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Transkript:

Wichtige Informationen für Ihren Vertrag Nachfolgend finden Sie wesentliche Informationen zu Ihrem JimDrive-KfZ-SCHUTZBRIEF I. Versicherer und ladungsfähige Anschrift: Versicherer ist die Europ Assistance Versicherungs-AG, Adenauerring 9, 81737 München; Sitz der Gesellschaft: München (eingetragen im Handelsregister München, HRB 61 405). II. Hauptgeschäftstätigkeit: Versicherung von Beistandsleistungen und Versicherung gegen sonstige Risiken in Bezug auf Reisen, Fahrzeuge, Haus und Familie. III. Beginn und Laufzeit des JimDrive-KfZ-SCHUTZBRIEFS: Der Vertrag kommt mit der Begründung Ihrer Clubmitgliedschaft bei der JimDrive GmbH und Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags mit Beginn des dem Anmeldetags folgenden Tages zustande. IV. Laufzeit des Vertrages: Der Vertrag läuft ein Jahr und verlängert sich dann automatisch um ein weiteres Jahr. V. Beendigung des Vertrages, Kündigungsbedingungen: Sie können den Vertrag zum Ablauf eines Vertragsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie der JimDrive GmbH spätestens ein Monat und Ihnen spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf zugegangen ist. VI. Anwendbares Recht: Auf den Vertrag und dessen Anbahnung findet deutsches Recht Anwendung. VII. Sprache / Willenserklärungen: Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. VIII. Wichtige Telefonnummern: Im Schadenfall sind wir rund um die Uhr unter folgender Rufnummer erreichbar: in Deutschland: 0800 5463743 Festnetzvorwahl: 0049-711 21957098 Wenn Sie uns unter der 0800-Telefonnummer anrufen, entstehen Ihnen für innerdeutsche Festnetzverbindungen sowie die meisten Mobilfunkprovider keine Kosten. Aus dem Ausland entstehen für internationale Telefonverbindungen Kosten gemäß Ihres Tarifs. Gerne rufen wir Sie auf Wunsch zurück! Seite 1

1. Kfz-Schutzbriefversicherung Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung a. Die Kfz-Schutzbriefversicherung kann nur abgeschlossen werden für - Pkw, Krafträder, Trikes, Quads, - Campingfahrzeuge bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse und einer maximalen Höhe von 3,20 Meter einschließlich Ladung, - Lieferwagen im Privat- und Werkverkehr und - Lastkraftwagen bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr. b. Bei Überschreiten der angegebenen Maße besteht kein Versicherungsschutz 2. Was ist versichert? Wir erbringen nach Eintritt der in Ziff. 6 bis 10 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. Zusätzlich zu diesen Leistungen erstatten wir die Kosten für Telefongespräche bis insgesamt 25 EUR je Versicherungsfall, die Sie und mitversicherte Personen anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung mit uns führen. 3. Versicherte Fahrzeuge a. Versichert sind alle Fahrzeuge, die auf Sie als versicherte Person (Clubmitglied) an Ihrem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zur privaten Nutzung zugelassen sind. b. Versichert ist weiterhin ein Fremdfahrzeug, das nicht auf Sie zugelassen ist und das Sie vorübergehend lenken, wenn es die Voraussetzungen von Ziff. 1 erfüllt. Vorübergehend lenken Sie ein Fahrzeug, wenn es Ihnen als Privatperson für eine bestimmte Fahrt oder Reise überlassen wurde. Dies gilt jedoch nicht für die zusätzliche Leistung wegen Falschbetankung nach Ziff. 10. 4. Wer ist versichert? a. Versicherungsschutz besteht bei Benutzung des versicherten Fahrzeugs für - Sie als Clubmitglied, - Ihre minderjährigen Kinder sowie Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- oder Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder. Seite 2

b. Für berechtigte Insassen des versicherten Fahrzeugs besteht Versicherungsschutz mit Ausnahme der Leistungen gem. Ziff. 9. c. Bei Nutzung eines auf Sie zugelassenen versicherten Fahrzeugs gem. Ziff. 3 a. besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für jeden berechtigten Fahrer. Dies gilt nicht für die Leistungen gem. Ziff. 9. 5. Wo besteht Versicherungsschutz? a. Sie haben mit dem Kfz-Schutzbrief Versicherungsschutz innerhalb von Deutschland. b. Sofern der Versicherungsschutz von einer Reise abhängig ist, gilt folgende Definition für Reise: Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem Hauptwohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 92 Tagen. Der Hauptwohnsitz in Deutschland ist die Adresse, an der Sie Ihren Lebensmittelpunkt unterhalten, und dadurch dort behördlich gemeldet sind. 6. Hilfe bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder nach einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen. Eine Panne liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr fahrbereit ist. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. a. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 300 EUR. b. Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 300 EUR für das Abschleppen des Fahrzeugs; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten Seite 3

angerechnet. Wir übernehmen weitere 300 EUR für den separaten Transport von Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung, sowie Sicherungs- und Einstellgebühren in diesem Zusammenhang. c. Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 7. Zusätzliche Hilfe bei Unfall oder Entwendung Bei Unfall oder Entwendung des Fahrzeugs erbringen wir die nachfolgende Leistung, wenn das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es entwendet worden ist. Mietwagen Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit oder ein Folgefahrzeug zur Verfügung steht. Wir zahlen jedoch höchstens für sieben Tage bei Entwendung für einen Monat und maximal 70 EUR je Tag. Ihr Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten durch uns endet 2 Monate nach dem Schadentag. Der Nutzer des Ersatzfahrzeugs/Mietwagens ist für die Erfüllung der Bedingungen der Autovermietung verantwortlich. Der Autovermieter kann eine Kaution für den Mietwagen verlangen. Diese Kaution können Sie durch Vorlage einer Kreditkarte oder durch Hinterlegung von Bargeld erbringen. Nach unbeanstandeter Rückgabe des Fahrzeugs wird die hinterlegte Kaution zurück erstattet. 8. Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Entwendung bei Reisen ab 30 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Entwendung des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass: die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 30 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist und das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es entwendet worden ist: a. Weiter- und Rückfahrt Folgende Fahrtkosten werden erstattet: eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland oder eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach Ziff. 5.a. und eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland, Seite 4

