11 Kostendeckende Wasserpreise

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Transkript:

173 11 Kostendeckende Wasserpreise Kläranlage Rheinhausen 11.1 Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen Die Kosten der Abwasserentsorgung werden in Form von Abwassergebühren auf die Bürgerinnen und Bürger umgelegt. Die Abwassergebühren konnten in der Vergangenheit wahlweise nach einem Einheitsgebührensatz oder einem gesplitteten Gebührensatz erhoben werden. Bei einem Einheitsgebührensatz dient die Menge des verbrauchten Frischwassers als Bemessungsgrundlage für die anfallende Abwassergebühr. Die Kosten für Sammlung und Behandlung des Niederschlagswassers sind in dieser Einheitsgebühr enthalten. Beim gesplitteten Gebührensatz wird die Schmutzwassergebühr ebenfalls anhand der verbrauchten Frischwassermenge erhoben. Hinzu kommt zusätzlich eine Niederschlagswassergebühr basierend auf der zu entwässernden Grundstücksfläche. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Gebührenbemessung auf Grundlage des Frischwasserverbrauchs (Einheitsgebührensatz) in einem rechtskräftigen Urteil

174 11 KOSTENDECKENDE WASSERPREISE vom 18.12.2007 (9 A3648/04) für unzulässig erklärt. Aufgrund dieses Urteils haben inzwischen fast alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen auf den gesplitteten Gebührensatz umgestellt. Die Gemeinden Horn-Bad Meinberg und Heimbach haben als einzige Gemeinden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zum gesplitteten Gebührensatz im Jahr 2012 bisher noch nicht umgesetzt. Bei der Stadt Heimbach ist die Umstellung noch nicht abgeschlossen, bei der Stadt Horn-Bad Meinberg ist eine Umstellung mittelfristig geplant. Die Berechnung der Gebühren nach dem gesplitteten Gebührensatz ist aufwändiger, berücksichtigt aber den tatsächlichen Nutzungsgrad für die Ableitung von Niederschlagswasser. Die Trennung der Abwassergebühren in den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil schafft auch Anreize, das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation einzuleiten und stattdessen zu versickern, zu nutzen oder direkt in ein Gewässer einzuleiten, soweit dies möglich ist. Die Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabes unterstützt deshalb auch die Intention des 55 WHG und des bereits seit 1995 existierenden 51a LWG NRW. Dieser besagt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. In einem weiteren Urteil entschied das Verwaltungsgericht Münster zur Berechnung der Schmutzwassergebühr, dass diese nicht auf Basis eines Einwohnergleichwertes berechnet werden darf, wie es in 2012 von den Gemeinden Havixbeck im Kreis Coesfeld und Hünxe im Kreis Wesel praktiziert wurde. Als Begründung wird ebenfalls der geforderte sparsame Umgang mit Wasser angeführt. Neben dem bereits genannten Landeswassergesetz führt das Verwaltungsgericht Münster die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union an. Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Abwassergebührenpolitik, die Anreize bietet, Wasserressourcen effizient zu nutzen. Durch die Verwendung des Einwohnergleichwertes werden diese Anreize nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster nicht angemessen berücksichtigt. Die Gemeinde Havixbeck hat ihre Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit Stand 21.12.2012 geändert; die Schmutzwassergebühr wird ab 2013 wie vom Verwaltungsgericht Münster gefordert anhand des Frischwassermaßstabes berechnet. Da die Gemeinde Hünxe nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Münster fällt, ist das Urteil für diese Gemeinde nicht bindend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Münster teilt. Es ist davon auszugehen, dass auch die Gemeinde Hünxe in Zukunft die Schmutzwassergebühr anhand der verbrauchten Frischwassermenge berechnen wird (Bund der Steuerzahler NRW e.v., Mitteilung vom 21.05.2012). Zu den nutzungsbezogenen Gebühren kann zusätzlich eine Grundgebühr erhoben werden. Mit dieser kann eine gleichmäßigere Verteilung der Fixkosten auf alle gebührenpflichtigen Einwohner in der Gemeinde erreicht werden. Sie trägt gleichzeitig als stabilisierendes Element zur Dämpfung des Gebührenanstieges bei. Eine Grundgebühr wird in aller Regel als fester Jahresbetrag erhoben. Die hier vorgestellte Datenzusammenstellung erfolgte auf Basis der Zahlen des Bundes der Steuerzahler Nordrhein- Westfalen e.v. (Stand August 2012). Es handelt sich hierbei nicht um die absoluten Abwassergebühren, da die Grundgebühren unberücksichtigt blieben. Aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und der topografischen Verhältnisse im Land, sowie der voneinander abweichenden Struktur der an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Wohngrundstücke von Ort zu Ort sind die Gebühren nicht direkt miteinander vergleichbar. Die Entwicklung der Abwassergebühren in Nordrhein- Westfalen für den gesplitteten Gebührenmaßstab ist in Tabelle 11.1 für die letzten drei Jahre zusammengestellt. Insgesamt sind die Abwassergebühren in den letzten Jahren nur in geringem Maße angestiegen. In Tabelle 11.2 wurde bei der Ermittlung der mittleren Gebühr eine Wichtung der Gebühren über die Einwohner in den jeweiligen Gemeinden vorgenommen. Zu erkennen ist, dass die gewichteten Mittelwerte in Tabelle 11.2 für Schmutzwasser geringer und für Niederschlagswasser höher ausfallen als in der Zusammenstellung in Tabelle 11.1, in der die Gebühren je Gemeinde dargestellt sind. In der Regel erheben große Kommunen geringere Schmutzwassergebühren im Vergleich zu kleinen Kommunen, aber höhere Niederschlagswassergebühren. Die Wasserrahmenrichtlinie fordert kostendeckende Wasserpreise. Dies bedeutet, dass der Verursacher für die Kosten der Abwasserbeseitigung, wie auch der Trinkwasseraufbereitung, aufkommt und keine Finanzierung aus Steuermitteln erfolgt. Dieses Prinzip wird in Nordrhein- Westfalen bereits umgesetzt. Die für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Kommunen ermitteln den jeweiligen finanziellen Aufwand für Bau und Betrieb der Abwasseranlagen inklusive der Abfallentsorgung kommunaler Kläranlagen und erstellen entsprechende Gebührensatzungen.

