1.1 Die für Glückwünsche, Ehrungen, Verabschiedungen und Beileidsbezeugungen nach diesen Richtlinien notwendigen Maßnahmen obliegen dem Hauptamt.

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Transkript:

Stadt Stühlingen Az. 056.6 Landkreis Waldshut Richtlinien über Glückwünsche, Ehrungen, Verabschiedungen und Beileidsbezeigungen vom 18.02.1997 und der Änderungen vom 16.06.1997, 14.02.2000, 23.03.2006, 09.09.2013 und 06.10.2014 in der Fassung der Euroanpassungssatzung vom 29.10.2001 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Geburtstage 2.1 Ehrenbürger 2.2 Stadträte 2.3 Sonstige Persönlichkeiten 2.4 Altersjubilare 3. Hochzeiten 3.1 Aktive städtische Bedienstete 3.2 Sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen und privaten Lebens 4. Ehejubiläen 4.1 Goldene Hochzeit 4.2 Diamantene Hochzeit 4.3 Eiserne Hochzeit 5. Verabschiedungen 5.1 Stadt- und Ortschaftsräte, Ortsvorsteher 5.2 Amtsleiter 5.3 Aktive städtische Bedienstete 6. Dienstjubiläen 7. Beileidsbezeugungen 7.1 Ehrenbürger 7.2 Träger der Ehrenplakette der Stadt Stühlingen 7.3 Aktive Stadträte und Ortsvorsteher 7.4 Ehemalige Stadträte (seit der Eingemeindung), Ortsvorsteher 7.5 Ehemalige Bürgermeister 7.6 Aktive Ortschaftsräte 7.7 Städtische Bedienstete 7.8 Ehemalige städtische Bedienstete 7.9 Aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr 8. Inkrafttreten 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Die für Glückwünsche, Ehrungen, Verabschiedungen und Beileidsbezeugungen nach diesen Richtlinien notwendigen Maßnahmen obliegen dem Hauptamt. 1.2 Über Ehrungen und Beileidsbezeugungen für Personen, die nicht in diesen Richtlinien aufgeführt sind, wird von Fall zu Fall entschieden. 1.3 In den Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung überträgt die Bürgermeisterin die Durchführung der Ehrungen nach den Ziffern 2.4 und 4 auf die Ortsvorsteher. Auf Wunsch der Jubilare erfolgt beim 90. Geburtstag oder bei Ehejubiläen sofern möglich ein gemeinsamer Besuch durch den Ortsvorsteher und die Bürgermeisterin. 2. GEBURTSTAGE 2.1 Ehrenbürger Die Bürgermeisterin gratuliert in geeigneter Form. Die Entscheidung über ein Geschenk erfolgt von Fall zu Fall. 2.2 Stadträte Die Bürgermeisterin gratuliert in geeigneter Form. Bei allen 10er Geburtstagen wird außerdem ein Geschenk überreicht. 1

2.3 Sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (z.b. Altbürgermeister der Ortsteile) Die Bürgermeisterin gratuliert in geeigneter Form. 2.4 Altersjubilare 80., 90., 100. Geburtstag: Besuch der Bürgermeisterin oder/und des Ortsvorstehers Geschenk im jeweils festgelegten Wert (Geschenkkorb im Wert von 50 ) 85., 91. - 99. Geburtstag: 1 Flasche Sekt Kernort: Besuch der Bürgermeisterin Teilorte: Besuch des Ortsvorstehers; ab 91. Geburtstag auf Wunsch der Jubilare Besuch der Bürgermeisterin. 2.5 Feuerwehr Ehrenkommandanten, Kommandanten und Abteilungskommandanten Die Bürgermeisterin gratuliert in geeigneter Form durch Geburtstagskarte. Bei allen 10-er Geburtstagen wird eine Flasche Sekt überreicht. (Ergänzt durch Festlegung BM und Zustimmung des Gesamtfeuerwehrausschusses vom 23.02.2006 mit Wirkung ab 01.01.2006) 3. HOCHZEITEN 3.1 Aktive städtische Bedienstete Bei der Eheschließung erhalten alle Bediensteten ein Geschenk im Wert von 150. 3.2 Sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen und privaten Lebens gratuliert die Bürgermeisterin in geeigneter Form. 4. EHEJUBILARE 4.1 Goldene Hochzeit (50 Jahre) Geschenk im jew. festgelegten Wert (Geschenkkorb im Wert von 50 ) Überbringung der Glückwünsche durch den Ortsvorsteher und/oder die Bürgermeisterin 4.2 Diamantene Hochzeit (60 Jahre), Eiserne Hochzeit (65 Jahre), Kupferne Hochzeit (70 Jahre), Gnadenhochzeit (75 Jahre) Geschenk im jew. festgelegten Wert (Geschenkkorb im Wert von 50 ) Überbringung der Glückwünsche durch den Ortsvorsteher und/oder die Bürgermeisterin 5. VERABSCHIEDUNGEN Bei Verabschiedungen erhalten: 5.1 Stadt- und Ortschaftsräten und Ortsvorsteher nach Ablauf der Wahlperiode (keine weitere Kandidatur): Dankurkunde Die Auswahl des Sachgeschenkes bleibt der Verwaltung überlassen. Die Kosten für die Geschenke sollen sich unter Anpassung an die örtlichen Verhältnisse in angemessenen Grenzen halten. 5.2 Amtsleiter: die Höhe des Geschenks richtet sich nach Ziffer 5.3 Verabschiedung in einer Sitzung des Gemeinderats (sofern gewünscht) 5.3 Städtische Bedienstete: Bedienstete, die aus dem städtischen Dienst ausscheiden, erhalten bei der Verabschiedung ein Geschenk nach folgenden Bedingungen: 5.3.1 Bedienstete die zu einem anderen Arbeitgeber wechseln: 2. Ab einer 5-jährigen Dienstzeit im Wert entsprechend den Freigrenzen des Abschnitts 73 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. 2

