S A T Z U N G vom 18. Februar 1962 in der Neufassung vom 22. April 1993 Stand

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Transkript:

S A T Z U N G vom 18. Februar 1962 in der Neufassung vom 22. April 1993 Stand 22.04.2016 Inhalt: 1 NAME 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT 3 GESCHÄFTSJAHR 4 ORGANISATION 5 MITGLIEDSCHAFT 6 MITGLIEDSBEITRAG 7 VEREINSKASSE 8 ORGANE 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG 10 DER VORSTAND 11 ABTEILUNGSAUSSCHÜSSE(ABTEILUNGSLEITUNG) 12 VEREINSJUGEND 13 GESETZLICHE VERTRETUNG 14 ABTEILUNGEN 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

1 NAME Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Gesangverein Eintracht Abstatt 1842 (kurz TGV Abstatt). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Abstatt. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sämtliche Abteilungen des Vereins dienen der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, des Liedgutes und der Kultur, insbesondere auch für jugendliche Mitglieder durch Gestaltung einer aktiven und offenen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische und rassistische oder konfessionelle Bestrebungen werden nicht geduldet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an eine der im 15 genannten steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 3 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 ORGANISATION 1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.v. (WLSB) und des Schwäbischen Sängerbundes e.v. (SSB) oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, deren Satzungen er anerkennt. 2. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, sowie denen des Schwäbischen und Deutschen Sängerbundes e.v. und seiner Verbände oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. 2 / 9

5 MITGLIEDSCHAFT 1. Der Verein hat a. Mitglieder über 16 Jahre (ordentliche Mitglieder) b. Jugendliche Mitglieder im Alter von 14 bis 18 Jahren und Kinder unter 14 Jahren c. Ehrenmitglieder 2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. 3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. 4. Die Mitglieder sollen an regelmäßigen Veranstaltungen oder Übungen teilnehmen, die Interessen des Vereins außerhalb und innerhalb vertreten und alles tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Aktive Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den festgesetzten Übungen teilzunehmen. 5. Jedes Mitglied über 16 Jahren besitzt das aktive Wahlrecht. 6. Die Mitgliedschaft erlischt: a. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann und mindestens einen Monat vorher beim Verein eingegangen sein muss. b. Durch Tod. c. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden: (1) Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand gekommen ist. (2) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des WLSB oder SSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. (3) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. 3 / 9

Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht. 6 MITGLIEDSBEITRAG Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist. Die Abteilungen sind berechtigt, zur Finanzierung der sportlichen Aufgaben Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Höhe des jeweiligen Abteilungsbeitrags darf 100 v. H. des für diese Personengruppen gültigen Vereinsbeitrages nicht übersteigen. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitglieds- und Abteilungsbeitrages befreit, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit gezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden; ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. 7 VEREINSKASSE 1. Der Verein führt eine Hauptkasse. 2. Die Einnahmen und Ausgaben werden buchungsmäßig auf Konten des Gesamtvereins und der jeweiligen Abteilungen übertragen, wobei die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, nicht zweckgebunden Spenden, Zuschüssen, Erlösen aus Veranstaltungen wie Feste, Feiern und sonstige nicht ausschließlich von einer Abteilung ausgerichteten Veranstaltung dem Gesamtverein zur Verfügung stehen. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Vorstand. Alle sonstigen Einnahmen und Ausgaben wie Einnahmen aus Platzkassierung oder mit dem Spielbetrieb verbundene Kosten, z. B. Abrechnung für Schiedsrichter, Kosten für Spielerbeförderung, Meldegebühren für Mannschaften, Meldung und Gebühr Landessportbund, Turnierkosten usw. werden den Abteilungen gutgeschrieben oder belastet. Von den Abteilungen und dem Jugendausschuss ist mit dem Kassier bei Bedarf bzw. nach Vorstandsbeschluss abzurechnen. Dem Kassier obliegt die Überwachung der Abteilungskassen sowie der Kasse des Jugendausschusses. 3. Verfügt der Gesamtverein neben angemessenen Rücklagen über einen größeren Kassenbestand ohne Zweckbestimmung, kann dieser nach Vorstandsbeschluss auf die Abteilungen verteilt werden. 4. Anfallende Zahlungen werden durch den Kassier im Einvernehmen mit dem Vorstand geleistet. Sämtliche Kassenein- und -ausgänge sind durch Originalbelege nachzuweisen. Der Kassier hat ein Inventarverzeichnis zu führen. 4 / 9

