Satzung zum Schutz des Baumbestandes im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.höhe (Baumschutzsatzung)

Ähnliche Dokumente
Innenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.höhe (Baumschutzsatzung)

SATZUNG zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wetzlar Baumschutzsatzung vom

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Hennef (Sieg) vom in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Vom 5. April Geltungsbereich

Satzung der Universitätsstadt Marburg über den Schutz von Bäumen

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung)

Baumschutzsatzung der Gemeinde Edertal

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Warendorf vom..2011

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Kreisstadt Homburg vom 18. Februar 2009

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG)

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kassel (Baumschutzsatzung) vom

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom (Baumschutzsatzung)

V e r o r d n u n g :

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV)

Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Rosenheim.

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Grünschutzsatzung Seite 1

Satzung über den Schutz der Bäume in der Gemeinde Merchweiler

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5

- 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb des Gebietes der Stadt Wilhelmshaven (Baumschutzsatzung) vom

21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemarkung Lehrte

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. -Baumschutzsatzung-

S A T Z U N G. 1 Schutzzweck

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom

Baumschutzsatzung der Stadt Sebnitz

Satzung zum Schutz der Grünbestände

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom Gegenstand der Satzung

Lesefassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Staßfurt vom (Baumschutzsatzung)

S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gevelsberg vom

Satzung vom zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wülfrath vom

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeulenroda-Triebes (Baumschutzsatzung)

Gemeindeverordnung. zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Unterhaching III-173/1

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011

Satzung. über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991

Baumschutzsatzung der Stadt Sprockhövel vom unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom

Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Greven vom

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Soest vom Gegenstand der Satzung

Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung)

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *

Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2.

Satzung zum Schutz des Baumbestandes. in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom

Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels. vom 26. April 1989

Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

BAUMSCHUTZSATZUNG DER STADT OBERHAUSEN

Ortsrecht der Stadt Hürth

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Aken (Elbe) (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Schwerte vom einschl. des III. Nachtrages vom

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)

S a t z u n g über den Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Breitungen

Ortsrecht Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Oer-Erkenschwick vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände

1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.

S a t z u n g über den Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Langerwehe vom

Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung BSchS)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Elxleben vom 08. April 1998

Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung)

GEMEINDE UNTERFÖHRING

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach

Transkript:

1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg v.d.höhe (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614), in Verbindung mit den 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 353), hat die Stadtverordnetensammlung der Stadt Bad Homburg vor der Höhe in ihrer Sitzung vom 15.07.2004 die nachstehende Satzung beschlossen: Präambel Die Qualität einer gebauten Stadt wird maßgeblich durch ihren Baumbestand geprägt. Stadtbäume gehören zu den für jedermann sichtbaren Strukturen im Stadtbild, die wesentlich zum Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger und aller anderen Menschen, die sich in der Stadt aufhalten, beitragen. Die Bedeutung des Baumschutzes wird bereits an Artikel 26a der Hessischen Verfassung deutlich, wonach der Umweltschutz als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen worden ist. Die Hessische Verfassung appelliert dabei ausdrücklich an die Verantwortung der Gemeinden. Im rechtsgültigen Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt (UVF) gemäß Gemeindekammerbeschluss des UVF vom 13.12.2000 wird für die Stadt Bad Homburg vor der Höhe die Erhaltung bzw. die Erhöhung der Durchgrünung innerhalb von Siedlungsflächen als Entwicklungsmaßnahme dargestellt. Gerade großen Städten in dicht besiedelten Gebieten, so auch Bad Homburg vor der Höhe, besonders in ihrer Eigenschaft als Kurund Kongress-Stadt im Einzugsbereich des Rhein-Main-Gebiets, kommt hier eine besondere Verantwortung zu. Bad Homburg vor der Höhe gilt u.a. in herausragender Weise als Kur- und Fremdenverkehrsziel mit Champagnerluft und einer über 160 Jahre alten Kurtradition und als Kongresszentrum. Diese Eigenschaften stellen Wirtschaftsfaktoren dar, die in kaum vergleichbarer Weise auch auf den öffentlichen und privaten Baumbestand im baurechtlichen Innenbereich der Stadt zurückzuführen und angewiesen sind. Städtische Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen oder öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Bad Homburg vor der Höhe werden nach Maßgabe einer innerstädtischen Dienstanweisung im Sinne der Satzung kontrolliert, gepflegt und geschützt. Neben dem Baumbestand im öffentlichen Raum ist der private Baumbestand unverzichtbarer Bestandteil des Stadtgrüns. Sein Schutz ist vor dem geschilderten Hintergrund im gesamten baurechtlichen Innenbereich der Stadt Bad Homburg vor der Höhe in höchstem Maße notwendig und gerechtfertigt. Die Satzung macht die Verantwortung aller Grundstückseigentümerinnen und eigentümer sowie aller Nutzungsberechtigten für die Baumpflege, -erhaltung und neupflanzung in der Stadt auch auf privaten Flächen deutlich und soll den Gehölzbestand der Kur- und Kongress-Stadt Bad Homburg vor der Höhe für die Zukunft nachhaltig sichern. 1 Öffentlich bekannt gemacht FR und TZ am 14.08.2004

