.01 1411 Freie Klasse Pistole / Revolver mindest Kaliber 7,62 mm /.30 K 6.01 1412 Freie Klasse Pistolen / Revolver 5,6 mm /.22 mit Optik K 6.01 1413 Single Action Revolver K7 25 Fallscheiben Shoot off K 7.01 1501 Pistole K 7.01 1506 Revolver K 7.01 1516 Freie Klasse Pistole min..30 K 7.01 1517 Freie Klasse Revolver min..30 L 3 50 m Langwaffen Präzision Schießen L 3.01 2101 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone (SG SL K) L 3.01 2102 Sportgewehr Selbstlader Kleinkaliber (SG SL KK) L 3.01 2103 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone (LA K) L 3.01 2104 Unterhebelrepetierer Kleinkaliber (LAKK) L 3.01 2105 Dienstsportgewehr offene Kimme Kleinkaliber (DSG KK) L 3.01 2106 Dienstsportgewehr Kleinkaliber geschl. Kimme und Diopter (DSG D KK) L 3.01 2107 Matchsportgewehr Kleinkaliber (MSG KK) L 3.01 2108 Präzisionssportgewehr Kleinkaliber (PSG KK) L 3.01 2109 Freie Klasse Kleinkaliber (FSG KK) L 3 100 m Langwaffen Präzision Schießen L 3.02 3101 Matchsportgewehr (MSG) L 3.02 3103 Präzisionssportgewehr (PSG) L 3.02 3104 Jagdgewehr (JG) L 3.02 3105 Unterhebelrepetierer (LA) L 3.02 3106 Dienstsportgewehr offene Kimme (DSG o.k.) L 3.02 3107 Dienstsportgewehr geschlossene Kimme und Diopter (DSG gk u. D) L 3.02 3111 Dienstsportgewehr Zielfernrohr (DSG ZF) L 3.02 3114 Sportgewehr Selbstlader optische Visierung (SG SL opt.v) L 3.02 3117 Zielfernrohrgewehr 100 (Kaliber.303./.308/30-06/8X57/7,62X54) L 3.02 3118 Zielfernrohrgewehr 100 ab Kaliber 5,45 mm /.22 bis 7 mm L 4 50 m Langwaffen Intervall Schießen L 4.01 2203 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone (LA K) L 4.01 2204 Unterhebelrepetierer Kleinkaliber (LAKK) L 4.01 2211 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone (LA K) mit optischer Visierung L 4.01 2212 SG SL KK offene Visierung Rolf Keulig Seite 27 06.08.2007
L 4 100 m Langwaffen Intervall Schießen L 4.02 3205 Unterhebelrepetierer (LA) L 4.02 3210 Dienstsportgewehr (DSG) DSGoK; DSG gk DSG SL L 4.02 3212 Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm (SG SL b. 6,4) L 4.02 3213 Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm (SG SL ü. 6,4) L5 50 m Langwaffen Zeitserie Schießen L 5.01 2301 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone (SG SL K) L 5.01 2302 Sportgewehr Selbstlader Kleinkaliber (SG SL KK) L 5.01 2310 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone (SG SL K) optische Visierung L 5.01 2312 Sportgewehr Selbstlader Kleinkaliber (SG SL KK) optische Visierung L 5 100 m Langwaffen Zeitserie Schießen L 5.02 3309 Dienstsportgewehr Selbstlader (DSG SL) L 5.01 3312 Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm (SG SL b. 6,4) L 5.01 3313 Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm (SG SL ü. 6,4) L 5.01 3314 Sportgewehr Selbstlader optische Visierung (SG SL opt.v) L 6 50 m Langwaffen Symbolscheiben Schießen L 6.01 2402 Sportgewehr Selbstlader Kleinkaliber (SG SL KK) L 7 100 m Langwaffen Fertigkeit Schießen L 7.01 3412 Sportgewehr Selbstlader bis 6,4 mm (SG SL b. 6,4) L 7.01 3413 Sportgewehr Selbstlader über 6,4 mm (SG SL ü. 6,4) L 7.01 3416 Zielfernrohrgewehre Selbstlader (ZFG SL) L 8 300 m Langwaffen Präzision Schießen L 8.01 4101 Matchsportgewehr (MSG) L 8.01 4102 Dienstsportgewehr offene Kimme (DSG o.k.) L 8.01 4102 Dienstsportgewehr geschlossene Kimme und Diopter (DSG gk u. D) L 8.01 4104 Alle Zielfernrohrgewehre L 8.02 4105 Hochleistungsgewehr (HG) L 8.02 4106 Zielfernrohrgewehre Selbstlader (ZFG SL) L 8.02 4107 Zielfernrohrgewehr 300 (Kaliber.303./.308/30-06/8X57/7,62X54) L 9 Wurfscheiben Schießen L 9.01 5100 Trap L 9.01 5200 Skeet L 9.01 5201 Skeet Vorderschaftsrepetierflinte L 10 50 m Fallscheiben Schießen L10-01 2501 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone Rolf Keulig Seite 28 06.08.2007
L10-01 2510 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone optische Visierung L10-01 2503 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone L10-01 2511 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone optische Visierung L 10 50 m KK Fallscheiben Schießen L 10.11 2502 Sportgewehr Selbstlader KK L 10.11 2504 Unterhebelrepetierer KK L 11 50 m Fallscheiben Shoot off Schießen L 11.01 2501 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone L 11.01 2510 Sportgewehr Selbstlader Kurzwaffenpatrone optische Visierung L 11.01 2503 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone L 11.01 2511 Unterhebelrepetierer Kurzwaffenpatrone optische Visierung L 12 Speed Flinten Schießen L 12.01 1501 Selbstladeflinten L 12.01 1502 Selbstladeflinten optische Visierung L 12.01 1503 Repetierflinten L 12.01 1504 Repetierflinten optische Visierung L13 Fallscheiben Flinten Schießen L 13.01 1601 Selbstladeflinten L 13.01 1602 Selbstladeflinten optische Visierung L 13.01 1603 Repetierflinten L 13.01 1604 Repetierflinten optische Visierung L 14 Mehrdistanz Flinten Schießen L 14.01 1701 Selbstladeflinten L 14.01 1702 Repetierflinten L 14.01 1705 Freie Klasse W Westerschießen W 2.01 1 Single Action Revolver W 2.01 2 Unterhebelrepetierer W 2.01 3 Flinte IPSC IPSC Flinte 8201 Offen Klasse 8202 Modifizierte Klasse 8203 Standard Klasse 8204 Standard Klasse Repetierer Kurzwaffe 8101 Offene Klasse 8102 Standard Klasse Rolf Keulig Seite 29 06.08.2007
8103 Modifizierte Klasse 8104 Production Klasse 8105 Standard Klasse Revolver Rolf Keulig Seite 30 06.08.2007