Europäische Bauproduktenverordnung Hinweise zum Erstellen der Leistungserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung

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Handelsname des Bauprodukts KEW Rahmendübel RD 10 und RDD 10. Kunststofferzeugnisse GmbH Wilthen Dresdener Straße Wilthen DEUTSCHLAND

Transkript:

Seite 1 Europäische Bauproduktenverordnung Hinweise zum Erstellen der Leistungserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung

Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Einführung... 3 2 Begriffe und Abkürzungen... 5 2.1 Abkürzungen... 5 2.2 Begriffe... 6 3 Leistungserklärung... 7 3.1 Prinzipieller Aufbau... 8 3.2 Erläuterungen zu den Inhalten... 10 4 CE-Kennzeichnung... 12 4.1 Prinzipieller Aufbau... 12 4.2 Erläuterungen zu den Inhalten... 14 4.3 Ergänzende Anforderungen an die Kennzeichnung... 14 5 Beispielsammlung... 15 5.1 DIN EN 1168 - Hohlplatten aus Spannbeton... 16 5.2 DIN EN 1168 - Hohlplatten aus Stahlbeton, best. Festigkeit... 19 5.3 DIN EN 13225 - Stabförmige Bauteile, unbest. Festigkeit... 21 5.4 DIN EN 13747 - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung, unbest. Festigkeit... 23 5.5 DIN EN 12737 - Spaltenböden, Spannbeton, best. Festigkeit... 25 5.6 DIN EN 12794 - Gründungspfähle, Klasse 1, best. Festigkeit... 27 5.7 DIN EN 1338 - Pflastersteine... 29 5.8 DIN EN 1339 - Platten... 31 5.9 DIN EN 1340 - Hochbordstein... 33 5.10 DIN EN 1916 - Stahlbetonrohr DN 1200 nach Bemessung... 35 5.11 DIN EN 1916 - Stahlbetonrohr DN 200 - LC 165... 37 5.12 DIN EN 1917 - Schachtfertigteile für Abwasserkanäle und - leitungen - (Ringe)... 39 5.13 DIN EN 1917 - Schachtfertigteile für Abwasserkanäle und - leitungen - (Konus)... 41 5.14 DIN EN 1917 - Schachtfertigteile für Abwasserkanäle und - leitungen - allgemein. 43 5.15 DIN EN 15345 - Schalungssteine... 45

Seite 3 1 Einführung Die europäische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) wurde am 04. April 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an die Stelle der bisherigen Bauproduktenrichtlinie (BPR). Sie greift wesentliche Regelungen der Bauproduktenrichtlinie auf und soll weiterhin durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erreichen. Dabei sollen die unterschiedlichen Leistungsanforderungen in den verschiedenen Ländern der EU (klimatische Anforderungen, bauaufsichtliche Regelungen, etc.) weiterhin Bestand haben und sich in den harmonisierten technischen Spezifikationen wiederfinden. In harmonisierten Normen sind deshalb Stufen- oder Klassenkonzepte vorgesehen, mit deren Hilfe jedes Land durch Festlegung einer angemessenen Klasse sein Anforderungsniveau an die jeweiligen Produkte definieren kann. Der Hersteller war nach BPR verpflichtet, die Übereinstimmung seines Produktes mit der harmonisierten technischen Spezifikation zu erklären (Konformitätserklärung). Dabei wurde jedoch kein Bezug zu dem jeweiligen Anforderungsniveau hergestellt. Es musste also nicht erklärt werden, in welche Leistungsklasse das jeweilige Produkt fällt. Dem will die EU-BauPVO dadurch Rechnung tragen, dass die Konformitätserklärung durch eine Leistungserklärung abgelöst wird, in der der Hersteller konkrete Leistungsangaben (Kennwerte, Stufen, Klassen) für sein Produkt erklärt. Da man naturgemäß nicht immer alle Eigenschaften eines Produktes erklären kann, sollen für alle Bauprodukte wesentliche Merkmale definiert werden, die europaweit einheitlich sind und dann im Rahmen der Leistungserklärung und - wie schon in der Vergangenheit - auch in der CE-Kennzeichnung angegeben werden müssen. Diese wesentlichen Merkmale finden sich in den harmonisierten technischen Spezifikationen, z.b. bei Normen im Anhang ZA. Allerdings basieren die bisherigen Anhänge ZA der harmonisierten Normen noch auf den rechtlichen Vorgaben der BPR, die in einigen Details von der EU-BauPVO abweichen. Bis die Normen auf die EU-BauPVO umgestellt sind, besteht daher eine gewisse Diskrepanz zwischen den Forderungen der EU-BauPVO und den Inhalten des Anhangs ZA der Normen. Die Regeln der neuen Bauproduktenverordnung haben dabei Vorrang vor den Angaben in den Normen. Mit den hier aufgestellten Hinweisen soll eine sinnvolle Anwendung dieser Regelungen aufgezeigt werden. Da sich die nationalen Umsetzungen der BPR in der Vergangenheit z.t. sehr stark unterschieden, hat die Europäische Union diesmal den Weg einer Verordnung gewählt. Diese ist unmittelbar in allen Ländern der EU gültig und bedarf keiner nationalen Umsetzung oder Interpretation. Die für die Hersteller von Bauprodukten relevanten Regelungen der EU-BauPVO treten am 01. Juli 2013 in Kraft. Für alle Bauprodukte im Anwendungsbereich harmonisierter technischer Spezifikationen, die ab diesem Zeitpunkt) in Verkehr gebracht werden, muss zukünftig eine Leistungserklärung erstellt werden sowie die CE-Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben der EU-BauPVO erfolgen. Die Anforderungen der CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung sind sinngemäß auf die Beispiele in den jeweiligen Normen anzuwenden, da die bisherigen Normen noch nach der alten Bauproduktenrichtlinie aufgestellt wurden. Bis zum 01.07.2013 in Verkehr gebrachte Bauprodukte brauchen nicht umdeklariert werden. Hier gilt das Datum, an denen sie erstmals in Verkehr gebracht wurden. Ebenso müssen keine neuen Erstprüfungen und Zertifikate vorliegen, da die Leistungserklärung und die CE- Kennzeichnung auch auf der Basis von Konformitätsnachweisen nach der Bauproduktenrichtlinie erstellt werden können.

