EINWOHNERGEMEINDE RÜEGSAU. Gemeindepolizeireglement

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE RÜEGSAU Gemeindepolizeireglement

Gemeindepolizeireglement I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Zweck Zuständigkeit Aufgaben Befugnisse Gemeindepolizeiliche Anordnungen, Vorladungen Ausführungsbestimmungen durch den Gemeinderat Schutz von Personen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Feuerwerk Sonntagsruhe Schiessen III. Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Schutz des öffentlichen und privaten Verkehrs Gesteigerter Gemeingebrauch Reiten Veranstaltungen, Demonstrationen, Versammlungen Sammlungen Camping IV. Artikel 15 Artikel 16 Umweltschutz Lärmbekämpfung Verstärker- und Lichtanlagen Wirtschafts- und Gewerbepolizei Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Gastgewerbe Gewerbe- und Marktpolizei, Warenhandel, Automaten, Hausieren Aussen- und Strassenreklamen Glücksspiele (Lotto, Lotterien, Tombolas, Zwirbelen) VI. Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Tierhaltung und Tierschutz Massnahmen zur Tierhaltung Hundehaltung Hundetaxe Robidogs

VII. Artikel 25 Gerichtspolizei Übertragung an Dritte VIII. Artikel 26 Vollzugsbestimmungen Vollzug und Kontrolle IX. Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Strafen und Massnahmen Massnahmen, Verwaltungszwang, Ersatzvornahme Strafbestimmungen Kinder, Jugendliche Rechtsmittel Inkrafttreten

Die Gemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) - das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG) - das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Rüegsau vom 2. Juni 2002 (OgR) folgendes Gemeindepolizeireglement (GPR) Das vorliegende Reglement gilt an allen Stellen gleichbedeutend für die männliche und weibliche Form. I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck Die Gemeindepolizeibehörde sorgt innerhalb des Gemeindegebietes für Ordnung und Sicherheit. Sie hat rechtswidrige Zustände zu beseitigen, gefährliche Ereignisse abzuwenden und hilflose Personen bis zum Eintritt anderweitiger Hilfe zu unterstützen. Artikel 2 Zuständigkeit 1) Der Gemeinderat ist die Gemeindepolizeibehörde. 2) Er kann einzelne Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des übergeordneten Rechts anderen Gemeindeorganen übertragen. 3) Für den Vollzug von Aufgaben kann der Gemeinderat eine vertragliche Regelung mit den Polizeiorganen einer Nachbargemeinde oder der Kantonspolizei treffen. 4) Der Vertrag regelt Aufgaben und Kompetenzen, Organisation und Finanzierung. 5) In einem Leistungsauftrag werden Verantwortlichkeiten, Leistungen und Standards umschrieben. Artikel 3 Aufgaben Die Gemeindepolizeibehörde hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Die Gemeindepolizeibehörde erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere Bestimmungen übertragenen Aufgaben. Artikel 4 Befugnisse 1) Die Gemeindepolizeiorgane handeln im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nach kantonalem Polizeigesetz (Art. 26 ff PolG).

Artikel 5 Gemeindepolizeiliche Anordnungen, Vorladungen Artikel 6 Jedermann ist verpflichtet, gemeindepolizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. Jede Störung der gemeindepolizeilichen Tätigkeit ist verboten und strafbar. Dies gilt auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Gemeindepolizei. Ausführungsbestimmungen durch den Gemeinderat Der Gemeinderat kann zu diesem Reglement Ausführungsbestimmungen, insbesondere eine Benutzungsverordnung für öffentliche Gebäude, Anlagen und mobile Mietobjekte erlassen. II. Schutz von Personen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Artikel 7 Feuerwerk 1) Feuerwerk darf nur so aufbewahrt und abgebrannt werden, dass für Personen, Tiere und Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Sprengstoffgesetzgebung bleibt vorbehalten. 2) Zum Abbrennen von Feuerwerk nach 22.00 Uhr bedarf es einer Bewilligung der Gemeindepolizeibehörde. Ausgenommen sind der 1. August und Silvester. Artikel 8 Sonntagsruhe Die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe sind generell einzuhalten. Artikel 9 Schiessen 1) Schiessen und Hantieren mit Waffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten, ausgenommen bei militärischen Übungen oder anderen von der Gemeinde bewilligten bzw. bei ihr gemeldeten Veranstaltungen (z.b. Anlässe von Schützenvereinen, allgemeine Festanlässe). 2) Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen durchgeführt werden, die für diese Zwecke besonders eingerichtet sind. 3) Luft-, Gas- und Federdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. 4

