Verordnung über die Gebühren im Bauwesen

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Transkript:

Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 5. Mai 2015

INHALTSVERZEICHNIS Artikel I. Verordnungszweck 1 II. Gebühren im Baubewilligungsverfahren 2 A) Bewilligungsgebühren Bemessung der Bewilligungsgebühren 3 Bauverweigerungen 4 Rückzug von Baugesuchen 5 Neuerteilung einer verfallenen Baubewilligung 6 Wiedererwägungsgesuch 7 Vorentscheide 8 Anzeigeverfahren 9 Reklamen 10 Zweckänderungen 11 Weitere Bauvorhaben 12 B) Kontrollgebühren Bemessung Kontrollgebühren 13 Feuerpolizei 14 III. Konzessionsgebühren Bemessung 15 IV. Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren Anschlussgebühren 16 V. Übrige Gebühren und Kosten Privatstrassen und private Werkleitungen 17 Baulicher Zivilschutz 18 Wärmetechnische Anlagen 19 Aufzugsanlagen 20 Gesundheitspolizei 21 Vermessung 22 Nachführung Leitungskataster 23 Ausnahmebewilligungen 24 Behördliche Anordnungen 25 Besondere Arbeiten 26 Publikation der Baugesuche 27 Zustellung von baurechtlichen Entscheiden an Dritte 28 VI. Berechnung der Gebühren nach Aufwand Berechnung 29 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen 30 Inkrafttreten 31 2

I. Verordnungszweck Art. 1 Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeit der Gemeindebehörden und Verwaltung sowie des Gemeindebauamtes wird gestützt auf die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1966, der kantonalen Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 sowie Art. 20 Abs. 7 der Gemeindeordnung vom 22. Juni 2005 folgende Verordnung über die Gebühren im Bauwesen erlassen. II. Gebühren im Baubewilligungsverfahren Art. 2 Grundsatz 1 Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren bedürfen oder der Meldepflicht unterliegen, werden für deren Prüfung und Kontrollen, soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen, Gebühren bezogen. 2 Für Baukontrollen der ersten und zweiten Phase werden anteilsmässig pro Phase zusätzlich 50 % der Bewilligungsgebühr verrechnet (erste Phase bis und mit Stand Rohbau / Aufrichte, zweite Phase bis zur Schlussabnahme, einschliesslich Bezug). 3 Die Gebührenansätze richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip und sind so zu bemessen, dass die einschlägigen Aufwendungen der Gemeindebehörden, der Verwaltung und des Gemeindebauamtes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 gedeckt werden. C) Bewilligungsgebühren Art. 3 Bemessung der Bewilligungsgebühren 1 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme, beträgt aber mindestens Fr. 200.-. 2 Kann die Bausumme nicht bestimmt werden, wird die Gebühr aufgrund des mutmasslichen Aufwands anhand einer Pauschalen festgelegt (Art. 12). 3 Die Bewilligungsgebühren im ordentlichen Verfahren betragen: Bausumme Fr. Ansatz total Bausumme Fr. Gebühren total Fr. Für die ersten 250'000 7 bis 250'000 200-1'750 für die weiteren 750'000 6 250'001 1 Mio. 1'750 6'250 für die weiteren 750'000 5 1 Mio. 1,75 Mio. 6'250 10'000 für die restlichen Baukosten 3 1,75 5.05 Mio. 10'000 20'000 (max. pro Gebäude) 3

4 Die Gebühren werden nachträglich erhöht oder vermindert, wenn sich aufgrund der Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich eine (wertvermehrende) Bausumme ergibt, die 10 % oder mehr von der angegebenen mutmasslichen Bausumme, wie sie für die Gebührenbemessung im Bauentscheid zugrunde gelegt wurde, abweicht. Für die Erhöhung oder Verminderung der Gebühr ist der Differenzbetrag zwischen der im Bauentscheid zu Grunde gelegten mutmasslichen Bausumme und dem Gebäudeversicherungswert massgebend. 5 Die mutmassliche Bausumme (Gebäudekosten) bestimmt sich im Zweifelsfall auf dem nach den "Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten' des SIA (Schweiz. Ingenieur- und Architektenverein) errechneten Rauminhalt und aus den Baukostenschätzungen aufgrund des jeweils zur Verfügung stehenden Baukostenindexes zur Zeit des Genehmigungs- bzw. Bewilligungsentscheids. 6 Für die Prüfung und Bewilligung nachträglich zum Baugesuch eingereichter Umgebungspläne, Gesuche für Projekt- und nachträgliche Nutzungsänderungen etc. werden je nach Aufwand pauschale Gebühren von Fr. 200.- bis Fr. 3'000.- erhoben. 7 Für besondere Aufwendungen im Bereich baulicher Brandschutz (Prüfung Brandschutz- und Fluchtwegkonzept, Lüftungspläne, Rauch- und Wärmeabzugskonzept, Feuerwehreinsatzpläne usw.) welche mit den ordentlichen Bewilligungsgebühren nicht gedeckt sind, können pauschale Bewilligungsgebühren von Fr. 200.- bis Fr. 3'000.- erhoben werden. 8 Die Rechnungsstellung für die Baubewilligungsgebühren erfolgt mit der Erteilung der Baubewilligung. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage. Art. 4 Bauverweigerungen Bei Bauverweigerung wird die Gebühr bis auf 50 % der unter Art. 3 genannten Ansätze reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.-. Art. 5 Rückzug von Baugesuchen Beim Rückzug von Baugesuchen wird die Gebühr je nach Stand des Prüfungsverfahrens bis auf 10 % der unter Art. 3 genannten Ansätze reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.-. Art. 6 Neuerteilung einer verfallenen Baubewilligung Wird eine verfallene Baubewilligung ohne wesentliche Projektänderung neu erteilt, wird die Gebühr bis auf 40 % der unter Art. 3 genannten Ansätze reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.-. Art. 7 Wiedererwägungsgesuch Bei der Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen wird je nach Aufwand eine pauschale Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 3'000.- erhoben. Art. 8 Vorentscheide Für Bauvorentscheide wird die Gebühr bis auf 40 % der unter Art. 3 genannten Ansätze reduziert. Die Bewilligungsgebühr im Baubewilligungsverfahren für das vorentscheidsweise bewilligte Bauvorhaben kann bis um 20 % reduziert werden. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.-. 4

Art. 9 Anzeigeverfahren Für Bauvorhaben, die im Anzeigeverfahren geprüft werden, wird ebenfalls eine Gebühr nach den in Art. 3 genannten Ansätzen erhoben. Die Gebühr wird im Anzeigeverfahren bis um 50 % reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.-. Art. 10 Reklamen Für Reklamegesuche wird, je nach Aufwand, eine pauschale Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- erhoben. Art. 11 Zweckänderungen Für reine Zweckänderungen wird eine pauschale Gebühr, je nach Aufwand, von Fr. 200.- bis Fr. 3'000.- erhoben. Art. 12 Weitere Bauvorhaben Für sämtliche Bauvorhaben, die einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen und deren Gebühren mit den vorstehenden Artikeln nicht festzulegen sind (Parzellierungsbewilligungen, Einfriedungen, Geländeveränderungen, Aufgrabungen etc.) wird eine pauschale Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- erhoben. D) Kontrollgebühren Art. 13 Bemessung Kontrollgebühren 1 Für Baukontrollen in der ersten Phase (bis und mit Stand Rohbau / Aufrichte) wird anteilsmässig zusätzlich 50 % der Bewilligungsgebühr als Kontrollgebühr verrechnet. 2 Für Baukontrollen in der zweiten Phase (Rohbau bis zur Schlussabnahme, einschliesslich Bezug) werden anteilsmässig zusätzlich 50 % der Bewilligungsgebühr als Kontrollgebühr verrechnet. 3 Für Baugesuche im Anzeigeverfahren sowie Baugesuche ohne Rohbaukontrolle (Umnutzungen, Parkplätze, Überdachungen, Umgebungsgestaltungen usw.) entfällt die Kontrollgebühr für die erste Phase gemäss Art. 13 Abs. 1. 4 Kontrollgebühren werden vor Baufreigabe bzw. vor Rohbauabnahme in Rechnung gestellt. Art. 14 Feuerpolizei 1 Die Feuerpolizei erhebt für Kontrollen und Abnahmen folgende pauschale Gebühren: - Kontrollen und Abnahmen von wärmetechnischen Anlagen Fr. 200.- bis Fr. 500.- - Periodische ordentliche und ausserordentliche feuerpolizeiliche Kontrollen Fr. 200.- bis Fr. 2'000.- - Nachkontrolle pro Gebäude bzw. Objekt Fr. 200.- bis Fr. 500.- 2 Ausserordentlicher Aufwand für Kontrollen, Abnahmen etc. infolge unsachgemässer Bearbeitung des Projektes oder Ausführungsfehlern wird zusätzlich belastet. 5

III. Konzessionsgebühren Art. 15 Bemessung Für die dauernde oder vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichem Grund oder des darüber liegenden Luftraumes werden Konzessionsgebühren auf der Grundlage und nach Massgabe der kantonalen Sondergebrauchsverordnung erhoben. IV. Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren Art. 16 Anschlussgebühren 1 Der Bezug der Wasseranschlussgebühren richtet sich nach den einschlägigen Verordnungen der Gemeinde Hochfelden. 2 Zur Sicherstellung der Wasseranschlussgebühren wird eine vor Baufreigabe zur Zahlung fällige unverzinsliche Gebührenkaution nach Massgabe der mutmasslichen Baukosten sowie den verordnungsgemässen Bestimmungen und Gebührenansätzen erhoben. Für Bauten des Bundes, Staates, Gemeinden sowie öffentlichrechtlicher Zweckverbände entfällt die Hinterlegung der Gebührenkaution. V. Übrige Gebühren und Kosten Art. 17 Privatstrassen und private Werkleitungen Für die Prüfung der Projekte sowie die Kontrolle der Bauausführung von Privatstrassen und privaten Werkleitungen werden folgende Gebühren erhoben: Bausumme Gebühr bis Fr. 150'000 Fr. 200.- Fr. 150'000 bis Fr. 300'000 Fr. 1'000.- Fr. 300'000 bis Fr. 600'000 Fr. 2'000.- über Fr. 600'000 Fr. 3'000.- Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme, beträgt aber mindestens Fr. 200.- bis Fr. 3'000.-. Art. 18 Baulicher Zivilschutz 1 Die Kosten in Zusammenhang mit der Prüfung, Bewilligung und Kontrolle von Zivilschutzanlagen richten sich nach der Anzahl der Schutzplätze pro Schutzraum. Sie werden nach folgenden pauschalen Gebühren abgegolten: Schutzraum bis 25 SPL Schutzraum 26-50 SPL Schutzraum 51-100 SPL Schutzraum über 100 SPL Fr. 1'500.- Fr. 2'000.- Fr. 2'500.- Fr. 3'500.- 6

Schutzraumbefreiungsgesuche und Ersatzabgaben Fr. 200.- bis Fr. 500.- 2 Nachkontrollen von Schutzräumen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Art. 19 Wärmetechnische Anlagen Für die Behandlung von Gesuchen bzw. Prüfung von Unterlagen für wärmetechnische Anlagen (insb. Solaranlagen) und Tankanlagen, sowie der Meldepflicht unterliegender Anlagen werden pauschale Prüfgebühren von Fr. 200.- bis Fr. 500.- erhoben. Art. 20 Aufzugsanlagen Die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle von Aufzugsanlagen werden nach den jeweils gültigen Richtlinien der kantonalen Baudirektion in Rechnung gestellt. Nachkontrollen werden ebenfalls nach diesen Richtlinien verrechnet. Art. 21 Gesundheitspolizei Für die gesundheitspolizeiliche Prüfung von Baugesuchen wird je nach Aufwand eine pauschale Gebühr von Fr. 200.- bis 1 '000.- erhoben. Art. 22 Vermessung 1 Die Schnurgerüstabsteckung und kontrolle werden vom beauftragten Geometer direkt dem Bauherrn oder Auftraggeber gemäss Zeittarif in Rechnung gestellt. 2 Die Arbeiten der Grundbuchvermessung (Nachführung) inkl. die Wiederinstandstellung der Vermarkung sind in den vorstehenden Gebührenansätzen nicht enthalten. 3 Die Kosten für die Vermarkung und laufende Nachführung richten sich nach der gültigen kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung, sowie dem Gebührentarif der Baudirektion Kanton Zürich (HO33). 4 Zur Deckung des allgemeinen Unterhalts der amtlichen Vermessung werden zusätzlich 15 % der Nachführungsgebühr gemäss Art. 25 Abs. 2 KGeoIG in Rechnung gestellt. Art. 23 Nachführung Leitungskataster Aufwendungen für die Nachführung des digitalen Leitungskatasters werden nach Zeitaufwand separat verrechnet. 7

Art. 24 Ausnahmebewilligungen Für kommunale Ausnahmebewilligungen wird pro Gesuch eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- erhoben. Art. 25 Behördliche Anordnungen Für behördliche Anordnungen (Befehle, usw.) wird eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- erhoben. In Zusammenhang mit der Prüfung eines nachträglichen Baugesuches wird die Gebühr als Zuschlag zu den Bewilligungs- und Kontrollgebühren erhoben. Art. 26 Besondere Arbeiten 1 Besondere Arbeiten der Baubehörde, der Gemeindeverwaltung und des Gemeindebauamtes (wie Studien, Gutachten, Stellungnahmen und Berechnungen, sowie über das übliche Mass hinausgehende Beratungstätigkeit in- und ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens) werden nach Aufwand verrechnet. 2 Die Gebühren nach Art. 3, 10 bis 14, 17 bis 19 werden nachträglich angemessen erhöht, jedoch nicht mehr als 50 %, wenn nach Erteilung der Baubewilligung ausserordentliche Aufwendungen (Rekursverfahren, Kontrolle der Bauarbeiten, Beizug eines Fachberaters, Augenscheine usw.) erforderlich sind. Art. 27 Publikation der Baugesuche Die lnsertionskosten werden pro Ausschreibung als kostendeckende Pauschale verrechnet. Art. 28 Zustellung von baurechtlichen Entscheiden an Dritte Für die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden an Dritte, ausgenommen Anstösser und Direktbetroffene, wird eine einmalige Gebühr von Fr. 200.- erhoben. VI. Berechnung der Gebühren nach Aufwand Art. 29 Berechnung 1 Die Gebühren nach Aufwand werden entsprechend dem Kostendeckungsprinzip festgesetzt. 2 Die nach Zeitaufwand erhobenen Gebühren bemessen sich nach den jeweils gültigen KBOB-Ansätzen (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren). Aufwendungen der Gemeindeverwaltung werden mit einem KBOB-Ansatz C verrechnet. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 30 Übergangsbestimmungen Baubewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, werden nach den bisher geltenden Ansätzen und Modalitäten abgerechnet. 8

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft. GEMEINDERAT HOCHFELDEN Die Präsidentin: Der Schreiber: Simone Caneppele Hans Danuser 9