Seite 4 Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ab 01.07.2013 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Produkt fällt unter europäische harmonisierte Produktnorm oder europäische technische Bewertung Die Tätigkeiten nach dem Anhang ZA (vgl. Tabelle 1) dieser europäisch harmonisierten Produktnorm oder europäische technische Bewertung wurden durchgeführt und soweit zutreffend eine nach EU-BauPVO notifizierte Stelle eingeschaltet, d.h.: Erstprüfung durch Hersteller oder Fremdüberwacher, Einrichtung eines WPK-System, Ggf. Erstinspektion der WPK, Ausstellung eines Zertifikates über die WPK bzw. ein Produktzertifikat Der Hersteller hat eine Leistungserklärung erstellt. Tabelle 1: Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 1 Zertifikat Produktzertifikat WPK-Zertifikat Kein Zertifikat 2 Art der Bescheinigung Produktzertifizierung 3 Nachweissytem nach Bauproduktenverordnung Zertifizierung der WPK Herstellererklärung 1+ 1 2+ 3 4 4 Probenahme für die Typprüfung X X X 5 Hersteller Feststellung des Produkttyps anhand Typprüfung, Typberechnung, Wertetabelle oder Produktbeschreibung 6 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) x X X X X X X 7 Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan X X X 8 9 10 11 notifizierte Stelle Probenahme für die Typprüfung X X Feststellung des Produkttyps anhand Typprüfung, Typberechnung, Wertetabelle oder Produktbeschreibung Erstinspektion des Werkes und der WPK Laufende Überwachung, Beurteilung und Bewertung der WPK 12 Stichprobenprüfung von Proben X X X X X X X X X X Das relevante System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ist im Anhang ZA der Produktnorm festgelegt und ggf. durch Festlegungen in den Mitgliedsstaaten) spezifiziert. Als Grundlage für die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung muss der Hersteller eine rückverfolgbare technische Dokumentation erstellen. Rückverfolgbar heißt in diesem Zusammenhang, dass der Hersteller über einen Zeitraum von 10 Jahren in der Lage sein muss, den Marktüberwachungsbehörden anhand der Leistungserklärung und/oder CE-Kennzeichnung eines Produktes die technische Dokumentation zu diesem zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollen auch die Lieferströme rückverfolgbar sein, das heißt über den gleichen Zeitraum muss der Hersteller seine Kunden und Lieferanten (Wirtschaftsakteure) benennen können.

Seite 5 Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die erklärten Leistungen nicht erfüllt, muss er unverzüglich eine Nachprüfung durchführen und das Bauprodukt bei Bestätigung der Nichterfüllung vom Markt zurückrufen. Bedeutet die Nichterfüllung ein Sicherheitsrisiko, hat der Hersteller zudem unverzüglich die zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten zu informieren, in denen das Bauprodukt bereitgestellt wurde. Hersteller dürfen in ihren Produktinformationen (z.b. Verkaufsprospekt, Homepage, Katalog) zwar beliebige Zusatzinformationen zu den Leistungen ihres Produktes geben, diese dürfen jedoch keinesfalls im Widerspruch zu den erklärten Leistungen der wesentlichen Merkmale in der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung stehen. Für Produkte, für die bereits eine Konformitätserklärung nach Bauproduktenrichtlinie erstellt wurde, kann die Leistungserklärung anhand der vorhandenen Daten erstellt werden (keine neue Erstprüfung und / oder Zertifikat). 2 Begriffe und Abkürzungen In der europäischen Bauproduktenverordnung wurde eine Reihe neuer Begriffe und Abkürzungen eingeführt, die teilweise etablierte Bezeichnungen ablösen. Nachfolgend werden die wichtigsten Abkürzungen und Begriffe aufgelistet und erläutert. 2.1 Abkürzungen Tabelle 2: Abkürzungen Abkürzung AoC AVCP EU-BauPVO BPR CE CEN CUAP DIBt ETAG ETB hen ITT NANDO NPD WPK Bedeutung Attestation of Conformity; Konformitätsbescheinigung Assessment and Verification of Constancy of Performance; Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Europäische Bauproduktenverordnung (neu) Europäische Bauproduktenrichtlinie (alt) Communauté Européenne; Europäische Gemeinschaft Comité Européen de Normalisation; Europäisches Komitee für Normung Common Understanding of Assessment Procedure; Verfahren für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassungen ohne Leitlinie Deutsches Institut für Bautechnik Leitlinie für europäische technische Zulassungen Europäische Technische Bewertung Harmonisierte Europäische Norm Initial Type Test; Erstprüfung, Typprüfung New Approach Notified and Designated Organisations No Performance Determined; keine Leistung festgestellt Werkseigenen Produktionskontrolle

