Impulsprogramm Umweltfreundliche Energie Richtlinie zur Fernwärmerrichtungs-Förderung

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1 A M T D E R K Ä R N T N E R L A N D E S R E G I E R U N G A b t e i l u n g 8 - U m w e l t, W a s s e r u n d N a t u r s c h u t z U n t e r a b t e i l u n g E N - E n e r g i e F l a t s c h a c h e r S t r a ß e 7 0, K l a g e n f u r t a m W ö r t h e r s e e I n t e r n e t : w w w. e n e r g i e w i r t s c h a f t. k t n. g v. a t Impulsprogramm Umweltfreundliche Energie Richtlinie zur Fernwärmerrichtungs-Förderung Ansprechperson: DI Erich Mühlbacher erich.muehlbacher@ktn.gv.at Telefon: I. ALLGEMEINES (1) INHALT Gefördert wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern. Einreichen können alle Betriebe, öffentliche Einrichtungen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie gemeinnützige Vereine. Diese Förderungsrichtlinie gilt nicht für Wohnobjekte im Sinne der Kärntner Wohnbauförderung! (2) ZIELSETZUNG Im Juni bzw. Juli 2014 haben die Kärntner Landesregierung und der Kärntner Landtag einstimmig den Energiemasterplan Kärnten (emap) beschlossen. Dabei wurde als Hauptziel die CO 2 -neutrale und atomfreie Energieautarkie bei Strom und Wärme bis Ende 2025 festgelegt. Mit dieser Förderungsrichtlinie sollen die Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger und zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich der Nichtwohngebäude unterstützt bzw. ermöglicht werden. Dabei soll besonders auf die Vorbildwirkung öffentlicher Einrichtungen wie Gemeinden, Bildungseinrichtungen etc. geachtet werden. (3) VORAUSSETZUNGEN a) Andere für denselben Gegenstand von Bund, EU oder Land (z.b. KWF) gewährte Förderungen werden bei der Förderungsintensität eingerechnet. b) Die Richtigkeit seiner Angaben ist vom Förderungswerber zu bestätigen. c) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- oder Contractingvertrages des Fördergegenstandes sein. d) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers. e) Vor Beginn der Arbeiten wird eine geförderte Ökofit-Beratung oder eine Energieberatung entsprechend 9 Abs. 3 des Bundesenergieeffizienzgesetzes dringend empfohlen. f) Förderungsanträge sind nach Umsetzung des Projektes und nach Rechnungslegung einzubringen. Der Förderungsgegenstand muss nach dem errichtet worden sein. Für die Einhaltung dieser Frist ist das Datum der Rechnung (Schlussrechnung) der Hauptanlagenteile (z.b Kesselanlage, Solaranlage, Übergabestation) ausschlaggebend. Es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Anträge, denen keine Förderungsauszahlungen folgten sowie Anträge für Erweiterungen bestehender Anlagen. g) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.

2 h) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. i) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung der de minimis - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als ,-- an Förderung innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden. j) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen. k) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten (Kosten exkl. MWSt.) anerkannt. (4) FÖRDERUNGSABWICKLUNG Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte, Stromspeicher für PV-Anlagen und Beratungsleistungen ist vor Auftragsvergabe anzusuchen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsnachweise sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Zu Unrecht erhaltene Förderungen (z.b. aufgrund falscher Angaben) sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der Richtlinie oder bei einer notwendigen Landesbeteiligung einer Förderung des Bundes oder der EU in den Bereichen Erneuerbare Energie oder Energieeffizienz gewähren. (5) KOSTEN UND GERICHTSSTAND a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber. b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen. (6) GÜLTIGKEIT DER RICHTLINIE Diese Richtlinie tritt mit in Kraft und ist bis zum gültig. 2

