S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

Ähnliche Dokumente
Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

1. Der Verein führt den Namen Orang-Utans in Not. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen.

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

Satzung. Förderverein Oberschule Weißig e. V.

S a t z u n g der KunstWerkstatt Marbachshöhe

Vereinssatzung. CREW Erlebnis & Freizeit e.v. vom Seite 1/7

Satzung des Vereins Sternwarte Südheide

S a t z u n g Indischer Verein Hannover e. V.

Satzung Förderverein Schwimmbad Zwergen e.v.

LIFT Zukunft für indische Mädchen e.v. Kurzbezeichnung: LIFT e.v. mit dem Sitz in Hamburg. Satzung (in der Fassung vom )

(1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA).

Satzung vom Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen downsyndromberlin. Er soll in das Vereinsregister

Fö r d e r k r e i s J u g e n d f u ß b a l l M T V H o n d e l a g e e. V

Satzung des Freundeskreis Gartenhaus Dingerkus. 1 Name und Sitz des Vereins

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung

Evangelischer Schulförderverein Halle

SV 04 Plauen - Oberlosa e.v.

Museumsverein Gimmlitztalmuseum e.v. S a t z u n g

Verein der Freunde. des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen. Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen

Kubbfreunde Durstiges Holz Berlin e.v.

Vereinssatzung der KG Ponyhof e.v. (Fassung vom )

SATZUNG DES VEREINS Silber- Schmelzhütte Sankt Georgen Schneeberg/ Erzgebirge e.v.

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

Satzung. Förderverein Freie Schule Rietschen e.v. Februar 2011

Satzung Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Yoga für alle e.v. Zweck des Vereins Mittelbeschaffung und Verwendung

Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v.

S A T Z U N G Geändert durch Vorstandschaftsbeschluss vom

Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom

Satzung 1. Mecklenburger Uhren-Club

Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.

SATZUNG. des Fördervereins Katholische Studentengemeinde Dresden e.v. Eisenstuckstraße Dresden. Name und Sitz des Fördervereins

VEREINSSATZUNG 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 2 ZWECK, AUFGABEN UND GEMEINNÜTZIGKEIT

MTB-Verein Bergradler Uetze e. V.

Wohngemeinschaft Connewitz e. V.

VEREINSSATZUNG in der Fassung vom

S A T Z U N G. der Stoapfalz-Chuchi-Amberg e.v. mit Sitz in Ammerthal

Satzung. Verein der Grundeigentümer Annaberg-Buchholz und Umgebung e.v.

Vereinssatzung ( ) Tanzen an der Schlei

des Projekts/Vereins Netzwerk für soziale Angelegenheiten

S a t z u n g. In der Fassung vom 21. Oktober 2015

Satzung des. Fördervereins der Nikolaus-August-Otto Gesamtschule Bad Schwalbach e.v.

Satzung des ABB Betriebssport e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am in Mannheim.

Satzung des Vereins Förderverein VorausHelfer Buseck

1. Hägar Club Schindhard e.v.

Satzung Vereins EL21

SATZUNG. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Zweck des Vereins Gemeinnützigkeit Kostenerstattungen...

Satzung des Hundesportvereins Sportdox e.v.

BETIN GÜNES TURKISH CHAMBER ORCHESTRA E.V.

Satzung. Tourismusverein Sächsisches Burgenland e.v. in der Fassung der Mitgliederversammlung am

Satzung. des Vereins Uhlenbusch. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Vereins

Satzung des Fördervereins der Startgemeinschaft Region Oldenburg

Vereinssatzung. (Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom )

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.

Satzung. Präambel. 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.

Satzung. des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V.

Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Satzung. 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Satzung des Casa Cultural Bremen

Satzung vom (geändert am )

SATZUNG. Kolumbien direkt. Urschrift der Satzung

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. 1. Der Verein führt den Namen "südsee Kinder- und Jugendhilfe"

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )

1. Der Verein führt den Namen Kulturloge Baden-Baden Er wird in das Vereinsregister eingetragen und danach den Zusatz e.v. führen.

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung des Vereins die Circuspädagogen

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung des Vereins Flüchtlingshilfe IN Bad Schönborn und Kronau e.v.

Satzung vom Netzwerk Leichte Sprache e.v.

Satzung des Vereins zur Förderung der Katholischen Bekenntnisgrundschule St. Antonius Hau An der Kirche Bedburg-Hau. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Freunde des Eisenbahnwesens Verkehrsmuseum Dresden e. V.

Satzung Varchentiner Schloss

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

Satzung Handballclub Überherrn e.v.

Satzung des Vereins Mitten drin statt Extrem daneben

Satzung des Vereins: Freunde der Philharmoniker an der Humboldt- Universität zu Berlin e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Netzwerk für die Persönlichkeitsentwicklung in außerschulischen Aktivitäten (nepia) e.v.

S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Satzung verabschiedet am 24. Februar 2012 in Köln geändert am 2. März 2012

Satzung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

S A T Z U N G (Stand: )

Satzung. Präambel. 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

SATZUNG. Name, Sitz, Geschäftsjahr

SATZUNG. des. Fördervereins der Grundschule Lugau e.v.

Satzung des Vereins zur Förderung der Offenstallhaltung von Schweinen e. V.

Satzung. des Vereins zur Förderung des. evangelischen Kindergartens Esborn e.v.

Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.

Satzung. des. gemeinnützigen Fördervereins für Bogensport und Freizeit in Südbaden e.v.

Transkript:

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führte den Namen Pro Hund Philippsburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Philippsburg / Baden-Württemberg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Der Verein Pro Hund Philippsburg" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz, die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der Pro Hund Philippsburg" e. V. verwirklicht. Dadurch sollen vor allem Tierschutzleistungen und eine sinnvolle Beschäftigung der Kinder des Vereins Pro Hund Philippsburg" gefördert werden. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht durch: (1) Hunde im Namen des Vereins Pro Hund Philippsburg" auf privaten Pflegestellen oder einer anderen Einrichtung zu halten. (2) Vermittlung von Abgabe- oder Fundhunden. (3) Beratung bei Haltungs-, Erziehungs- und Ernährungsfragen. (4) Öffentlichkeitsarbeit, um die artgerechte Haltung von Hunden mit ihren spezifischen Anforderungen zu fördern und die Hundesteuer abzuschaffen. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: - A) Übernahme von Hunden aus Auffanglagern im Ausland - B) Pflege von kranken Tieren - C) Aufnahme von Tieren aus Heimen im In- und Ausland

- D) Aufnahme von Tieren deren Leben durch Tötung bedroht ist 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins Pro Hund Philippsburg" in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins Pro Hund Philippsburg" aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Pro Hund Philippsburg" zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. 3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. 3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke 1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutz Bruchsal und Umgebung e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Satzung wurde errichtet in Philippsburg den 21.01.2010 1. 5. 2. 6. 3. 7. 4. 8. 9. 13. 10. 14. 11. 15. 12. 16. (Unterschriften der Gründungsmitglieder) Weitere siehe Teilnehmerlisten als Anlage