Förderungsrichtlinien

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Transkript:

Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung gültig ab 01.01.2014 Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 1/12

Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung Inhaltsverzeichnis I Grundsätze der Förderung 1. Allgemeines S. 4 2. Förderungsvoraussetzungen S. 4-5 3. Geltungsbereich S. 5 II Förderungsstruktur 1. Grundförderung S. 6-7 a) Voraussetzung b) Förderungsbeitrag c) Antragstellung 2. Projektförderung S. 7-8 a) Förderungskriterien b) Förderungsbeitrag 3. Mietkostenzuschuss für kulturelle Projekte S. 8-9 a) Voraussetzung b) Förderungsfähigkeit 4. Mietkostenzuschuss zur Förderung der Jugendarbeit S. 9 a) Förderungsfähigkeit b) Voraussetzungen 5. Förderung für die musikalische Leitung von Jugendensembles S. 10 (Chöre und Orchester) a) Voraussetzung b) Nachweise Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 2/12

6. Förderung von Vereinsjubiläen S. 10-11 a) Allgemein b) Förderungsgrundsätze c) Zusammensetzung Jubiläumsbeitrag 7. Sonderzuschuss S. 11 a) Musikinstrumente b) Mietsubvention durch Raumüberlassung c) sonstige Zuschüsse III Auszahlung und Verwendung S. 12 1. Auszahlung 2. Verwendungsnachweise IV Inkrafttreten / Außerkrafttreten S. 12 Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 3/12

I. Grundsätze der Förderung 1. Allgemeines Die Stadt Ludwigsburg fördert die kulturelle Arbeit der im Stadtgebiet ansässigen Vereine mit kultureller Zielsetzung durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe dieser Richtlinien und berät sie auf Wunsch fachlich und organisatorisch. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan der Stadt Ludwigsburg und sofern die kulturelle Institution die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Freiwilligkeitsleistung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Über Förderungstatbestände, unabhängig von diesen Richtlinien, entscheidet die Verwaltung bzw. das zuständige gemeinderätliche Gremium. Alle Zuschüsse sind im Sinne der Subsidiarität als Hilfe zur Selbsthilfe zu sehen. Der Stadtverband der Gesang- und Musikvereine Ludwigsburg e.v. unterstützt die Verwaltung und den Gemeinderat durch fachliche Beratung oder Empfehlung. Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind gesellige Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Vereinsfeste oder Vereinstreffen bei welchen der kulturelle Anteil nicht deutlich überwiegt. Zuschüsse nach diesen Förderungsrichtlinien werden grundsätzlich nur auf Antrag des Vereins und unter Vorlage der jeweiligen Nachweise bewilligt. Vom Antragsteller wird erwartet, dass auf die Förderung durch die Stadt Ludwigsburg in angemessener Weise hingewiesen wird durch Nennung auf z.b. der Webseite oder in Drucksachen des Vereins wie Broschüren, Prospekten, Faltblättern, Plakaten, Eintrittskarten etc. oder durch die Abbildung des städtischen Logos. 2. Förderungsvoraussetzungen Zur Förderung im Rahmen dieser Richtlinien sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich: Sitz und vorwiegendes Betätigungsfeld in Ludwigsburg Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 4/12

anerkannte Gemeinnützigkeit im Sinne der gültigen gesetzlichen Bestimmungen eindeutige kulturelle Zielsetzung Nachweis einer angemessenen Eigenleistung Grundsätzliche Bereitschaft zur Leistung von Kulturarbeit mit und für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene 3. Geltungsbereich 1. Diese Richtlinien gelten a) grundsätzlich für alle Vereine mit kultureller Zielsetzung, sofern sie die jeweiligen Förderungsvoraussetzungen erfüllen und nicht unter Ziff. 1 lit. b). fallen b) eingeschränkt für o Vereine ohne Mitgliedschaft im Stadtverband der Gesang- und Musikvereine o Kantorei der Karlshöhe o Kirchenchöre Im Einzelnen bedeutet dieses: o Vereine ohne Mitgliedschaft im Stadtverband der Gesang- und Musikvereine erhalten ausschließlich die Förderung für Projekte und für Vereinsjubiläen (II. Ziff. 2 und 5) o Die Kantorei der Karlshöhe erhält ausschließlich Grund- und Projektförderung (II. Ziff. 1 und 2) o Kirchenchöre erhalten ausschließlich Projektförderung. Dieser Zuschuss beträgt 50 % des Beitrags der Kategorie IV (II. Ziff.2) 2. Ausgenommen von einer Förderung nach diesen Richtlinien sind a) Vereine, die über einen Einzelbeschluss des Gemeinderats Zuschüsse erhalten (z.b. Jugendmusikschule, Tanz- und Theaterwerkstatt, Kunstverein Kreis Ludwigsburg, Sinfonieorchester Ludwigsburg, Kulturwelt, Jazz-Club etc.) b) Fördervereine Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 5/12