Seite 6 2.2 Begriffe Tabelle 3: Begriffe Bauproduktenverordnung EU-BauPVO Bauprodukt Wesentliche Merkmale harmonisierte technische Spezifikation Europäisches Bewertungsdokument Europäische technische Bewertung Inverkehrbringen Bereitstellung auf dem Markt Grundanforderungen an Bauwerke Technische Bewertungsstellen Notifizierte Stelle Definition bzw. Fundstelle in der EU-BauPVO Produkt oder Bausatz, das/der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen, aufgeführt im Anhang ZA, Tabelle ZA1 der jeweiligen Norm Harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommen wird und als Grundlage für die Erteilung Europäischer Technischer Bewertungen dient Dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale in Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument Erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der EU Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Siehe EU-BauPVO, Artikel 3 Siehe EU-BauPVO, Artikel 30 nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Stelle, bei der es sich um einen unabhängigen Dritten handeln muss, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die beziehungsweise das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht Bauproduktenrichtlinie BPR Bauprodukt Wesentliche Eigenschaften harmonisierte technische Spezifikation Grundlage für die Erteilung Europäische technische Zulassung (ETAG bzw. CUAP) Europäische technische Zulassung (ETA) Inverkehrbringen Bereitstellung auf dem Markt Wesentliche Anforderungen an Bauwerke Zulassungsstellen Notifizierte Stelle

Seite 7 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Siehe EU-BauPVO, Artikel 28 Siehe EU-BauPVO, Anhang V Leistungserklärung Siehe EU-BauPVO, Artikel 4 bis 7 Feststellung des Siehe EU-BauPVO, Produkttyps anhand Anhang V eine Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Werkseigenen Produktionskontrolle Siehe EU-BauPVO, Anhang V Bescheinigung der Konformität Systeme der Konformitätsbescheinigung Konformitätserklärung Erstprüfung Werkseigene Produktionskontrolle 3 Leistungserklärung An Leistungserklärungen werden neben den inhaltlichen Vorgaben auch einige formale Anforderungen gestellt. Leistungserklärung ist durch die Geschäftsführung / Prokura zu unterschreiben Leistungserklärung muss aktiv übermittelt werden (Kopie des Originals als Papier oder E-Mail) bei Lieferketten: Leistungserklärung jedem Empfänger in der Lieferkette weitergeben Leistungserklärung muss in der am Ort der Verwendung des Bauprodukts üblichen Landessprache verfasst sein Einfache Übersetzung ist dabei meist nicht ausreichend, da zusätzlich die Mindestwerte der erklärten Leistungen des jeweiligen Verwendungslandes zu berücksichtigen sind Leistungserklärung mindestens 10 Jahre aufzubewahren (samt der ihr zugrunde liegenden technischen Dokumentation) Gerade bei Handelsware wird es oft schwierig sein, diese Anforderungen zu erfüllen. Oftmals weiß der Hersteller gar nicht, in welchem Land sein Produkt letztlich verwendet wird. Dennoch besteht der Anspruch gegen den Hersteller, eine Leistungserklärung in der Sprache des Ortes der Verwendung bereitzustellen. Praktikabel erscheint dieses nur, wenn sich die Inhalte der Leistungserklärungen strikt an formalen Vorgaben orientieren und die erklärten Leistungen durch europäisch harmonisierte Schlüsselbegriffe, Kennwerte, Stufen oder Klassen angegeben werden. So ist zum Beispiel eine automatische Übersetzung durch ein zentrales EDV-System möglich. Die Möglichkeiten zur elektronischen Bereitstellung von Leistungserklärungen im Internet müssen allerdings noch durch einen delegierten Rechtsakt der europäischen Kommission geregelt werden. Bis dahin müssen Leistungserklärungen aktiv übermittelt werden, d.h. z.b. als Papier oder E-Mail-Anhang. Bei der Angabe von Klassen sind die Vorgaben der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation und die jeweiligen Mindestwerte des Verwendungslandes zu berücksichtigen.

Seite 8 3.1 Prinzipieller Aufbau Für das Erstellen einer Leistungserklärung gibt es in der EU-BauPVO in Anhang III ein Muster. Dieses Muster sollte für die eigene Leistungserklärung verwendet werden, um hier einen einheitlichen Aufbau für alle Bereiche sicherzustellen. Gerade im Hinblick auf eine mögliche spätere Firmen- und Produktübergreifende elektronische Verwaltung von Leistungserklärungen erscheint es sinnvoll, sich bereits heute weitgehend an das Muster zu halten. So kann z.b. der Aufwand für Übersetzungen in verschiedene Landdessprachen minimiert werden. LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr.... 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:... 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4:... 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation:... 4. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5:... 5. Ggf. Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten gemäß Artikel 12, Absatz 2:... oder Nicht relevant 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Anhang V:... 7. Nennung der notifizierten Stelle und Angaben zu ihrer Tätigkeit bei Bauprodukten nach harmonisierter Norm: 8. Nennung der notifizierten Stelle und Angaben zu ihrer Tätigkeit bei Bauprodukten nach Europäischer Technischer Bewertung:... oder Nicht relevant

Seite 9 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Wesentliche Merkmale Leistung Harmonisierte technische Spezifikation 10. Rechtsverbindliche Erklärung und Unterschrift: Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:... (Name und Funktion)...... (Ort und Datum) (Unterschrift)

