H a u p t s a t z u n g

Ähnliche Dokumente
Hauptsatzung. der Gemeinde Waldorf

Hauptsatzung. der Gemeinde Gönnersdorf

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G ===================

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hachenburg vom (zuletzt geändert am )

H A U P T S A T Z U N G ===================

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hattert vom (zuletzt geändert am )

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Bad Sobernheim vom 24. Juli 2014

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Borod vom (zuletzt geändert am )

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Guckheim. vom

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Heimat- und Bürgerzeitung Loreley-Echo.

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Atzelgift vom (zuletzt geändert am )

H A U P T S A T Z U N G. der Ortsgemeinde. Kölbingen. vom 25. August 1999

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Linden vom (zuletzt geändert am )

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kordel vom

H A U P T S A T Z U N G

H a u p t s a t z u n g der Stadt Mülheim-Kärlich vom Änderung vom Änderung vom

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Niederzissen

H a u p t s a t z u n g der Stadt Rodalben vom

H a u p t s a t z u n g der Stadt Weißenthurm vom geändert am

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Piesport. vom

H A U P T S A T Z U N G. der Stadt Oppenheim vom: 15. Januar Öffentliche Bekanntmachungen. Form der öffentlichen Bekanntmachungen

H A U P T S A T Z U N G. der Stadt Prüm. vom

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dreifelden vom (zuletzt geändert am )

Bekanntmachung. H a u p t s a t z u n g. der Ortsgemeinde Frohnhofen vom

Hauptsatzung der Gemeinde Ockenheim vom 01. September 2004

H A U P T S A T Z U N G. der Verbandsgemeinde Lingenfeld. vom

Hauptsatzung. der Stadt Wolfstein. vom

H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Rockenhausen vom

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Härtlingen

H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde KENN vom 1. März 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Harxheim

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun. vom

H a u p t s a t z u n g. der Ortsgemeinde Altenkirchen vom

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung. der Stadt Bad Ems vom in der Fassung vom 31. Oktober 2016

Hauptsatzung der Gemeinde Mutterstadt vom 16. Juli 2009

H a u p t s a t z u n g der Ortsgemeinde Herschbach vom

Verbandsgemeinde Rheinauen

H A U P T S A T Z U N G. der Stadt Deidesheim vom

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Willmenrod

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 24. August 2009

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Straßenhaus vom i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung. der Verbandsgemeinde Bellheim vom 13. September 1994

der Verbandsgemeinde Bad Hönningen vom Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) vom

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) vom 16. Dezember Öffentliche Bekanntmachungen

H a u p t s a t z u n g der Verbandsgemeinde Rülzheim vom Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hardert vom 02. Juli 2014 Seite 1 von 7. Entwurfsfassung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hardert vom 02.

H A U P T S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Weilerbach. vom 8. Juli (in der Fassung vom 23. September 2014)

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kirn-Land

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Kottenheim

Bereinigte Fassung der H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben vom 05. Oktober 2009

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Emmelshausen vom

H A U P T S A T Z U N G. der Verbandsgemeinde Deidesheim vom

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) vom

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29.

H A U P T S A T Z U N G. der Verbandsgemeinde Wissen. vom in der Fassung vom Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde

Hauptsatzung der Stadt Hachenburg vom

H A U P T S A T Z U N G. der Verbandsgemeinde Montabaur. vom 02. Juli 2009

H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein vom

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 28. Dezember 2012

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom

H a u p t s a t z u n g. der Stadt Alzey. vom in Kraft getreten am

Hauptsatzung der Stadt Wirges vom 14. August 2004 zuletzt geändert am 07. Juli 2014

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom

Hauptsatzung. der Verbandsgemeinde Trier-Land

1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

Hauptsatzung. der Gemeinde Ober-Olm in der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 09.Juli 2014

HAUPTSATZUNG. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend

der Verbandsgemeinde Vordereifel vom 25. März Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

H A U P T S A T Z UN G der Verbandsgemeinde Kaiserslautern- Süd vom

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G der Stadt SCHWEICH vom

H A U P T S A T Z U N G. der Stadt Wissen. vom in der Fassung vom Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Emmelshausen vom

vom 8. Oktober Grundlagen

Hauptsatzung der Stadt Simmern/Hunsrück vom (zuletzt geändert am )

