Richtlinien zur Betriebsarbeit und Geschäftsordnung für CGM-Betriebsgruppen. Persönlich. Menschlich. Nah.

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Transkript:

Richtlinien zur Betriebsarbeit und Geschäftsordnung für CGM-Betriebsgruppen Persönlich. Menschlich. Nah.

Inhaltsverzeichnis Richtlinien zur Betriebsarbeit 2 3 Richtlinien zur Betriebsarbeit Geschäftsordnung für CGM-Betriebsgruppen A. Der Betriebsgruppenvorstand 6 1. Zusammensetzung 2. Einberufung zu Sitzungen und Versammlungen B. Aufgaben des Betriebsgruppenvorstandes 9 C. Wahl der Vertrauensleute 12 D. Aufgaben des Vertrauenskörpers 14 Gewerkschaftliche Arbeit steht und fällt mit dem Einsatz und Ansehen unserer Mandatsträger im Betrieb. Es ist ihre Aufgabe, sich um die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb zu kümmern, für sie da zu sein und ihnen ein möglichst sorgenfreies Arbeitsleben zu ermöglichen. Persönlich. Menschlich. Nah. ist nicht nur ein Slogan, sondern eine Aufgabe, der wir uns verschrieben haben und nach der wir im Betrieb leben. Deshalb ist die Kontaktpflege zu unseren Mitgliedern genauso wichtig, wie ein offenes Ohr für ihre Sorgen und Nöte zu haben und sie regelmäßig über betriebliche Neuigkeiten sowie gewerkschaftliche Aktivitäten zu informieren. Da es schwierig ist, alle Gewerkschaftsmitglieder in Form von überbetrieblichen Mitgliederversammlungen in die Gewerkschaftsarbeit einzubeziehen, müssen andere Formen gewerkschaftlicher Kontakte gefunden werden. Dazu eignen sich Betriebsgruppen in hervorragender Weise. Wenn Versammlungen im Anschluss an die Arbeitszeit durchgeführt werden, entfallen lange Anfahrtswege und der Zeitaufwand kann gering gehalten werden. Diese Versammlungen können öffentlich oder nur für Mitglieder abgehalten werden. Wir unterscheiden demnach:

1. Betriebsgruppengespräch 4 5 Dieses wendet sich an alle Arbeitnehmer eines Betriebes. Dazu einladen kann ein Betriebsrat oder Vorsitzender einer Betriebsgruppe. Diese Form eignet sich vor allem für Betriebe, in denen wir wenig Mitglieder haben, aber im Betriebsrat vertreten sind. Unsere Betriebsräte sollten diese Möglichkeit nutzen, um über die Betriebsarbeit zu berichten. Dabei können natürlich auch Probleme tarif-, sozial- und wirtschaftspolitischer Art angesprochen werden. 2. Betriebsgruppenversammlung Hier ist eine gewerkschaftliche Gruppe nötig. Eine Betriebsgruppe kann in kleinen Betrieben aus drei Personen bestehen, in großen Betrieben ist sie üblicherweise deutlich größer. Diese wendet sich an alle CGM-Mitglieder im Betrieb. Sie eignet sich zur Weitergabe von Informationen auch an die CGM-Mitglieder, die nicht schon im Vertrauenskörper der CGM organisiert sind. Die Aufgaben sind folgende: 1. Information in alle Richtungen, d. h. von oben nach unten von unten nach oben. Als Themen bieten sich an: 1.1. betriebliche: Arbeit des Betriebsrates, Arbeit der Selbstverwaltungsorgane bei Vorhandensein einer BKK, betriebliche Arbeitszeitregelung, Urlaub, Lohnfindung, Auftragslage, Maßnahmen und Aktionen der gewerkschaftlichen Mitbewerberin u.v.m. 1.2. außerbetriebliche: Preisentwicklung, Gewerkschafts-, Renten, Tarif- und Vermögenspolitik, Mindestlohn, Zeitarbeit, Werkverträge usw. 1.3. Mitgliederwerbung: Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Aktionen, Erstellen von Flugblättern usw. 2. Kontaktpflege im weiteren Sinne, Gedankenaustausch Zahl: Hier sollte vor allem ein regelmäßiger Turnus gefunden werden. Dieser sollte nicht verändert und notfalls auch ohne fortlaufende Einladungen eingehalten werden können. Zeit: Vorteilhaft ist die Zeit im Anschluss an die Arbeitszeit. Hier muss in Abstimmung mit den Beteiligten verfahren werden. Ort: Empfehlenswert sind Lokale in der Nähe der Arbeitsstelle mit einem ruhigen Nebenraum. Natürlich kann eine Vertrauensleuteversammlung auch im Betrieb stattfinden. Dies setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Form: Diese richtet sich nach der Art der Veranstaltung. Eine Betriebsgruppenversammlung oder ein Betriebsgruppengespräch haben einen anderen Charakter als eine gesellige Veranstaltung. Nicht wenige unserer Mitglieder sind zur CGM über eine gesellige Veranstaltung gestoßen, weshalb diese nicht zu unterschätzen ist.

