Entsorgungsreglement 1

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Transkript:

Entsorgungsreglement

Entsorgungsreglement Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Balsthal gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 6. Februar 99, 35 f. des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 7. September 959, 5 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 6. Februar 99 beschliesst: ). Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von a) Siedlungsabfällen aus Haushaltungen b) Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind c) Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. Zuständigkeit der Gemeinde Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend fachgerecht behandelt werden. Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe sowie grössere Öffentliche Betriebe, welche im Vergleich zu den Privathaushalten überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener Verantwortung direkt in die zugewiesene Abfallanlage zu bringen. 3 Vollzug Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist für die Organisation und Überwachung der Abfalldienste sowie den Vollzug dieses Reglements die Umweltschutzkommission im Auftrag des Gemeinderates zuständig. Bindeglied ist der Ressortleiter Umwelt. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit anderen Gemeinden zusammenschliessen oder einem bestehenden Zusammenschluss beitreten. 4 Abfallvermeidung durch die Bevölkerung Jedes Gemeindemitglied sowie Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sollen sich in ihrem Wirkungskreis darum bemühen, dass möglichst wenig und nur solche Abfälle entstehen, die sich ohne wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt beseitigen lassen. ) Heute: 47 und 50 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 009 (BGS 7.5)

5 Selbstbindung des Gemeinwesens Die Organe der Einwohnergemeinde achten bei ihrer Tätigkeit, namentlich beim Kauf von Produkten sowie bei der Vergebung von Aufträgen darauf, dass Abfälle und problematische Stoffe möglichst vermieden werden. Sie unterstützen die Verwertung und Trennung von Abfällen, indem sie möglichst umweltneutrale und wieder verwertbare Produkte bevorzugen sowie Trennsysteme bereitstellen. 3 Die Umweltschutzkommission wird bei Umweltfragen in den Ressorts Bau, Ortsplanung und Verkehr angehört. Sie kann zur Mitwirkung bei der Gestaltung von öffentlichen und privaten Anlagen beigezogen werden. 6 Zulässige Entsorgungswege Gartenabfälle, rohe Küchenabfälle und weitere kompostierbare Abfälle sollen an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof und Garten kompostiert werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie in der Grünentsorgungsstelle oder in einer Kompogasanlage zu entsorgen. Alle übrigen Abfälle müssen von den Inhabern und Inhaberinnen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden. 3 Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Art, Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind. 4 Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind kleinere Mengen von trockenen Feld- oder Gartenabfällen sowie trockenes Schnittholz von Feldobstbäumen, die im Freien verbrannt werden dürfen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird. 5 Von der Gemeinde an öffentlichen Strassen und Plätzen angebrachte Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für das Beseitigen von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benutzt werden. 6 Andere als die vorstehend aufgeführten Entsorgungswege sind unzulässig.. Entsorgung der einzelnen Abfallarten 7 Kompostierbare Abfälle Die Gemeinde fördert die dezentrale Verwertung kompostierbarer Abfälle, indem sie die Bevölkerung beim Errichten sowie beim Betrieb von Kompostanlagen berät; Die Gemeinde organisiert eine Grünentsorgungsstelle und übernimmt die Verwertung. 8 Andere verwertbare Abfälle Die Gemeinde sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung der übrigen verwertbaren Abfälle wie namentlich - Altpapier und Karton - Altglas - Aluminium - Weissblech 3

- übrige Metallabfälle - PET-Flaschen - Textilien, Schuhe - Motoren- und Speiseöle - Kleinmengen von inerten Stoffen/Bauabfällen - Kork - Styropor - Elektronikschrott - Haushaltgeräte sofern und soweit diese Materialien nicht an die Verkaufsstellen zurück gegeben werden können. Die Umweltschutzkommission kann die Separatsammlungen auf weitere Abfallarten ausdehnen, deren Verwertung die Umwelt weniger belastet als die Beseitigung. 3 Die Umweltschutzkommission entscheidet, auf welche Weise (Bring / Holsystem) und in welchen zeitlichen Abständen die Separatsammlungen durchgeführt werden. 9 Sonderabfälle Wer Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle besitzt oder produziert, welche aufgrund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, muss diese der Verkaufsstelle zurück geben oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer entsprechenden Sammelstelle oder an der periodischen Sonderabfallsammlung abgeben. Sonderabfälle und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Art und/oder Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden. 3 Die Gemeinde führt mindestens einmal pro Jahr eine Sammlung für Sonderabfälle in Kleinmengen aus Haushaltungen und Kleingewerben durch. Als Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle im vorstehenden Sinn gelten namentlich: - Entladungslampen (Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) - Medikamente - Thermometer - Putz- und Reinigungsmittel - Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Leime, Lösungsmittel, Spraydosen) - Labor- und Fotochemikalien - Säuren und Laugen - Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, etc - Pflanzenschutzmittel und Insektizide 0 Kehricht- und Sperrgutabfuhr Die Gemeinde organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, für die keine Separatsammlung möglich ist, eine ordentliche Kehrichtabfuhr. Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal pro Woche. Die Umweltschutzkommission legt zusammen mit dem Transportunternehmen den Abfuhrplan sowie die Route fest. Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde Die Abfälle sind wie folgt für die Abfuhr bereitzustellen: 4