II. Förderungsstruktur Förderungsmöglichkeiten sind 1. Grundförderung 2. Projektförderung 3. Mietkostenzuschuss für kulturelle Projekte 4. Förderung für die musikalische Leitung von Jugendensembles 5. Förderung von Vereinsjubiläen 6. Sonderzuschuss 1. Grundförderung a) Voraussetzungen Mitgliedschaft im Stadtverband der Gesang- und Musikvereine Ludwigsburg Mitgliedschaft in einem Fachverband Nachweis einer angemessenen Eigenleistung (z.b. Mitgliedsbeitrag) Zahl der aktiven Mitglieder: mindestens 15 Personen Die Stadt Ludwigsburg erwartet die Bereitschaft des Vereins zur Leistung von Kulturarbeit mit und für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und zur Teilnahme, in gewissem Umfang, an kulturellen Aktivitäten der Stadt Ludwigsburg. b) Förderungsbeitrag Die Förderung errechnet sich aufgrund folgender Kategorien und der Anzahl der aktiven Mitglieder. Kategorie I Kategorie II Kategorie III Grundförderbetrag 18,- 13,50 9,- Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird auf Basis von Nachweisen der jeweilige Grundförderbetrag gedoppelt. Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 6/12

c) Antragstellung: unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks mit den erforderlichen Nachweisen (jeweilige Verbandsmeldung und Namensliste der aktiven Mitglieder mit Nachweis zu den Altersangaben) bis spätestens 31.03. des laufenden Kalenderjahres bei dem Fachbereich Kunst und Kultur 2. Projektförderung a) Förderungskriterien Förderungsfähig sind: ausschließlich öffentliche kulturelle Projekte/Konzerte/Veranstaltungen in Ludwigsburg, bei denen der Verein Veranstalter ist ein Antrag pro Jahr und Verein Vereine, die Jugendarbeit im Bereich kultureller Bildung anbieten, erhalten für Projekte mit nachweislicher Jugendbeteiligung (mind. 2/ 3 der Projektteilnehmer) eine weitere Projektförderung pro Jahr. Als Nachweis der Jugendbeteiligung ist eine Aufstellung der im Verein vorhandenen Angebote für Kinder und Jugendliche sowie das Programm der Veranstaltung bzw. ein Sachbericht zum Projekt vorzulegen. b) Förderungsbeitrag Die Förderung errechnet sich aufgrund der Art der Veranstaltung und Zuweisung des Vereins zu der entsprechenden Kategorie a) Konzert Kategorien I - III b) Konzert mit 1. Chor und Orchester 2. Chor oder Orchester und nichtvereinseigenen Solisten c) Konzert mit Chor und Orchester und nichtvereinseigenen Solisten Kategorie IV Öffentliche Kultur- Veranstaltung Beitrag: 520,- 780,- 1.040,- 260,- Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 7/12