175 11 KOSTENDECKENDE WASSERPREISE Tabelle 11.1 Entwicklung der Abwassergebühren in NRW für den gesplitteten Gebührenmaßstab 2010 bis 2012 bezogen auf die Anzahl der Gemeinden in NRW SW [ /m 3 ] gesplitteter Gebührenmaßstab 2012 2011 2010 NW [ /m 2 ] SW [ /m 3 ] NW [ /m 2 ] SW [ /m 3 ] NW [ /m 2 ] m. gesplittetem Gebührenmaßstab davon auswertbar 376 377 367 Mittelwert 2,88 0,79 2,85 0,78 2,79 0,77 Median 2,81 0,75 2,79 0,75 2,69 0,73 Max. 5,28 2,19 5,25 2,19 5,81 1,90 Min. 0,15 0,15 0,12 Anmerkung: Die Gemeinden Horn-Bad Meinberg und Heimbach hatten bis Ende 2012 noch nicht den gesplitteten Gebührenmaßstab eingeführt. Die Gemeinden Havixbeck und Hünxe haben im Gegensatz zu allen anderen Gemeinden in NRW - für den hier betrachteten Zeitraum die Schmutzwassergebühr auf Basis eines Einwohnergleichwertes (und nicht auf Basis des Frischwassermaßstabes) berechnet. Die Auswertungen zur Schmutzwassergebühr für die Jahre 2010 bis 2012 beruhen folglich auf der Gemeinden in NRW. Tabelle 11.2 Entwicklung der Abwassergebühren in NRW für den gesplitteten Gebührenmaßstab 2010 bis 2012 bezogen auf die 18 Mio. Einwohner in NRW SW [ /m 3 ] über die Einwohner gewichteter gesplitteter Gebührenmaßstab 2012 2011 2010 NW [ /m 2 ] SW [ /m 3 ] NW [ /m 2 ] SW [ /m 3 ] NW [ /m 2 ] m. gesplittetem Gebührenmaßstab davon auswertbar 376 377 367 Mittelwert 2,56 0,93 2,52 0,92 2,46 0,95 Anmerkung: Die Gemeinden Horn-Bad Meinberg und Heimbach hatten bis Ende 2012 noch nicht den gesplitteten Gebührenmaßstab eingeführt. Die Gemeinden Havixbeck und Hünxe haben im Gegensatz zu allen anderen Gemeinden in NRW - für den hier betrachteten Zeitraum die Schmutzwassergebühr auf Basis eines Einwohnergleichwertes (und nicht auf Basis des Frischwassermaßstabes) berechnet. Die Auswertungen zur Schmutzwassergebühr für die Jahre 2010 bis 2012 beruhen folglich auf der Gemeinden in NRW. Karte 11.1 liefert einen Überblick über die Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen, gesplittet nach Schmutzund Niederschlagswasser. Die erhobenen Schmutzwassergebühren reichen von /m 3 bis hin zu 5,28 /m 3. 23 % der Kommunen erheben eine Schmutzwassergebühr, die unterhalb von 2,25 /m 3 Abwasser liegt. Die meisten Kommunen (47 %) erheben Schmutzwassergebühren zwischen 2,25 /m 3 und 3,25 /m 3. In ca. 30 % der Kommunen liegt diese Gebühr oberhalb von 3,25 /m 3. Die Niederschlagswassergebühren liegen zwischen 0,15 /m 2 und 2,19 /m 2. Rund 20 % der Kommunen erheben die Niederschlagswassergebühren mit weniger als 0,50 /m 2, wogegen ca. 23 % der Kommunen mehr als 1,00 /m 2 veranschlagen. Tendenziell weisen ländliche Gebiete höhere Gebühren für Schmutzwasser auf. Gemeinden in der Eifel müssen beispielsweise zum Teil aufwändigere Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung ergreifen und mehr Regenrückhaltebecken bauen als andere Gemeinden. Weiterhin führen auch ein rückläufiger Wasserverbrauch und rückläufige Bevölkerungszahlen zu insgesamt steigenden spezifischen Preisen für Abwasser. Insgesamt 60 Kommunen in Nordrhein-Westfalen erheben eine zusätzliche Grundgebühr, die in die dargestellten Zahlenwerte sowie den dazugehörigen Tabellen aufgrund der unterschiedlichen, sehr individuellen Regelungen und der daraus resultierenden mangelnden Vergleichbarkeit nicht mit eingegangen sind. In den Karten sind diese Kommunen schraffiert dargestellt.