1 Geltungsbereich, Zielsetzung und Schutzgegenstand (1) Der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Bad Homburg vor der Höhe wird zur - Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes, - Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im innerstädtischen Bereich, - Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der ortsklimatischen Verhältnisse, - Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.b. Luftverunreinigung und Lärm, - Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes, - Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume für Menschen und Tiere, - Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung für die Bevölkerung und - Sicherung der Lebensqualität und des Wohnwerts in Bad Homburg v.d. Höhe nach Maßgabe dieser Satzung geschützt. Diese Ziele zählen zu den öffentlichen Belangen im Sinne dieser Satzung. (2) Dem Schutz dieser Satzung unterstehen Nadelbäume, die einen Stammumfang von mehr als 120 cm haben sowie Laubbäume, die einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben, oder Nadel- und Laubbäume, die Teil einer Baumgruppe mit überwiegend größerem Stammumfang sind. Maßgebend ist der Stammumfang, gemessen in 1 Meter Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz niedriger als 1 Meter, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz ausschlaggebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für: a) Baumbestände in Gärtnereien, Baumschulen, öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und anderen Begräbnisstätten und Waldflächen im Sinne des Hessischen Forstgesetzes, sowie Baumbestände im öffentlichen Schienen- und Straßenverkehrsraum, b) Schutzgegenstände nach 11 HENatG (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Nationalparke, Naturparke, Biosphärenreservate), die rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig sichergestellt sind, c) Obstbäume, soweit sie dem Zweck des Ernteertrags dienen, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, d) Baumbestände innerhalb einer nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz geschützten Park- und Gartenanlage.

(4) Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Erhaltung von Bäumen sowie andere weitergehende Baumschutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutzrechts, werden von dieser Satzung nicht berührt. 2 Verbotene Handlungen (1) Geschützte Bäume sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdungen zu bewahren. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume ohne Genehmigung ( 3) zu beseitigen. (2) Beseitigen im Sinne des Abs. 1 ist die Entfernung oder Zerstörung von geschützten Bäumen. Eine Entfernung liegt insbesondere vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgebrannt, auf den Stock gesetzt oder entwurzelt werden. Eine Zerstörung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zum vorzeitigen Absterben führen oder führen können. (3) Der Beseitigung stehen gleich Veränderungen oder Beschädigungen an geschützten Bäumen. Eine Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern, das weitere Wachstum verhindern und die Funktion des geschützten Baumes für die Umwelt beeinträchtigen. Eine Beschädigung liegt insbesondere vor, wenn in den Wurzelbereich dergestalt eingegriffen wird, dass eine ordnungsgemäße Versorgung des Baumes mit Wasser und den notwendigen Nährstoffen nicht mehr gewährleistet ist. (4) Unter die Absätze 1 bis 3 fallen nicht die üblichen, fachgerecht ausgeführten Pflegemaßnahmen sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr sind dem Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe unverzüglich anzuzeigen. 3 Genehmigung und Versagung (1) Handlungen im Sinne des 2 bedürfen der Genehmigung. (2) Die Genehmigung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des 2 ist zu versagen, wenn und soweit nicht: a) von dem Zustand des geschützten Baumes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist, b) ein geschützter Baum krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann, c) einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb), d) eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung bei Versagung der Ge-