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

H A U P T S A T Z U N G DER GEMEINDE BUDENHEIM. vom Änderung vom

H A U P T S A T Z U N G

Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim

H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Wintrich vom 18. März 2010

H A U P T S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Rülzheim vom Abschnitt Öffentliche Bekanntmachung. Form der öffentlichen Bekanntmachungen

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Bellheim vom

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Transkript:

H a u p t s a t z u n g der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 31. Juli 2014-2-

- 2 - Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben 1. Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Meisenheim. 2. Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 3. Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. 4. Dringliche Sitzungen im Sinne von 8 Abs. 4 DVO zu 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. 5. Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 6. Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates 1. Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat gem. 34 a Abs. 1 GemO. 2. Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen an. - 3 -

- 3 - Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, insbesondere hinsichtlich des Terminplanes der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates. 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates 1. Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 7 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse: 1. Bau-, Planungs- und Liegenschaftsausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Ausschuss zur Verleihung der Verdienstplakette 4. Betriebsausschuss 5. Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Umwelt und Landschaftspflege 6. Schulträgerausschuss 7. Ausschuss für Jugend, Soziales und Demografie 2. Die Ausschüsse bestehen aus 7 Mitgliedern. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Stellvertreter/in benannt. Die Mitglieder und Stellvertreter/innen können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses sollte jedoch Ratsmitglied sein ( 44 Abs. 1 GemO). Abweichend hiervon wird Folgendes geregelt: 2.1 Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und Stellvertretern, wobei jede Fraktion des Verbandsgemeinderates in diesem Ausschuss vertreten sein muss. 2.2 Für die Zusammensetzung des Ausschusses zur Verleihung der Verdienstplakette gilt 5 der Satzung über die Verleihung der Verdienstplakette vom 13.08.1985. 2.3 Der Betriebsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern und 7 Stellvertretern. Er gründet sich auf der Betriebssatzung der Verbandsgemeinde. 2.4 Der Schulträgerausschuss wird gemäß 90 Schulgesetz Rheinland-Pfalz gebildet. von Seiten des Schulträgers werden 7 Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter nach Maßgabe 3 Abs. 2 gewählt. Dem Schulträgerausschuss gehören ferner die Rektorin und Konrektorin der Astrid-Lindgren-Grundschule sowie die jeweils gewählten Elternvertreter an. Schülervertreter können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. - 4 -

- 4-4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse 1. Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung. Dem Hauptausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderats über 1. den Haushaltsplan, 2. die Satzungen, 3. die Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, 4. die Regionalplanung, 5. Entwicklungsvorhaben, 6. die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gem. 47 Abs. 2GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und 7. die Finanzplanung. 2. Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten über tragen: - Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde, sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahn; - Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Beschäftigten der Verbandsgemeinde; - sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; - Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; - Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister - Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. Der Hauptausschuss ist außerdem oberste Dienstbehörde im Sinne des 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG. Der Hauptausschuss erhält die Befugnis, im Einzelfall bis zu einem Betrag von: a) 50.000,- über die Ausschreibung und die Auftragsvergabe zu entscheiden. b) 150.000,- über die Auftragsvergabe zu entscheiden, nachdem der Verbandsgemeinderat über die Ausschreibung beraten und beschlossen hat. 3. Der Bau-, Planungs- und Liegenschaftsausschuss erhält die Befugnis, im Einzelfall bis zu: a) 50.000,- über die Ausschreibung und die Auftragsvergabe zu entscheiden. b) 150.000,- über die Auftragsvergabe zu entscheiden, nachdem der Verbandsgemeinderat über die Ausschreibung beraten und beschlossen hat. - 5 -

- 5-4. Der Betriebsausschuss erhält gem. der Betriebssatzung die Befugnis, im Einzelfall bis zu: a) 50.000,- über die Ausschreibung und die Auftragsvergabe zu entscheiden. b) 150.000,- über die Auftragsvergabe zu entscheiden, nachdem der Verbandsgemeinderat über die Ausschreibung beraten und beschlossen hat. c) Dem Betriebsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten der Betriebszweige Wasser, Abwasser und Freibad übertragen: Zustimmung zur Leistung von über-und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs-und AnstaltsVO bleiben unberührt. 5. Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit 32 Abs. 2 GemO nichts entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates. 6. Für die Übertragung und Entziehung der Beschlussfassung ist die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates erforderlich. 7. Der/die Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm/ihr beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten. Im Falle der Übersendung von Sitzungsniederschriften an die Fraktionen des Verbandsgemeinderates, was durch die Geschäftsordnung für den Verbandsgemeinderat zu regeln ist, entfällt die Berichterstattung. 5 Aufgabe der vorberatenden Ausschüsse 1. Die Ausschüsse haben innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder den/die Bürgermeister/in die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. 2. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. 6 Beigeordnete 1. Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei ehrenamtliche Beigeordnete 2. Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind. - 6 -

