1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen.

Ähnliche Dokumente
Verordnung über den Elternurlaub

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

Personal- und Besoldungsreglement

Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) einer Schulleitung

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Unbezahlter Urlaub einer Lehrperson

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS)

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler

Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Absenzenreglement Schule Klosters-Serneus

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Kanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT

A09. Personalentwicklungsverordnung (PEV)

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18

1 Allgemeine Bestimmungen

Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Personalreglement. Einwohnergemeinde Arni

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

GAV Aargauer Kantonsspitäler

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

GAV: ULTRA-BRAG AG Basler Rheinschifffahrt

Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:

FAV Anhang 3. Urlaub

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Unbezahlter Urlaub einer Schulleitung

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende

über Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung

Personalverordnung September 2007 (Revision )

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Anstellungsbedingungen. Human Resources

Altersentlastung für Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2019/20

Damit die Bundesbeiträge ausbezahlt werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

Anstellungsbedingungen in Kürze

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Merkblatt Bundesbeiträge an die Kurskosten

Schwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE

GAV: Gebäudetechnik/Gebäudehülle VS

Personalverordnung

Weisungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 22. Januar 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2003) W

Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden

Gleitzeitreglement. Reglement über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeinde Stein

Kitas GENERALI Anhang für Generali Mitarbeiter/-innen - 1 -

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Angestellten-Reglement

Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012, 2

Synoptische Darstellung

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil

Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016

Personalreglement. für die. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation

Rechtliche Grundlagen ArG Art. 12f., 31; ArGV 1 Art. 25f.; ArGV 5 Art. 17; OR Art. 321c

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE Muster zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Personalreglement. gültig ab 1. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald

Einwohnergemeinde Bätterkinden. Personalreglement. (mit Änderung vom 11. Juni 2012, 12. Juni 2012 und 12. Juni 2017)

Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden

ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH

Personalreglement 6. Dezember 2007 / Revision 16. Juni 2016

Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom 23.

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Neu definierter Berufsauftrag Absenzen und Urlaub

RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)

1.5 Absenzen und Urlaubsordnung

Alle Pluspunkte im Fokus. Ihre Anstellung bei PRIVERA

Reglement über die Tagesschulen

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei

Mitarbeiter-Handbuch

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe

Reglement für die Förderung von Postdoktorierenden auf SNF-Forschungsprojekten mit familiären Verpflichtungen Entlastungsbeitrag 120%

Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2018

Elterntarif- und Subventionsverordnung der Gemeinde Beringen

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Transkript:

Reglement für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen 7.10 (vom 17. Dezember 2010) (aktualisiert am 21. Juni 2012) 1 Allgemeines Nicht alles kann und soll geregelt werden der Rest bleibt dem gesunden Menschenverstand und der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitarbeitenden überlassen. 1.1 Grundsätzliches Alle Lehrpersonen haben öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge mit dem Kanton. Daher gilt für alle Lehrpersonen die Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz. Ergänzungen dazu werden in diesem Reglement für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen geregelt. 1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen. 1.3 Änderungen Änderungen oder Anpassungen dieses Dokumentes werden bei Bedarf und nach Beschluss des Gemeinderates Lachen vorgenommen. Die Lehrpersonen werden auf geeignete Weise informiert. 1.4 Gleichstellung Begriffe wie Lehrpersonen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. 2 Versicherung 2.1 Unfallversicherung Lehrpersonen sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten Allgemein versichert (gem. UVG, ab 5 Lek. pro Woche / 8 Arbeitsstunden pro Woche). Die Zusatzdeckung Privat können Lehrpersonen auf eigene Kosten erwerben (Formularbezug bei der Personalabteilung der Gemeinde Lachen). 3 Arbeitspensen 3.1 Überpensen Um einer Überbelastung der Lehrpersonen vorzubeugen wird in der Regel eine Überschreitung des Vollpensums von 29 Lektionen + 0.5 Lektionen Besprechungszeit nicht gestattet. Dies gilt auch bei Altersentlastungen, die Lektionen müssen entsprechend reduziert werden.

