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Transkript:

BUREAU INTERNATIONAL DES TARIFS DOUANIERS INTERNATIONALES BUREAU FÜR ZOLLTARIFE MAURITIUS 71. HEFT (12. AUSGABE) MÄRZ 26 INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE BULLETIN INTERNATIONAL DES DOUANES ISSN: 1378-43X

INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE MAURITIUS 71. HEFT 12. Ausgabe MÄRZ 26 DIESES HEFT LIEGT EBENFALLS IN ENGLISCHER, FRANZÖSISCHER, SPANISCHER UND ITALIENISCHER SPRACHE SOWIE AUF CD-ROM IN DEN FÜNF SPRACHEN VOR

Das Internationale Bureau verpflichtet sich, die größte Sorgfalt bei der Übersetzung der Zollgesetze und der diese Gesetze erläuternden amtlichen Veröffentlichungen anzuwenden, doch wird bemerkt, daß die beteiligten Regierungen keine Verantwortung für die Genauigkeit der Übersetzung übernehmen und bei strittigen Fällen der Originaltext allein für die maßgebend sein wird. (Art. 3 des Exekutiv-Reglements der Internationalen Konvention vom 5. Juli 189.) Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist das exklusive geistige Eigentum des Bureau International des Tarifs Douaniers (B.I.T.D.). Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das B.I.T.D. darf diese Veröffentlichung weder ganz noch auszugsweise in welcher Form auch immer, einschließlich Photokopie, Mikrofilm oder Datenträger, reproduziert oder vervielfältigt werden. Diese Veröffentlichung darf nur von offiziellen Stellen weiterveräußert werden. B.I.T.D. 26 Druckabteilung des IBfZ INTERNATIONALES BUREAU FÜR ZOLLTARIFE rue de l Association, 38 B 1 Brüssel E-Mail: dir@bitd.org http://www.bitd.org

IN DER DEUTSCHEN AUSGABE DES INTERNATIONALEN ANZEIGERS FÜR ZOLLWESEN VERÖFFENTLICHTE TARIFE UND NACHTRÄGE Staat Heft Ausgabe Nachtr. Datum Ägypten (Arabische Republik) 36 5 5.99 Algerien (Demokratische Volksrepublik) 88 15 7.3 Anden-Gemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela) 12 1 9.4 Argentinische Republik 58 14 4 9.98 Äthiopien 31 5 12.8 Australien 166 14 4.5 Birmanische Union (Sozialistische Republik) 11 3 3.79 Bolivien 11 1 1.99 Brasilien 6 18 2.6 Brunei 157 3 2.87 Bulgarien (Republik) 74 5.99 Burundi (Republik) 47 5 5.87 Chile 15 17 1.5 China (Volksrepublik) 13 9 1.4 Costa Rica 128 1 1.3 Dominikanische Republik 5 7 3.72 Ecuador 59 18 8.1 Europäische Union (EU) (Belgien, Dänemark, BR Deutschland, Finnland, 14 26 1.4 Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) Guatemala Z.A.Z. (Zentralamerikanisches Zollsystem: Guatemala, Costa 127 1 9.3 Rica, El Salvador, Honduras und Nicaragua) Indien 4 23 1. Indonesien (Republik) 63 1 11.4 Iran 138 9 3.74 Island 111 9 8.91 Israel 41 9 9.82 Japan 28 18 9.5 Jordanien (Haschemitisches Königreich) 77 3 1 1.87 Kanada 57 26 5.5 Karibischer Gemeinsamer Markt (Antigua, Barbados, Belize, Dominica, 86 3 2.99 Grenada, Guyana, Jamaika, Montserrat, St. Christoph und Nevis, Anguilla, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago) Kolumbien 9 15 3. Komoren (Islamische Bundesrepublik) 68 2 7.95 Kongo (Demokratische Republik) 3 2 8.4 Korea (Republik) 8 4 6.87 Kuba 148 9 7.97 Libanesische Republik 49 5 1.4 Libysch-Arabische Dschamahirija 51 5 4.84 Madagaskar (Republik) 17 3 1.3 Malaysia 12 6 9.5 Malta 53 13 9.2 Marokko 132 14 1.6 Mauritius 71 12 3.6 MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) 122 1 7.4 Mexiko 27 17 12.2 Neuseeland 29 16 3.5 Nicaragua 129 6 6.5 Niederländische Antillen 67 4 1.83 Norwegen 94 28 6.2 Oman (Sultanat) 18 4 3.87 Pakistan 44 1 1.3 Panama 17 9 4.88 Philippinen 43 1 3.3