Schutz des öffentlichen und privaten Verkehrs Artikel 10 Gesteigerter Gemeingebrauch 1) Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes (Strassen und Plätze) zu privaten Zwecken bedarf einer Bewilligung der Gemeindepolizeibehörde. Für Staatsstrassen gilt Art. 53 des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen. 2) Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. In besonderen Fällen kann die Gemeindepolizeibehörde Ausnahmen bewilligen. 3) Das Dauerparkieren von Fahrzeugen ohne Motor wie Wohnwagen, Anhänger usw. auf öffentlichem Grund, ist bewilligungspflichtig. Artikel 11 Reiten Die Gemeindepolizeibehörde kann mittels Allgemeinverfügung das Reiten auf Gemeindestrassen zur Vermeidung von Schäden ganz oder vorübergehend einschränken. Artikel 12 Veranstaltungen, Demonstrationen, Versammlungen 1) Die Gemeindepolizeibehörde kann Veranstaltungen auf öffentlichem und privatem Grund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. 2) Demonstrationen, Umzüge und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der Gemeindepolizei. 3) Das Gesuch ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten: Art, Öffentlichkeit, Datum, Zeit und Dauer der Veranstaltung, die ungefähre Anzahl der zu erwartenden Personen und Namen der verantwortlichen Person sowie bei Umzügen die vorgesehene Route. 4) In wichtigen Fällen, insbesondere bei der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten, kann die Frist nach Absatz 3 unterschritten werden. 5) Wer an einer nicht bewilligten Demonstration teilnimmt oder zur Teilnahme auffordert, macht sich strafbar. Artikel 13 Sammlungen 1) Wer von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke Geld oder Naturalien sammeln oder Gegenstände verkaufen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindepolizeibehörde.

2) Vereine, Institutionen und Schulen der Gemeinde Rüegsau sind von dieser Bestimmung ausgenommen. 3) Für Sammlungen auf privatem Grund und Boden ist keine Bewilligung erforderlich. 4) Betteln auf öffentlichem und privatem Grund und Boden ist verboten. Artikel 14 Camping 1) Auf öffentlichem Grund und Parzellen im Besitze der Gemeinde ist das Campieren bewilligungspflichtig, auch für Fahrende. 2) Wer privaten Boden gewerbsmässig für Campingzwecke zur Verfügung stellt, bedarf einer Baubewilligung. 3) Auf privatem Grund ist das vorübergehende Campieren auch für Fahrende bewilligungspflichtig. 4) Die Bewilligung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass für allfällige Ersatzvornahmen (insb. Reinigung) Sicherheit geleistet wird. IV. Umweltschutz Artikel 15 Lärmbekämpfung 1) Wohnlärm, Garten- und Hausarbeiten An Werktagen von 22.00 bis 07.00 Uhr und 12.00 bis 13.00 Uhr, samstags ab 19.00 Uhr sowie sonntags sind alle lärmigen Arbeiten, lärmiges Verhalten und der Betrieb lärmiger Anlagen und Geräte im Wohngebiet verboten. 2) Gewerbe-, Industrie- und Baulärm An Werktagen von 22.00 bis 07.00 Uhr und samstags ab 19.00 Uhr sowie sonntags sind alle lärmigen Arbeiten im Wohngebiet verboten. 3) Spiel, Sport und Veranstaltungen im Freien Veranstaltungen im Freien sind mit gebührender Rücksichtnahme auf die Nachbarn durchzuführen und grundsätzlich um 22.00 Uhr zu beenden. 4) Die Gemeindepolizeibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen oder Einschränkungen erlassen. Sie schreibt Schutzmassnahmen vor. Artikel 16 Verstärker- und Lichtanlagen 1) Der Betrieb von Verstärker- und Lichtanlagen im Freien untersteht der Bewilligungspflicht durch die Gemeindepolizeibehörde. Die Bewilligungsbehörde kann den Einsatz solcher Anlagen einschränken oder verbieten. 6

