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Transkript:

Einwohnergemeinde Saanen Reglement über die Tourismusförderungsabgabe TFAR vom. November 00 neue Ansätze ab 0..008

Die Einwohnergemeinde Saanen erlässt gestützt auf Art. 64 des kt. Steuergesetzes vom. Mai 000 und Art. 8 Abs. des Organisationsreglementes Saanen vom. Dezember 999 das folgende Reglement über die Tourismusförderungsabgabe (TFAR) Der Gemeinderat hat für sämtliche Funktionsbezeichnungen die männliche Form gewählt. Er schließt darin auch die weiblichen Vertreterinnen ein und dankt ihnen für das Verständnis. I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Art. Die Gemeinde Saanen erhebt eine Tourismusförderungsabgabe (TFA). Ihr Reinertrag ist ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der abgabepflichtigen Personen zu verwenden wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur. Organisation Art. Die Tourismusorganisation Gstaad Saanenland Tourismus (GST) vollzieht dieses Reglement. Abgabepflicht Art. Sie steht unter der Aufsicht des Gemeinderats und legt jährlich Rechenschaft ab. Der schriftliche Rechenschaftsbericht ist öffentlich. Sie setzt für das Controlling die Geschäftsprüfungs-Kommission von GST (GPK) ein. Die TFA wird erhoben von a) juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde und b) selbstständig erwerbstätigen natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde. Sie wird für jede unabhängig geführte Betriebsart einzeln ermittelt. Sie wird nicht erhoben von : a) Betrieben und Betriebsteilen, die insgesamt nicht mehr als 0% einer Vollstelle beschäftigen. b) Personen, die weniger als 4 Tage im Jahr eine Nebenbeschäftigung ausüben. 4 Sie wird zudem erhoben von Inhabern von Ferienwohnungen, Zimmern und Chalets, die gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Mieter vermietet werden (Parahotellerie). TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite von 8

Befreiung Art. 4 Von der TFA sind befreit: a) Tourismusorganisationen, b) die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion und c) juristische Personen mit ausschließlich gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die GPK kann weitere Ausnahmen bewilligen. Deklarations pflicht Veranlagungsverfahren Ermessenstaxation, Verzugsfolgen Art. 5 Art. 6 Die Veranlagung erfolgt durch GST nach dem vorliegenden Reglement. Die Mitarbeiterzahlen (exkl. Lehrlinge) sind vom Abgabepflichtigen jährlich bis.. mittels Deklarationsformular an GST zu melden. Unterakkordanten, Aushilfen und Temporärmitarbeiter werden wie eigene Mitarbeiter gezählt, sofern sie nicht selber diesem Reglement unterstehen. 4 Die Veranlagung wird den Abgabepflichtigen bei Rechnungstellung schriftlich eröffnet. 5 Alle Abgabepflichtigen unterstehen der Deklarationspflicht. 6 Einsprachen sind schriftlich einzureichen und mit ausreichenden Belegen zu Geschäftstätigkeit und Mitarbeiterzahl zu dokumentieren. Werden die Beschäftigten trotz schriftlicher Mahnung nicht, unvollständig oder falsch gemeldet, wird der Abgabepflichtige durch GST nach Ermessen veranlagt. Ist die Branchenzugehörigkeit eines Betriebes oder Betriebsteiles umstritten, legt GST die Zuordnung mit Verfügung fest. Gegenstand der Abgabe Berechnung der Abgabe II. Art. 7 Art. 8 Bemessung der Abgabe Gegenstand der TFA ist der Nutzen, den die Abgabepflichtigen aus dem Tourismus ziehen. Der Nutzen wird aufgrund allgemeiner statistischer Angaben zur Wertschöpfung und zur direkten oder indirekten Tourismusabhängigkeit (TAK) ermittelt. Basis für die Berechnung der Abgabe ist die Tourismusabhängigkeit (TAK) und die Wertschöpfung je Mitarbeiter der Branche. Die Abgabe je Mitarbeiter der Branche wird nach folgender Formel berechnet: Wertschöpfung je Mitarbeiter der Branche X TAK Koeffizient ( % ) TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite von 8

