Chemielaborant/-in Erprobungsverordnung vom 17. Juni 2002

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Transkript:

Informationen für die Praxis Chemielaborant/-in Erprobungsverordnung vom 17. Juni 2002 Stand: Oktober 2005 Inhalt: 1 Vorwort...1 2 Vorgaben für die Abschlussprüfungen...1 2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen...1 2.2 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung...2 2.3 Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung...3 2.4 Bestehensregelung...6 1 Vorwort Am 1. August 2002 trat die Verordnung zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in Kraft. Darin wird unter anderem festgelegt, dass der Auszubildende zukünftig zwei terminlich voneinander getrennte, in die Abschlussnote einfließende en abzulegen hat. Beide en erhalten so Abschlussprüfungscharakter. Die ersten saufgabensätze im Sinne der Erprobungsverordnung wurden von der saufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle der IHK Region Stuttgart (PAL) zum stermin Sommer 2003 angeboten. Für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/-in entwickelt die PAL regelmäßig saufgabensätze zu den Terminen der Abschlussprüfung im Sommer und im Winter jeden Jahres. Die vorliegende PAL-Informationsschrift erläutert in Kürze die Inhalte der Verordnung, insoweit sie den Ausbildungsberuf Chemielaborant/-in betreffen. Im Anhang befinden sich Grobgliederungen und Orientierungshilfen, aus denen hervorgeht, wie der zuständige PAL- Fachausschuss die Vorgaben der Verordnung anwendet bzw. umsetzt. Diese werden in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert. Die PAL bedankt sich bei den Mitgliedern der Fachausschüsse Chemielaborant/-in Chemie und Metall für die Mitarbeit bei der Erstellung dieser Informationsschrift. 2 Vorgaben für die Abschlussprüfungen 2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Die Erprobungsverordnung gilt für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung nach Inkrafttreten der Erprobungsverordnung am 1. August 2002 begonnen haben. Die Ausbildungsdauer beträgt dreieinhalb Jahre. Mit der als gestreckte Abschlussprüfung bezeichneten neuen sform hat der Verordnungsgeber Neuland betreten. Die Geltungsdauer wurde daher vorerst auf fünf Jahre begrenzt. Die Erprobungsverordnung tritt am 31. Juli 2007 außer Kraft. Ausnahme: Ausbildungsverträge, die vor Ablauf der Erprobungsverordnung geschlossen wurden. Während der Laufzeit der Erprobungsverordnung sollen die Leistungen der bisherigen Zwischenprüfung als Teil 1 und die Leistungen der bisherigen Abschlussprüfung als Teil 2 bewertet werden. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen der Teile 1 und 2 gebildet. Vorteil dieser kombinierten Abschlussprüfung ist die Aufwertung der bisherigen Zwischenprüfung zu einem festen Bestandteil der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung stellt somit eine Einheit aus Teil 1 und Teil 2 dar, auch wenn die sleistungen zu unterschiedlichen Terminen erbracht werden. Dies bringt mit sich, dass - im Falle eines Nichtbestehens der Gesamtprüfung - Teil 1 oder Teile erst nach Absolvieren von Teil 2 wiederholt werden können.