Kategorien Die Zuweisung der Vereine zu den einzelnen Kategorien gilt wie folgt: Kategorie I : Blasmusikvereine Kategorie II: Sonstige Instrumentalvereine (z.b.: Akkordeon- oder Zitherverein) Kategorie III: Gesangvereine Kategorie IV: Kulturtreibende Vereine die nicht dem Stadtverband der Gesang- und Musikvereine angehören, z.b. aus den Bereichen Literatur, Medien, Stadtgeschichte, kulturelle Identitätspflege sowie Kirchenchöre. Der Zuschuss wird nur auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise (bei Kategorie I - III lit. b und c sind dieses z.b. Rechnungen, Quittungen oder sonstige Zahlungsbelege) nach Abschluss des Projekts ausbezahlt. 3. Mietkostenzuschuss für kulturelle Projekte a) Voraussetzungen Zugehörigkeit des Vereins zum Stadtverband der Gesang- und Musikvereine Ludwigsburg b) Förderungsfähig sind eine öffentliche kulturelle Veranstaltung in Ludwigsburg pro Verein und Kalenderjahr eine weitere öffentliche kulturelle Veranstaltung pro Verein und Kalenderjahr bei überwiegender Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen an dem Projekt. Der Mietkostenzuschuss wird hierbei für alle nachstehenden Räume, ausgenommen dem Forum am Schlosspark, gewährt. Als Nachweis gelten die Anforderungen der Projektförderung analog. Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 8/12

c) Mietkostenzuschuss Der Zuschuss wird für anerkannte Mietkosten in nachstehenden Räumen wie folgt gewährt: Theatersaal im Forum 75% der Brutto-Rechnungssumme jedoch max. 5.000,- Bürgersaal 75% der Brutto-Rechnungssumme jedoch max. 2.500,- Musikhalle 75% der Brutto-Rechnungssumme jedoch max. 1.500,- Großer und kleiner Saal im Kulturzentrum, 50% der Brutto-Rechnungssumme Gemeinde-, Turn- und Mehrzweck-/Bürgerhallen jedoch max. 250,- Aulas von Schulen in Ludwigsburg, Kelter Poppenweiler, Bärensaal, Reithalle Karlskaserne Kirchengebäude 25% der Brutto-Rechnungssumme jedoch max. 250,- Nicht förderungsfähig sind Kosten für Zusatzleistungen zum Grundmietvertrag (Grundpreis und Pauschalentgelt der entsprechenden Benutzungs- und Entgeltordnung) insbesondere Kosten für Werbemaßnahmen (Werbekostenpauschale), Blumenschmuck, Merchandising-Stand, Stimmen des Flügels, Aufbau- und Probezeiten außerhalb des Veranstaltungstages sowie Sonderleistungen der Technik. 4. Mietkostenzuschuss zur Förderung der Jugendarbeit a) Förderungsfähigkeit Die Vereine mit kultureller Zielsetzung erhalten zur Förderung der Jugendarbeit für die Probenarbeit in städtischen Räumlichkeiten einen Mietkostenzuschuss in Höhe der jeweils anfallenden (Brutto)miete. b) Voraussetzungen Voraussetzung ist die Zugehörigkeit der Vereine zum Stadtverband der Gesang- und Musikvereine Ludwigsburg. Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 9/12

5. Förderung für die musikalische Leitung von Jugendensembles (Chöre und Orchester) Zur Qualifizierung der Jugendarbeit in Vereinen wird für Weiterbildungsmaßnahmen der musikalischen Leitung von Jugendensembles (Orchester oder Chor) ein Zuschuss in Höhe von 150,- pro Jahr und Ensemble gewährt. Der Antrag muss jeweils bis zum 30. Oktober eingereicht werden. a) Voraussetzungen jährlich mehr als ein öffentlicher Auftritt des entsprechenden Jugendensembles und regelmäßige Qualifizierungsmaßnahme (ca. alle 3 Jahre) zur Weiterbildung des musikalischen Leiters sowie Mitgliedschaft im Stadtverband der Gesang- und Musikvereine b) Nachweise zum Antrag Übersicht der öffentlichen Auftritte des Jugendensembles für das vorangegangene Kalenderjahr Teilnahmenachweis der Weiterbildungsmaßnahme Nachweis nicht älter als ein Jahr 6. Förderung von Vereinsjubiläen a) Allgemein gilt: Die Stadt gewährt auf Antrag an Ludwigsburger Kultur treibende Vereine, die aktive Öffentlichkeitsarbeit betreiben und nach den Grundsätzen dieser Richtlinien eine Förderung erhalten, einen Jubiläumsbeitrag für sogenannte echte Jubiläen ( 25, 50, 75 Jahre usw.) b) Förderungsgrundsätze: Als Gründungsjahr gilt bei bestehenden Vereinen grundsätzlich die im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragene Jahreszahl Bei Zusammenschlüssen von Vereinen oder bereits zusammengeschlossenen Vereinen zählt als Gründungsjahr des fusionierten Vereins das Gründungsdatum des ältesten zusammengeschlossenen Vereinsteiles Bei Anschlüssen ist das Gründungsjahr des tragenden Vereines maßgebend Löst sich ein fusionierter Verein wieder in die ursprünglichen Vereine auf, wird ab der Neueintragung jedem wieder entstehenden Verein sein ursprüngliches Gründungsjahr angerechnet Der Zuschuss wird nur auf Antrag des Vereins gewährt Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 10/12