Der Gemeinderat legt die Wertschöpfung je Mitarbeiter und den TAK Koeffizienten sowie den Betrag je Zimmer auf Antrag von GST periodisch fest (Anhang ). 4 Der TAK Koeffizient beträgt zwischen 0,5 und 0,5 %. 5 Die TFA bemisst sich aufgrund der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten des Vorjahres, die sich für jede Person nach folgender Formel berechnet: Beschäftigungsgrad in Prozent X Beschäftigungsdauer in Monaten 00 X 6 Der Minimalbetrag beträgt CHF 00.. 7 In der Parahotellerie wird die TFA nach Anzahl Zimmer gemäss dem Kurtaxenreglement der Gemeinde Saanen festgesetzt. 8 Für die Parahotellerie gelten folgende Abgaben: Grundtaxe für. bis. Zimmer CHF 50. bis 50. ab. Zimmer CHF 50. bis 00. für jedes weitere Zimmer Die Abstufung legt der Gemeinderat im Anhang fest. 9 Für Ferienheime ohne Gastronomiebetrieb wird die TFA als Pauschalbetrag von CHF 50. bis CHF 500. nach Anzahl verfügbaren Betten (Schlafplätzen) festgelegt. Die Abstufung legt der Gemeinderat im Anhang fest. 0 Für ganz einfache Unterkünfte ohne jeglichen Komfort wie z.b. Alphütten oder Vorsassen beträgt der Minimalbetrag CHF 00. pro Jahr pauschal. III. Einzug Art. 9 Vollzug Die TFA ist jährlich geschuldet. GST stellt den Abgabepflichtigen (basierend auf der Veranlagung) jährlich vor Ende März Rechnung. Verfügungsrecht Beschwerde verfahren Art. 0 Die TFA-Rechnung ist innert 0 Tagen zur Zahlung fällig. Nach Fristablauf ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Das Verfügungsrecht dieses Reglements wird GST übertragen. Einsprachen gegen Verfügungen von GST behandelt der Gemeinderat. Gegen Einsprache-Entscheide, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, kann innert 0 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde beim Regierungsstatthalter eingereicht werden. TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite 4 von 8

4 Im Übrigen findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern Anwendung. Steuerrecht Art. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, kommt das Steuergesetz des Kantons Bern zur Anwendung. Strafbestimmungen Andere Abgaben Ausführungs verordnung Art. Art. Art. 4 Widerhandlungen gegen dieses Reglement können vom Gemeinderat auf Antrag von GST mit einer Buße von CHF 50. bis 5 000. bestraft werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 6. März 998 und dem Gesetz vom 5. März 995 über das Strafverfahren. Hinterzogene Tourismusförderungsabgaben sind inklusive Verzugszins nachzuzahlen. Die kantonale Beherbergungsabgabe sowie die Kurtaxe sind in der Tourismusförderungsabgabe nicht enthalten. Der Gemeinderat kann zu diesem Reglement eine Ausführungsverordnung erlassen. Inkrafttreten Art. 5 Dieses Reglement tritt auf den. November 00 in Kraft. (Basis: Berechnungsgrundlage..00) Genehmigung: Der Gemeinderat von Saanen hat dieses Reglement inkl. Anhang beraten und in der vorliegenden Form am 8. September 00 genehmigt. GEMEINDERAT VON SAANEN Der Präsident: Der Sekretär i.v.: Andreas Hurni Rolf Marti Auflagezeugnis Der Gemeinderat hat dieses Reglement vom 5.9. bis 5.0. in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 76 vom 5.9. bekannt mit dem Hinweis auf das fakultative Referendum gemäß Art. Abs. Bst. c des Organisationsreglements der Gemeinde Saanen. Das Referendum ist nicht ergriffen worden. Im Amtsanzeiger Nr. 88 vom 06..00 wurde die Rechtskraft des Erlasses ab 0..00 bescheinigt. Saanen, 7. November 00 Der Gemeindeschreiber i. V: Rolf Marti TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite 5 von 8