2.2 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstands wird vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahrs die Abschlussprüfung Teil 1 gemäß 2 Abs. 1 der Erprobungsverordnung durchgeführt. Die erstreckt sich auf die in der Anlage der Verordnung für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 8.1 Buchstabe d bis f aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Durch die Berücksichtigung der Qualifikationseinheiten unter Nummer 8.1 Buchstabe d bis f hat der Verordnungsgeber Pflichtthemen für Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung festgelegt, die gemäß Ausbildungsrahmenplan - mit einem zeitlichen Richtwert von sechs Wochen - erst ab dem zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahrs vermittelt werden. Ziel dieser Regelung ist, in Teil 1 der Abschlussprüfung das Themengebiet Präparative Chemie auf Pflichtqualifikationsniveau abschließend zu prüfen. Aufgrund der dadurch verlängerten Ausbildungszeit, die für die Abschlussprüfung Teil 1 prüfungsrelevant ist, wird Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung nicht zu den bisherigen Zwischenprüfungsterminen im Frühjahr und Herbst, sondern zu den bisherigen sterminen der Abschlussprüfung - also Sommer und Winter - abgelegt. Eine weitere Neuerung ist, dass die Wirtschafts- und - im Gegensatz zur bisherigen Zwischenprüfung - bereits Inhalt des Teils 1 der gestreckten Abschlussprüfung im schriftlichen Teil sbereich ist. Chemielaborant/-in Abschlussprüfung Teil 1 Gewichtung innerhalb des Gesamtabschlusses: 35 % Vorgabezeit: max. 7 h Schriftliche Vorgabezeit: max. 150 min Aufgabe I Aufgabe II Präparative Chemie Wirtschafts- und Durchführen präparativer Arbeiten Charakterisieren von Produkten Teil A 46 gebundene Aufgaben; davon 6 Aufgaben zur Abwahl Teil B 10 ungebundene Aufgaben; ohne Abwahl 20 gebundene Aufgaben; davon 3 zur Abwahl 3 ungebundene Aufgaben; davon 1 zur Abwahl inkl. mathematischer Aufgaben Vorgabezeit: max. 120 min. Vorgabezeit: max. 30 min. 70 % 30 % 80 % 20 % 50 % 50 % Abb. 1: Struktur von Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung 2

2.2.1 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung - praktische In der praktischen sollen in höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchgeführt werden. Hierfür kommen laut Verordnung insbesondere in Betracht: 1. Durchführen präparativer Arbeiten (mit 70% zu gewichten) 2. Charakterisieren von Produkten (mit 30% zu gewichten). 2.2.2 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung - schriftliche In der schriftlichen soll in den sbereichen 1. Präparative Chemie und 2. Wirtschafts- und geprüft werden. Abbildung 2 unten zeigt, welche thematischen Schwerpunkte für die beiden sbereiche durch die Verordnung vorgegeben werden. Die Übersicht in Anlage 1 zeigt die vom PAL- Fachausschuss festgelegte Anzahl an gebundenen und ungebundenen Aufgaben innerhalb der einzelnen Schwerpunktthemen laut Verordnung. Darüber hinaus hat der PAL-Fachausschuss Übersichten erarbeitet, aus denen hervorgeht, wie er den verbleibenden Spielraum für die Festlegung von Unterthemen interpretiert (siehe Anlage 2 Orientierungshilfe des PAL-Fachausschusses ). 2.3 Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Inhalt und Ablauf von Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung sind in 3 der Erprobungsverordnung geregelt. 3 Abs. 1 legt fest: Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000... aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Der Verweis auf 3 der Verordnung vom 22. März 2000 regelt die Berücksichtigung von Pflicht- und Wahlqualifikationen. Themen, die bereits in Teil 1 der Abschlussprüfung abgeprüft worden sind, sind gemäß 3 Abs.1 für Teil 2 nur insofern relevant, als dass... es für die gemäß 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist. Abbildung 3 auf der nächsten Seite oben zeigt, wie sich die Abschlussprüfung Teil 2 zusammensetzt. Präparative Chemie Wirtschafts- und Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute- und Konzentrationsberechnungen Trennen und Reinigen von Stoffen, allgemeine Labortechnik Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen Stoffkunde und wichtige Herstellungsverfahren Rechtliche Grundlagen der Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht betriebliche Mitbestimmung Abb. 2: Schwerpunkte der sbereiche im schriftlichen Teil von Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung 3

