Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse

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Transkript:

Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse Förderungsrichtlinie 1. Zielsetzung Die Forcierung von Energieversorgungsanlagen mit erneuerbaren Energieträgern und der Nahwärmeversorgung auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse stellt ein besonderes Ziel der Tiroler Energiepolitik dar und steht damit im Einklang mit der Strategie des Bundes zur Erreichung des Kyoto-Zieles insbesondere in Verbindung mit der dabei notwendigen deutlichen CO 2 -Reduktion. Um dieses Potential ausschöpfen zu können, ist eine enge Kooperation mit den Förderungsinstrumenten des Bundes im Rahmen der Betrieblichen Umweltförderung im Inland sinnvoll. 2. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieses Schwerpunktes Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse werden folgende Investitionsvorhaben unterstützt: 2.1. Errichtung von Biomasse-Nahwärmeanlagen Gefördert werden Biomasse-Nahwärmeanlagen zur Wärmeversorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, die nicht durch ein bestehendes Nahwärmenetz versorgt werden können und von denen zumindest eines nicht im Eigentum des Förderungswerbers steht 2.2. Neubau, Ausbau und Verdichtung von Wärmeverteilnetzen auf Basis von Biomasse, Geothermie oder industrieller Abwärme Für Anlagen (Neu- und Ausbau) mit einer thermischen Gesamt-Nennwärmeleistung 400 kw oder einer Trassenlänge 1.000 Laufmeter nach Ausbau ist qm-heizwerke durchzuführen. 2.3. Optimierung von Nahwärmeanlagen primärseitig und sekundärseitig 2.4. Erneuerung von Kesselanlagen in bestehenden Biomasse-Nahwärmeanlagen 2.5. Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen (Biomasse KWK) 2.6. Geothermische Nahwärmeanlagen Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse 1

2.7. Nahwärmeversorgung auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse Gefördert wird die Abwärmenutzung aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die Einspeisung von Abwärme in neue und bestehende Netze sowie die Wärmeverteilung zu den Abnehmern und die Nutzbarmachung der Abwärme durch Wärmepumpen. Diese Förderungsschwerpunkte sind identisch mit den gleichlautenden Förderungsschwerpunkten der Umweltförderung im Inland des Bundes, abgewickelt durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Die näheren Details können somit den dortigen Förderungsrichtlinien bzw. bestimmungen entnommen werden. 3. Förderungsnehmer Förderungsnehmer können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen sein. 4. Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung beträgt je nach Förderungsmaßnahme (sh. Pkt. 2.) max. 30 % der förderbaren Kosten zuzüglich allfälliger Zuschläge, wobei bei diesen Maßnahmen eine gemeinsame Bundes- und Landesförderung im Verhältnis 60:40 vorgesehen ist. Die genauen Fördersätze und näheren Bestimmungen zu dieser Förderung sind den entsprechenden Förderungsrichtlinien des Bundes im Rahmen der Umweltförderung im Inland /KPC zu entnehmen. Die anteilige Landesförderung ist somit generell an die gleichzeitige positive Förderungsentscheidung des Bundes im Rahmen der betrieblichen Umweltförderung im Inland gebunden. 5. Förderbare/nicht förderbare Kosten Die förderbaren und nicht förderbaren Kosten sind den gleichlautenden Förderungsrichtlinien des Bundes im Rahmen der Umweltförderung im Inland /KPC Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und Abwärmeauskopplung zu entnehmen. Im Rahmen der gegenständlichen Förderaktion kann eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn für die gleiche Anlage/Investition keine Förderung mit Beteiligung des Europäischen Fonds zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes möglich ist. 6. Verfahrensbestimmungen (1) Das jeweilige Förderungsansuchen ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular vor Projekt- /Investitionsbeginn beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Wirtschaftsförderung, einzubringen. Der Antrag gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Projekt- /Investitionsbeginn bei der KPC eingegangen ist. Für die Förderungsentscheidung sind die im formellen Förderungsansuchen angeführten Unterlagen/Informationen erforderlich. Bei Anlagen die dem Qualitätsmanagementsystem qm-heizwerke oder qm:kompakt unterliegen, werden die Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse 2