Seite 10 3.2 Erläuterungen zu den Inhalten Nachfolgend werden die Inhalte der jeweiligen Zeilen der Leistungserklärung kurz erläutert: Zu 1: Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Mehrere Einzelprodukte können zu einem Produkttyp zusammengefasst werden, soweit alle ausgewiesenen (Pflicht-)Angaben der Leistungserklärung identisch sind und sich die Einzelprodukte nur in Eigenschaften unterscheiden, die nicht Gegenstand der Leistungserklärung sind. Vorschlag: Individuelle Bezeichnung, z.b. Markenname, gemeinsame eindeutige Bezeichnung oder eindeutiger Code. Ggf. können charakteristische Eigenschaften in Kurzform (Angabe von Klassen) ergänzt werden. Es ist möglich, ergänzend mit dem Produkttyp die bezogenen deutschen Ausgaben der harmonisierten Norm anzugeben. Beispiel: Stabförmigen Bauteile (DIN EN 13225, Stützen etc.): Produkttyp: Stützen-DIN EN 13225 Zu 2: Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Die Typen-, Chargen- oder Seriennummer findet sich auf der Kennzeichnung des Bauteils wieder (CE-Kennzeichnung) und ist eindeutig dem konkreten Produkt zugeordnet (z.b. individuell bemessenes Bauteil oder Bauprodukt mit bestimmten Maßen, Farben, Oberflächeneigenschaften). Diese Bezeichnung muss so eindeutig gewählt werden, dass jederzeit (gesetzliche Frist nach Bauproduktenverordnung 10 Jahre) anhand der Typen-, Chargen- oder Seriennummer und den Lieferunterlagen die zugehörigen Produktdokumentationen (Leistungserklärung, Bemessungsunterlagen, Ergebnisse der Erstprüfung und der WPK, ggf. Zertifikate etc.) ermittelt und zugeordnet werden können. Oftmals müssen verschiedene Produkte, für die die gleichen Leistungen zu erklären sind, in einer Leistungserklärung zusammengefasst werden. Dann ist es nicht möglich, die Typen-, Chargen- oder Seriennummer jedes einzelnen individuellen Bauteils in die Leistungserklärung aufzunehmen. In diesem Fall sollte ein Verweis auf die CE-Kennzeichnung/Produktdeklaration und die Lieferunterlagen erfolgen. Vorschlag für gleichartige jedoch nicht identische Produkte: siehe CE-Kennzeichnung und Lieferunterlagen Vorschlag für individuelles Produkt: z.b. eindeutige Artikelnummer Zu 3: Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Hinweise dazu finden sich im Anhang ZA sowie im Anwendungsbereich der jeweiligen technischen Spezifikation. Beispiel: Spannbeton-Hohlplatten für Decken Zu 4: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers sowie ggf. freiwillige Angabe des Herstellwerkes.

Seite 11 Zu 5: Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Unter einem Bevollmächtigten ist z.b. eine rechtsfähige Person zu verstehen, die im Auftrag des Herstellers die erforderlichen Unterlagen (Leistungserklärung, Technische Dokumentation) verwaltet und den entsprechenden Stellen auf Verlagen zur Verfügung stellt. Sofern der Hersteller diese Unterlagen selber vorhält ist Punkt 5 nicht relevant. Vorschlag: Nicht relevant Zu 6: System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: Angabe der Kurzbezeichnung des Systems (1; 1+; 2+; 3 oder 4): Beispiel: 2+ Sofern ein Produkt unterschiedlichen Systemen unterlieg, können diese zusammen in einer Leistungserklärung angegeben werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die erklärten Leistungen allen Anforderungen der genannten Systeme gerecht werden. Zu 7: Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Angabe zur Tätigkeit der notifizierten Stelle, möglichst unter Angabe der Zertifikatsnummer. Festgelegter Inhalt aus EU-BauPVO Anhang V; wenn System 4 verwendet wurde: Nicht relevant sonst nähere Erläuterung (siehe Beispiel in Abschnitt 5) Zu 8: Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist: Angabe zur Tätigkeit der notifizierten Stelle, möglichst unter Angabe der Zertifikatsnummer. Festgelegter Inhalt aus der Eu-BauPVO Anhang V in Verbindung mit Europäischer Technischer Bewertung; wenn keine ETB: Nicht relevant Zu 9: Erklärte Leistung des Bauprodukts: Anmerkungen zur Tabelle: 1.Spalte 1 enthält die Auflistung der wesentlichen Merkmale. Diese sind in der Regel in den harmonisierten technischen Spezifikationen für den beziehungsweise die Verwendungszwecke nach Nummer 3 festgelegt (z.b. im Anhang ZA der harmonisierten Normen). Zulässig sind hier nur solche Merkmale, die in der harmonisierten technischen Spezifikation (z.b. harmonisierte Produktnorm) definiert sind. National geforderte Merkmale, die nicht in der europäischen Spezifikation verankert sind, müssen ggf. unabhängig von der Leistungserklärung dargelegt werden. 2. Spalte 2 enthält für jedes in Spalte 1 aufgeführte wesentliche Merkmal die erklärte Leistung gemäß den Anforderungen von Artikel 6 der EU-BauPVO, ausgedrückt als Kennwert, in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf die jeweiligen wesentlichen Merkmale. Wird keine Leistung erklärt, werden die Buchstaben NPD (No Performance Determined/ keine Leistung festgestellt) angegeben.