176 11 KOSTENDECKENDE WASSERPREISE Karte 11.1 Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren in NRW Stand 2012

177 11 KOSTENDECKENDE WASSERPREISE 11.2 Die Abwasserabgabe ein Instrument zur Berücksichtigung der Umwelt- und Ressourcenkosten Mit dem Abwasserabgabengesetz (aktuelle Fassung vom 25.01.2005, BGBl. I Nr. 5, zuletzt geändert im August 2010) wurde bereits 1976 in Deutschland ein, inzwischen bewährtes, Lenkungsinstrument geschaffen, mit dem Anreize zur Verminderung von Schadstoffeinträgen in die Gewässer gegeben werden. Auf Basis des Abwasserabgabengesetzes werden Schadstoffeinträge in die Gewässer mit einer Abgabe belegt: je niedriger der eingeleitete Schadstoffeintrag ist, desto geringer ist die zu zahlende Abwasserabgabe. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind zweckgebunden und werden für Maßnahmen verwendet, die zur Verbesserung der Gewässergüte beitragen. Mit der Abwasserabgabe leistet der Abwassereinleiter somit einen Beitrag zur Begleichung der von ihm verursachten Umwelt- und Ressourcenkosten, wie dies von der Wasserrahmenrichtlinie europaweit angestrebt wird. Die Kosten für die Abwasserabgabe fließen in die Abwassergebühren ein. Die Abwasserabgabe beeinflusst die Abwassergebühr in Nordrhein-Westfalen mit maximal 2 3 %. Umfängliche Verrechnungsmöglichkeiten von Investitionen führen in den letzten Jahren zu deutlich reduzierten Zahlungen der Abwasserabgabe. Naturnaher Flussabschnitt der Düssel