Sozialfonds der Studierendenschaft an der Technischen Universität Kaiserslautern

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Transkript:

Sozialfonds der Studierendenschaft an der Technischen Universität Kaiserslautern Diese Verordnung hat das 42. Studierendenparlament an der Technischen Universität Kaiserslautern auf seiner 4. Sitzung am 18.04.2012 beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht: 1 NAME UND SITZ Sozialfonds der verfassten Studierendenschaft an der Technischen Universität Kaiserslautern. 2 AUFGABEN UND ZIELE (1) Der Sozialfonds hat das Ziel, finanziell in Not geratene Studierende der Technischen Universität Kaiserslautern bei der Fortsetzung ihres Studiums zu unterstützen, sowie in außergewöhnlichen sozialen Notlagen Unterstützung zu gewähren. (2) Zum Erreichen der Ziele vergibt der für den Sozialfonds zuständige Sozialausschuss Darlehen. Der Sozialausschuss unterstützt das Referat Soziales des AStA sowie das Studierendenparlament in ihrer Arbeit. (3) Der Sozialfonds soll ferner der Gewinnung von Erkenntnissen über die soziale Lage der Studierenden dienen, um die Vertretung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Studierenden durch die verfasste Studierendenschaft zu unterstützen. 3 ZUSAMMENSETZUNG, BESCHLUSSFASSUNG, SITZUNGEN DES SOZIALAUSSCHUSSES (1) 1 Der Sozialausschuss besteht aus vier Mitgliedern. 2 Er setzt sich aus maximal zwei Sozialreferenten oder-referentinnen des AStA sowie zwei durch das Studierendenparlament zugewählten Studierenden zusammen, auf die Dauer einer Legislaturperiode. 3 Das Studierendenparlament kann für diese beiden Studierenden zwei Stellvertreter personenbezogen bestimmen. 4 Stehen nur ein Sozialreferent oder eine Sozialreferentin bzw. überhaupt keine Sozialreferenten oder -referentinnen für den Ausschuss bereit, rücken erst der oder die Vorsitzende des AStA, dann der Referent oder die Referentin für Finanzen in den Sozialausschuss nach. (2) Ein Mitglied des Sozialausschuss scheidet vorzeitig aus a. auf eigenen Antrag b. sobald es exmatrikuliert wurde c. bei Rücktritt aus dem Sozialreferat d. bei Tod. (3) Der Sozialausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Referenten des AStA ein vorsitzendes Mitglied und ein dies vertretendes Mitglied. (4) 1 Der Sozialausschuss tagt und beschließt ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. 2 Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage im Voraus nach Eingang eines Vergabeantrags durch das vorsitzende Mitglied einzuladen. 3 Die Einberufung erfolgt nicht Seite 1 von 5