Seite 12 Hinsichtlich der Festigkeit sollte vereinfachend bei gleichartigen Produkten, die nach individuellen Bemessungsspezifikationen in unterschiedlichen Betonfestigkeiten hergestellt werden, in der Leistungserklärung die Angabe eines Mindestwertes der charakteristischen Festigkeit (oder Festigkeitsklasse) ausreichen. Für den konkreten Wert der Festigkeit ist dann auf die CE- Kennzeichnung bzw. die Lieferunterlagen zu verweisen (vgl. Beispiel Spannbeton-Hohlplatten Variante 2). 3. Für jedes in Spalte 1 aufgeführte wesentliche Merkmal enthält Spalte 3: a) die Referenznummer und das Ausgabedatum der entsprechenden harmonisierten Norm (und sofern zutreffend die Referenznummer der verwendeten Spezifischen oder Angemessenen Technischen Dokumentation). Als harmonisierte Norm gilt hier die englische Ausgabe mit dem entsprechenden Ausgabedatum und etwaigen Berichtigungen oder Änderungen. Die Daten können der Liste der europäischen harmonisierten Normen beim DIBt entnommen werden. Nur auf diese englischen Ausgaben wird europäisch und auch in den Zertifikaten Bezug genommen. oder b) die Referenznummer und das Ausgabedatum des entsprechenden Europäischen Bewertungsdokuments (soweit existent) und die Referenznummer der verwendeten Europäischen Technischen Bewertung. Zu 10: Rechtsverbindliche Erklärung und Unterschrift: Vorgegebene Formulierung, Unterschrift durch Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer/Prokurist) unter leserlicher Angabe des Namens und der Funktion. 4 CE-Kennzeichnung Ist nur für Produkte nach einer europäischen harmonisierten Produktnorm bzw. mit einer Europäisch Technischen Bewertung möglich Nur für die Produkte, für die der Hersteller eine Leistungserklärung abgegeben hat (ohne Leistungserklärung keine CE-Kennzeichnung) Grundlage ist eine Leistungserklärung Hersteller bezeugt die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung Garantiert nicht die Einhaltung aller nationalen Normen und Regelwerke Zusätzliche staatl. Zeichen (z.b. Ü-Zeichen) sind für die Wesentlichen Merkmale gemäß harmonisierter Norm nicht erlaubt, können aber für andere nationale Anforderungen möglich sein Die Verwendung des privatrechtlichen Gütezeichen wird davon nicht beeinflusst. detaillierte Angaben zum Produkt sind notwendig Ohne Anhang ZA in der Produktnorm ist keine CE-Kennzeichnung möglich 4.1 Prinzipieller Aufbau Die Inhalte der CE-Kennzeichnung sind stichwortartig im Text der EU-BauPVO genannt, ein Muster entsprechend dem der Leistungserklärung bietet die EU-BauPVO nicht an. Wie in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass produktspezifische Muster als Empfehlungen im Anhang ZA der jeweiligen Produktnormen widergegeben werden. Diese Anpassung wird aber erst in den nächsten Jahren sukzessive mit der Herausgabe überarbeiteter Normenstände umgesetzt. Bis dahin sind für die Kennzeichnung die inhaltlichen Vorgaben der EU-BauPVO maßgebend, die Umsetzung sollte in Anlehnung an die alten Muster zur Bauproduktenrichtlinie in den harmonisierten Produktnormen erfolgen. Nachfolgend ist ein allgemeines Muster dargestellt, dass die wesentlichen Inhalte nach EU-BauPVO umfasst. Das Layout der CE- Kennzeichnung (Etiketten, Stempel, Typenschilder etc.) kann individuell gestaltet werden.

Seite 13 Ggf. Nummer der notifizierten Stelle Jahr (zweistellig) in dem die Kennzeichnung zuerst angebracht wurde Kontaktdaten des Herstellers Normbezug (ggf. datiert) Bezugsnummer der Leistungserklärung Kenncode des Produkttyps lt. Leistungserklärung, Zeile 1 Typen-, Chargen- oder Seriennummer gemäß Leistungserklärung, Zeile 2 Verwendungszweck Deklarierte Leistung entsprechend Leistungserklärung Ziffer 9, 1. und 2. Spalte Wesentliches Merkmal Leistung

Seite 14 4.2 Erläuterungen zu den Inhalten Nachfolgend werden die Inhalte der einzelnen Zeilen kurz erläutert. Zeile 1: CE-Kennzeichen in der vorgeschriebenen Geometrie. Andere privatrechtliche (z.b. Gütezeichen) oder bauaufsichtlich relevanten Zeichen (z.b. Ü-Zeichen) sollten nicht in unmittelbarer Nähe zum CE-Kennzeichen stehen. Zeile 2: Ggf. Nummer der Notifizierten Stelle, sofern deren Einschaltung erforderlich ist (Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts 1+, 1, 2+ und 3). Zeile 3: Jahr (zweistellig) in dem die Kennzeichnung zuerst angebracht wurde. Da sich die Rechtsgrundlage ändert, kann für Produkte, die bereits in der Vergangenheit in gleicher Weise hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden, das Jahr 2013 durch die Zahl 13 angegeben werden. Neue Produkte sind mit dem Jahr zu kennzeichnen, in dem das Produkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Zeile 4: Normbezug zur englischen Originalausgabe. Das Ausgabedatum ist hier nicht verpflichtend gefordert, es empfiehlt sich aber dieses mit anzugeben. Zeile 5: Die eindeutige Nummer der Leistungserklärung. Zeile 6: Hier ist der eindeutige Kenncode des Produkttyps lt. Leistungserklärung Ziffer 1 anzugeben und eine entsprechende Kennzeichnung zur Identifikation (Typen-, Chargen- oder Seriennummer lt. CE-Kennzeichnung oder Lieferunterlagen) Zeile 7: Der Verwendungszweck, wie er auch in der Leistungserklärung angegeben ist. Zeile 8 und Tabelle: Hier sind die wesentlichen Merkmale mit der deklarierten Leistung entsprechend der Leistungserklärung Ziffer 9, 1. und 2. Spalte aufzuführen. Der Normbezug in Spalte 3 der Tabelle in der Leistungserklärung entfällt. Sofern in der Leistungserklärung in mehreren Zeilen für verschiedene wesentliche Merkmale auf die Bemessungsspezifikationen verwiesen wird, können diese zur Vereinfachung in einer (Text-)Zeile zusammengefasst werden. Die Bemessungsspezifikation muss in der CE-Kennzeichnung rückverfolgbar in Bezug genommen werden können, z.b. durch eine eindeutige Nummer. 4.3 Ergänzende Anforderungen an die Kennzeichnung Die vorgenannten Anforderungen an die CE-Kennzeichnung beziehen sich ausschließlich auf die Vorgaben aus der EU-BauPVO. Davon unberührt sind Vorgaben zur Kennzeichnung, die durch nationales Recht oder technische Regelwerke verpflichtend gefordert sind. Diese müssen weiterhin zusätzlich zur CE-Kennzeichnung vorgenommen werden.