5. Die Vereinskasse wird rechtzeitig vor der Hauptversammlung von den gewählten Kassenprüfern geprüft. 8 ORGANE Die Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung ( 9) 2. Der Vorstand ( 10) 3. Die Abteilungsausschüsse ( 11) 4. Der Vereinsjugendausschuss ( 12) 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG I. Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils bis zum Ende des 2. Quartals des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Ortsnachrichten der Gemeinde Abstatt. 2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: a. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand b. Bericht Kassenprüfer c. Bericht Schriftführer d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer e. Beschlussfassung über Anträge f. Neuwahlen, insbesondere auch der Kassenprüfer 3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 4. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5 / 9

II. Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt: 1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. 2. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Hauptversammlung. 10 DER VORSTAND 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a. 2 Vorsitzenden: gleichberechtigt und je allein vertretungsberechtigt b. Kassier/erin c. Schriftführer/in d. Abteilungsleiter/innen e. Vorsitzende/r der Vereinsjugend Die Abteilungsleiter/innen werden von den Abteilungen gewählt, der/die Vorsitzende der Vereinsjugend von der Jugend-Vollversammlung. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind von der Hauptversammlung des Vereins zu wählen. Außerdem gehören Ehrenvorsitzende dem Vorstand mit Sitz und Stimme an. 2. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik in sportlicher und kultureller Hinsicht. Er koordiniert die Arbeit der einzelnen Abteilungen untereinander und ist für Streitfälle, die innerhalb und zwischen den Abteilungen nicht geregelt werden können, zuständig. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. 3. Der Vorstand ist bei Bedarf von einem der Vorsitzenden einzuberufen. 4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. 6. Die Mitglieder des Vorstandes sind alle stimmberechtigt. 7. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 6 / 9

9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich und ohne Entgelt und Vergütung geführt. Der Vorstand kann bei Bedarf ein Entgelt in Form einer Aufwandsentschädigung (steuerfreie Pauschale) im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit 3.26a EStG) beschließen. 11 ABTEILUNGSAUSSCHÜSSE (ABTEILUNGSLEITUNG) 1. Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. 2. Die Ausschussmitglieder werden von der Abteilung gewählt. Ihr Vorsitzender ist im Vorstand vertreten. 3. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. 12 VEREINSJUGEND 1. Die Vereinsjugend des TGV Abstatt ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Kinder und jugendlichen Mitglieder nach 5 Nr. 1b dieser Satzung an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands. 2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung im Rahmen dieser Satzung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft. 3. Der/die Vorsitzende/r der Vereinsjugend gehört dem Vorstand nach 10 an. Er/sie wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. 4. Die Vereinsjugend des TGV Abstatt entscheidet über die Verwendung der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes zufließenden Mittel. Die satzungsgemäßen Bestimmungen sind einzuhalten. 13 GESETZLICHE VERTRETUNG Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Kann die Position eines Vorsitzenden nicht besetzt werden, so wird der Verein vom anderen Vorsitzenden allein vertreten. Kann keine der beiden Positionen des Vorsitzenden besetzt werden, treten zwei Personen aus dem Kreis des amtierenden Vorstands, die von und aus diesem Gremium gewählt werden, als kommissarische Vorsitzende ein. Die Wahl hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, 1. nach der Hauptversammlung, bei der kein Vorsitzender gewählt wurde 2. ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuletzt verbliebene Vorsitzende sein Amt niedergelegt hat. 7 / 9

Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Regelung gilt längstens bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach 9 dieser Satzung. Soweit noch keine kommissarischen Vorsitzende bestimmt sind, treten der/die Kassier/erin sowie der/die Schriftführer/in in die Position der kommissarischen Vorsitzenden ein. 14 ABTEILUNGEN Die Durchführung des Sport-, Gesangs- und Kulturbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Im Interesse eines geordneten Vereinslebens haben die Abteilungen ihre Termine aufeinander abzustimmen. Die Gründung und Auflösung einer Abteilung sowie deren Ausgliederung aus dem Hauptverein bedarf immer der Zustimmung des Vorstands. 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Abstatt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG Die Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 8. April 1971 beschlossen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die Neufassung dieser Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung des TGV Abstatt am 22. April 1993 beschlossen. Die Ergänzung zu 6 (Beitragsfreiheit für Ehrenmitglieder) wurde von der ordentlichen Hauptversammlung des TGV Abstatt am 26. April 2002 beschlossen. Sie tritt zum 01. Januar 2003 in Kraft. Die Ergänzung zu 6 (Beitragsordnung) wurde am 03.04.2009 von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen und tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Die Ergänzung zu 10 (Vorstand) Punkt 9. wurde am 03.04.2009 von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft. Änderungen zu den 1, 5 Nr. 1, 6, 9 Nr. 4, 10 Nr. 4, 12, 13, 14 und 15 wurden am 24.04.2015 von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen und treten sofort in Kraft. 8 / 9

Änderungen zu den 1 (Name) und 10 Nr. 1b (Kassier) auch im übrigen Satzungstext wurden am 22.04.2016 von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen und treten sofort in Kraft. 9 / 9