nehmigung nicht oder nur unter wesentlichen, nicht zumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, e) die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, die Bäume zu beseitigen oder zu verändern, f) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist oder g) der Zustand des Baumes für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder für den Nachbarn zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt. (3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. 4 Verfahren (1) Die Genehmigung ist beim Magistrat der Stadt Bad Homburg vor der Höhe schriftlich und in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung des aus der Anlage 1 ersichtlichen Formblatts ( Muster-) und unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Darin ist der betroffene Baum (im Falle eines Pflegehiebs gemäß 3 Abs. 2 c der gesamte Baumbestand) mit seinem Standort unter Angabe der Baumart, des Stammumfangs und der Höhe einzutragen. Vor der Entscheidung über den Antrag können weitere Unterlagen verlangt werden. (2) Die Entscheidung des Magistrats der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe ergeht in Schriftform. 5 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen (1) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat im Falle einer Genehmigung gemäß 3 für jeden beseitigten Baum auf ihre bzw. seine Kosten als Ersatz neue Bäume oder Sträucher nach Maßgabe des Abs. 2 zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten (Ersatzpflanzungen). Die Verpflichtung wird im Einzelfall im Genehmigungsbescheid festgelegt. Genehmigte Baumfällungen gemäß 3 Abs. 2 c (Pflegehieb) sind nicht ersatzpflichtig. (2) Die Ersatzpflanzungen bemessen sich nach der Anzahl der zu entfernenden Bäume. Zur Erhaltung der ökologischen Leistungsfähigkeit ist bzw. sind für jeden entfernten Baum ein neuer Baum oder zwei Sträucher, deren Mindesthöhe 1 Meter betragen muss, zu pflanzen. Es sollen standortgerechte, einheimische Laubgehölze verwendet werden. Wächst ein als Ersatz zu pflanzender Baum oder Strauch nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Die erfolgreiche Durchführung der Ersatzpflanzungen ist der Genehmigungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen. (3) Wer als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder als sonst Berechtigter entgegen der Bestimmung des 2 geschützte Bäume ohne Genehmigung beseitigt hat, ist verpflich-

tet, unverzüglich eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (4) Kann eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück, auf dem die Beseitigung erfolgte, durchgeführt werden, so ist die Ersatzpflanzung im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Stadt Bad Homburg vor der Höhe oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen. (5) Hat ein Dritter die geschützten Bäume beseitigt und steht der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten gegen den Dritten ein Ersatzanspruch zu, so treffen die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten die gleichen Verpflichtungen wie im Falle des Abs. 3. Lässt sich nicht feststellen, durch wen die Beseitigung des Baumes vorgenommen worden ist, so treffen die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten ebenfalls die Verpflichtungen des Abs. 3. 6 Maßnahmen zur Erhaltung kranker Bäume (1) Wird die Beseitigung von kranken Bäumen nicht genehmigt (vgl. 3 Abs. 2 b), ist durch Anordnung sicherzustellen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller alle zumutbaren Maßnahmen trifft, die zur Sicherung und Erhaltung der Bäume notwendig sind. (2) Der Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe kann anordnen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten, gemäß 1 geschützten Bäumen, trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen. (3) Der Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe kann von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie bzw. er die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt duldet, wenn ihr bzw. ihm selbst die Durchführung nicht zumutbar ist. 7 Kennzeichnung von Bäumen in Bauvorlagen Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 43 Abs. 3 Nr. 10 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen den Verboten nach 2 handelt, Nebenbestimmungen oder sonstige Anordnungen, die gemäß 5 und 6 erlassen wurden, nicht erfüllt oder eine Anzeige nach 2 Abs. 4 letzter Satz unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 43 Abs. 4 HENatG mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro (100.000 ) geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 43 Abs. 5 HENatG in Verbindung mit 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad Homburg vor der Höhe. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bad Homburg vor der Höhe (Baumschutzsatzung) vom 14. Oktober 1977 außer Kraft. Bad Homburg v.d. Höhe, den 10. August 2004 Der Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe Korwisi, Stadtrat

Anlage 1 Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Fachbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Naturschutz Rathausplatz 1 61348 Bad Homburg v.d.höhe Antragsteller/in: Baumfällantrag bitte reichen Sie den Antrag und die Anlagen zweifach ein Eingangsstempel* Antrags-Nr.:* Name, Vorname Tel. tagsüber Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort Liegenschaft: Gemarkung, Flur, Flurstück-Nummer Straße, Hausnummer Eigentümer (Name und Anschrift) zur Fällung beantragte Bäume Anzahl Baumart Stammumfang (cm) Höhe (m) Gründe für die Beseitigung: Ersatzvorschlag bzw. Sonstiges: Dem Antrag ist ein Lageplan in zweifacher Ausführung beizufügen. In dem Lageplan sind die zu beseitigenden Bäume jeweils mit einem Kreuz zu kennzeichnen bzw. zu nummerieren. Außerdem sind Baumart, Stammumfang und Baumhöhe anzugeben. Mir ist bekannt, daß mit der Beseitigung geschützter Bäume erst begonnen werden darf, wenn die hierfür notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Mir ist ebenfalls bekannt, daß die ungenehmigte Beseitigung geschützter Bäume gemäß 8 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 10.08.2004 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu Euro 100.000,- geahndet werden kann. Unter Beifügung der unten bezeichneten Anlagen beantrage ich die Genehmigung zur Beseitigung der in diesem Antrag näher bezeichneten Bäume. Anlagen Unterschrift Antragsteller/in Lageplan (2 fach)...... Datum mit * gekennzeichnete Felder sind von der Behörde auszufüllen Unterschrift Grundstückseigentümer/in Datum