Geschäftsordnung für CGM-Betriebsgruppen 6 7 A. Der Betriebsgruppenvorstand 1. Zusammensetzung 1.1. Der Betriebsgruppenvorstand sollte sich zusammensetzen aus: dem Betriebsgruppenvorsitzenden einem oder zwei Stellvertretern dem Schriftführer dem Vertreter der Schwerbehinderten dem Jugendvertreter dem Leiter des Vertrauenskörpers mindestens zwei Beisitzern. 1.2. Die Wahl hat innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Betriebsratswahl stattzufinden. 1.3. Wählbar in den Betriebsgruppenvorstand ist jedes Mitglied, das mindestens zwölf Monate der Christlichen Gewerkschaft Metall mit ausgeglichenem Beitragskonto angehört. Kandidatenvorschläge sind an den Betriebsgruppenvorstand oder an den Bezirksvorstand zu richten. In den Vorstand sollen solche Personen berufen werden, die möglichst schon das Amt einer Vertrauensperson innehatten. 1.4. Wahlberechtigt für den Vorstand sind die im Betrieb beschäftigten Mitglieder der CGM. Die Mitgliedschaft wird mit Antragstellung und mit dem ersten verbuchten Mitgliedsbeitrag begründet. 1.5. Der Betriebsgruppenvorstand wird für vier Jahre auf einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung gewählt. Für den letzteren Fall sind die Delegierten auf einer Betriebsgruppenmitgliederversammlung zu wählen. Der Bezirksvorstand beschließt die Anzahl der Delegierten und ggf. einen Delegiertenschlüssel. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Ein Aushang an üblicher Stelle im Betrieb ersetzt die Einladung. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 1.6. Das Wahlergebnis ist in einer der beiden obengenannten Formen den Mitgliedern bekanntzugeben. Dem verantwortlichen Geschäftsführer ist das Wahlergebnis schriftlich mitzuteilen. 1.7. Für die Durchführung der Wahl ist der Bezirksvorstand verantwortlich.

2. Einberufung zu Sitzungen und Versammlungen 8 9 2.1. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr vom Betriebsgruppenvorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Eine Einladung in elektronischer Form genügt, sofern gewährleistet ist, dass die Mitglieder des Vorstandes per E-Mail grundsätzlich erreichbar sind. 2.2. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. 2.3. Einem Antrag ist stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat. 2.4. CGM-Betriebsräte, die dem Vorstand nicht angehören, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2.5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. 2.6. Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Ein Aushang an üblicher Stelle im Betrieb ersetzt die Einladung. 2.7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2.8. Der zuständige Geschäftsführer ist zu allen Veranstaltungen zu laden. B. Aufgaben des Betriebsgruppenvorstandes 1. Der Betriebsgruppenvorstand vertritt in seinem Zuständigkeitsbereich die gewerkschaftlichen Interessen der Christlichen Gewerkschaft Metall und seiner Mitglieder im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse und der Richtlinien übergeordneter Gliederungen und Organe und nimmt zugleich deren ihm zugewiesenen Aufgaben wahr. 2. Der Betriebsgruppenvorstand hat zur Unterstützung seiner Gewerkschaftsarbeit einen Vertrauenskörper im Betrieb aufzubauen; hierbei sind alle sozialen Gruppen zu berücksichtigen. Es gilt, die Arbeit der einzelnen Vertrauensleute einzuteilen, zu koordinieren sowie mit Rat und Tat und durch Information zu unterstützen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied des Vertrauenskörpers in seinem Arbeitsbereich die dort tätigen CGM-Mitglieder betreut und informiert; ein Mitglied des Vertrauenskörpers sollte nicht mehr als 20 CGM-Mitglieder betreuen.

3. Der Betriebsgruppenvorstand führt eine Liste der Vertrauensleute und unterrichtet schriftlich den Bezirksvorstand und den zuständigen Geschäftsführer über Änderungen dieser Liste. 10 11 4. Der Betriebsgruppenvorstand ist verantwortlich für eine gute Zusammenarbeit mit den CGM-Betriebsräten, dem Bezirks- oder Landesvorstand und dem zuständigen Geschäftsführer. Dazu gehören u.a. auch die Meinungsbildung zu allen relevanten tariflichen und sozialpolitischen Themen, insbesondere zur Vorbereitung der Tarifrunde, sowie die Wahlvorbereitungen entsprechend den Richtlinien des Hauptvorstandes. 5. Der Betriebsgruppenvorstand kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Geschäftsführer ein Mitglied des Vertrauenskörpers abberufen. Der Betriebsgruppenvorstand kann eine Vertrauensperson einsetzen, deren Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Wahl geht. 6. Alle ordentlich eingesetzten und gewählten Vertrauensleute sind umgehend den CGM-Betriebsräten und ggf. der Geschäftsleitung zu melden. Entsprechendes gilt für Änderungen während der Amtsperiode. 7. Den zu betreuenden CGM-Mitgliedern sind die Namen der jeweiligen Vertrauensleute bekanntzugeben. Ebenso sind Änderungen mitzuteilen. 8. Aufgabe des Bezirksgruppenvorstandes ist es, CGM- Mitglieder als Vertrauenspersonen zu gewinnen. Vertrauensleute sollen zur Teilnahme an Schulungen des Franz-Röhr-Bildungswerkes oder einer anderen Bildungseinrichtung animiert werden mit dem Ziel, sie für die Übernahme eines Betriebsratsmandates heranzubilden. 9. Der Hauptvorstand erlässt Richtlinien für die Nominierung von Kandidaten zu Betriebsratswahlen. 10. Jugendliche sind für die Gewerkschaftsarbeit zu gewinnen und zu motivieren. 11. Hält der Betriebsgruppenvorstand es für angemessen, im Betrieb Bereichsgruppen zu gründen, so gelten für die Wahl usw. der Bereichsgruppen die Bestimmungen für die Betriebsgruppe entsprechend. Die Gründung solcher Bereichsgruppen kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirks- oder Landesvorstand erfolgen.