2) Im Weiteren gelten die Vorschriften der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- u. Laserverordnung). Die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften über die Luftfahrt bleiben vorbehalten. V. Wirtschafts- und Gewerbepolizei Artikel 17 Gastgewerbe 1) Die verantwortliche Person eines Gastgewerbebetriebes hat in ihrem Lokal für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Miteinbezogen werden alle Lärmemissionen, welche durch die Nutzung der Anlage verursacht werden, beispielsweise auf öffentlichen Vorplätzen, zugeordneten Parkplätzen usw. (Sekundärlärm). 2) Die Gemeindepolizeiorgane sind befugt, einen Gastgewerbebetrieb unter den Voraussetzungen von Art. 39 des Polizeigesetzes jederzeit öffnen zu lassen und zu betreten. 3) Werden Ruhe und Ordnung durch einen Gastgewerbebetrieb gestört oder unmittelbar gefährdet, so können die Bewilligungsbehörde oder die Kontrollorgane die vorläufige Schliessung des Betriebes verfügen. Bei einer Schliessung durch die Kontrollorgane ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 18 Gewerbe- und Marktpolizei, Warenhandel, Automaten, Hausieren 1) Die Gemeindepolizeibehörde überwacht die von Bund und Kanton erlassenen gesetzlichen Bestimmungen über die Fabrik-, Gewerbeund Marktpolizei, den Warenhandel sowie die Arbeits- und Ruhezeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. 2> Gesuche um Erteilung aller Arten von Gewerbebewilligungen sind am Betriebsort oder mangels eines solchen am Wohnort des Gesuchstellers der Gemeindepolizeibehörde einzureichen. Diese trifft die nötigen Feststellungen und leitet die Gesuche an die kantonale Behörde weiter. 3) Die Gemeindepolizeibehörde führt die Kontrollen und die vorgeschriebenen Gewerbeverzeichnisse (Gesetz über Handel und Gewerbe vom 4. November 1992). Artikel 19 Aussen- und Strassenreklamen 1) Für das Anbringen von bewilligungsfreien, temporären Reklamen kann der Gemeinderat mittels Allgemeinverfügung bestimmte Anschlagflächen bezeichnen. In diesem Falle ist das Anbringen von solchen Reklamen ausserhalb dieser Flächen verboten.

2) Die Gemeindepolizeiorgane entfernen bewilligungspflichtige Plakate und Reklamen, welche unbefugt angebracht wurden und erstattet gegebenenfalls Anzeige. 3) Temporäre Reklamen für Anlässe und Veranstaltungen sind bewilligungsfrei. 4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 17. November 1999 über die Aussen- und Strassenreklamen. 5) Für Reklamen die eine Baubewilligung benötigen, liegt die Zuständigkeit bei der Baupolizei. Artikel 20 Glücksspiele (Lotto, Lotterien, Tombolas, Zwirbeln) Für die Bewilligung von Glücksspielen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. VI. Tierhaltung und Tierschutz Artikel 21 Massnahmen zur Tierhaltung ' Das Halten von Tieren kann aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Interesse des Tierschutzes eingeschränkt oder untersagt werden. Tiere sind so zu halten, dass sie Drittpersonen nicht belästigen oder gefährden und dass Verunreinigungen öffentlicher Strassen und Plätze vermieden werden. 2> Herrenlose oder stark vernachlässigte Tiere kann die Gemeindepolizeibehörde dem Tierhalter wegnehmen. Bis zum Beschluss über eine geeignete Lösung können die Tiere auf Kosten ihrer Halter in einem Tierheim untergebracht werden. 3> Werden die Vorschriften über die Tierhaltung in besonders krasser Weise verletzt, so ist zur Beurteilung der Sachlage ein Experte beizuziehen (Kantonstierarzt, Kynologe, Zoologe, Inspektor des Tierschutzvereins usw.). 4) Der Tiereigentümer ist für den Schaden, den sein Tier an fremdem Eigentum verursacht, persönlich haftbar. 5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Tierschutzgesetzes und die dazugehörige Verordnung. Artikel 22 Hundehaltung 1) Die Kontrolle über das Halten von Hunden wird von der Gemeindepolizeibehörde ausgeübt. 2) Hunde dürfen auf öffentlichem Grund nicht unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden.