Staat Heft Ausgabe Nachtr. Datum Polen (Volksrepublik) 187 8 7.96 Ruanda (Republik) 37 6 12.3 Rumänien (Sozialistische Republik) 32 1 9.3 Russische Föderation 23 2 2.96 Saudi-Arabien 62 8 12.4 Schweiz 1 24 4.4 Simbabwe 82 1 1.83 Singapur (Republik) 26 13 1.5 Slowenien 125 1 8.94 Sri Lanka 69 4 1.98 Südafrika (Republik) 42 21 1.5 Sudan (Demokratische Republik) 73 7 2 2.8 Suriname 6 8 6.88 Syrien (Arabische Republik) 5 4 4 4.85 Tschechoslowakei 189 7 3.92 Tunesien 89 11 1 6.91 Türkei 133 11 1.97 Ungarn 192 1 4.95 Venezuela 3 23 9.97 Vereinigte Staaten von Amerika 21 2 9.4 Vietnam 185 1 12.5 Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) (Benin, Burkina 13 1 8.3 Faso, Côte d Ivoire, Guinea-Bissau, Mali, Niger, Senegal, Togo) Zentralafrikanische Zoll- und Wirtschaftsunion (Z.A.Z.W.U.) (Äquatorialguinea, 66 4 3.9 Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Gabun und Tschad) Zypern 54 17 8.99

MAURITIUS ZOLLTARIF (1) Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems Für die Einreihung von Waren in die Nomenklatur gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen. b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht. 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. 4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind. 5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes: a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind. 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemäß die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. (1) Stand vom 3. August 25.

2 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) Anmerkungen TEIL II ZOLLTARIF ABSCHNITT I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren. KAPITEL 1 LEBENDE TIERE Anmerkung 1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 31, 36 und 37; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 32; c) Tiere der Position 958. 11 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: 11 1 - reinrassige Zuchttiere: 11 1 1 - - - Pferde Rs 3./ Stück 11 1 9 - - - andere 15 11 9 - andere: 11 9 1 - - - Pferde Rs 3. /Stück 11 9 9 - - - andere 15 12 Rinder, lebend: 12 1 - reinrassige Zuchttiere 12 9 - andere 13 Schweine, lebend: 13 1 - reinrassige Zuchttiere 4 - andere: 13 91 - - mit einem Gewicht von weniger als 5 kg 4 13 92 - - mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr 4 14 Schafe und Ziegen, lebend: 14 1 - Schafe 14 2 - Ziegen 15 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: - mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 15 11 - - Hühner 15 12 - - Truthühner 15 19 - - andere - andere: 15 92 - - Hühner mit einem Gewicht von 2 g oder weniger 4 15 93 - - Hühner mit einem Gewicht von mehr als 2 g 4 15 99 - - andere 4 16 Andere lebende Tiere: - Säugetiere: 16 11 - - Primaten 15 16 12 - - Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) 15 und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) 16 19 - - andere: 16 19 1 - - - Hunde 15 16 19 9 - - - andere 15 16 2 - Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 15 - Vögel: 16 31 - - Raubvögel 15 16 32 - - Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) 15 16 39 - - andere 15 16 9 - andere 15