Seite 15 5 Beispielsammlung Die nachfolgende Beispielsammlung umfasst Bauteile unterschiedlicher Art. Sie soll einen praktischen Einblick in die Erstellung der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung geben und dabei die Spielräume bei der Deklaration der Werte aufzeigen. Sie kann als Leitfaden dienen, der jedoch nicht die individuelle Befassung mit der jeweiligen Rechtsgrundlage sowie der technischen Spezifikation ersetzen kann. Es sind bewusst nicht für jedes Bauteil alle Möglichkeiten der inhaltlichen Gestaltung dargestellt. Selbstverständlich handelt es sich jeweils um Vorschläge, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Im Zweifel gilt stets der Wortlaut der EU-BauPVO sowie der harmonisierten Normen.

Seite 16 5.1 DIN EN 1168 - Hohlplatten aus Spannbeton LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Spannbetonhohlplatten DIN EN 1168 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): für Decken für tragende Zwecke 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Die notifizierte Stelle Güteschutz XY e.v. <NB-Nr.> hat die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (Nr. <Nr. WPK-Zertifikat>) ausgestellt. 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Wesentliche Merkmale Betondruckfestigkeit Zugfestigkeit Betonstahl Streckgrenze Betonstahl Zugfestigkeit Spannstahl 0,1%-Dehngrenze Spannstahl Mechanische Festigkeit Feuerwiderstand Schallschutztechnische Eigenschaften Bauliche Durchbildung Dauerhaftigkeit Variante 1: Leistung f ck = 30 N/mm² oder alternativ*) C30/37 f tk = 550 N/mm² f yk = 500 N/mm² f pk = 1770 N/mm² f p0,1k = 1500 N/mm² Siehe Bemessungsspezifikation Harmonisierte technische Spezifikation EN 1168:2005+A3:2011

Seite 17 Variante 2: Wesentliche Merkmale Leistung Harmonisierte technische Spezifikation Betondruckfestigkeit f ck 30 N/mm² oder alternativ*) C30/37 siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Zugfestigkeit Spannstahl f pk = 1770 N/mm² 0,1%-Dehngrenze EN 1168:2005+A3:2011 f Spannstahl p0,1k = 1500 N/mm² Mechanische Festigkeit Feuerwiderstand Schallschutztechnische Eigenschaften Siehe Bemessungsspezifikation Bauliche Durchbildung Dauerhaftigkeit *) Die Angabe der charakteristische Festigkeit (hier f ck 30 N/mm²) kann auch mit der Mindestfestigkeitsklasse (hier C30/37) erfolgen 10. Rechtsverbindlichkeit Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann

Seite 18 <NB-Nr.> 13 12345 Zementstadt EN 1168 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Spannbetonhohlplatten für Decken für tragende Zwecke Wesentliches Merkmal Leistung Betondruckfestigkeit f ck = 30 N/mm² oder alternativ C30/37 Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Zugfestigkeit Spannstahl f pk = 1770 N/mm² 0,1%-Dehngrenze Spannstahl f p0,1k = 1500 N/mm² Für mechanische Festigkeit, Feuerwiderstand, schallschutztechnische Eigenschaften, Dauerhaftigkeit und bauliche Durchbildung siehe Bemessungsspezifikation Nr. <Referenz- oder Auftragsnummer>. Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 13369: Angabe des Werkes, sofern abweichend von der Herstelleradresse Herstellungsdatum Ggf. Gewicht Nach bauaufsichtlichen Vorgaben: Übereinstimmungszeichen nach BRL A Teil 1 Anlage 1.50 Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 19 5.2 DIN EN 1168 - Hohlplatten aus Stahlbeton, best. Festigkeit LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Stahlbetonhohlplatten-DIN EN 1168-C30/37 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): für Decken für tragende Zwecke 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Die notifizierte Stelle Güteschutz Beton- und Fertigteilwerke XY e.v. <NB-Nr.> hat die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (Nr. <Nr. WPK-Zertifikat>) ausgestellt. 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant Wesentliche Merkmale Betondruckfestigkeit Zugfestigkeit Betonstahl Streckgrenze Betonstahl Mechanische Festigkeit Feuerwiderstand Schallschutztechnische Eigenschaften Bauliche Durchbildung Dauerhaftigkeit 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Leistung f ck = 30 N/mm² oder alternativ C30/37 f tk = 550 N/mm² f yk = 500 N/mm² Siehe Bemessungsspezifikation Harmonisierte technische Spezifikation EN 1168:2005+A3:2011

Seite 20 10. Rechtsverbindlichkeit Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M.. Mustermann <NB-Nr.> 13 12345 Zementstadt EN 1168 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Stahlbetonhohlplatten-C30/37 für Decken für tragende Zwecke Wesentliches Merkmal Leistung Betondruckfestigkeit f ck = 30 N/mm² oder alternativ C30/37 Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Für mechanische Festigkeit, Feuerwiderstand, schallschutztechnische Eigenschaften, Dauerhaftigkeit und bauliche Durchbildung siehe Bemessungsspezifikation Nr. <Referenz- oder Auftragsnummer>. Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 13369: Angabe des Werkes, sofern abweichend von der Herstelleradresse Herstellungsdatum Ggf. Gewicht Nach bauaufsichtlichen Vorgaben: Übereinstimmungszeichen nach BRL A Teil 1 Anlage 1.50 Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 21 5.3 DIN EN 13225 - Stabförmige Bauteile, unbest. Festigkeit Nr. <Nr. der Leistungserklärung> LEISTUNGSERKLÄRUNG 1. Produkttyp: Stabförmige Bauteile DIN EN 13225 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): Stabförmige Bauteile als Stützen, Träger und Rahmenelemente 4. Kontaktdaten Hersteller:, 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Die notifizierte Stelle Güteschutz XY e.v. <NB-Nr.> hat die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (Nr. <Nr. WPK-Zertifikat>) ausgestellt. 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Wesentliche Merkmale Betondruckfestigkeit Zugfestigkeit Betonstahl Streckgrenze Betonstahl Zugfestigkeit Spannstahl 0,1%-Dehngrenze Spannstahl Mechanische Festigkeit Feuerwiderstand (für die Tragfähigkeit) Korrosionsbeständigkeit Bauliche Durchbildung Leistung f ck 50 N/mm² oder alternativ C50/60 siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen f tk = 550 N/mm² f yk = 500 N/mm² f pk = 1770 N/mm² f p0,1k = 1500 N/mm² Siehe Bemessungsspezifikation Harmonisierte technische Spezifikation EN 13225:2004/ AC:2006-12