c) Der Jubiläumsbeitrag setzt sich zusammen aus: dem Sockelbetrag 250,- pro 25 Jahre des Jubiläums seit der Vereinsgründung dem Betrag pro aktives Mitglied von 0,15 Der Jubiläumsbeitrag wird auf volle 50,- aufgerundet und darf den Betrag von 3.000,- nicht überschreiten. 7. Sonderzuschuss a) Musikinstrumente Zur Beschaffung von Musikinstrumenten kann pro Verein und Kalenderjahr ein Zuschuss in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 1.500,- beantragt werden. (1 Antrag/Verein/Jahr) Voraussetzungen Zugehörigkeit des Vereins zum Stadtverband der Gesang- und Musikvereine Ludwigsburg mindestens ein Kinder- oder Jugendensemble im Verein Verpflichtungserklärung des Vereins das angeschaffte Musikinstrument in seinem Besitz zu behalten Antrag bis 30. Oktober des laufenden Kalenderjahres beim Fachbereich Kunst und Kultur mit Nachweis der Anschaffungskosten (Rechnung) Es werden bis zu 3 Anträge pro Jahr berücksichtigt. Liegt das beantragte Zuschussvolumen über dem hierfür im Haushalt vorgesehenen Budget, entscheidet der Fachbereich Kunst und Kultur auf Grund des in den vergangenen 3 Jahren bereits an den Antragssteller gewährten Instrumenten-Zuschuss. Der Förderungsbeitrag wird bis 15. Dezember des Kalenderjahres ausgezahlt. b) Mietsubvention durch Raumüberlassung Die Stadt Ludwigsburg gewährt bei dauerhafter Raumüberlassung für Vereinszwecke je nach Haushaltslage und räumlichen Möglichkeiten eine Mietsubvention. Die Vereine des Stadtverbandes erhalten bei einer Nutzung des Silchersaals oder des Schubartsaals im Forum am Schlosspark als regelmäßige Probenräume für Chorproben, eine Zuwendung zu der Raummiete. Die Höhe des Eigenanteils pro Verein wird in Abstimmung mit dem Stadtverband festgelegt und beträgt aktuell 260 / Jahr für einen Probenabend pro Woche (Berechnungsgrundlage: 40 Probenabende). Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 11/12

c) Sonstige Zuschüsse Eine sonstige Förderung kann nur erfolgen, sofern im städtischen Haushaltsplan entsprechende Finanzmittel bereitgestellt sind und eine Förderwürdigkeit gegeben ist. Die Entscheidung hierüber obliegt der Verwaltung oder dem zuständigen gemeinderätlichen Gremium (entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung). III. Auszahlung und Verwendung von Zuschüssen a) Die Auszahlung eines bewilligten Zuschusses erfolgt ausschließlich an den berechtigten Verein und richtet sich nach dem Eingang des Antrags und der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel. b) Die Stadt Ludwigsburg kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der im Rahmen dieser Förderrichtlinien gewährten Zuschüsse verlangen. Die Stadt Ludwigsburg behält sich vor, bei einer zweckfremden Verwendung der gewährten Zuschüsse, diese ganz oder teilweise zurückzufordern. IV. Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Richtlinien vom 27.02.2002 und 14.11.2012 einschließlich aller diese ergänzenden Einzel- oder Sonderbeschlüsse außer Kraft. Ludwigsburg, 01.01.2014 Werner Spec Oberbürgermeister Förderungsrichtlinien für Vereine mit kultureller Zielsetzung, gültig ab 01.01.2014 12/12