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 3 KAPITEL 2 FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE Anmerkung 1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 21 bis 28 und 21 erfassten Art, ungenießbar; b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 54) und tierisches Blut (Position 511 oder 32); c) tierische Fette, andere als Waren der Position 29 (Kapitel 15). 21 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: 21 1 - ganze oder halbe Tierkörper 21 2 - andere Teile, mit Knochen 21 3 - ohne Knochen 22 Fleisch von Rindern, gefroren: 22 1 - ganze oder halbe Tierkörper 22 2 - andere Teile, mit Knochen 22 3 - ohne Knochen 23 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: - frisch oder gekühlt: 23 11 - - ganze oder halbe Tierkörper 4 23 12 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen 4 23 19 - - andere 4 - gefroren: 23 21 - - ganze oder halbe Tierkörper 4 23 22 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen 4 23 29 - - andere 4 24 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: 24 1 - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt - anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: 24 21 - - ganze oder halbe Tierkörper 24 22 - - andere Teile, mit Knochen 24 23 - - ohne Knochen 24 3 - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren - anderes Fleisch von Schafen, gefroren: 24 41 - - ganze oder halbe Tierkörper 24 42 - - andere Teile, mit Knochen 24 43 - - ohne Knochen 24 5 - Fleisch von Ziegen 25 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 15 26 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 26 1 - von Rindern, frisch oder gekühlt - von Rindern, gefroren: 26 21 - - Zungen 26 22 - - Lebern 26 29 - - andere 26 3 - von Schweinen, frisch oder gekühlt 4 - von Schweinen, gefroren: 26 41 - - Lebern 4 26 49 - - andere 4 26 8 - andere, frisch oder gekühlt 26 9 - andere, gefroren 27 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 15, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Hühnern: 27 11 - - unzerteilt, frisch oder gekühlt 4 27 12 - - unzerteilt, gefroren 4 27 13 - - Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 4 27 14 - - Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 4 - von Truthühnern: 27 24 - - unzerteilt, frisch oder gekühlt 4 27 25 - - unzerteilt, gefroren 4 27 26 - - Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 4 27 27 - - Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 4 - von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: 27 32 - - unzerteilt, frisch oder gekühlt 4 27 33 - - unzerteilt, gefroren 4 27 34 - - Fettlebern, frisch oder gekühlt 4 27 35 - - andere, frisch oder gekühlt 4 27 36 - - andere, gefroren 4

4 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 28 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: 28 1 - von Kaninchen oder Hasen 15 28 2 - Froschschenkel 15 28 3 - von Primaten 15 28 4 - von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen 15 (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) 28 5 - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 15 28 9 - andere 15 29 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 21 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: - Fleisch von Schweinen: 21 11 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen 4 21 12 - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon 4 21 19 - - andere 4 21 2 - Fleisch von Rindern - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: 21 91 - - von Primaten 15 21 92 - - von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen 15 (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) 21 93 - - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 15 21 99 - - andere 15 15

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 5 Anmerkungen KAPITEL 3 FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE 1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Säugetiere der Position 16; b) Fleisch von Säugetieren der Position 16 (Position 28 oder 21); c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 231); d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 164). 2. In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. 31 Fische, lebend: 31 1 - Zierfische 15 - andere Fische, lebend: 31 91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 31 92 - - Aale (Anguilla-Arten) 31 93 - - Karpfen 31 99 - - andere 32 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 34: - Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 32 11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) 32 12 - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 32 19 - - andere - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 32 21 - - Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 32 22 - - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 32 23 - - Seezungen (Solea-Arten) 32 29 - - andere - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 32 31 - - Weißer Thun (Thunnus alalunga) 32 32 - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares) 32 33 - - echter Bonito 32 34 - - Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) 32 35 - - Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) 32 36 - - Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) 32 39 - - andere 32 4 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 32 5 - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch - andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 32 61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus) 32 62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 32 63 - - Köhler (Pollachius virens) 32 64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 32 65 - - Haie 32 66 - - Aale (Anguilla-Arten) 32 69 - - andere 32 7 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 33 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 34: - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 33 11 - - Roter Lachs (Oncorhynchus nerka) 33 19 - - andere - andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 33 21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

6 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 33 22 - - Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 33 29 - - andere - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 33 31 - - Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 33 32 - - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 33 33 - - Seezungen (Solea-Arten) 33 39 - - andere - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 33 41 - - Weißer Thun (Thunnus alalunga) 33 42 - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares) 33 43 - - echter Bonito 32 44 - - Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) 32 45 - - Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) 32 46 - - Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) 33 49 - - andere 33 5 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 33 6 - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch - andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch: 33 71 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus) 33 72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 33 73 - - Köhler (Pollachius virens) 33 74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 33 75 - - Haie 33 76 - - Aale (Anguilla-Arten) 33 77 - - Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus) 33 78 - - Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) 33 79 - - andere 33 8 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 34 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: 34 1 - frisch oder gekühlt 34 2 - gefrorene Fischfilets 34 9 - andere 35 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: 35 1 - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 35 2 - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake 35 3 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert - Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets: 35 41 - - Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 35 42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 35 49 - - andere - Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert: 35 51 - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 35 59 - - andere - Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake: 35 61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 35 62 - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 35 63 - - Sardellen (Engraulis-Arten) 35 69 - - andere 36 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: - gefroren: 36 11 - - Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) 36 12 - - Hummer (Homarus-Arten) 36 13 - - Garnelen 36 14 - - Krabben 36 19 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar - nicht gefroren: 36 21 - - Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten): 36 21 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 36 21 9 - - - andere 36 22 - - Hummer (Homarus-Arten): 36 22 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 36 22 9 - - - andere 36 23 - - Garnelen: 36 23 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 36 23 9 - - - andere