Chemielaborant/-in Abschlussprüfung Teil 2 Gewichtung innerhalb des Gesamtabschlusses: 65 % Vorgabezeit: max. 14 h Verordnung: - Durchführung von drei praktischen Aufgaben - Mindestens zwei Aufgaben aus den Ziffern 1 bis 4 - Wahlqualifikationen sind zu berücksichtigen Empfehlung des PAL-Fachausschusses: - Zwei Aufgaben auf Pflichtqualifikationsniveau (PQ) - Eine Aufgabe auf Wahlqualifikationsniveau (WQ) Aufgabe auf Pflichtqualifikationsniveau 30 % Aufgabe auf Pflichtqualifikationsniveau 30 % Aufgabe auf Wahlqualifikationsniveau 40 % 50 % Schriftliche Vorgabezeit: max. 285 min Verordnung: Drei sbereiche - Allgemeine und Analytische Chemie (max. 120 min.) - Wahlqualifikationen (max. 120 min.) - Wirtschafts- und (max. 45 min.) Allgemeine und Analytische Chemie Teil A: 46 gebundene Aufgaben (davon 6 Aufg. zur Abwahl) Teil B: 10 ungebundene Aufgaben (ohne Abwahl) inkl. mathematischer Aufgaben 40 % Wahlqualifikationen 3 Wahlqualifikationen je 8 ungebundene Aufgaben; einschließlich berufsbezogene Berechnungen (davon insg. 2 Aufg. zur Abwahl) 40 % Wirtschafts- und 12 gebundene Aufgaben (ohne Abwahl) sowie 4 ungebundene Aufgaben (ohne Abwahl) 20 % 50 % Abb. 3: Struktur von Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung 2.3.1 Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung - praktische In 3 Abs. 2 der Erprobungsverordnung sind die Inhalte der praktischen festgelegt. Demnach sollen in insgesamt höchstens 14 Stunden vom Prüfling drei praktische Aufgaben ausgeführt werden. Zu folgenden Themen können laut Verordnung vom 22. März 2000, 9 Abs. 2, Aufgaben gestellt werden: 1. Durchführen einer analytisch-chromatografischen Aufgabe 2. Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Aufgabe 3. Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe 4. Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates 5. Durchführen einer physikalischen oder einer technischen Aufgabe 6. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer biochemischen Aufgabe 7. Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe. Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben hat der Prüfling zu zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbst planen, durchführen und kontrollieren sowie protokollieren kann. Dabei wird Wert auf die Berücksichtigung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes gelegt. Die Verordnung schreibt vor, dass mindestens zwei der drei zu prüfenden Aufgaben aus den Nummern 1 bis 4 ausgewählt werden müssen. Die dritte Aufgabe kann aus den Themenbereichen 1 bis 7 ausgewählt werden. Die Wahlqualifikationen sind zu berücksichtigen. Zur Gewichtung der drei praktischen Aufgaben und zur Entscheidung über Pflichtund/oder Wahlqualifikationsniveau hat der zuständige PAL-Fachausschuss eine Empfehlung ausgesprochen. Die als Pflichtqualifikation erarbeiteten Aufgaben sollen mit 30%, Wahlqualifikationen mit 40% gewichtet werden. Zudem wird vom zuständigen PAL- Fachausschuss empfohlen, dass zwei Aufgaben auf Pflicht- und eine Aufgabe auf Wahlqualifikationsniveau bearbeitet werden sollen. Derzeit entwickelt der PAL-Fachausschuss regelmäßig für die Nummern 1 bis 5 saufgaben. Die vom Fachausschuss entwickelten saufgaben für die Ziffern 1 bis 3 werden jeweils auf Pflicht- und Wahlqualifikationsniveau angeboten. 4