3.2 Kleinstpensen Grundsätzlich sind Kleinstpensen unter 10 Lektionen zu vermeiden. Begründete Ausnahmen sind möglich, dabei sollte die betreffende Lehrperson aber zusätzlich für Stellvertretungen zur Verfügung stehen. 4 Urlaub 4.1 Unbesoldeter Urlaub Der Schulrat ist für die Bewilligung des unbesoldeten Urlaubes zuständig. Es besteht kein Anspruch auf unbesoldeten Urlaub. Ein unbesoldeter Urlaub dauert minimal zwei Wochen und maximal 6 Monate. Die Planung nimmt auf den Schuljahreszyklus Rücksicht. Ein unbesoldeter Urlaub ist nicht an Weiterbildung gebunden. Unbesoldete Urlaube dürfen nicht zur Ausweitung des Stellenplans führen. Unbesoldete Urlaube sind durch die Schulleitung so zu organisieren, dass die schulischen Abläufe in keiner Art und Weise tangiert werden. Die beurlaubte Person führt die Stellvertretung in den Aufgabenbereich ein, erteilt ihr genaue Anweisungen und gibt ihr die zu erreichenden Endziele bekannt. Verantwortlich ist die Schulleitung, welche den Antrag an den Schulrat weiterleitet. Mit dem Gesuch um unbesoldeten Urlaub ist aufzuzeigen, wie die Abläufe und Stellvertretungen während des Urlaubs gelöst werden, welche Kosten an- und wegfallen. Über die Anstellung einer qualifizierten Stellvertretung während des unbesoldeten Urlaubs entscheidet der Schulrat. Unbesoldete Urlaube dürfen für den Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen Kosten führen. Die Beiträge der Pensionskasse sind zu 100 % durch die beurlaubte Person zu übernehmen. Es besteht kein Anspruch auf Feiertage während dem unbesoldeten Urlaub. Der unbesoldete Urlaub zählt nicht zum Dienstalter. Für die Dauer des unbesoldeten Urlaubs ist durch den Arbeitnehmer eine Abredeversicherung mit der Unfallversicherung abzuschliessen (ab 31. Tag seit dem letzten Lohnanspruch). Der Nachweis des Abschlusses ist vor Antritt des Urlaubs zu erbringen. Ein unbesoldeter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruches, im speziellen Fall von Lehrpersonen, zu einer anteilsmässigen Kürzung (Verhältnis 47 Arbeitswochen/5 Ferienwochen) des Lohnes. Ein unbesoldeter Urlaub kann frühestens nach vier vollendeten Dienstjahren gewährt werden. Er kann erst nach weiteren vier Jahren wieder beantragt werden (ausgenommen Mutterschaft). Der unbesoldete Urlaub ist spätestens sechs Monate vor Beginn des Urlaubs schriftlich zu beantragen. 4.2 Freitage Lehrpersonen haben Anspruch auf Freitage bei den nachfolgenden Ereignissen. Diese Freitage können nur im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis geltend gemacht werden. Eine Kompensation ist ausgeschlossen. a) zivile und kirchliche Trauung je 1 Tag b) Trauung in der eigenen Familie (Kinder, Ehepartner, Geschwister, Eltern) 1 Tag c) Geburt eines eigenen Kindes 3 Tage (Vaterschaftsurlaub), diese können bei der Geburt oder nach dem Spitalaufenthalt der Familie bezogen werden

d) Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag e) Todesfall in der eigenen Familie (Kinder, Ehepartner, Geschwister, Eltern) 3 Tage f) Todesfall in der Familie 1 Tag g) Betreuung erkrankter Familienangehörigen im eigenen Haushalt max. 3 Tage 4.3 Absenzen Bei Absenzen in Folge Krankheit oder Unfall haben die Lehrpersonen der Schulleitung ab dem vierten Arbeitstag ein Arztzeugnis abzugeben. Planbare ärztliche oder zahnärztliche Konsultationen oder ärztlich verordnete Therapien haben die Lehrpersonen, wenn immer möglich, ausserhalb der Unterrichtszeiten zu legen. Solche Konsultationen werden nicht als Arbeitszeit gerechnet und es wird keine Stellvertretung gestellt. Notfallmässige ärztliche und zahnärztliche Konsultationen werden der Arbeitszeit angerechnet und eine Stellvertretung gestellt. Die Schulleitung ist frühestmöglich zu informieren. Bei Absenzen wegen Bestattungen nahestehender Personen ist eine schriftliche Bewilligung durch die Schulleitung einzuholen. 5 Dienstaltersgeschenke 5.1 Dienstalterszulage/Besoldeter Urlaub Nach 10 Dienstjahren wird erstmals ein Dienstaltersgeschenk entrichtet. Anschliessend nach je 5 weiteren Dienstjahren. Das 1. Dienstaltersgeschenk nach 10 Jahren wird mit 3 % der aktuellen Lohnsumme (exkl. Zulagen) berechnet. Anschliessend erhöht sich das Geschenk um 1 % pro 5 Dienstjahre (siehe Tabelle). Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 5 Jahre. Dienstjahr Dienstaltersgeschenk 10 3 % 15 4 % 20 5 % 25 6 % 30 7 % 35 8 % 40 9 % 5.2 Ergänzende Geschenke Nach 5 Dienstjahren erhalten Mitarbeitende ein Geschenk / Blumenstrauss (im Wert von CHF 100.00) durch die Schulteamleitung/Schulleitung. Ab dem 10. Dienstjahr stehen der jeweiligen Schulteamleitung/Schulleitung CHF 200.00 für ein Geschenk zur Verfügung. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