Seite 22 Rechtsverbindlichkeit Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann <NB-Nr.> 13 12345 Zementstadt EN 13225:2004/AC:2006-12 <Nr. der Leistungserklärung> Stahlbetonstütze, Stahlbetonbalken/-riegel, Stahlbetonbinder, Stabförmige Bauteile als Stützen, Träger und Rahmenelemente Wesentliches Merkmal Leistung Betondruckfestigkeit f ck 50 N/mm² oder alternativ C50/60 Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Zugfestigkeit Spannstahl f pk = 1770 N/mm² 0,1%-Dehngrenze Spannstahl f p0,1k = 1500 N/mm² Für mechanische Festigkeit, Feuerwiderstand, Korrosionsbeständigkeit und bauliche Durchbildung siehe Bemessungsspezifikation Nr <Referenz- oder Auftragsnummer>. Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 13369: Angabe des Werkes, sofern abweichend von der Herstelleradresse Herstellungsdatum Ggf. Gewicht Nach bauaufsichtlichen Vorgaben: Übereinstimmungszeichen nach BRL A Teil 1 Anlage 1.50 Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 23 5.4 DIN EN 13747 - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung, unbest. Festigkeit LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Elementdecke DIN EN 13747 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): Deckenplatten mit Ortbetonergänzung 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Die notifizierte Stelle Güteschutz XY e.v. <NB-Nr.> hat die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (Nr. <Nr. WPK-Zertifikat>) ausgestellt. 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Wesentliche Merkmale Betondruckfestigkeit Zugfestigkeit Betonstahl Streckgrenze Betonstahl Mechanische Festigkeit Feuerwiderstand (für die Tragfähigkeit) Schallschutztechnische Eigenschaften Bauliche Durchbildung Dauerhaftigkeit Leistung f ck 35 N/mm² oder alternativ C35/45 siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen f tk = 550 N/mm² f yk = 500 N/mm² Siehe Bemessungsspezifikation Harmonisierte technische Spezifikation EN 13747: 2005+A2:2010

Seite 24 10. Rechtsverbindlichkeit Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann <NB-Nr.> 13 12345 Zementstadt EN 13747 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Elementdecken, Deckenplatten mit Ortbetonergänzung Wesentliches Merkmal Leistung Betondruckfestigkeit f ck = 35 N/mm² oder alternativ C35/45 Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Für Mechanische Festigkeit, Feuerwiderstand (für die Tragfähigkeit), Schallschutztechnische Eigenschaften, bauliche Durchbildung und Dauerhaftigkeit siehe Bemessungsspezifikation Nr. <Referenz- oder Auftragsnummer>. Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 13369: Angabe des Werkes, sofern abweichend von der Herstelleradresse Herstellungsdatum Ggf. Gewicht Nach bauaufsichtlichen Vorgaben: Übereinstimmungszeichen nach BRL A Teil 1 Anlage 1.50 Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 25 5.5 DIN EN 12737 - Spaltenböden, Spannbeton, best. Festigkeit LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Spaltenböden DIN EN 12737 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): für die Tierhaltung 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Beurteilung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Die notifizierte Stelle Güteschutz XY e.v. <NB-Nr.> hat die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (Nr. <Nr. WPK-Zertifikat>) ausgestellt. 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Wesentliche Merkmale Betondruckfestigkeit Zugfestigkeit Betonstahl Streckgrenze Betonstahl Zugfestigkeit Spannstahl 0,1%-Dehngrenze Spannstahl Mechanische Festigkeit mögliche ergänzende Angaben zum Feuerwiderstand Dauerhaftigkeit Bauliche Durchbildung Leistung f ck = 30 N/mm² oder alternativ C30/37 f tk = 550 N/mm² f yk = 500 N/mm² f pk = 1770 N/mm² f p0,1k = 1500 N/mm² siehe Bemessungsspezifikation Harmonisierte technische Spezifikation EN 12737:2004+A1:2007

Seite 26 10. Rechtsverbindlichkeit: Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann <NB-Nr.> 13 12345 Zementstadt EN 12737:2004+A1:2007 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Spaltenböden für die Tierhaltung Wesentliches Merkmal Leistung Betondruckfestigkeit f ck = 30 N/mm² oder alternativ C30/37 Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Zugfestigkeit Spannstahl f pk = 1770 N/mm² 0,1%-Dehngrenze Spannstahl f p0,1k = 1500 N/mm² Für mechanische Festigkeit, Feuerwiderstand, Dauerhaftigkeit und bauliche Durchbildung siehe Bemessungsspezifikation Nr. <Referenznummer>. Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 13369: Angabe des Werkes, sofern abweichend von der Herstelleradresse Herstellungsdatum Ggf. Gewicht Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 27 5.6 DIN EN 12794 - Gründungspfähle, Klasse 1, best. Festigkeit LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Gründungspfähle-Klasse 1 DIN EN 12794 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): zur Gründung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Die notifizierte Stelle Güteschutz XY e.v. <NB-Nr.> hat die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und eine Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (Nr. <Nr. WPK-Zertifikat>) ausgestellt. 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant Wesentliche Merkmale Betondruckfestigkeit Zugfestigkeit Betonstahl Streckgrenze Betonstahl Zugfestigkeit Spannstahl 0,1%-Dehngrenze Spannstahl Pfahlverbindungsklasse Mechanische Festigkeit Bauliche Durchbildung Dauerhaftigkeit 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Leistung f ck = 45 N/mm² oder alternativ C45/55 f tk = 550 N/mm² f yk = 500 N/mm² f pk = 1770 N/mm² f p0,1k = 1500 N/mm² D siehe Bemessungsspezifikation Harmonisierte technische Spezifikation EN 12794:2005 +A1:2007/AC:2008

