Herzlich willkommen zur Infoveranstaltung. Satzung über besondere Anforderungen an Sondernutzungen im Bereich der Fußgängerzone Troisdorf

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Transkript:

Herzlich willkommen zur Infoveranstaltung Satzung über besondere Anforderungen an Sondernutzungen im Bereich der Fußgängerzone Troisdorf

Stadtplanungsamt Ihre Stadtverwaltung - Herr Chrispeels Trowista GmbH - Herr Zacharias - Herr Wagner Rückfragen: Herr Gödeke, Tel. 900-623 Frau Groß, Auskünfte zum Verfahren, Tel. 900-626 2

www.troisdorf.de Rathaus Mitarbeiter A-Z Stadtplanungsamt 3

Inhaltlicher Ablauf Allgemeine Erläuterungen - zur geplanten Satzung zu Sondernutzungen - zum Verfahren Information über - Anlass und Ziel der Satzung - Vorstellung der Regelungen Erörterung 4

Ergebnisniederschrift / Teilnehmerliste 5

Innenstadtentwicklung Handlungsfelder Bereich rund um das Rathaus Bereich Poststraße Bereich Bahnhof Erneuerung Fußgängerzone Wilhelm-Hamacher-Platz ZITI Zukunftsinitiative Troisdorfer Innenstadt

Bereich Rathaus - Stadthalle Neubau Stadthalle, Festplatz erfolgt Neubau Parkhaus erfolgt Neugestaltung Straßenraum zw. Stadthalle und Rathaus ab 2017 Sanierung DN - Hochhaus

Neuer Eingang Innenstadt

Bahnhof Troisdorf - Reisewerk 2016 Vertrag abgeschlossen Bauantrag Anfang 2017 kurze Wege komfortabler und barrierefreier Zugang Mobilitätsstation

Erneuerung Fußgängerzone

Ab Frühjahr 2014 Erneuerung in 5 Abschnitten - Bauabschnitte 1 und 2 abgeschlossen 2. BA 5. BA 4. BA 1. BA 1. BA 3. BA Bauabschnitt 3 weitgehend abgeschlossen Bauabschnitt 4 Vorarbeiten, Straßenumbau in 2017

Umbau und Erneuerung Fußgängerzone Ziel: Innenstadt wird schöner Nutzungen wichtig: Geschäfte, Dienstleister, Gastronomie gestalterische Verbesserungen für Nutzungen im Straßenraum Regelungen im Rahmen der Genehmigungen von Sondernutzungen u.a. gestalterische Anforderungen an Ausstattung

Ziel und Inhalt der geplanten Satzung Ziel: einladender Charakter, hochwertiges, gepflegtes Erscheinungsbild Regelungen für alle Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen sowie Flächen für Außengastronomie auf öffentlichen Verkehrsflächen in ihrem Geltungsbereich Beispiele aus Bonn, Siegburg, Hennef Satzungen, Gestaltungshandbuch Fotos aktuell und gute Beispiele

Beispiel: Warenauslagen

Beispiel: Häufung Dreiecksständer, Beachflags

Beispiel: Kölner Straße

einladender Charakter, hochwertiges, gepflegtes Erscheinungsbild

Regelungen für Einzelhändler Warenauslagen, Warenständer Mobile Werbeträger wie Beachbanner, Fahnen etc. Dreiecksständer Lage und Anordnung

Regelungen zur Gastronomie Fläche und Abgrenzungen gestalterische Anforderungen an Ausstattung wie Tische, Stühle, Sessel Witterungsschutz, Sonnenschirme o.ä.

Stadtentwicklungsausschuss 06.09.2016: Satzungsentwurf über besondere Anforderungen an Sondernutzungen im Bereich der Fußgängerzone Troisdorf 1 Räumlicher Geltungsbereich zwei Zonen a) Bereich Fußgängerzone b) Bereich erweiterte Innenstadt 20

2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt ergänzend zu den Vorschriften der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 10.02.1999 für alle Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen sowie Flächen für Außengastronomie auf öffentlichen Verkehrsflächen in ihrem Geltungsbereich. Eine Genehmigung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der 6 und 7 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 10.02.1999. Erlaubnisfreie Sondernutzungen gem. 3 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 10.02.1999 haben die Regelungen dieser Satzung, soweit sie einschlägig sind, zu beachten.

3 - Warenauslagen/ Warenständer Warenauslagen oder Warenständer können im Bereich 1 bis zu einer Tiefe von 1,00 m vor dem jeweiligen Betrieb (gerechnet ab Hauswand/Schaufenster) zu-gelassen werden. Die maximale Höhe beträgt 1,50 m. Zusätzliche Aufbauten oder Schilder dürfen über die genehmigten Maße nicht hinausragen. Warenständer mit einer Grundfläche von bis zu 0,25 qm können die Höhe von 1,50 m überschreiten. Warenauslagen oder Warenständer können im Bereich b als Ausnahme zugelassen werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die vorhandenen Gehwegbreiten, erlauben. Das Auslegen von Waren in Paletten, Versandkartons und ähnlichen Aufbewahrungsbehältnissen ist unzulässig. Rettungswege sind freizuhalten. Zu den seitlichen Nachbargrenzen ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. Ein Mindestabstand zur Straßenmitte von 3,0 m ist zu beachten.