öffentlich. Mitglieder, die mehr als zwei Mal unentschuldigt hintereinander einer Sitzung ferngeblieben sind, verlieren die Mitgliedschaft im Sozialausschuss. 4 In diesem Fall wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin zur ständigen Vertretung, dem Studierendenparlament steht es frei eine Nachwahl zu beantragen. (5) Der Sozialausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefällt. (7) 1 Besonders dringende Darlehen können, falls ein Zusammentreten des Sozialausschusses nicht möglich ist, durch kurzfristige, eventuell telefonische, Rücksprache mit allen Mitgliedern gewährt werden. 2 Ist eine Rücksprache nicht möglich, kann das vorsitzende Mitglied in Absprache mit einem weiteren Mitglied ein Vorschussdarlehen bis zu 50 Euro vergeben. 3 Der Sozialausschuss prüft die Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben, insbesondere ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben dieser Ordnung auf der nächsten regulär einberufenen Sitzung. 4 Ihm obliegt die endgültige Beschlussfassung. 5 Im Falle einer ablehnenden Entscheidung, ist das vergebene Darlehen unverzüglich zurückzufordern. 4 GESCHÄFTSFÜHRUNG (1) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds besteht nicht. (2) 1 Die Gewährleistung einer ordentlichen Führung der Geschäfte obliegt dem vorsitzenden Mitglied. 2 Anweisungsberechtigt für die Auszahlung sind die Kontenzeichnungsberechtigten des AStA nach Vorlage eines Sitzungsauszugs. (3) Jegliche Anträge sind beim vorsitzenden Mitglied des Sozialausschusses einzureichen und durch den Sozialausschuss unverzüglich zu behandeln. 5 DARLEHEN (1) 1 Bei Nachweis einer besonderen finanziellen Notlage oder einer sonstigen sozialen Notlage können an Studierende zinslose Darlehen bis zu einer maximalen Höhe von 200 Euro vergeben werden, Ausnahmen davon regelt Absatz 3. 2 Darlehen sind nur zur Überbrückung kurzzeitiger finanzieller Engpässe gedacht. (2) 1 Darlehen können nur gewährt werden, wenn dem AStA eine Einzugsermächtigung für das Girokonto des Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin erteilt wird. 2 Eine Auszahlung des Darlehens erfolgt ausschließlich auf das Girokonto des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin, für das die Einzugsermächtigung erteilt wurde. 3 Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist selbst für die Rückzahlung des Darlehens im vereinbarten Rahmen verantwortlich. 4 Bei ausstehenden Zahlungen wird der AStA nach Ablauf einer dem Darlehensnehmer mitgeteilten Mahnfrist von der Einzugsmöglichkeit Gebrauch machen. 5 Darüber hinaus nutzt der AStA die Möglichkeit der gerichtlichen Vollstreckung. Seite 2 von 5

(3) Bei Nachweis einer besonderen finanziellen Notlage oder einer sonstigen sozialen Notlage können an Studierende zinslose Darlehen bis zu der Höhe des monatlichen BAföG-Höchstsatzes vergeben werden, wenn a) bei ausreichender Zusicherung durch das BAföG-Amt eine Rückzahlung durch selbiges gewährleistet wird. b) ein Bürge oder eine Bürgin gestellt wird. Der Bürge oder die Bürgin muss durch einen geeigneten Nachweis glaubhaft machen, dass er oder sie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einstehen kann. (4) 1 Der Fälligkeitstermin und die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens sind auf dem Darlehensvertrag festzuhalten. 2 Mit einer Rückzahlung sollte im Regelfall spätestens drei Monate nach der Auszahlung begonnen werden. 3 Sie soll binnen 12 Monaten nach Bewilligung des Darlehens abgeschlossen sein. 4 Der Sozialausschuss entscheidet darüber jedoch im Einzelfall. 5 Grundsätzlich ist eine Rückzahlung durch Einzugsermächtigung anzustreben. (5) Dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin ist eine Durchschrift des Darlehensvertrages auszuhändigen. (6) 1 Kann der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin den vereinbarten Rückzahlungsmodus nicht einhalten, so kann ihm oder ihr eine einmalige Stundung von bis zu zwölf Monaten gewährt werden. 2 Dabei kann auch eine veränderte Ratenzahlung vereinbart werden. (7) 1 Wird die Rückzahlungsfrist überschritten, ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin unverzüglich anzumahnen. 2 Vor dem Einleiten einer gerichtlichen Beitreibung ist durch den Sozialausschuss festzustellen, dass a) dies nach Ermessen des Sozialausschusses keine besondere Härte für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin bedeuten würde und b) die gerichtliche Eintreibung erfolgversprechend erscheint. (8) 1 Im Rahmen der Darlehensvergabe anfallende Entgelte zu Lasten des AStA sind von dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin zu erstatten. 2 Dies sind insbesondere: a) Bankgebühren bei Rücklastschriften. b) Kosten für schriftliche Mahnungen. Diese werden pauschal mit 3 Euro je Mahnung berechnet. Zusätzliche Entgelte für Einschreiben (ab der 2. Mahnung) werden nach den jeweils gültigen Sätzen der Deutschen Post berechnet. c) Gebühren für Adressnachforschung insbesondere bei Meldebehörden, wenn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verzogen ist, ohne dem AStA die neue Anschrift mitzuteilen. (9) Neue Darlehen können an die gleiche Person frühestens nach vollständiger Rückzahlung eines alten Darlehens vergeben werden. Seite 3 von 5

