Gesetzliche Grenzwerte für Freie und Gesamte schweflige Säure Stand freies SO 2 mg/l

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Transkript:

Gesetzliche e für Freie und Gesamte schweflige Säure Stand 3.9.2015 Produkte Most weiß/rosé vom 23.11.6 teilw. gegor. Traubenmost weiß/rosé vom 23.11.6 Sturm weiß/rosé vom 23.11.6 Most rot bei Restzucker ab 5 g/l: vom 23.11.6 teilw. gegor. Traubenmost rot bei Restzucker ab 5 g/l: vom 23.11.6 Sturm rot bei Restzucker ab 5 g/l: vom 23.11.6 Wein weiß/rosé Wein weiß/rosé BIO unter 2g/l Restzucker : Wein rot bei Restzucker ab 5 g/l: Wein rot BIO Landwein weiß/rosé 50 und Erlass vom

Landwein weiß/rosé BIO Landwein rot Landwein rot BIO Qualitätswein/Kabinett weiß/rosé Qualitätswein/Kabinett weiß/rosé BIO Qualitätswein/Kabinett rot Qualitätswein/Kabinett rot BIO Spätlese weiß/rosé Spätlese weiß/rosé BIO Spätlese rot Spätlese rot BIO Auslese weiß/rosé Auslese weiß/rosé BIO Auslese rot Auslese rot BIO Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Strohwein, Eiswein unter 2g/l Restzucker : bei Restzucker ab 5 g/l: unter 2g/l Restzucker : bei Restzucker ab 5 g/l: bei Restzucker ab 5 g/l: 300 170 bei Restzucker ab 5 g/l: 270 bei Restzucker ab 5 g/l: 300 120 bei Restzucker ab 5 g/l: 270 bei Restzucker ab 5 g/l: 350 170 bei Restzucker ab 5 g/l: 320 bei Restzucker ab 5 g/l: 350 120 bei Restzucker ab 5 g/l: 320 bei Restzucker ab 5 g/l: 400 bei Restzucker unter 5 g/l: bei rot und bei weiß/rosé 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 50 und Erlass vom 60 und Erlass vom 60 und Erlass vom 60 und Erlass vom 60 und Erlass vom 75 und Erlass vom

Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Strohwein, Eiswein - BIO Likörwein, Qualitätslikörwein rot/weiß bei Restzucker ab 5 g/l: 370 bei Restzucker unter 5 g/l: 120 bei rot und 170 bei weiß/rosé) bei Restzucker unter 5 g/l: bei Restzucker ab 5 g/l: 75 und Erlass vom aromatisierter Wein 1601/91 50 VO(EG)Nr.1333/8, Anhang II arom. weinhaltiges Getränk 50 VO(EG)Nr.1333/8, Anhang II arom. weinhaltiger Cocktail 50 VO(EG)Nr.1333/8, Anhang II Weinhaltiges Getränk, weinhaltiger Cocktail (G spritzter) vom 24.3.2014 Gemäß rechtlicher Klarstellung des BMLFUW vom 31.3.2014 Schaumwein Überschreitung um 40 gemäß rechtlicher Schaumwein BIO Überschreitung um 40 gem. rechtlicher Schaumwein mit CO2 weiß/rosé Überschreitung um 40 gemäß rechtlicher Schaumwein mit CO2 weiß/rosé BIO Überschreitung um 40 gem. rechtlicher Schaumwein mit CO2 rot Überschreitung um 40 gemäß rechtlicher

Schaumwein mit CO2 rot BIO Überschreitung um 40 gem. rechtlicher Qualitätsschaumwein (Sekt) 185 bei Verkauf in Österreich 225 Überschreitung um 40 gemäß rechtlicher Qualitätsschaumwein (Sekt) BIO 155 bei Verkauf in Österreich 195 Überschreitung um 40 gem. rechtlicher arom. Qualitätsschaumwein 185 bei Verkauf in Österreich 225 Überschreitung um 40 gemäß rechtlicher arom. Qualitätsschaumwein BIO 155 bei Verkauf in Österreich 195 Überschreitung um 40 gem. rechtlicher Perlwein weiß/rosé Perlwein weiß/rosé BIO unter 2g/l Restzucker : 2g/l 5g/l Restzucke : 170 Perlwein rot bei Restzucker ab 5 g/l: Perlwein rot BIO 2g/l 5g/l Restzucke : 120

Perlwein mit CO2 weiß/rosé Perlwein mit CO2 weiß/rosé BIO unter 2g/l Restzucker : 2g/l 5g/l Restzucke : 170 Perlwein mit CO2 rot bei Restzucker ab 5 g/l: Perlwein mit CO2 rot BIO 2g/l 5g/l Restzucke : 120 alkoholarmer Wein 50 und Erlass vom und Erlass vom Entalkoholisierter Wein VO(EG)Nr.1333/8 Obstwein, Qualitätsobstwein Obstdessertwein, Aromatisierter Obstwein, Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk, Obstweinhaltiges Getränk, Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein 50 VO(EG)Nr.1333/8 bzw. Obstweinverordnung vom 29.1.2014, 11 Abs. 1 g) Obstweinverordnung vom 29.1.2014, 11 Abs. 1 g) Verfasser: Ing. Franz Scheibenreif