C. Wahl der Vertrauensleute 12 13 1. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall im Betrieb. Die Wählbarkeit setzt eine dreimonatige mit Beiträgen belegte Mitgliedschaft der CGM voraus. 2. Kandidatenvorschläge für die Wahl der Vertrauensleute sind an den Betriebsgruppen- bzw. an den Bezirksvorstand zu richten. 3. Der Wahlvorgang hat innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Betriebsratswahl stattzufinden. 4. Die Wahl erfolgt in einer Mitglieder- oder Bereichsversammlung. 5. Die Einberufung und Leitung obliegt dem Betriebsgruppenvorstand. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Ein Aushang an üblicher Stelle im Betrieb ersetzt die Einladung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 6. Gemäß 11 Ziffer 7 der Satzung der CGM können Vertrauensleute auch kommissarisch eingesetzt werden. 7. Die Amtszeit der Vertrauensleute dauert normalerweise vier Jahre. 8. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit erhalten die Vertrauensleute einen Ausweis, beim Ausscheiden aus der Funktion ist dieser zurückzugeben. 9. Versammlungen der Vertrauensleute sind bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, abzuhalten. 10. Zu Beginn einer Amtsperiode wählen die Vertrauensleute aus ihrer Mitte einen Leiter des Vertrauenskörpers, möglichst auch einen oder zwei Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Rücktritt oder Ausscheiden des Leiters aus dem Vertrauenskörper lädt der Betriebsgruppenvorstand zu einer Vertrauensleuteversammlung ein, auf der ein neuer Leiter gewählt wird. 11. Die Einberufung und Leitung obliegt dem Vertrauenskörperleiter oder dem Betriebsgruppenvorstand. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Es genügt auch der Aushang an üblicher Stelle im Betrieb. Eine Einladung in elektronischer Form genügt ebenfalls, sofern gewährleistet ist, dass die Vertrauensleute per E-Mail grundsätzlich erreichbar sind. 12. Über jede Sitzung und Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 13. CGM-Betriebsräte und der Betriebsgruppenvorstand gehören dem Vertrauenskörper mit Stimmrecht an.

14 D. Aufgaben des Vertrauenskörpers 15 Zu den Aufgaben einer Vertrauensperson gehören: Beratung der CGM-Mitglieder über ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Erörterung anstehender Probleme des Betriebes bzw. einzelner Abteilungen auf Betriebsversammlungen, Abteilungsversammlungen etc. Erläuterung gewerkschaftlicher Richtlinien. Verteilung gewerkschaftlichen Informationsmaterials. Ermittlung des Diskussionsstandes über tarifliche und betriebsbezogene Probleme und Weitergabe der Ergebnisse an den Betriebsgruppenvorstand. Werbung neuer Mitglieder. Meldung eines Wohnungs-, Arbeits- oder Firmenwechsels sowie die Zu- und Abgänge an den Betriebsgruppenvorstand. Als Vertreter der Gewerkschaft im Betrieb fühlen sich die Vertrauensleute der Satzung der CGM, ihrer Richtlinien und ihrer Arbeitsweise verpflichtet. Vertrauensleute sind Vorbilder. Sie setzen sich für ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb ein. Als Mitglied des Vertrauenskörpers braucht die Vertrauensperson eine enge Anbindung an die CGM sowie arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kenntnisse. Deshalb sollte die Vertrauensperson regelmäßig an Veranstaltungen der CGM und Versammlungen des Vertrauenskörpers teilnehmen. Die Teilnahme an Schulungen des Franz-Röhr-Bildungswerkes oder einer anderen Bildungseinrichtung ist ausdrücklich erwünscht.

Christliche Gewerkschaft Metall CGM Jahnstraße 12 70597 Stuttgart Tel. 0711 2484788-0 Fax 0711 2484788-21 info@cgm.de www.cgm.de Service-Nummer: 01803 002757 (9 Cent je angefangene Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers Gestaltung: südflügel werbeagentur gmbh. www.suedfluegel.com