5.3.2 Bedienstete die aus dem Erwerbsleben ausscheiden: a) Vollbeschäftigte und Teilbeschäftigte zwischen 70% und 100%: 2. Von 5- bis l0jähriger Dienstzeit im Wert von 75 3. Ab einer l0-jährigen Dienstzeit aus einem Grundbetrag von 75 zuzüglich 7,50 für jedes weitere volle Jahr, höchstens jedoch 250. b) Teilbeschäftigte (unter 70%): 2. Von 5- bis 10-jähriger Dienstzeit im Wert von 50 3. Ab einer 10-jährigen Dienstzeit aus einem Grundbetrag von 50 zuzüglich 5 für jedes weitere volle Jahr, höchstens jedoch 150. A 7 6. DIENSTJUBILÄEN Die Jubiläumsgaben richten sich nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen. Zusätzlich erhält der Geehrte noch ein kleines Geschenk. 7. BEILEIDSBEZEUGUNGEN 7.1 Ehrenbürger: Beim Tod eines Ehrenbürgers, der in Stühlingen bestattet wird: kostenfreie Grabstätte Trauerfeier mit Nachruf der Bürgermeisterin Traueranzeigen in den örtlichen Zeitungen Nachruf im Mitteilungsblatt (Titelseite) Bei Auswärtsbestattungen wird von Fall zu Fall entschieden. Beim Tod eines engen Angehörigen 7.2 Träger der Ehrenplakette der Stadt Stühlingen Blumengesteck mit Schleife in den Stadtfarben und Aufschrift sowie Nachruf im Mitteilungsblatt (Höhe: 70 mm) Teilnahme der Bürgermeisterin an Beerdigung (ohne Ansprache) 7.3 Aktive Stadträte und Ortsvorsteher: Beim Tod eines engen Familienangehörigen 7.4 Ehemalige Stadträte (seit der Eingemeindung) und Ortsvorsteher: Nachruf im Mitteilungsblatt (evtl. mit OV und Vereinen) Blumenschale mit Schleife in den Stadtfarben und Aufschrift 7.5 Ehemalige Bürgermeister: 7.6 Aktive Ortschaftsräte: 3

Nachruf im Mitteilungsblatt 7.7 Städtische Bedienstete: zur Teilnahme an der Trauerfeier Dienstbefreiung für die Amtsleiter bzw. für die Bediensteten des betreffenden Amtes oder für Bedienstete, die in enger Beziehung zum Verstorbenen standen. Beim Tod eines engen Familienangehörigen eines städtischen Bediensteten 7.8 Ehemalige städtische Bedienstete: Wenn sie wegen Erreichens der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sind und hauptberuflich nicht mehr tätig waren: Blumengesteck mit Schleife in den Stadtfarben und Aufschrift sowie Anzeige im Mitteilungsblatt Teilnahme an der Trauerfeier nach 7.7 7.9 Feuerwehr a) Aktive Angehörige der Städtischen Feuerwehr und Angehörige der Jugendfeuerwehr: Blumengesteck mit Schleife in den Stadtfarben und Aufschrift Nachruf im Mitteilungsblatt unter Rubrik Feuerwehr durch Bürgermeisterin und Abteilungskommandanten b) Ehrenkommandanten Blumengesteck mit Schleife in den Stadtfarben und Aufschrift Nachruf im Mitteilungsblatt auf 1. Seite durch Bürgermeisterin und Abteilungskommandanten c) Amtierender Gesamtkommandant und Abteilungskommandanten Nachruf im Mitteilungsblatt auf 1. Seite durch Bürgermeisterin d) Altersabteilung Durch die Stadt Stühlingen ist nichts zu unternehmen. Dies ist Angelegenheit der jeweiligen Abteilung. e) Ehrenmitglieder Blumengesteck mit Schleife in den Stadtfarben und Aufschrift Nachruf im Mitteilungsblatt unter der Rubrik Feuerwehr durch Bürgermeisterin und Abteilungskommandanten (Ergänzt durch Festlegung BM und Zustimmung des Gesamtfeuerwehrausschusses vom 23.03.2006 mit Wirkung ab 01.01.2006) 8. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien gelten ab dem Tag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die 1. Änderung tritt am 17.06.1997 in Kraft. 4

Die 2. Änderung tritt am 15.02.2000 in Kraft. Die Änderung mit Euroanpassungssatzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft Die 4. Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Ergänzt durch Festlegung BM. Die Änderungen treten ab 05.11.2008 in Kraft. Die 5. Änderung tritt am 10.09.2013 in Kraft. Die 6. Änderung tritt am 07.10.2014 in Kraft. 5