- in offiziellen gebührenpflichtigen KEBAG-Säcken mit einem Fassungsvermögen von 7, 35, 60 oder 0 Litern; - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 60 Litern oder Schachteln, verschnürte Bündel oder Einzelgegenstände mit einem Höchstgewicht bis 0 kg, sind mit einer entsprechenden Bündelmarke zu versehen; - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 0 Litern oder Schachteln und Einzelgegenstände (Sperrgut) mit einem Höchstgewicht von 0 kg und einer Höchstlänge von 0 cm, sind mit einer, grössere Stücke mit zwei Sperrgutmarken zu versehen; - Container mit einem Fassungsvermögen von maximal 800 Litern sind, soweit sie unmittelbar als Kehrichtbehältnisse dienen, pro Leerung mit einem Containerband zu versehen, andernfalls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden mit den entsprechenden Gebührenmarken gefüllt werden. Der Vertrieb der KEBAG-Säcke, KEBAG-Bündelmarken sowie KEBAG- Sperrgutmarken erfolgt durch die KEBAG über private Verkaufsstellen, für Containerbänder durch die Gemeindeverwaltung. Bereitstellung der Abfälle Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag an die Strasse gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger noch den Verkehr beeinträchtigen. Das Abfallgut ist in der Regel an geeigneter Stelle vor der Liegenschaft am Strassenrand oder an den von der USK bestimmten Sammelstellen bereitzustellen. Bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäusern kann die Baubehörde in Absprache mit der Umweltschutzkommission die Verwendung von Containern als Kehrichtsammelbehältnisse vorschreiben. 3 Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. Dies ist Sache der Verursacher bzw. Verursacherinnen. 3. Finanzielles 3 Gebühren Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle werden den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden. Durch die KEBAG Sackgebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle abgegolten. 3 Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von 8), der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes wird eine jährliche Grundgebühr durch den Gemeinderat auf Vorschlag der USK festgelegt, je separat für folgende Kategorien - für jede natürliche Person, ab Eintritt ins 8. Altersjahr, die in der Gemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, (nachstehend "Pflichtiger" genannt) 5