3) Der Gemeinderat kann mittels einer Allgemeinverfügung Orte, Plätze und Strassenzüge bezeichnen, wo Hunde an der Leine zu führen sind (Leinenzwang) oder ihr Aufenthalt verboten ist. Artikel 23 Hundetaxe 1) Auf Grund einer Publikation im Amtsanzeiger muss durch den Hundehalter alljährlich im Monat August die Anmeldung erfolgen, ebenso bei Halterwechsel. Anzumelden sind Hunde, die am 1. August über drei Monate alt sind. 2) Für jeden in der Gemeinde am 1. August eines Jahres gehaltenen, über drei Monate alten Hund ist eine Taxe zu entrichten. Für ausgebildete Armee-, Blindenführ-, Katastrophen-, Lawinen-, Polizei-, Sanitäts-, Therapie- und Zollhunde wird keine Taxe erhoben, sofern die Spezialausbildung und die sinngemässe Verwendung solcher Hunde durch den Hundehalter nachgewiesen wird. 3) Die jährliche Abgabe für einen Hund wird jeweils im Monat August für das laufende Jahr bezogen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung und wird jährlich zusammen mit dem Voranschlag für das nächste Jahr von der Gemeindeversammlung beschlossen. Artikel 24 Robidogs Die Gemeinde sorgt für das Aufstellen von Robidogs. Die Hundehalter sind gehalten, diese Infrastruktur zu nutzen, um Verunreinigungen an anderen Orten zu vermeiden. VII. Gerichtspolizei Artikel 25 Übertragung an Dritte Die Gemeindepolizeibehörde kann die Aufgabenerfüllung der Gerichtspolizei an Dritte übertragen. VIII. Vollzugsbestimmungen Artikel 26 Vollzug und Kontrolle 1) Die Gemeindepolizeibehörde sorgt für den Vollzug dieser Vorschriften. 2) Die Gemeindepolizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen.

IX. Strafen und Massnahmen Artikel 27 Massnahmen, Verwaltungszwang, Ersatzvornahme 1) Die Gemeindepolizeibehörde verfügt die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und Vorrichtungen, die gegen diese Vorschriften Verstössen. Wird die Verfügung nicht befolgt, können die Gemeindepolizeiorgane die Beseitigung selbst vornehmen lassen (Ersatzvornahme). 2) Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. 3) Die Kosten gemeindepolizeilicher Massnahmen werden den Verursachern auferlegt. 4) Die Gemeindepolizeibehörde kann zur Durchsetzung ihrer Verfügungen die Ersatzvornahme und, soweit besondere Strafbestimmungen fehlen, die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB androhen. Artikel 28 Strafbestimmungen 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote und Gebote dieses Reglements verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.~ bestraft, sofern nicht eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen anwendbar sind. ^Widerhandlungen gegen die Bestimmungen in der zu diesem Reglement erlassenen Verordnung werden durch die zuständige Behörde mit Busse bis zu Fr. 2'000.- bestraft. 3) In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse eine Verwarnung erteilt werden. 4) Bei Widerhandlungen können erteilte Bewilligungen, ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren, widerrufen werden. 5) Zuständig für die Festlegung der Busse ist der Gemeinderat. Artikel 29 Kinder, Jugendliche ' Die Strafbestimmungen dieses Reglements finden keine Anwendung auf Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Auf die von Kindern oder Jugendlichen begangenen und nach den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts mit Strafe bedrohten Handlungen findet jedoch die Jugendrechtspflegegesetzgebung Anwendung. 10

2) Im übrigen sind die Jugendschutzbestimmungen der Gastgewerbeund der Schulgesetzgebung anwendbar. 3) In Fällen, in denen die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen angezeigt erscheint, ist der zuständigen Vormundschaftsbehörde Meldung zu erstatten. Artikel 30 Rechtsmittel Gegen Bussenverfügungen kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen seit der Zustellung Einsprache beim Gemeinderat erheben. Die Akten werden danach vom Gemeinderat an den Untersuchungsrichter überwiesen. Artikel 31 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1.1.2006 in Kraft. Alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften werden mit diesem Reglement aufgehoben. Beraten und beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2005. NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE Die Präsidentin: Dei^Sekretär:, > - u E. Enderli F. Kobel Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Ortspolizeireglement vom 3. November bis zum 2. Dezember 2005 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Rüegsau öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss im Amtsanzeiger vom 3. November 2005 publiziert. Gegen den vorigen Beschluss sind keine Beschwerden eingereicht worden. Rüegsau, 11. Januar 2006 Der Gemeindeschreiber: 11