Änderung von Artikel 8 Die Änderungen von Artikel 8 (Einfügen der Absätze 9 und 0) wurden vom Gemeinderat von Saanen am 6. November 00 genehmigt. GEMEINDERAT VON SAANEN Der Präsident: Der Sekretär Andres Hurni Markus Iseli Auflagezeugnis Die Änderung tritt rückwirkend ab..00 in Kraft. Der Gemeinderat stellt fest, dass das fakultative Referendum ordentlicherweise im Anzeiger von Saanen vom 0..0 ausgeschrieben wurde. Innert Frist von 0 Tagen wurde kein Referendum ergriffen. Der Beschluss des Gemeinderates ist dadurch rechtskräftig geworden. Saanen, 8. Januar 00 Der Gemeindeschreiber : Markus Iseli Änderung von Artikel 8 Die Änderungen von Artikel 8 (Anpassung der Grundlagen und Ansätze für die Parahotellerie an das neue Steuergesetz) wurden vom Gemeinderat von Saanen am. Juli 005 genehmigt. GEMEINDERAT VON SAANEN Der Präsident: Der Sekretär Andreas Hurni Markus Iseli Auflagezeugnis Der Gemeinderat hat diese Änderung vom 9. Juli 005 bis zum 0. August 005 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 9 vom 9. Juli 005 bekannt mit dem Hinweis auf das fakultative Referendum gemäss Art. Abs. Bst. c des Organisationsreglements der Gemeinde Saanen. Das Referendum ist nicht ergriffen worden. Im Amtsanzeiger Nr. 5 vom 0. August wurde die Rechtskraft des Erlasses ab 0..005 bescheinigt. Saanen,. August 005 Der Gemeindeschreiber : Markus Iseli TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite 6 von 8

Anhang (gemäß Art. 8 Abs. ): Tabelle für die Berechnung der Tourismusförderungsabgabe Nach der Wertschöpfung je Mitarbeiter ab..008 Branche Gemeinde Saanen Wertschöpfung je Mitarbeiter Tourismus- abhängigkeits- Faktor Betrag je Mitarbeiter CHF % CHF Reinigung, Coiffeur, Kosmetik 5 000 0,5% 0,00 Gastgewerbe 6 000 0,45% 74,50 Floristik Produktion 7 000 0,5% 8,50 4 Kunsthandwerk 86 000 0,5% 5,00 5 Sägereien 76 000 0,5% 90,00 6 Reparaturgewerbe 8 000 0,5% 07,50 7 Baugewerbe, Gartenbau 89 000 0,5%,50 8 Transportgewerbe, Garagen, Postauto 95 000 0,5% 7,50 9 Bergbahnen, Sportanlagen, Events 5 000 0,45% 4,00 0 Reisen 95 000 0,5% 7,50 Druck und Grafik 05 000 0,5% 6,50 Adventure, Skilehrer, Bergführer 08 000 0,45% 486,00 Nahrungs- & Genussmittel 4 000 0,5% 85,00 4 Bekleidung, Schuhe, Sportartikel 4 000 0,5% 85,00 5 Apotheken, Drogerien 4 000 0,5% 85,00 6 Detailhandel, Blumengeschäfte, Post 4 000 0,5% 85,00 7 Radio TV 4 000 0,5% 85,00 8 Gesundheitswesen 000 0,5% 07,50 9 Elektronik, Optik 000 0,5% 07,50 0 Beratung, Planung, freie Berufe, Architekten, Kaminfeger 000 0,5% 0,00 Bijouterie, Boutiquen, Galerien 8 000 0,5% 45,00 Versicherungen, Treuhand 48 000 0,5% 70,00 Ärzte, Zahnärzte 000 0,5% 580,00 4 Tierärzte 6 000 0,5% 405,00 5 Banken 7 000 0,5% 677,50 6 Immobilienhandel, Anwälte, Notare 000 0,5% 87,50 7 Energie, Wasser 8 000 0,5% 845,00 TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite 7 von 8

Anhang (gemäß Art. 8 Abs. 8): Für die Parahotellerie gelten ab..008 folgende Abgaben : - für. bis. Zimmer CHF 60.-- - ab. Zimmer CHF 65.-- für jedes weitere Zimmer Anhang (gemäss Art. 8 Abs. 9): Für die Ferienheime gelten ab..008 folgende Abgaben : - 0 bis 0 Betten CHF 60.-- - bis 50 Betten CHF 5.-- - 5 bis 00 Betten CHF 70.-- - 0 bis 50 Betten CHF 5.-- - 5 unf. um jeweils 50 Betten + CHF 55.-- Anhang : Eingefügt mit fakultativem Reglementsreferendum vom 0..00 bis 0.0.00 Die Anhänge - wurden vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. September 008 der Teuerung angepasst. TFAR vom 0..00 mit Änderungen ab..008 Seite 8 von 8