Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zum Schutz von Bäumen und Sträuchern Baumschutzsatzung

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Transkript:

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zum Schutz von Bäumen und Sträuchern Baumschutzsatzung Stand vom 23.09.2014 Bei Fragen und Hinweisen zuständiger Fachbereich der Gemeindeverwaltung: Fachbereich I, Herr Walther, Hauptstraße 20 Telefon 033056 69 234, Email: walther@glienicke.eu

Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zum Schutz von Bäumen und Sträuchern Baumschutzsatzung Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr.19, S. 286 ) in der jeweils gültigen Fassung und des 8 Absatz 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (GVBl.I/13, Nr.21) vom 21.01.2013 im Sinne des 29 Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) m.w.v. 15.08.2013 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn in ihrer Sitzung am 23.09.2014 die folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Gemeinde Glienicke/Nb. 2 Satzungsziel Das Ziel dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen und Sträuchern in ihrem Geltungsbereich zu erhalten, zu pflegen, zu sichern und zu entwickeln. Im Satzungsziel ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Belebung, Gliederung, Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und im Besonderen die Sicherung der Nachhaltigkeit einer gleichmäßigen Altersstruktur bei Bäumen für die Zukunft enthalten. 3 Schutzgegenstand (1) Die Bäume und Sträucher im Geltungsbereich dieser Satzung werden - wie nachstehend beschrieben - zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. Der Baumbestand im Außenbereich der Gemeinde Glienicke/Nordbahn unterliegt nicht den Festsetzungen dieser Satzung. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Oberhavel als untere Naturschutzbehörde. Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter zu messen. Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach 29, Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. (2) Geschützt sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, 2. Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, 3. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang ab 30 cm aufweist,

4. Obstbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm. Ausnahme: Walnuss, Esskastanie und Edel-Eberesche für diese Bäume gilt 3, Abs. 2, Ziffern 1, 3 und 6. 5. Sträucher von mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden folgender Arten: Hasel, Pfaffenhütchen, Holunder und Schlehe, 6. Bäume mit einem geringeren Stammumfang als unter den Ziffern 1. bis 4. genannt und Sträucher von weniger als 3 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen nach 10 dieser Satzung gepflanzt wurden. (3) Nicht geschützt nach dieser Satzung sind: 1. Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. 2. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen. 3. Robinie, Eschen-Ahorn und Essigbaum. 4 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Erscheinungsbild wesentlich zu verändern und in ihrem Wachstum durch Handlungen gemäß 4 Absatz 2 zu beeinträchtigen. (2) Als Beschädigung sind insbesondere auch die folgenden Einwirkungen auf die Wurzelund Kronenbereiche der geschützten Landschaftsbestandteile anzusehen: 1. das Verdichten des Bodens, durch dauerhafte oder vorübergehende Lagerung von Materialien, die Befestigung des Wurzelbereiches mit einer durchgehenden oder teilweisen wasserundurchlässigen Schicht (z.b. Asphalt oder Beton). 2. das Abgraben, Ausschachten oder Aufschütten, 3. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, 4. das Ausbringen von Herbiziden. Der Wurzelbereich umfasst dabei die Bodenfläche innerhalb der Kronentraufe, mindestens jedoch den Radius von 3 m um den Stammfuß. 5 Erlaubte Handlungen (1) Nicht unter die Verbote nach 4 Absatz 1 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere: 1. das Beseitigen abgestorbener Aste, 2. das Behandeln von Wunden, 3. das Beseitigen von Krankheitsherden,