Seite 28 10. Rechtsverbindlichkeit: Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann <NB-Nr.> 13 12345 Zementstadt EN 12794:2005+A1:2007/AC:2008 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Gründungspfähle-Klasse 1 zur Gründung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken Wesentliches Merkmal Leistung Betondruckfestigkeit f ck = 45 N/mm² oder alternativ C45/55 Zugfestigkeit Betonstahl f tk = 550 N/mm² Streckgrenze Betonstahl f yk = 500 N/mm² Zugfestigkeit Spannstahl f pk = 1770 N/mm² 0,1%-Dehngrenze Spannstahl f p0,1k = 1500 N/mm² Pfahlverbindungsklasse D Für mechanische Festigkeit, bauliche Durchbildung und Dauerhaftigkeit siehe Bemessungsspezifikation Nr. <Referenz- oder Auftragsnummer>. Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 13369: Angabe des Werkes, sofern abweichend von der Herstelleradresse, Herstellungsdatum, Ggf. Gewicht Nach Bauaufsichtlichen Vorgaben: Übereinstimmungszeichen nach BRL A Teil 1 Anlage 1.50 Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 29 5.7 DIN EN 1338 - Pflastersteine LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Pflastersteine DIN EN 1338 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): als Bodenbelag im Freien, in Räumen und als Dachbelag 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 4 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Nicht relevant 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant Wesentliche Merkmale 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Leistung Brandverhalten A 1 Verhalten bei Brandeinwirkung von außen ausreichend Freisetzung von Asbest nicht enthalten Bruchfestigkeit ausreichend ausreichend Gleit-/Rutschwiderstand [oder SRT-Wert, wenn nachgewiesen] Wärmeleitfähigkeit NPD oder deklarierter Wert Dauerhaftigkeit/Witterungswiderstand Klasse 3 (D) Harmonisierte technische Spezifikation EN 1338:2003/AC:2006 10. Rechtsverbindlichkeit: Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann

Seite 30 13 12345 Zementstadt EN 1338:2003/AC:2006 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Pflastersteine als Bodenbelag im Freien, in Räumen und als Dachbelag Wesentliche Merkmale Leistung Brandverhalten A 1 Verhalten bei Brandeinwirkung von außen ausreichend Freisetzung von Asbest nicht enthalten Bruchfestigkeit ausreichend ausreichend Gleit-/Rutschwiderstand [oder SRT-Wert, wenn nachgewiesen] Wärmeleitfähigkeit NPD Dauerhaftigkeit/Witterungswiderstand Klasse 3 (D) Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 1338: Herstellungsdatum Ggf. Datum der frühesten Verwendung, sofern dieses nach Auslieferung liegt Klassen für Abriebwiderstand und Diagonalen Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen

Seite 31 5.8 DIN EN 1339 - Platten LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. <Nr. der Leistungserklärung> 1. Produkttyp: Gehwegplatten Schöner Weg DIN EN 1339 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer(n): siehe CE-Kennzeichnung bzw. Lieferunterlagen 3. Verwendungszweck(e): als Bodenbelag im Freien, in Räumen und als Dachbelag 4. Kontaktdaten Hersteller: 34567 Zementstadt 5. Kontaktdaten Bevollmächtigter: Nicht relevant 6. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 4 7. Leistung der notifizierten Stelle gemäß harmonisierter Norm: Nicht relevant 8. Leistung der notifizierten Stelle gemäß europäischer technischer Bewertung: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung des Bauprodukts: Wesentliche Merkmale Leistung Harmonisierte technische Spezifikation Brandverhalten A 1 Verhalten bei Brandeinwirkung von außen ausreichend Freisetzung von Asbest nicht enthalten Bruchfestigkeit 3,5 N/mm² (S) Gleit-/Rutschwiderstand ausreichend [oder SRT-Wert, wenn nachgewiesen] EN 1339:2003/AC:2006 Wärmeleitfähigkeit NPD oder deklarierter Wert Dauerhaftigkeit/Witterungswiderstand Klasse 3 (D) 10. Rechtsverbindlichkeit: Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von: M. Mustermann, Geschäftsführer Zementstadt, 30.06.2013 M. Mustermann

Seite 32 13 12345 Zementstadt EN 1339:2003/AC:2006 (Ausgabedatum optional) <Nr. der Leistungserklärung> Gehwegplatten Schöner Weg als Bodenbelag im Freien, in Räumen und als Dachbelag Wesentliche Merkmale Leistung Brandverhalten A 1 Verhalten bei Brandeinwirkung von außen ausreichend Freisetzung von Asbest nicht enthalten Biegezugfestigkeit Klasse 3 (U) Gleit-/Rutschwiderstand Ausreichend (oder SRT-Wert) Wärmeleitfähigkeit NPD (oder deklarierter Wert) Dauerhaftigkeit/Witterungswiderstand Klasse 3 (D) Weiterhin zusätzlich erforderliche Kennzeichnungselemente: Nach DIN EN 1339: Herstellungsdatum Ggf. Datum der frühesten Verwendung, sofern dieses nach Auslieferung liegt Klassen für Abriebwiderstand, Diagonalen, Maße und Bruchlast Optional: Bei Erteilung eines Produktzertifikats nach Gütesicherungsverfahren Teil 1: Gütezeichen