6 Weiterbildungen 6.1 Allgemeines Die Gemeinde Lachen fördert grundsätzlich die Weiterbildung der Mitarbeitenden. Die Lehrerweiterbildungskurse werden durch den Kanton organisiert und finanziert. Die Gemeinde Lachen kann bei Zusatzausbildungen sowie bei Intensivweiterbildungen Beiträge leisten. Die Ausbildung muss in der von sstätte vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden und deren Abschluss der Schulleitung bestätigt werden. Ohne Abschlusszertifikat oder Kursbestätigung besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Allfällig geleistete Zahlungen müssen in diesem Fall zurückerstattet werden. Vom offiziellen Kursprogramm abweichende oder zusätzliche Kurse werden nicht unterstützt. 6.2 Unterstützungsbeiträge Lehrgänge, die im vorwiegenden Interesse des Arbeitgebers sind, werden mit 80 % der Kosten und der benötigten Arbeitszeit unterstützt. Kurse und Lehrgänge, die in beidseitigem Interesse sind, werden mit 50 % der Kosten sowie 50 % der benötigten Arbeitszeit unterstützt. Findet ein Kurs ausserhalb der eigenen, regulären Unterrichtszeit statt, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit. Für Kurse und Lehrgänge, die nicht im Interesse des Arbeitgebers sind, werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. 6.3 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Personalreglement inkl. Anhang der Gemeinde Lachen geregelt. 6.4 Bewilligungsverfahren Weiterbildungen müssen im Voraus mit der Schulleitung besprochen und angemeldet werden. Der Antrag um Weiterbildung sowie die Kursunterlagen (Kursbeginn, Dauer, Kosten und Spesen) sind der Schulleitung einzureichen. Über Weiterbildungen, deren Kosten (exkl. Arbeitszeit) tiefer sind als CHF 2000.00 pro Jahr oder die nicht mehr als 3 Arbeitstage pro Jahr beanspruchen, entscheidet die Schulleitung unter Einhaltung des Budgets. Umfangreichere Weiterbildungen, deren Kosten (exkl. Arbeitszeit) CHF 2000.00 pro Jahr überschreiten oder die mehr als 3 Arbeitstage pro Jahr beanspruchen werden durch die Schulleitung vorbearbeitet und den Schulrat entschieden. 6.5 Verpflichtungsregelung Die Lehrperson verpflichtet sich nach Erwerb des Diplomes oder nach Gewährung einer Intensivweiterbildung während drei Jahren, in der (neuen) Funktion beim Schulträger tätig zu bleiben. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer gilt die Rückerstattungsregelung des Personalreglements inkl. Anhänge der Gemeinde Lachen. Gesamtkostenbeteiligung der Gemeinde Lachen von CHF 2 000.00 bis CHF 4 999.00 Gesamtkostenbeteiligung der Gemeinde Lachen von CHF 5 000.00 bis CHF 9 999.00 1 Jahr 1 1/2 Jahre 07.-12. Monat 50 % 07.-12. Monat 60 % 13.-18. Monat 30 %

Gesamtkostenbeteiligung der Gemeinde Lachen ab CHF 10 000.00 2 Jahre 07.-12. Monat 75 % 13.-18. Monat 50% 19.-24. Monat 25% 7 Vergünstigungen, Spesen 7.1 Reka Checks Lehrpersonen können Reka-Checks gemäss den Bestimmungen des Personalreglementes inkl. Anhänge der Gemeinde Lachen beziehen. 7.2 Spesen Bei auswärtigen Tätigkeiten, die durch die Schulleitung bewilligt wurden, können Spesen geltend gemacht werden. Es gelten die Ansätze des Personalreglementes inkl. Anhang der Gemeinde Lachen. 7.3 Parkplätze Lehrpersonen mit Wohnsitz ausserhalb von Lachen können vergünstige Monatsparkkarten für die Parkplätze Äussere Haab und Seefeld für CHF 25.00 pro Parkplatz und Monat (ohne Halbjahresreduktion) beim Gemeindekassieramt Lachen beziehen. Für Lehrpersonen mit Wohnsitz in Lachen gilt ein Tarif wie für Dritte. 8 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 9 Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2012 Die Aktualisierung des Reglements für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen tritt am 1. August 2012 in Kraft. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Lachen am 17. Dezember 2010 genehmigt (GRB Nr. 416) und aktualisiert am 21. Juni 2012 (GRB Nr. 193) GEMEINDERAT LACHEN Peter Marty Gemeindepräsident Eugen Benz Gemeindeschreiber