4. das Belüften und Bewässern des Wurzelwerkes sowie 5. das Rückschneiden bzw. das Auf - den - Stock - Setzen von Sträuchern zum Zweck der natürlichen Verjüngung. (2) Nicht unter die Verbote nach 4 Absatz 1 fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert. Vor der Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme ist die Gemeindeverwaltung hinzuzuziehen. 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und anderen geschützten Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf sie zu verhindern. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren. 7 Ausnahmen zu verbotenen Handlungen (1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückeigentümers Ausnahmen von den Verboten des 4 zulassen, wenn das Verbot 1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Ziel der Satzung, vereinbar ist, 2. eine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstückes sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen bewirken kann oder 3. der Entwicklung eines größeren Baumbestandes ohne das Entfernen einzelner Bäume (Pflegehieb) entgegensteht. (2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn 1. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ( Gefahrenabwehr ) ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, 2. der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und seine ökologische Funktion absehbar nicht wieder herstellbar ist, oder wenn der Landschaftsbestandteil abgestorben ist, 3. die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles aus öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist, 4. der Grundstückseigentümer aufgrund von anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, oder, 5. der Baum infolge seines hohen Lebensalters in kurzen Abständen zur Verkehrssicherung Pflegemaßnahmen unterzogen werden muss, ohne dass dadurch die Lebenserwartung verbessert werden kann.

(3) Ausnahmen sind bei der Gemeindeverwaltung schriftlich als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Angabe von Gründen zu beantragen. Es ist ein Baumbestandsplan im Maßstab 1: 200 beizufügen, aus dem alle auf dem Grundstück befindlichen und geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Stammumfang gemäß 3 Absatz 2, Kronendurchmesser, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die Gemeinde kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Baum- und Strauchbestand verlangen. (4) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Zustellung zu befristen. Auf begründeten Antrag können die in der Genehmigung enthaltenen Fristen um ein Jahr verlängert werden. (5) Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist 2 Tage vor Beginn und bis zum Abschluss der Fällarbeiten an der straßenseitigen Grenze des betroffenen Grundstückes deutlich sichtbar vom Antragsteller auszuhängen. (6) Ausnahmegenehmigungen zu den Verboten des 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)können auf formlos schriftlichen Antrag von der Gemeinde auf der Grundlage des 67 BNatSchG in Verbindung mit dem 7 Absatz 1, Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (GVBl. II/13, Nr.43) vom 27.05.2013 erteilt werden. (7) Werden über die durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäume und Sträucher hinaus aufgrund eigener Initiative mehr Bäume und Sträucher gepflanzt, so unterliegen diese zusätzlich gepflanzten Bäume und Sträucher für einen Zeitraum von 25 Jahren seit Beginn der Pflanzung nicht der Baumschutzsatzung. Diese Pflanzungen sind auf Antrag zur Anspruchssicherung durch die Gemeindeverwaltung in das Baumkataster aufzunehmen. 8 Baumschutz bei Bauvorhaben (1) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte Landschaftsbestandteile voraussichtlich beschädigt, beseitigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 7 dieser Satzung an die Gemeindeverwaltung zu richten. (2) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung beantragt, so ist ein vermessener Baumbestandsplan im Maßstab 1 : 200 aus dem alle auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Baumart, Stammumfang gemäß 3 Absatz 2, Kronendurchmesser, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Der Plan ist unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der Gemeindeverwaltung zuzuleiten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen und genehmigungsfreie Bauvorhaben. (4) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn ein nach den baurechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben - auch bei einer Veränderung (Verschiebung) des Baukörpers oder einer Verpflanzung des Baumes, sofern solche Maßnahmen ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich sind - sonst nicht verwirklicht werden kann. Bei einem Eingriff