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 7 36 24 - - Krabben: 36 24 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 36 24 9 - - - andere 36 29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: 36 29 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 36 29 9 - - - andere 37 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: 37 1 - Austern - Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten: 37 21 - - lebend, frisch oder gekühlt 37 29 - - andere - Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten): 37 31 - - lebend, frisch oder gekühlt 37 39 - - andere - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes- Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten): 37 41 - - lebend, frisch oder gekühlt 37 49 - - andere: 37 49 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 37 49 9 - - - andere - Kraken (Octopus-Arten): 37 51 - - lebend, frisch oder gekühlt 37 59 - - andere: 37 59 1 - - - getrocknet, gesalzen oder in Salzlake 37 59 9 - - - andere 37 6 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: 37 91 - - lebend, frisch oder gekühlt 37 99 - - andere

8 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) KAPITEL 4 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2. Im Sinne der Position 45 gelten als a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten; b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 8 GHT. 3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 46, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenmassegehalt von 7 bis 85 GHT; c) sie geformt sind oder geformt werden können. 4. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 172); oder b) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 8 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 352) oder Globuline (Position 354). Unterpositions-Anmerkungen 1. Im Sinne der Unterposition 44 1 sind unter modifizierter Molke Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z.b. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind. 2. Der Begriff Butter im Sinne der Unterposition 45 1 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 45 9). 41 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 41 1 - mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger 41 2 - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT 41 3 - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT 42 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 42 1 - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT: 42 21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 42 29 - - andere - andere: 42 91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 42 99 - - andere 43 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 43 1 - Joghurt 4 43 9 - andere 4 44 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 44 1 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 44 9 - andere 45 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 45 1 - Butter 45 2 - Milchstreichfette 45 9 - andere: 45 9 1 - - - reines Ghee aus Kuhmilch 45 9 2 - - - wasserfreies Milchfett 45 9 9 - - - andere

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 9 46 Käse und Quark/Topfen: 46 1 - Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen 46 2 - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform 46 3 - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 46 4 - Käse mit Schimmelbildung im Teig 46 9 - andere Käse 47 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 47 1 - - - frische Eier 4 47 9 - - - andere 48 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: - Eigelb: 48 11 - - getrocknet 48 19 - - andere - andere: 48 91 - - getrocknet 48 99 - - andere 49 Natürlicher Honig 4 41 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 55 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 963). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 51). 3. In der Nomenklatur gelten als Elfenbein Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne. 4. In der Nomenklatur gelten als Rosshaar die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. 51 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 52 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: 52 1 - Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 52 9 - andere 53 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 54 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: 54 1 - - - natürliche Hüllen für Wurstwaren 54 9 - - - andere 55 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: 55 1 - Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen 55 9 - andere 56 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: 56 1 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen 56 9 - andere 57 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: 57 1 - Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 57 9 - andere 58 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon 59 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 51 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: 511 1 - Rindersperma - andere: 511 91 - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3 511 99 - - andere

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 11 Anmerkung ABSCHNITT II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS 1. In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 61, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7. 2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 63 oder 64 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 971. 61 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): 61 1 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend 61 2 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln 62 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: 62 1 - Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser 62 2 - Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt 62 3 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt 62 4 - Rosen, auch veredelt 62 9 - andere 63 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: 63 1 - frisch 55 63 9 - andere 55 64 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: 64 1 - Moose und Flechten - andere: 64 91 - - frisch 64 99 - - andere

