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Transkript:

Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Quelle: Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung - VwAoFlag) Datum: Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001 Veröffentlichung: GVBl 2001, 1077, zuletzt geändert durch VwAO vom 8. November 2011 (GVBl S. 549) Auf Grund von Art. 43, 55 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verfassung und dem Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verwaltungsanordnung: Abschnitt I Bayerische Staatsflaggen 1 (1) Bayerische Staatsflaggen sind die Streifenflagge und die Rautenflagge; Streifenflagge und Rautenflagge stehen einander gleich. (2) Die Streifenflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben, oben weiß, unten blau. (3) Die Rautenflagge enthält mindestens einundzwanzig weiße und blaue Rauten (Wecken); die von den Rändern der Flagge angeschnittenen Rauten werden mitgezählt. Je nach Größe und Form der Flaggen kann sich die Anzahl der Rauten erhöhen. In jedem Fall ist aber die rechte obere Ecke des Flaggentuchs

- 2 - für eine angeschnittene weiße Raute bestimmt (vgl. Abbildung des kleinen bayerischen Staatswappens). 2 (1) Die von Staatsbehörden ganz oder überwiegend benutzten Gebäude und Anlagen werden ohne besondere Anordnung beflaggt am 1. Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar), 2. Feiertag der Arbeit (1. Mai), 3. Europatag (9. Mai), 4. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai), 5. Jahrestag des 17. Juni 1953, 6. Jahrestag des 20. Juli 1944, 7. Tag der Heimat (erster Sonntag im September, es sei denn, vom Ministerpräsidenten wird die Beflaggung für einen anderen Tag angeordnet), 8. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), 9. Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Adventssonntag), 10. Jahrestag des Volksentscheids über die Annahme der Verfassung (1. Dezember), 11. Tag einer allgemeinen Wahl zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament. Sollte örtlich der Tag der Heimat an einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Tag begangen werden, so ist auch an diesem Tag zu beflaggen. (2) Aus besonderen Anlässen wird die allgemeine Beflaggung der in Absatz 1 genannten Gebäude angeordnet 1. vom Ministerpräsidenten: bei politischem Anlass von überörtlicher Bedeutung, bei allgemeinem Anlass von überörtlicher, über den Bereich eines Regierungsbezirks hinausgehender Bedeutung, für die Landeshauptstadt München auch in allen anderen Fällen; 2. von den Regierungen: bei politischem Anlass von örtlicher Bedeutung, bei allgemeinem Anlass von überörtlicher Bedeutung, bei allgemeinem Anlass von örtlicher Bedeutung an den Regierungssitzen,

- 3 - wenn die Anordnung nicht nach Nummer 1 dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist; 3. von den Kreisverwaltungsbehörden in den übrigen Fällen. (3) Die Beflaggung ist auf Fälle zu beschränken, die eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen. (4) In Zweifelsfällen haben die in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genannten Behörden dem Staatsministerium des Innern zu berichten, das im Einvernehmen mit der Staatskanzlei entscheidet. (5) Den Gebietskörperschaften und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, in den Fällen der Absätze 1 und 2 ebenfalls ihre Dienstgebäude zu beflaggen. (6) Die Gebäude der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie der Regierungen und der Obergerichte werden an allen Tagen beflaggt (Dauerbeflaggung). Die Staatsministerien können bestimmen, dass die Gebäude weiterer Zentralund Mittelbehörden sowie sonstiger Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich dauerhaft beflaggt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann darüber hinaus anordnen, dass staatliche Schlösser und Residenzen an allen Tagen beflaggt werden. (7) Die Beflaggung beginnt um 7 Uhr und endet regelmäßig bei Eintritt der Dunkelheit. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung auch nachts zulässig. 3 (1) Grundsätzlich werden die bayerische Staatsflagge, die Bundesflagge und, soweit möglich, die Europaflagge gemeinsam gesetzt. (2) Der Bundesflagge gebührt die bevorzugte Stelle. Sie ist grundsätzlich in der Mitte zu setzen, rechts anschließend, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, die bayerische Staatsflagge und links die Europaflagge. Am Europatag ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu hissen.

- 4 - (3) Wird aus Anlass eines Trauerfalls geflaggt, so werden die Flaggen halbmast aufgezogen oder mit Trauerflor versehen. Das Gleiche gilt für die Beflaggung am Volkstrauertag und am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus. (4) Die Beflaggung bei kirchlichen Feiern richtet sich nach dem Herkommen. (5) Ausländische Flaggen dürfen an staatlichen Dienstgebäuden nur mit Genehmigung der Staatskanzlei gesetzt werden. (6) Mehrere nebeneinander gesetzte Flaggen sollen gleich groß sein. (7) Zur künstlerischen und technischen Beratung, insbesondere über das Anbringen der Flaggenmasten und über die zu beschaffenden Flaggen, stehen die Staatlichen Hochbauämter zur Verfügung. Sie sind zur Beratung heranzuziehen für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder sonst im Stadtbild eine besondere Bedeutung haben. 4 (1) Die allgemeine Beflaggung wird, wenn sie vom Ministerpräsidenten angeordnet ist, im Staatsanzeiger, sonst im Amtsblatt der anordnenden Behörde bekannt gemacht. (2) In dringenden Fällen kann die Anordnung fernmündlich, durch Fernschreiben, mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel, über den Rundfunk oder durch die Tageszeitungen verbreitet werden. Näheres bestimmt das Staatsministerium des Innern. Abschnitt II Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen 5

- 5 - (1) Zur Führung einer Dienstflagge an ihren Kraftwagen sind berechtigt 1. der Ministerpräsident und sein Stellvertreter, 2. die Staatsminister und Staatssekretäre, 3. der Bevollmächtigte des Freistaates Bayern beim Bund, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs. Die Führung von Dienstflaggen durch den Präsidenten des Landtags wird durch Satz 1 nicht berührt. (2) Die Dienstflagge wird an den Kraftwagen vorne rechts mit der Fläche in der Fahrtrichtung gesetzt. Sie kann auch an privateigenen Kraftwagen geführt werden, die zu einer Dienstfahrt verwendet werden. 6 (1) Die Dienstflagge des Ministerpräsidenten und seines Stellvertreters besteht aus einem Rechteck in der Größe 30 x 30 cm und enthält auf weißem, von einer 5 cm breiten blauen Borte eingefassten Tuch auf beiden Seiten in der Mitte das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm. (2) Die Dienstflagge der Staatsminister und Staatssekretäre besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben ( 1 Abs. 2) in der Größe 25 x 25 cm und enthält in der Mitte auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 10 x 13 cm. (3) Die Dienstflagge des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund und der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs besteht aus einem Flaggentuch in den bayerischen Landesfarben ( 1 Abs. 2) in der Größe von 18 cm Höhe und 25 cm Breite. Die Dienstflagge enthält in 5 cm Abstand von der Flaggenstange auf beiden Seiten das farbig gestickte große bayerische Staatswappen in den Abmessungen von etwa 5,5 x 7 cm. 7

- 6 - (1) Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft 1. (2) (gegenstandslos) 1 Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verwaltungsanordnung in der ursprünglichen Fassung vom 16. Februar 1971 (GVBl S.69). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverwaltungsanordnungen.