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1 DLZ Planung, Bau und Vermessung Planung und Baupolizei G e b ü h r e n t a r i f B a u w e s e n vom 1. Januar 2018 I. Allgemeines Gestützt auf den Gebührentarif Art. 12 der Politischen Gemeinde Thalwil vom, erlässt der Gemeinderat folgenden. II. Gebührentarif Baupolizei 1. Insertion pro Publikation (je nach Grösse Text) inklusive Kosten Thalwiler Anzeiger und Amtsblatt ab Fr Baubewilligung Erteilung der Baubewilligung, einschliesslich der Kosten für die normale, administrative Behandlung und Kanalisationsanschlussgebühr 2.1 Ordentliche Verfahren a) Einfamilienhaus Grundtaxe ab Fr b) Wohnhaus mit mehreren Wohnungen Grundtaxe / Hauseingang ab Fr zuzüglich für die zweite und jede weitere Wohnung ab Fr c) Geschäfts-, Fabrik-, Gewerbe-, landwirtschaftliche Bauten Grundtaxe ab Fr zusätzlich ab 500 m 3 Zuschlag pro m 3 umbauten Raum (SIA) Fr d) Garage (Boxe, Carport oder Unterniveaugarage) ab Fr zuzüglich für den zweiten und jeden weiteren Abstellplatz ab Fr e) Einzelner Parkplatz im Freien ab Fr zuzüglich für den zweiten und jeden weiteren Abstellplatz ab Fr f) An- und Umbauten ab Fr g) Wintergarten (je Standort) ab Fr zusätzlich für jeden darüber liegenden ab Fr h) Bestehende Provisorien und Verlängerungen ab Fr i) Reklameanlage ab Fr j) Vorhaben gemäss NIS-Verordnung ab Fr k) Nutzungsänderung ab Fr Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil Seite 1 von 6

2 2.2 Anzeigeverfahren a) Anzeigeverfahren ab Fr b) Reklameanlage ab Fr c) Solaranlage ab Fr Meldeverfahren Fr (Vereinfachtes Verfahren Solaranlagen) 3. Rohbauabnahme 50% der Baubewilligungsgebühr 4. Kontrolle Abnahme Gemeindestrassen ab Fr Schlussabnahme, einschliesslich Bezugsabnahme 50% der Baubewilligungsgebühr 6. Sonstige Baukontrollen, höchstens 50% der Baubewilligungsgebühr 7. Vorabklärung separate Verrechnung, 8. Wiedererwägungsgesuch separate Verrechnung, 9. Behördliche Anordnungen ab Fr Kanalisationsbewilligung a) Zustandsbeurteilung Kanalisation ab Fr b) Anschlussbewilligung ab Fr inkl. ein bis zwei Abnahmen c) zusätzliche Abnahme ab Fr d) Schlusskontrolle ab Fr e) Aufnahme und Einmessen der Leitungen und Nachführung Leitungskataster f) Kontrolle der Bohrinstallation bei Erdsonden Seite 2 von 6

3 11. Betriebsbewilligung für Aufzüge a) Baurechtliche Bewilligung und Freigabe pro Anlage ab Fr zuzüglich Begutachtungskosten b) Periodische Kontrolle pro Anlage ab Fr zuzüglich Begutachtungskosten c) Nachkontrolle ab Fr zuzüglich Begutachtungskosten 12. Parzellierungsbewilligung gemäss 309 lit. e Planungs- und Baugesetz ab Fr Anordnungen betr. Baulärm ab Fr Abnahme Schnurgerüst Gebäudenachführung (Vermessung separat) separate Verrechnung, 15. Zustellung baurechtlicher Entscheid ab Fr Zusätzliche Aufwendungen (mehr als für ein entsprechendes Bauvorhaben üblich ist) Allfällige Gebühren für notwendige Gutachten, Prüfgebühren und Stellungnahmen, insbesondere von Dritten (z.b. Gebühren Kanton für Prüfung Mobilfunkantennenanlagen) sind nicht inbegriffen und werden zusätzlich verrechnet. separate Verrechnung, 17. Baurechtliche Beratungen über 30 min, zusätzliche Arbeiten, Begleitung von Planungen separate Verrechnung, Für Planungen (Gestaltungspläne, Quartierpläne o.ä.) wird die Gebühr abgeleitet und nach Fläche des betroffenen Gebiets, zusätzlich werden allfällige Publikations- und externe Kosten verrechnet. Seite 3 von 6

4 III. Gebührentarif Feuerpolizei 1. Feuerpolizeiliche Vernehmlassung im Baubewilligungsverfahren a) An- und Umbauten bis 200 m 3 ab Fr b) An- und Umbauten über 200 m 3 ab Fr c) Einfamilienhaus ab Fr d) Mehrfamilienhaus bis fünf Stockwerke ab Fr und Zuschlag für weitere Stockwerke ab Fr e) Hochhaus, Geschäftshaus ab Fr Zuschlag für Büros, Läden, Werkstätte etc. ab Fr f) Einstellhalle pro Einfamilienhaus ab Fr g) Einstellhalle pro Mehrfamilienhaus ab Fr h) Einstellhalle für Büro- und Gewerbehaus ab Fr i) Neu- und Umbauten ab Fr j) Feuerpolizeiliche: Abnahmen Einfamilienhaus ab Fr Abnahmen Mehrfamilienhaus ab Fr Abnahmen Büro- und Gewerbe ab Fr k) Brandschutztechnische Beratung separate Verrechnung, l) Brandmeldeanlagen und Sprinkler ab Fr m) Vernehmlassung GVZ (Zuschlag) ab Fr n) Zusätzliche Aufwendungen (mehr als für ein entsprechendes Bauvorhaben üblich ist) 2. Feuerpolizeiliche Bewilligung von wärmetechnischen Anlagen* a) Anlagen bis 20 kw Fr b) Anlagen bis 70 kw Fr c) Anlagen bis 140 kw Fr d) Anlagen bis 350 kw Fr e) Anlagen über 350 kw Fr f) Ersatz von wärmetechnischen Anlagen 50% der jeweiligen Position a)-e) g) Spezialfeuerungen h) Kaminneubauten Fr i) Kaminsanierungen Fr j) Cheminéeanlagen inkl. Kamin Fr k) Für weitere nicht aufgeführte Bewilligungen und Leistungen * Bei Öl- und Erdgasheizungen bis 600 kw, System-Abgasanlagen, befeuerten Dampfkesseln, Aggregaten und Dekorationsfeuer >2kW bzw. 0.3 l/h, BHKW, Notstromaggregaten und Wärmepumpen ohne brennbare Kältemittel reicht ein sogenanntes Installationsattest zuhanden der Gemeinde. Seite 4 von 6

5 3. Diverse Bewilligungen und Abnahmen a) Lufttechnische Anlagen Fr bis Fr b) Festdekoration Fr c) Schaubuden / Festzelte Fr d) Feuerwerklagerung und Verkauf Fr Feuerpolizeiliche Kontrollen a) Periodische Brandschutzkontrollen ohne Gebühr b) Nachkontrollen (in Kraft seit 1. Juli 1988) je Fr IV. Gebührentarif Feuerungskontrolle a) Messung einstufige Feuerungen Fr b) Messung mehrstufige Feuerungen Fr c) visuelle Holzfeuerungskontrolle Fr d) je weitere Feuerungsanlage Fr e) Sanierungsverfügung Fr f) Stichprobenmessung gratis g) Stundenansatz für CO-Mittelmessung, Klagekontrollen etc. Fr h) Verwaltungsgebühr für jede Anlage Fr i) Mahngebühr Fr V. Gebührentarif baulicher Zivilschutz Es werden Pauschalbeträge nach Anzahl Schutzplätzen erhoben: bis 5: Fr : Fr : Fr : Fr Für grössere Anlagen (über 200 Schutzplätze) werden pro 50 Schutzplätze Franken zusätzlich verrechnet. Für die Verfügungen Ersatzabgaben werden jeweils Franken verrechnet (inkl. Verfügung Befreiung ohne Auflage ). VI. Arbeiten Alle in diesem Gebührentarif bezeichneten Arbeiten werden nach den Stundenansätzen für Planungsleistungen verrechnet. Diese bestimmen sich nach den Rundschreiben der anerkannten schweizerischen Planervereine resp. nach den entsprechenden Beschlüssen der Baudirektion des Kantons Zürich. Seite 5 von 6

6 VII. Schlussbestimmungen Dieser Gebührentarif tritt nach der gemeinderätlichen Genehmigung, unter Vorbehalt der Genehmigung der Gebührenverordnung durch den Souverän und dem Erwachsen der Genehmigung in die Rechtskraft auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Er ersetzt die Gebührenordnung Bauwesen vom 1. Januar GEMEINDERAT THALWIL Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Märk Fankhauser Pierre Lustenberger Thalwil, Seite 6 von 6

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