benötigten Unterlagen bzw. Informationen nach Möglichkeit aus der jeweiligen qm-datenbank bezogen. (2) Die Förderung der Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse wird aufgrund der identischen Förderungsinhalte bei den vorgenannten Förderungsschwerpunkten mit jenen der Umweltförderung im Inland des Bundes Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und Abwärmeauskopplung - im Sinne eines möglichst unternehmerfreundlichen Förderungsverfahrens in sehr enger Kooperation mit der KPC als Abwicklungsstelle für die Umweltförderung im Inland abgewickelt. (3) Die Prüfung der einzelnen Förderungsanträge erfolgt in der Regel durch die KPC. Darüber hinaus kann das Sachgebiet Wirtschaftsförderung aber im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern. (4) Im Falle einer De-minimis-Beihilfe hat der Fördernehmer schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat. (5) Weiters hat er in derselben Form anzugeben, welche anderen Förderungen er für dieselben förderbaren Kosten beantragt hat oder noch beantragen wird. (6) Das Sachgebiet Wirtschaftsförderung ist berechtigt, zur fachlichen und/oder wirtschaftlichen Beurteilung der Projekte Experten innerhalb und/oder außerhalb des Amtes der Tiroler Landesregierung beizuziehen. Diese Experten unterliegen dabei entweder der Amtsverschwiegenheit oder sie sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Förderungsentscheidung für die anteilige Landesförderung obliegt der Tiroler Landesregierung. 7. Verpflichtungszeitraum Der Verpflichtungszeitraum beträgt in der Regel fünf Jahre ab Endabrechnung, kann im jeweiligen Fördervertrag jedoch individuell verlängert werden. Diesbezüglich wird auch auf die Verpflichtungszeiträume/Verfahrensbestimmungen der Kommunalkredit Public Consulting GmbH hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten als auch der Einhaltung der Umweltstandards hingewiesen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung oder der letzten Teilzahlung an den Förderungsnehmer. In der Regel wird in dieses Schreiben der Passus aufgenommen: Das Vorhaben gilt als endabgerechnet. 8. Rahmenrichtlinie Die übrigen nicht in dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen zur Förderungsabwicklung sind in der Rahmenrichtlinie für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol im Einzelnen festgelegt. Diese Rahmenrichtlinie ist integrierender Bestandteil dieser Richtlinie. Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse 3

9. EU-rechtliche Grundlagen und Freistellung Die Förderung kann gemäß Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 EG-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.L 352/1) auf De-minimis -Beihilfen oder gemäß Artikel 41 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) erfolgen. 10. Kumulierung 10.1. De-minimis-Beihilfen In Bezug auf dieselben förderbaren Kosten dürfen nach dieser Förderungsrichtlinie gewährte Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. 10.2. Beihilfen gemäß Artikel 41 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird. Neben den materiell rechtlich relevanten Artikeln der AGVO, VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.1.) sind die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels 1 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere: a. Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Beihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. b. Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse 4

c. Artikel 1 Absatz 5 lit a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat. d. Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. 11. Publizitätsvorschriften Der Förderungsnehmer hat im Rahmen der Umsetzung von Projekten ab einer bestimmten Höhe der gewährten Landesförderung bei allen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten auf die Förderung des jeweiligen Projekts aus Mitteln der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol hinzuweisen. Dabei ist insbesondere das Logo des Landes Tirol mit einem entsprechenden Hinweis auf die Landesförderung zu verwenden. Nähere Bestimmungen dazu enthält Pkt. 5.9 der Rahmenrichtlinie für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol sowie der im Anhang V dieser Rahmenrichtlinie festgelegte Leitfaden für die Publizitätsvorschriften für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol. 12. Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 13. Geltungsdauer Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am 1.7.2014 in Kraft und gilt bis 30.6.2021; die Anträge müssen spätestens am 31.12.2020 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Wirtschaftsförderung oder bei der KPC eingelangt sein. Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger und auf Basis industrieller und gewerblicher Abwärmeprozesse 5