12 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) KAPITEL 7 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214. 2. In den Positionen 79 bis 712 umfasst der Begriff Gemüse auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana). 3. Zu Position 712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 71 bis 711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 112 bis 114; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 115); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 713 (Position 116). 4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 94). 71 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 71 1 - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 71 9 - andere 72 Tomaten, frisch oder gekühlt 15 73 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium- Arten, frisch oder gekühlt: 73 1 - Speisezwiebeln und Schalotten 15 73 2 - Knoblauch 15 73 9 - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten 15 74 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: 74 1 - Blumenkohl/Karfiol 15 74 2 - Rosenkohl/Kohlsprossen 15 74 9 - andere 15 75 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: - Salate: 75 11 - - Kopfsalat 15 75 19 - - andere 15 - Chicorée: 75 21 - - Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) 15 75 29 - - andere 15 76 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: 76 1 - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben 15 76 9 - andere 15 77 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 15 78 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: 78 1 - Erbsen (Pisum sativum) 15 78 2 - Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 15 78 9 - andere Hülsenfrüchte 15 79 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 79 1 - Artischocken 15 79 2 - Spargel 15 79 3 - Auberginen 15 79 4 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie 15 - Pilze und Trüffeln: 79 51 - - Pilze der Gattung Agaricus 15 79 52 - - Trüffeln 15 79 59 - - andere 15 79 6 - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta 15 79 7 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 15 79 9 - andere 15 71 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 71 1 - Kartoffeln - Hülsengemüse, auch ausgelöst: 71 21 - - Erbsen (Pisum sativum)

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 13 71 22 - - Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 71 29 - - andere 71 3 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 71 4 - Zuckermais 71 8 - anderes Gemüse 71 9 - Mischungen von Gemüsen 711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.b. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 711 2 - Oliven 711 3 - Kapern 711 4 - Gurken und Cornichons - Pilze und Trüffeln: 711 51 - - Pilze der Gattung Agaricus 711 59 - - andere 711 9 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen 712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: 712 2 - Speisezwiebeln - Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: 712 31 - - Pilze der Gattung Agaricus 712 32 - - Judasohrpilze (Auricularia spp.) 712 33 - - Zitterpilze (Tremella spp.) 712 39 - - andere 712 9 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen 713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: 713 1 - Erbsen (Pisum sativum): 713 1 1 - - - gespaltene Erbsen 1 713 1 9 - - - andere 713 2 - Kichererbsen (Garbanzos) - Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): 713 31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek 713 32 - - Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) 713 33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) 713 39 - - andere 713 4 - Linsen 713 5 - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) 713 9 - andere: 713 9 1 - - - Embrevades (Toordhalls) (eine Art grüner Bohnen auf Mauritius, lilva beans) 713 9 2 - - - Emberics (Moongdhalls) 713 9 9 - - - andere 714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: 714 1 - Maniok 714 2 - Süßkartoffeln 714 9 - andere

14 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) Anmerkungen KAPITEL 8 GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN 1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse. 2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht. 3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z.b. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z.b. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse. 81 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: - Kokosnüsse: 81 11 - - getrocknet 2 81 19 - - andere - Paranüsse: 81 21 - - in der Schale 2 81 22 - - ohne Schale 2 - Kaschu-Nüsse: 81 31 - - in der Schale 2 81 32 - - ohne Schale 2 82 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: - Mandeln: 82 11 - - in der Schale 2 82 12 - - ohne Schale 2 - Haselnüsse (Corylus-Arten): 82 21 - - in der Schale 2 82 22 - - ohne Schale 2 - Walnüsse: 82 31 - - in der Schale 2 82 32 - - ohne Schale 2 82 4 - Esskastanien (Castanea-Arten) 2 82 5 - Pistazien 2 82 9 - andere 2 83 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet 2 84 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 84 1 - Datteln 84 2 - Feigen 2 84 3 - Ananas 2 84 4 - Avocadofrüchte 2 84 5 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 2 85 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 85 1 - Orangen 85 2 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 85 4 - Pampelmusen und Grapefruits 85 5 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 2 85 9 - andere 86 Weintrauben, frisch oder getrocknet: 86 1 - frisch 86 2 - getrocknet 87 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: - Melonen (einschließlich Wassermelonen): 87 11 - - Wassermelonen 2 87 19 - - andere 2 87 2 - Papaya-Früchte 2 88 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: 88 1 - Äpfel 88 2 - Birnen und Quitten

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 15 89 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: 89 1 - Aprikosen/Marillen 89 2 - Kirschen 89 3 - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 89 4 - Pflaumen und Schlehen 81 Andere Früchte, frisch: 81 1 - Erdbeeren 2 81 2 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren 2 81 3 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren 2 81 4 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium 2 81 5 - Kiwifrüchte 81 6 - Durian 2 81 9 - andere 2 811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 811 1 - Erdbeeren 2 811 2 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren 2 und Stachelbeeren 811 9 - andere 2 812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.b. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 812 1 - Kirschen 812 9 - andere 813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 81 bis 86), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 813 1 - Aprikosen/Marillen 2 813 2 - Pflaumen 2 813 3 - Äpfel 2 813 4 - andere Früchte 2 813 5 - Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels 2 814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