sind fachgerechte Maßnahmen zur Schädigungsminderung in der Ausnahmegenehmigung festzulegen und anzuwenden. 9 Versagung der Ausnahmegenehmigung Liegen für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung keine Gründe gemäß 7 Absätze 1 und 2 sowie 8 Absatz 4 dieser Satzung vor, ist eine Ausnahmegenehmigung zu versagen. 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen Nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist der Grundstückseigentümer zu standortgerechten Ersatzpflanzungen für den zu beseitigenden geschützten Landschaftsbestandteil verpflichtet. Die Ersatzpflanzung ist vorrangig auf dem Grundstück durchzuführen, auf dem der geschützte Landschaftsbestandteil entfernt wurde.für je angefangene 60 cm Stammumfang, gemessen 130 cm über dem Erdboden, ist eine Ersatzpflanzung zu leisten. (1) Als Ersatz ist ein Baum handelsüblicher Baumschulware, der den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen entspricht, vorrangig gleicher Art wie der gefällte Baum, zu pflanzen. Laubbäume sind in der Zuchtform Hochstamm mit einem vorhandenen Stammumfang von 16-18 cm zu pflanzen. Bei Nadelbäumen der Arten Kiefer und Fichte muss die vorhandene Wuchshöhe 200-225 cm, bei allen anderen Nadelbaumarten 250-275 cm betragen. Ausnahmen davon, d. h. eine geringere Stückzahl bei höherwertiger Gehölzsortierung, können im Einzelfall zugelassen werden. (2) Strauchpflanzungen sind nur als Ersatzpflanzung für beseitigte Sträucher nach 3 Absatz 2 Ziffer 5. zulässig. Heckenpflanzungen sind keine Ersatzpflanzung. (3) Für die Bemessung der Ersatzpflanzung werden die zu beseitigenden Bäume und Sträucher eine Betrachtung mit der anerkannten Methode für Baumkontrollen VTA (Visual Tree Assessment) unterzogen. Nach dieser Methode ermittelte relevante Defekte an den Bäumen und Sträuchern können zur Minderung der Ersatzpflanzung führen. (4) Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung für den nicht pflanzfähigen Teil gemäß der Berechnung des 10 Abs.1 zu leisten, um dem Satzungsziel zu entsprechen. Der Betrag der Ausgleichszahlung beziffert sich aus dem Bruttodurchschnittspreis der jeweilig beseitigten und zu ersetzenden Baumart in der jeweiligen Gehölzsortierung aus den aktuellen Preiskatalogen von drei Baumschulen. Für den entgangenen Pflegeaufwand über 2 Jahre wird ein Betrag von einmalig 25 % der errechneten Anschaffungskosten auf die Ausgleichszahlung aufgeschlagen. (5) Kann der nach Abs. 1 erforderliche Umfang der Ersatzpflanzungen nur zu einem Teil festgelegt werden, so mindert sich der Teil der Ausgleichszahlung um den Kosten- und

Pflegeaufwandsbetrag der tatsächlich gepflanzten Gehölze. Grundlage ist die Berechnung der Ersatzpflanzung nach Absatz 1. (6) Die Ausgleichszahlung ist an die Gemeindeverwaltung Glienicke/Nordbahn zu leisten.die Ausgleichszahlung wird per Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sie ist zweckgebunden für Pflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume und Sträucher oder anderer geschützter Landschaftsbestandteile zu verwenden. Gleichermaßen kann die Einnahme aus der Ausgleichszahlung zum Erhalt geschützter Landschaftsbestandteile im öffentlichen Raum im Geltungsbereich dieser Satzung verwendet werden. (7) Die durchgeführte Ersatzpflanzung ist der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen und durch das Vorlegen der Rechnungen nachzuweisen. Der Gemeindeverwaltung ist auf Privatgrundstücken die Möglichkeit der Erfolgskontrolle während der ersten 3 Jahre einzuräumen. Eine katastermäßige Erfassung der Ersatzpflanzung erfolgt durch die Verwaltung. (8) Für die Ersatzpflanzung ist eine verzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 40 % der Bruttokosten der Ersatzpflanzung bei der Gemeindekasse Glienicke zu hinterlegen. Erst die Hinterlegung der Kaution lässt die Ausnahmegenehmigung wirksam werden. Die Kautionsrückzahlung erfolgt auf Antrag nach erfolgter satzungsgemäßer Ersatzpflanzung. (9) Bei Feststellung der Nichtdurchführbarkeit der Ersatzpflanzung durch die Gemeindeverwaltung ist die Ausgleichszahlung mit einem Zahlungsziel von zwei Jahren ab dem Datum der Bescheiderstellung festzusetzen. (10) In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder die Festsetzung einer Ersatzpflanzung ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt nicht für Ausnahmegenehmigungen nach 8 Absatz 4. (11) Für natürlich oder infolge eines Naturereignisses abgestorbene Bäume und Sträucher sowie in den Fällen des 7 Absatz 1, Ziffer 3.- Pflegehieb) und Absatz 2, Ziffer 1. Gefahrenabwehr) wird keine Ersatzpflanzung festgesetzt. 11 Folgenbeseitigung (1) Hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des 4 ohne Ausnahmegenehmigung nach 7 oder 8 einen geschützten Landschaftsbestandteil beschädigt, so ist er verpflichtet, den Schaden zu beseitigen. Hat er den geschützten Landschaftsbestandteil zerstört oder beseitigt, so ist er vorrangig zur Ersatzpflanzung und bei ihrer Unmöglichkeit zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach 9 verpflichtet. (2) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder beschädigt, so ist der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach Absatz 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeindeverwaltung die Abtretung seines Ersatzanspruches erklärt.