3 V. FERNWÄRMEERRICHTUNG Fernwärme ist die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder an Anlagen zur Nutzung als Raum- oder Prozesswärme. (1) ZIELSETZUNG Um die Ziele des emap zu erreichen, ist ein weiterer ambitionierter Ausbau der Fernwärme notwendig. Dadurch kann das bestehende Potenzial zur CO 2 -Emissionseinsparung für Raumwärme der Bereiche öffentliche und private Dienstleistungen sowie produzierendes Gewerbe genutzt werden. Durch die Neuerrichtung und den Ausbau von Fernwärmeanlagen kann der lokale Energieträger Biomasse noch besser genutzt sowie eine vorbildliche und komfortable Heizmöglichkeit geboten werden. (2) FÖRDERUNGSWERBER Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. (A) KOFINANZIERUNG DER BUNDESFÖRDERUNG (1) FÖRDERUNGSABLAUF a) Die Antragstellung erfolgt bei der abwickelnden Stelle für die Umweltförderung Inland, der Kommunalkredit Public Consulting ( b) Der Antragsteller informiert die Förderungsstelle des Landes Kärnten (Abteilung 8) über die Antragstellung bei der KPC. c) Abschluss einer zusätzlichen Förderungsvereinbarung, falls die Förderhöhen des Landes Kärnten und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH differenzieren. d) Information des Förderungswerbers über die Höhe der Ko-Förderung des Landes Kärnten. (2) FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNG a) Es gelten alle Vorschriften und Voraussetzungen der zum Zeitpunkt des Antrages gültigen Richtlinie der Umweltförderung Inland. b) Der Umwandlungswirkungsgrad des Kessels muss mindestens 85% betragen. c) Der Gesamtnutzungsgrad der Nahwärmeanlage (verkaufte Wärme bezogen auf gesamten Brennstoffeinsatz) muss mindestens 75% betragen oder gegenüber dem Bestand steigen. d) Der diskontierte kumulierte Cash Flow gemäß des Berechnungsprogrammes für die Umweltförderung Inland muss unter Berücksichtigung der Förderung spätestens ab dem 12. Finanzierungsjahr positiv sein. 3

4 (B) VERZICHT AUF BUNDESFÖRDERUNG (1) FÖRDERUNGSINHALT Erweiterung eines Fernwärmenetzes bzw. Verdichtung eines bestehenden Fernwärmenetzes. Förderungsfähige Anlagen(teile) Fernwärmeleitungen Wärmespeicher Regelungen Grabungs- und Wiederherstellungsarbeiten Wärmeübergabestationen Nicht förderungsfähige Anlagen(teile) Grundstückskosten Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten Anwalts- und Notariatskosten Lizenzgebühren Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen Kosten für Versicherungen Steuerberatungskosten, Abschreibungen (2) FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNG Für die Förderung ist mit dem Fernwärmenetzerrichter eine Förderungsvereinbarung abzuschließen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Liste der betroffenen Fernwärmeanschlüsse Unterfertigte Wärmelieferungsverträge für die betroffenen Fernwärmeanschlüsse Wärmelieferungsverträge haben die kostenfreie in Besitzgabe der Wärmeübergabestationen an den Fernwärmeabnehmer zu beinhalten Die Anschlusskosten (excl. MWSt.) dürfen maximal 200,-- pro kw Anschlussleistung betragen. Bei Hausanschlussleitungen über 30 m kann zusätzlich ein Trassenbeitrag von maximal 100,-- pro lfm, die die Länge von 30 m übersteigt verlangt werden. Die Fernwärmeabnehmer erhalten keine Förderung einer öffentlichen Stelle für die Fernwärmeanschlüsse. Die Vorlage von Verzichtserklärungen ist notwendig. Der Gesamtnutzungsgrad der Nahwärmeanlage (verkaufte Wärme bezogen auf gesamten Brennstoffeinsatz) muss mindestens 75% betragen oder gegenüber dem Bestand steigen. Der diskontierte kumulierte Cash Flow gemäß des Berechnungsprogrammes Umweltförderung Inland muss unter Berücksichtigung der Förderung spätestens ab dem 12. Finanzierungsjahr positiv sein. 4

5 (3) FÖRDERUNGSUMFANG Es wird ein Investitionszuschuss in Höhe von 30% der anerkennbaren Kosten gewährt. Die durch diese Förderung erzielte Endenergieverbrauchseinsparung im Sinne des EEffG, wird von der Förderungsstelle an den Förderungswerber zur Gänze abgetreten, da dieser die von ihm finanzierte und mit 30% geförderte Wärmeübergabestation kostenlos an den Fernwärmebezieher übergibt. (4) FÖRDERUNGSUNTERLAGEN Antrag Liste der betroffenen Fernwärmeanschlüsse Wärmelieferungsverträge Verzichtserklärungen der Fernwärmeabnehmer Nachweis des Gesamtnutzungsgrades Aufstellung der Kosten Originalrechnungen und -zahlungsnachweise 5

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