16 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) Anmerkungen KAPITEL 9 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE 1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 94 bis 91 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 91. Waren der Positionen 94 bis 91 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 213, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind. 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211. 91 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: - Kaffee, nicht geröstet: 91 11 - - nicht entkoffeiniert 91 12 - - entkoffeiniert - Kaffee, geröstet: 91 21 - - nicht entkoffeiniert 91 22 - - entkoffeiniert 91 9 - andere 92 Tee, auch aromatisiert: 92 1 - grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger 92 2 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert) 92 3 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen 4 mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger 92 4 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee 4 93 Mate 94 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: - Pfeffer: 94 11 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 94 12 - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 94 2 - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: 94 2 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 94 2 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 95 Vanille: 95 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 95 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 96 Zimt und Zimtblüten: 96 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 96 2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 97 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele: 97 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 97 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 98 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen: 98 1 - Muskatnüsse: 98 1 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 98 1 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 98 2 - Muskatblüte: 98 2 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 98 2 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 98 3 - Amomen und Kardamomen: 98 3 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 98 3 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 99 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: 99 1 - Anis- und Sternanisfrüchte: 99 1 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 99 1 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 99 2 - Korianderfrüchte: 99 2 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 99 2 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 99 3 - Kreuzkümmelfrüchte: 99 3 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 99 3 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 17 99 4 - Kümmelfrüchte: 99 4 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 99 4 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 99 5 - Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren: 99 5 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 99 5 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 91 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: 91 1 - Ingwer: 91 1 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 91 1 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 91 2 - Safran 91 3 - Kurkuma: 91 3 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 91 3 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 91 4 - Thymian; Lorbeerblätter 1 91 5 - Curry 1 - andere Gewürze: 91 91 - - Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel: 91 91 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 91 91 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1 91 99 - - andere: 91 99 1 - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 91 99 9 - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 1

18 Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) KAPITEL 1 GETREIDE Anmerkungen 1. a) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. b) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 16. 2. Zu Position 15 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7). Unterpositions-Anmerkung 1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten. 11 Weizen und Mengkorn: 11 1 - Hartweizen 11 9 - andere 12 Roggen 13 Gerste 14 Hafer 15 Mais: 15 1 - zur Aussaat 15 9 - andere 16 Reis: 16 1 - Rohreis (Paddy Reis) 16 2 - Geschälter Reis ( Cargo-Reis oder Braunreis ) 16 3 - halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 16 4 - Bruchreis 17 Körner-Sorghum 18 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide: 18 1 - Buchweizen 18 2 - Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) 18 3 - Kanariensaat 18 9 - anderes Getreide

Mauritius 71. Heft (12. Ausgabe) 19 KAPITEL 11 MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 91 und 211); b) zubereitetes Mehl, zubereitete Grütze, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der Position 191; c) Cornflakes und andere Waren der Position 194; d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 21, 24 oder 25; e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 3); f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. A. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 232. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 114. B. Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 111 oder 112 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 113 oder 114 zuzuweisen. Art des Getreides Stärkegehalt Aschegehalt Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometern 5 Mikrometern 1 2 3 4 5 Weizen und Roggen 45 % 2,5 % 8 % Gerste 45 % 3 % 8 % Hafer 45 % 5 % 8 % Mais und Körner-Sorghum 45 % 2 % 9 % Reis 45 % 1,6 % 8 % Buchweizen 45 % 4 % 8 % Andere Getreidearten 45 % 2 % 5 % 3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 113 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen. 111 Mehl von Weizen oder Mengkorn 15 112 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: 112 1 - von Roggen 112 2 - von Mais 112 3 - von Reis 112 9 - andere 113 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: - Grobgrieß und Feingrieß: 113 11 - - von Weizen 113 13 - - von Mais 113 19 - - von anderem Getreide 113 2 - Pellets 114 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.b. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 16; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: - Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: 114 12 - - von Hafer 114 19 - - von anderem Getreide - Getreidekörner, anders bearbeitet (z.b. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): 114 22 - - von Hafer