Für Ziffer 4 werden nur Aufgaben auf Wahlqualifikationsniveau erarbeitet. Hintergrund hierfür ist, dass wie unter 2.2 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung bereits erwähnt, die sinhalte für Teil 1 gegenüber der bisherigen Zwischenprüfung in dem Maße erweitert wurden, als dass die Präparative Chemie auf Pflichtqualifikationsniveau in Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung abschließend geprüft werden kann. In Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung kann dieses Thema daher nur noch auf Wahlqualifikationsniveau geprüft werden. Für Ziffer 5 werden seit Sommer 2005 Aufgaben auf Pflichtqualifikationsniveau geliefert. Vor Ort können die sausschüsse aus dem Aufgabenangebot der PAL die entsprechenden Aufgabensätze je nach Erfordernis auswählen. In Abhängigkeit der regionalen Gegebenheiten müssen von den örtlichen sausschüssen über das Angebot der PAL hinaus eventuell weitere Aufgaben entwickelt werden. 2.3.2 Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung - schriftliche Die schriftliche von Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung ist in 3 Abs. 3 der Erprobungsverordnung geregelt: Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den sbereichen Allgemeine und Analytische Chemie, Wahlqualifikationen sowie Wirtschafts- und geprüft werden. Dabei werden insbesondere die Wahlqualifikationen gegenüber den rechtlichen Bestimmungen aus der Verordnung vom 22. März 2000 aufgewertet und gehen als eigenständiger sbereich mit 40% in das Ergebnis des schriftlichen Teils von Teil 2 ein. (Zur Erinnerung: Nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. März 2000 sind die Wahlqualifikationen innerhalb der einzelnen sbereiche zu berücksichtigen und sind dadurch weniger stark gewichtet.) Die Verordnung gibt für die drei sbereiche thematische Schwerpunkte vor, wie in Abbildung 4 unten dargestellt. Die Bestimmungen zu den Wahlqualifikationen wurden vom Fachausschuss der PAL so interpretiert, dass jeder Prüfling in genau drei Wahlqualifikationen geprüft werden soll. Bei der Erstellung der saufgaben orientiert sich der Fachausschuss der PAL an den durch die Verordnung vorgegebenen Schwerpunkten (Abb. 4). Hierzu wurden analog zu Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung - siehe Seite 3 unter Punkt 2.2.2 - Gliederungen erarbeitet (siehe Anlage 3 und 4). In 3 Absatz 4 und 6 der Erprobungsverordnung werden szeiten und Gewichtungen der sbereiche festgelegt. 3 Abs. 4: Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung dauert höchstens: 1. Allgemeine und Analytische Chemie 120 Minuten 2. Wahlqualifikationen 120 Minuten 3. Wirtschafts- und 45 Minuten. 3 Abs. 6: Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die sbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Allgemeine und Analytische Chemie 40% 2. Wahlqualifikationen 40% 3. Wirtschafts- und 20%. Der schriftliche und der praktische Teil gehen wie schon im Teil 1 der Abschlussprüfung mit jeweils 50% in das Ergebnis von Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung ein. Allgemeine und Analytische Chemie Analyseverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen Stoffkonstanten und physikalische Größen Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen chemische Bindung, Periodensystem der Elemente Wahlqualifikationen mindestens drei Wahlqualifikationseinheiten sind zu prüfen Wirtschafts- und allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt Abb. 4: Schwerpunkte der sbereiche im schriftlichen Teil von Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung 5

2.4 Bestehensregelung 4 der Erprobungsverordnung enthält die Bestehensregelung. 4 Abs. 1: Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35% und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65% zu gewichten. 4 Abs. 2: Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 in den sbereichen Allgemeine und Analytische Chemie sowie Wahlqualifikationen zusammen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung x 0,35 : 50 % Schriftliche : 50 % Aufgabe I Aufgabe II Präparative Chemie Wirtschafts- und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung x 0,65 : 50 % Schriftliche : 50 % Aufgabe I Aufgabe II Aufgabe III Allgemeine und Analytische Chemie Wahlqualifikationen Wirtschaftsund Gesamtabschlussergebnis = 1,00 Grau hinterlegt und fett umrahmt: In diesen Bereichen müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Abb. 5: Gewichtung und Bestehensregelung für die Abschlussprüfung gemäß Erprobungsverordnung Anlagenverzeichnis - Anlage 1: Grobgliederung der schriftlichen der Abschlussprüfung Teil 1 mit der Anzahl an gebundenen und ungebundenen Aufgaben nach Empfehlung des PAL-Fachausschusses - Anlage 2: Orientierungshilfe des PAL-Fachausschusses für die schriftliche der Abschlussprüfung Teil 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Verordnung - Anlage 3: Grobgliederung der schriftlichen der Abschlussprüfung Teil 2 mit der Anzahl an gebundenen und ungebundenen Aufgaben nach Empfehlung des PAL-Fachausschusses - Anlage 4: Orientierungshilfe des PAL-Fachausschusses für die schriftliche der Abschlussprüfung Teil 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Verordnung 6

PAL saufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle IHK Region Stuttgart Schwabstraße 43, 70197 Stuttgart, Telefon 0711 615577-0, Telefax -30 pal@stuttgart.ihk.de, www.ihk-pal.de 7