4 - Mobile Werbeträger Mobile Werbeträger wie Beach-Banner, Werbesäulen, Airflex-Tropfenbanner, Fahnen, private Papierkörbe, private Fahrradständer, sonstige Hinweisschilder o.ä. sind unzulässig. Dreieckständer können im Bereich 1 bis zu einer Tiefe von 3,50 m vor dem jeweiligen Betrieb (gerechnet ab Hauswand/Schaufenster) mit einer Breite von maximal 0,80 m und einer Höhe von maximal 1,20 m zugelassen werden. Pro Betrieb ist die Aufstellung eines Werbeträgers zulässig. Dreiecksständer können im Bereich b als Ausnahme zugelassen werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die vorhandenen Gehwegbreiten, erlauben. Soweit Werbeträger vor dem Geschäftslokal aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht werbewirksam aufgestellt werden können (z.b. Sichtbehinderung, Randbereich der FGZ), entscheidet die Ordnungsbehörde auf Antrag über einen alternativen Standort.

5 - Sonnenschirme und sonstiges bewegliches Mobiliar Sonnenschirme können bis zu einer Größe von maximal 3,50 m x 3,50 m zugelassen werden. Offene oder geschlossene Vorzelte, Zelte, Viereckpavillons und allseits umschlossene Überdachungen o.ä. sind unzulässig. Die Sonnenschirme sind unifarben und in Stoff auszuführen. Feste Bodenhülsen bei Sonnenschirmen (keine Abspannungen o.ä.) können zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass öffentliche oder private Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden und die Standsicherheit gewährleistet ist, und wenn durch den Antragsteller eine unwiderrufliche Rückbauverpflichtung übernommen wird. Hiervon ausgenommen sind Überdachungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen in der Fußgängerzone errichtet werden.

6 - Außengastronomie Außengastronomie kann im Bereich 1 bis zu einer Tiefe von 3,50 m vor dem jeweiligen Betrieb (gerechnet ab Hauswand/Schaufenster) zugelassen werden. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Mindestabstand zur Straßenmitte von 3,0 m ist zu beachten. Hinweis: Sonderregelungen für Plätze, z.b. Fischerplatz, Kölner Platz, Wilhelm-Hamacher-Platz Innerhalb einer Außengastronomie ist jeweils nur ein Tisch-, Stuhl oder Schirmtyp zulässig. Es ist eine qualitätvolle Ausführung der Möblierung in Holz, Metall oder hochwertigen Kunststoffgeflecht zu verwenden. Das Aufstellen von Schanktheken und ähnlichen Vorrichtungen ist nur ausnahmsweise bei Sonderveranstaltungen und nach vorheriger Genehmigung durch das Ordnungsamt im Rahmen der Sondernutzung möglich.

Beispiel Fischerplatz

Regelungen zur Gastronomie Bestuhlungsfläche = öffentlicher Raum in der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebs Ausnahmen Plätze Witterungsschutz durch Markisen oder freistehenden Sonnenschirm innerhalb der genehmigten Fläche möglichst in Stoff uni - gedeckte Farben, ohne Werbung Überdachungen in Form von Pavillons und Zelten sind grundsätzlich nicht gewünscht - befristete Aufstellung nur zu besonderen Anlässen

zur Abgrenzung und Auflockerung natürliche Pflanzen in Kübeln innerhalb der Flächen für Außengastronomie u.a. gestalterische Anforderungen an Ausstattung Material für Tische und Stühle möglichst Holz, Metall oder Flechtwerk Sonnenschirme - keine Selbsteinbauten, nur noch Bodenhülsen, Kosten übernimmt Stadt in Bau, wenn Baumaßnahmen abgeschlossen Kosten komplett durch Antragsteller 28

Schirme

7 - Bodenbeläge, Pflasterabdeckungen, Begrenzungen Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen sowie Flächen für Außengastronomie dürfen parallel zum Straßenraum hin nicht durch Einbauten, Zäune o.ä. abgegrenzt oder erhöht werden (Hinweis: im Bereichen, die an befahrbare Verkehrsflächen angrenzen, sind Abgrenzungen aus Sicherheitsgr. Pflicht) Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen sowie Flächen für Außengastronomie dürfen nur unmittelbar auf dem vorhandenen Belag der Verkehrsfläche aufgestellt werden. Unzulässig sind insbesondere das Verlegen von Kunstrasen, Teppichböden oder anderen Belägen auf den öffentlichen Flächen, podestartige Aufbauten sowie das Aufstellen von konstruktiv zusammenhängenden Tisch-Stuhl-Kombinationen, Sofagruppen und Polstermöbeln, Zelte und zeltartige Auf- und Umbauten, Folien oder Planen zum Wind-, Sonnen- oder Regenschutzes.

noch 7- Bodenbeläge, Pflasterabdeckungen, Begrenzungen Seitliche Abgrenzungen zum Straßenraum oder bewegliche Pflanztöpfe und - kästen mit natürlicher Bepflanzung können bis zu einer Höhe (einschließlich Bepflanzungen) von maximal 1,50 m zugelassen werden. Sie sind zu pflegen und regelmäßig neu zu bepflanzen. Transparente mobile Windschutzwände (Glas oder hochwertiger Kunststoff) können als Ausnahme bis zur Höhe von maximal 1,50 m zugelassen werden.

8 - Sicherheit Von den Einrichtungen und Anlagen dürfen keine Gefährdungen ausgehen, insbesondere ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten. 9 - Bestandsschutz, Ausnahmen Vorhandene, fest mit dem Boden verbundene Anlagen, die mit Genehmigung oder Zustimmung der Stadt errichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Von dieser Satzung kann unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Zielsetzung der Satzung gewahrt bleibt. Hierüber entscheidet auf Antrag die Ordnungsbehörde.

11 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für genehmigte Außengastronomie besteht in Bezug Möblierung und Sonnenschirme auf eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Rechtskraft der Satzung.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!