Gemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA

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Transkript:

Gemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA Richtlinien zur einheitlichen Festsetzung und Verwaltung von Hausverboten im Rahmen des Projektes Gemeinsames Hausverbot - Hausverbot in der Nachtgastronomie Singen Präambel Die Sicherheit und Ordnung vor allem in den Nachtstunden zu gewährleisten und hierbei zukünftig Ausschreitungen unfriedlicher Personen zu verhindern bzw. zu reduzieren sowie den ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb zu gewährleisten, ist Aufgabe aller im Zusammenhang mit der Nachtgastronomie tätigen Verantwortlichen. Um insbesondere Gewalttäter aus dem Bereich der Nachtgastronomie fernzuhalten und damit eine friedliche und attraktive Szene in den Mitgliedsbetrieben zu gewährleisten, verpflichten sich die Mitgliedsbetriebe gewaltgeneigte Personen bei Vorfällen aus ihren Betrieben zu verweisen (örtliches Verbot) und entsprechende Hausverbote aus anderen Mitgliedsbetrieben (überörtliche Hausverbote) anzuerkennen. Dazu gehört auch die Festsetzung von Hausverboten gegen Personen, die im Bereich der Gaststätten sicherheitsgefährdend, sei es gewalttätig oder sonst erheblich störend, aufgefallen sind. Die Mitglieder der Kooperation Gemeinsam gegen Gewalt Hausverbot sind sich dessen bewusst und erkennen daher die nachfolgend aufgeführten, für alle Mitglieder verbindlich geltenden Richtlinien an. Die Durchsetzung dieser überörtlichen Hausverbote ist nur in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen möglich, weshalb nachfolgend auch Verhaltensrichtlinien für die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden aufgenommen werden. Die Berechtigung der Mitglieder der Kooperation zur Erteilung eines nur für den jeweiligen Betrieb geltenden Hausverbotes oder der Verwehrung des Eintritts bleibt ausdrücklich unberührt. Sinn und Zweck des überörtlichen Hausverbotes ist es, durch ein erhebliches Abschreckungspotential zukünftigen Gewalttaten und erheblichen Störungen entgegen zu wirken.

1 Definition, Zweck und Wirksamkeit des überörtlichen Hausverbotes (1) Ein örtliches Hausverbot ist das auf Basis des Hausrechts ausgesprochene Gebot, das Lokal zu verlassen und nicht wieder zu betreten. (2) Eine überörtliches Hausverbot ist dessen Geltung in allen Mitgliedsbetrieben. Es wird von einem von allen Mitgliedsbetrieben bevollmächtigten Rechtsanwalt nach Aufforderung durch einen Mitgliedsbetrieb ausgesprochen und durch die Mitgliedsbetriebe anerkannt. (3) Zweck des Hausverbotes ist es, durch Ausschluss von allen Mitgliedsbetrieben die von den Betroffenen ausgehenden Gefahren künftig zu vermeiden und sie zu friedfertigem Verhalten anzuhalten. (4) Das überörtliche Hausverbot gilt befristet. (5) Das überörtliche Hausverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf den befriedeten Bereich der Mitgliedsbetriebe, in dem das Hausrecht der Mitgliedsbetriebe ausgeübt wird. Die Mitgliedsbetriebe bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung gegenseitig das überörtliche Hausverbot aussprechen zu lassen. Die Erklärung ist jeweils schriftlich auszufertigen und bei dem DEHOGA Singen zu hinterlegen. (6) Die Wirksamkeit des überörtlichen Hausverbotes wird nicht durch Bezahlung eines Eintrittsentgeltes oder den Erwerb einer Eintrittskarte aufgehoben. 2 Berechtigung zur Festsetzung eines überörtlichen Hausverbotes Die Festsetzung eines überörtlichen Hausverbotes steht grundsätzlich nur dem Inhaber des Mitgliedsbetriebes als originärem Hausrechtsinhaber zu. Der Inhaber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung die Ausübung des Hausrechtes Beauftragten zu übertragen. Die Mitgliedsbetriebe verpflichten sich, bei Verstößen gegen das Hausverbot ( 123, 124 StGB) grundsätzlich Strafantrag wegen Hausfriedensbruch zu stellen. Die Mitgliedsbetriebe sollen grundsätzlich ein überörtliches Hausverbot festsetzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Wenn dringende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person ursächlich dafür ist oder durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat dass es zu einer der nachfolgend genannten Taten gekommen ist oder zumindest die Gefahr bestanden hat, dass es zu einer solchen Tat kommt.