eine Fahrt einer Person von Ihrem Hauptwohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten oder der Flugkosten, sofern diese die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen jeweils einschließlich Zuschlägen und Transportkosten für Gepäck und Ladung. Für nachgewiesene Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten wir bis zu 30 EUR. b. Übernachtung Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach Ziff. 8. a. in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 85 EUR je Übernachtung und Person. c. Mietwagen Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit oder ein Folgefahrzeug zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach Ziff. 8. a. noch Übernachtung nach Ziff. 8. b. in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage - bei Entwendung für einen Monat - und maximal 70 EUR je Tag. Ihr Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten durch uns endet 2 Monate nach dem Schadentag. Der Nutzer des Ersatzfahrzeugs / Mietwagens ist für die Erfüllung der Bedingungen der Autovermietung verantwortlich. Der Autovermieter kann eine Kaution für den Mietwagen verlangen. Diese Kaution können Sie durch Vorlage einer Kreditkarte oder durch Hinterlegung von Bargeld erbringen. Nach unbeanstandeter Rückgabe des Fahrzeugs wird die hinterlegte Kaution zurück erstattet. d. Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports bei einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. e. Autoschlüsselservice Seite 5

Kann das versicherte Fahrzeug wegen Verlust, Diebstahl oder Raub von Fahrzeugschlüsseln nicht weitergefahren werden, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und tragen die Kosten für deren Versand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel übernehmen wir nicht. f. Pick-up-Service Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall auch am darauf folgenden Tag nicht wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufgewandt werden muss, vermitteln und bezahlen wir eine Transportmöglichkeit innerhalb Deutschlands, um die berechtigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz zurückzubringen (Pick-up-Service). Bei Inanspruchnahme des Pick-up-Services entfallen die Leistungen Weiter- oder Rückfahrt und Mietwagen. 9. Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 30 km Entfernung Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder sterben und dies an einem Ort geschieht, der mindestens 30 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. a. Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch sinnvoll und vertretbar sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 85 EUR pro Person. b. Rückholung von Kindern Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes, einer Erkrankung oder einer Verletzung mitreisende Kinder unter 16 Jahren bzw. auch mitreisende behinderte Kinder über 16 Jahren weiter betreuen, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Seite 6

Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten oder der Flugkosten, sofern diese die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen jeweils einschließlich Zuschlägen und Transportkosten für Gepäck und Ladung. Für nachgewiesene Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten wir bis zu 30 EUR. c. Fahrzeugabholung Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung das versicherte Fahrzeug zurückfahren, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,25 EUR je Kilometer zwischen ihrem Hauptwohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der mitversicherten Personen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 85 EUR pro Person. d. Krankenbesuch Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich auf einer Reise infolge einer Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, erstatten wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR je Schadenfall. e. Rücktransport von Haustieren Können weder Sie noch eine mitversicherte Person sich auf einer Reise infolge Todes, einer Erkrankung oder einer Verletzung einen mitgeführten Hund und/oder eine mitgeführte Katze versorgen, vermitteln wir den Heimtransport der Tiere und tragen die entstehenden Kosten. Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, vermitteln wir eine anderweitige Unterbringung und Versorgung der Tiere und tragen die entstehenden Kosten für höchstens zwei Wochen. f. Reiserückruf Ist infolge des Todes oder einer Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder eines nahen Verwandten einer mitversicherten Person oder erheblicher Schädigung Ihres Vermögens oder des Vermögens einer mitversicherten Person deren Rückruf von einer Reise durch Rundfunk notwendig, Seite 7

werden wir die erforderlichen Maßnahmen einleiten und die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. 10. Zusätzliche Leistungen bei einer Panne wegen Falschbetankung Falschbetankung Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt 1.000 EUR - für das Entfernen des falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs und - die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen Schäden am Fahrzeug. Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird. 11. Pflichten nach Schadeneintritt a. Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie - uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten, sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen. - uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. c. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. d. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Seite 8

12. Was ist nicht versichert? a. Kein Versicherungsschutz besteht für - Vorsatz: Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. - Genehmigte Rennen: Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. - Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt: Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. - Schäden durch Kernenergie - Schäden auf nicht öffentlichen Verkehrswegen: Schäden außerhalb öffentlicher Verkehrswege b. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren; c. Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.b. Drogen, Medikamente) sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 13. Außerordentliche Kündigung des Vertrags Nach dem Eintritt jedes unter die Versicherung fallenden Schadenfalls können wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung wirkt einen Monat nach ihrem Zugang. 14. Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Seite 9

15. Verpflichtung Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. 16. Zuständiges Gericht a. Ansprüche aus diesem Vertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen: dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. b. Wir können Ansprüche aus diesem Vertrag bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. c. Für den Fall, dass Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend von a) das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. 17. Verjährung Ihre Ansprüche an uns aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihnen bekannt war bzw. bekannt sein musste. Melden Sie uns Ihre Ansprüche, wird der Zeitraum, bis Ihnen unsere Entscheidung zugegangen ist, bei der Berechnung der Verjährung nicht berücksichtigt Seite 10