12 Haftung der Rechtsnachfolger Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den 7, 8, 9 und 10 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Verboten des 4 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, 2. der Hinzuziehungspflicht nach 5 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt, 3. wer nicht oder nicht rechtzeitig Schutz- oder Pflegemaßnahmen nach 6 durchführt oder 4. Auflagen nach 10 nicht erfüllt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19. Februar 1987 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem 3 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr.19, S. 286 ) in der jeweils geltenden Fassung und 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 65.000 Euro geahndet werden. (3) Der als Anlage 1 beigefügte Bußgeldkatalog ist Bestandteil der Satzung. 14 Inkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle vorherigen Baumschutzsatzungen außer Kraft. Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 zur Baumschutzsatzung Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß 13 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn vom 23.09.2014 lfd.nr. Tatbestand Betrag 1. Beseitigung, Zerstörung, irreparable Beschädigung eines Baumes im Einfachen Fall* pro cm Stammumfang 15,00 2. Beseitigung, Zerstörung, irreparable Beschädigung eines Baumes im Minderschweren Fall** pro cm Stammumfang 25,00 3. Beseitigung, Zerstörung, irreparable Beschädigung eines Baumes im Schweren Fall*** pro cm Stammumfang 40,00 4. Beseitigung, Zerstörung, irreparable Beschädigung eines nach 3, Absatz 2, Ziffer 5. geschützten Strauches je m² Flächenausdehnung 300,00 5. Ungenehmigte wesentliche Veränderung des Aufbaues eines Baumes ohne zerstörerische Auswirkungen 450,00 6. Lagerung von Baumaterialen/Erdaushub im Wurzelbereich; Baumaterial länger als eine Woche, Erdaushub länger als drei Wochen je 250,00 7. Ungenehmigtes Befestigen des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Schicht 200,00 bis 600,00 8. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich je angefangenen m² 50,00 bis 250,00 9. Ausbringen von Herbiziden im Wurzelbereich 50,00 bis 800,00 10. Verletzung der Hinzuziehungspflicht nach 5 Absatz 2, Satz 2 50,00 11. Unterlassung von Schutz- oder Pflegemaßnahmen gem. 6 50,00 bis 250,00 12. Nichterfüllen von Auflagen nach 9 Absatz 4 je Auflage 25,00 * Der einfache Fall ist gegeben, wenn mit bestehender Ausnahmegenehmigung ein zusätzlicher Baum niederer Qualität ( z.b. krank, verkrüppelter Wuchs - aber noch vital, Stammumfang unter 60 cm ) ohne Genehmigung beseitigt, beschädigt oder zerstört wurde ** Der minderschwere Fall ist gegeben, wenn ohne Ausnahmegenehmigung ein bis zwei Bäume mit einem Stammumfang von je unter 70 cm beseitigt, beschädigt oder zerstört wurden. *** Der schwere Fall ist in allen Fällen gegeben, die sich nicht in den einfachen oder minderschweren Fall einordnen lassen.