Hierunter fallen insbesondere 1. Körperverletzungsdelikte, 2. Sachbeschädigung, 3. Besprühen oder Beschreiben von Dingen mit Graffiti oder Ähnliches (auch ohne Strafanzeige), 4. Sexualdelikte, wie z.b. sexuelle Belästigung, 5. Raub- und Diebstahlsdelikte, 6. Nötigung, Bedrohung 7. Verstöße gegen das Waffen- oder Sprengstoffgesetz, 8. Fremdenfeindliche oder rechtsextremistische Handlungen, insbesondere das Zeigen und Verwenden von nationalsozialistischer Parolen, Emblemen und Beleidigungen aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven, 9. Benutzung von Reizgasen (Pfefferspray und Ähnliches) innerhalb der Räumlichkeiten oder willkürliches Benutzen von Reizgasen im Zusammenhang mit dem Besuch des Mitgliedsbetriebes, 10. Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen. Unabhängig hiervon soll ein überörtliches Hausverbot ferner ausgesprochen werden, wenn die Polizei hinzugezogen werden muss zur Durchsetzung von Personalienfeststellungen, örtlichen Hausverboten, Platzverweisen oder Ingewahrsamnahme zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch des Mitgliedsbetriebes. 3 Form der Festsetzung des überörtlichen Hausverbotes Der Antrag auf Festsetzung des Hausverbotes wird dem DEHOGA Singen mittels eines Schreibens per e-mail oder Fax übersandt, aus welchem sich die Personalien des Betroffenen sowie die näheren Umstände des Vorgangs ergeben. Das überörtliche Hausverbot wird in schriftlicher Form namens und in Vollmacht aller berechtigten Mitgliedsbetriebe von einem Juristen der Rechtsabteilung des DEHOGA-Geschäftsstelle Konstanz ausgesprochen und der betreffenden Person mittels Einwurfeinschreiben zugestellt. Der zur Festsetzung des überörtlichen Hausverbotes Berechtigte hat dazu dem Rechtsanwalt per gesonderter Meldung per e-mail oder Fax, Datum, Ort, Zeit und Art des Vorkommnisses und sofern bekannt, die Personalien mitzuteilen.

Falls die Personalienfeststellung durch die Polizei erfolgt ist, ist möglichst noch der Name des Sachbearbeiters sowie das zuständige Polizeirevier zu benennen. Das überörtliche Hausverbot ist befristet auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag des Zugangs des Hausverbotes. 4 Verwaltung des überörtlichen Hausverbotes, Strafantrag Eine Liste der Personen, gegen die ein überörtliches Hausverbot festgesetzt wurde, wird bei der Rechtsabteilung des DEHOGA-Geschäftsstelle Konstanz geführt, welche namens und in Vollmacht der Mitgliedsbetriebe die Hausverbote ausspricht. Wöchentlich wird den Mitgliedsbetrieben, dem Polizeirevier Singen und dem Amt für öffentliche Ordnung eine aktualisierte Liste übermittelt. Der Rechtsanwalt überprüft auch bei der Erteilung eines Hausverbotes, ob der betreffenden Person bereits ein Hausverbot erteilt wurde. Sollte dies der Fall sein, so wird namens und in Vollmacht des berechtigten Mitgliedsbetriebes Strafantrag wegen Hausfriedensbruches gestellt. Das bereits bestehende Hausverbot wird dann um weitere zwei Jahre verlängert. 5 Kosten der Erteilung der überörtlichen Hausverbote Die Portokosten der Erteilung des überörtlichen Hausverbotes sind von dem Mitgliedsbetrieb zu tragen, der das überörtliche Hausverbot erteilt. 6 Verhalten bei der Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen Zur Verfolgung der Ziele des Gewaltschutzprojektes ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen unerlässlich. Hierzu gehören nachfolgende Verhaltensregeln, zu deren Beachtung sich die Mitgliedsbetriebe verpflichten. Die Mitgliedsbetriebe sollen ihrem zuständigen Polizeirevier eine Telefonnummer mitteilen, unter der während der Betriebszeiten eine verantwortliche Person erreichbar ist, wenn möglich noch eine zweite Telefonnummer, unter der direkt das Sicherheitspersonal des Mitgliedsbetriebes erreicht werden kann. Näheres regelt die Kooperation Gemeinsam gegen Gewalt - Hausverbot. Sollte das Hinzuziehen von Polizeikräften notwendig sein, so ist möglichst genau die Lage vor Ort zu beschreiben, insbesondere was vorliegt, wie viele Personen beteiligt sind und ob und ggfls. welche Waffen bei den beteiligten Personen zum Einsatz kommen. Die zuständigen Polizeibeamten stellen im Normalfall auch die Personalien der Anzeigeerstatter fest. Die Mitgliedsbetriebe haben daher ihr Sicherheitspersonal anzuweisen, gültige Personalpapiere mit sich zu führen und den zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen.

Die Mitgliedsbetriebe haben darauf zu achten, dass die eingesetzten Sicherheitsfirmen die Vorschriften des Bewachungsgewerbes beachten. 7 Hinzuziehung der Polizei Die Polizei ist hinzuziehen, wenn: Seitens des Mitgliedsbetriebes, des / der Geschädigten oder des / der Betroffenen eine Anzeige erstattet werden soll. Bei unklarer Identität des / der Betroffenen. Zur Durchsetzung des Hausverbotes, sofern der / die Betroffene den Anweisungen nicht Folge leistet. Bei weitergehenden Störungen durch den / die Betroffenen. Bei drohender Eskalation der Lage. 8 Satzungsänderungen Die Mitgliedsbetriebe der Kooperation Gemeinsam gegen Gewalt- Hausverbot werden in Zusammenarbeit mit der Polizei die vorliegenden Richtlinien auf Durchführbarkeit und Effektivität überwachen. Auf Vorschlag einer aus der o.a. Kreis resultierenden Arbeitsgruppe können die Richtlinien geändert werden. Die geänderte Satzung ist jedem Mitglied zukommen zu lassen. Die Satzungsänderungen werden wirksam, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Satzungsänderung schriftlich widersprochen wird. Singen, den 01.10.2008 Polizeirevier Singen DEHOHA Amt für öffentliche Ordnung Beitrittserklärung: Datum Betrieb Vertretungsberechtigte/r