6 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt für einen Darlehensantrag sind ausschließlich an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschriebene Studierende. (2) Gasthörer sowie Studierende, die an einer weiteren Hochschule eingeschrieben sind und deren Studienmittelpunkt an der anderen Hochschule liegt, sind von der Vergabe von Leistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen. (3) Darlehensnehmer sind auch nach dem Ausscheiden aus der Technischen Universität Kaiserslautern berechtigt einen Änderungsantrag zu stellen. 7 NACHWEISE (1) Ein Antragsteller oder eine Antragstellerin muss sich durch Vorlage gültiger Papiere, sowie dem Nachweis der Immatrikulation ausweisen. (2) Ein Antragsteller oder eine Antragstellerin muss angeben, wie er oder sie den Lebensunterhalt und das Studium finanziert und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichern. Es sind eigene Einkommensnachweise der letzten 12 Monate ab Antragsstellung sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate ab Antragsstellung vorzulegen. (3) Die Einkommenssituation ist in der Regel durch Vorlage der Kontoauszüge nachzuweisen, soweit der Antragsteller ein Girokonto hat. Auf die Vorlage kann im Ausnahmefall ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Bedürftigkeit in anderer Weise glaubhaft und hinreichend belegt wird. (4) Bei offenen Fragen zu den Angaben kann der Antragsteller persönlich oder telefonisch durch den Sozialausschuss befragt werden. 8 PROTOKOLLE, ARCHIV UND VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Von allen Sitzungen des Sozialausschusses sind Protokolle anzufertigen. Protokolle haben zumindest eine Übersicht über den Lauf der Verhandlungen, die persönlichen Angaben von Antragstellern sowie das Quorum der Beschlussfassung zu enthalten. (2) Protokolle, welche persönliche Daten von Antragstellern und Antragstellerinnen enthalten, sind nicht öffentlich. Sie sind durch das vorsitzende Mitglied unter Verschluss zu halten und nur für Mitglieder des Sozialausschusses einsehbar. Der Revisionsausschuss kann in begründeten Fällen die Einsicht in Protokolle verlangen. (3) Für die Auszahlung sind Auszüge aus den Protokollen anzufertigen, welche Namen und Kontonummer des Empfängers, Art und Höhe der Unterstützung, den Namen des Protokollanten sowie Ort und Zeit der Beschlussfassung enthalten. Sie sind von dem vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben. Diese Auszüge sind mit der Buchführung zu verbinden. Seite 4 von 5

(4) Darlehensverträge werden durch das vorsitzende Mitglied gesondert aufbewahrt. Eine Kopie des jeweiligen Vertrages ist mit der Buchführung zu verbinden. (5) Die Mitglieder des Sozial- und Revisionsausschusses sind über persönliche Angelegenheiten der Antragsteller gegenüber Dritten zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus. 9 MITTELBESCHAFFUNG Die Mittel des Sozialfonds werden in erster Linie aus den zweckgebundenen Beiträgen der Studierenden gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft beschafft. Darüber hinaus können Mittel aus Spenden sowie aus Benefizveranstaltungen beschafft werden. 10 RECHENSCHAFT Der Sozialausschuss ist dem Studierendenparlament semesterweise über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Diese Vergabeordnung wurde am 18.04.2012 durch das 42. Studierendenparlament beschlossen und tritt durch Genehmigung des Präsidenten der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft. Sie wird durch ortsüblichen Aushang bekanntgegeben. Seite 5 von 5