- für jede juristische Person (nachstehend "Pflichtiger" genannt), welche in der Gemeinde Sitz und/oder Betriebsstätte verzeichnet, - für jedes Heimbett (nachstehend "Pflichtiger" genannt) 4 Alle Pflichtigen haben für das laufende Kalenderjahr eine Grundgebühr zu bezahlen. Juristische Personen haben zwei Grundgebühren zu bezahlen. 5 Bei unterjährigem Aufenthalt bemisst sich die Grundgebühr pro rata temporis. 6 Die Höhe der Grundgebühr wird im Anhang zum Entsorgungsreglement festgehalten. 7 Von der Grundgebühr befreit werden auf Antrag mit Nachweis: - Pflichtige, welche das kommunale Abfallwesen nachweislich nicht in Anspruch nehmen (Selbstentsorger); - Heimgäste, da die Grundgebühr über die Bettenpauschale bezogen wird. - Pflichtige, die mit Heimatausweis ausserhalb der Gemeinde Wohnsitz verzeichnen (Wochenaufenthalter). 8 Juristische Personen, die weniger als 50% einer Vollzeitstelle ausweisen, können von der Grundgebühr befreit werden. 9 Juristische Personen mit überdurchschnittlichem Kehrichtanfall (jährlich mehr als dreissig 40-Liter Container oder mehr als zehn 800-Liter Container) können verpflichtet werden, ein Mehrfaches der doppelten Grundgebühr zu entrichten. Der Ansatz wird durch die USK festgelegt. Auf Antrag des Betriebes kann dieser aufgrund von Messungen der in einem bestimmten Zeitraum entsorgten Container festgelegt werden. 0 Auf Anordnung der Umweltschutzkommission oder auf Wunsch einer juristischen Person können dessen Gebühren nach effektiv zur Entsorgung der Abfälle benötigten Anzahl 800 Liter- oder 40 Liter-Container verrechnet werden (Bezug von Gewerbekehrichtbändel). Die Gewerbekehrichtbändel ersetzen die Grundgebühr und decken die gleichen Kosten. 4 Abfallrechnung Die Gemeinde führt die Abfallrechnung als Spezialfinanzierung. Die Umweltschutzkommission führt die Abfallstatistik. Gestützt auf die Abfallrechnung überprüft die USK mindestens alle zwei Jahre die Höhe der Grundgebühr. Der Gemeinderat passt diese auf Vorschlag der USK den neuen Gegebenheiten an. 4. Diverses 5 Informationspflichten der Gemeinde Die Umweltschutzkommission - informiert über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und motiviert die Bevölkerung zum Separatsammeln - macht die Bevölkerung und das Gewerbe auf ihre Pflichten nach diesem Reglement aufmerksam und erteilt Fachauskünfte im Zusammenhang mit der korrekten Behandlung und Beseitigung von Abfällen 6

- weist insbesondere die Verkaufsstellen sowie die Konsumenten und Konsumentinnen auf die Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht von Sonderabfällen und anderen schadstoffhaltigen Abfällen hin - orientiert regelmässig über die verschiedenen Sammeldienste (Entsorgungswege), die Daten der Separatsammlungen bzw. die Standorte der Sammelstellen (Merkblatt). - legt dem Gemeinderat Rechenschaft ab über den Stand und die Kosten der Abfallbewirtschaftung, über die bei den einzelnen Kategorien angefallenen Abfallmengen, über verbesserte oder neue Entsorgungswege, über Probleme bei der Abfallbeseitigung sowie über weitere Punkte, die für die Verursacher/Innen und Inhaber/Innen von Abfällen von Belang sind. 6 Bewilligungen für Massenveranstaltungen Bei der Bewilligung von Massenveranstaltungen und Anlässen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, sorgt die Bewilligungsbehörde durch entsprechende Auflagen dafür, dass Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahrgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. 7 Delegation von Aufgaben an Private Die Gemeinde kann Vollzugsaufgaben wie namentlich die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle an Private delegieren, wenn - eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist - die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistungen, und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten - die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatliche Kontrolle offensteht. 8 Rechtsschutz Gegen Beschlüsse der Umweltschutzkommission, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 0 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Der Weiterzug von Entscheiden des Gemeinderates an das Bau- und Justizdepartement richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 9 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich gegen die Pflicht zur Benützung - der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungswege ( 6 Abs. ), - zur Separatsammlung ( 6 Abs. 3 bzw. 7, 8 und 9), oder gegen - das Abbrandverbot ( 6 Abs. 4), - das Vermischungsverbot ( 6 Abs. 3 und 9 Abs. ) - oder gegen andere Pflichten gemäss diesem Reglement verstösst, wird durch den Friedensrichter mit einer Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts. 7

0 Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den. Januar 009 in Kraft. Es ersetzt das Entsorgungsreglement vom 5. Dezember 997 und alle ihm widersprüchlichen Verordnungen. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Balsthal beschlossen am 4. September 009 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: Willy Hafner Bruno Straub 8

Anhang zum Entsorgungsreglement. An die öffentliche Abfallentsorgung sind folgende Beiträge zu leisten: a) Die Grundgebühr pro Pflichtiger gemäss 3, Ziffer 3, beträgt Fr. 80.00 (exkl. MwSt). b) Die Kosten für die Gewerbekehrichtbändel betragen: Für 40 Liter: Fr. 5.60 Für 800 Liter: Fr. 6.40. Gültigkeit Dieser Anhang tritt rückwirkend auf den. Januar 009 in Kraft. Beschlossen durch den Gemeinderat am 0. August 009. 9