- 6-7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates 1. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2-5. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Vorsitzende oder ein Vertreter der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates ( 34 a GemO, 2 Hauptsatzung) eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 Satz 1. 2. Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 18,--. 3. Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes. Gleiches gilt für Dienstreisen. 4. Neben der Entschädigung nach Abs. 2 und 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern/innen auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat auf 25,-- festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2 (z.b. Kinderbetreuung etc.) 5. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Für Sitzungen von Fraktionen, die in Gremien zweier oder mehrerer verbandsangehöriger Gebietskörperschaften vertreten sind, wird das Sitzungsgeld anteilig gewährt, soweit die Sitzungen an einem Tag stattfinden. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen ( 7 Abs. 1 und 5 gilt auch für Gruppen ohne Fraktionsstärke). 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten für Ausschuss-Sitzungen und Fraktionssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 18,-. - 7 -

- 7 - Gleiches gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder zur Teilnahme an Fraktionssitzungen, sofern sie an der nachfolgenden Ausschusssitzung anstelle des ordentlichen Mitgliedes teilnehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 7 Abs. 3-5 9 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten 1. Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO i.v.m. 13 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er/sie ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigungen nach Satz 2, mindestens 11,20. 2. Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, des Ältestenrates, der Fraktionssitzungen und der Ortsbürgermeisterdienstbesprechungen die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. 3. 7 Abs. 3,4 und 5 gelten entsprechend. 10 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 150,--. 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet. 11 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige, Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrführers vergleichbar sind sowie der ehrenamtlichen Gerätewarte, Jugendwarte, Bedienungspersonal der Informations- und Kommunikationsmittel zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barauslagen und sonstigen persönlichen Auslagen 1. Der ehrenamtliche Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Verbandsgemeinde Meisenheim erhält eine Aufwandsentschädigung. Sie beinhaltet den Grundbetragsmindestsatz z.zt. mtl. 164,86 zzgl. 7,- je zu betreuender Feuerwehreinheit ( 10 Abs. 1 Feuerwehr-EntschädigungsV0). - 8 -

- 8-2. Der Vertreter des ehrenamtlichen Wehrleiters erhält, sofern er einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters regelmäßig wahrnimmt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des hälftigen Mindestsatzes der Entschädigung nach 10 Abs. 1 Feuerwehr-EntschädigungsV0 von z.zt. 82,43 monatlich ( 10 Abs. 3, 8 Abs. 2 Feuerwehr-EntschädigungsV0). Nimmt der Vertreter die Aufgaben vollständig wahr, so erhält er für die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. Diese Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 berechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen. 3. Die zum ehrenamtlichen Wehrführer bestellten Feuerwehrangehörigen sowie Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers bei Zuordnung einer Feuerwehreinheit vergleichbar sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes von z.zt. monatlich 33,18. Anstelle des Wehrführers kann der stellvertretende Wehrführer die Aufwandsentschädigung erhalten, Absatz 2 S. 2, 3 gelten entsprechend. Soweit bei einer Feuerwehreinheit mehr als 1 Kraftfahrzeug (so u.a. ELW2, TLF16/25, HLF,DL,RW) -ohne Fahrzeug des erweiterten Katastrophenschutzes- vorhanden ist, erhält der Wehrführer sowie Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, monatlich einen Zuschlag von z.zt. 15,00 für jedes zweite und weitere Kraftfahrzeug, insgesamt jedoch höchstens 131,96 ( 10 Abs. 2 Feuerwehr-EntschädigungsV0). 4. Die ehrenamtlichen Gerätewarte der Feuerwehr mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je zu betreuendes Kraftfahrzeug (so u.a. ELW2, TLF16/25, HLF,DL,RW) -ohne Fahrzeug des erweiterten Katastrophenschutzes z.zt. 13,61 monatlich, insgesamt jedoch höchstens 164,86 ( 11 Abs. 4 Feuerwehr- EntschädigungsV0). 5. Die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt 22,00 je zu betreuendem Pressluftatemgerät jährlich, insgesamt jedoch höchstens 164,86 monatlich ( 11 Abs. 4 Feuerwehr-EntschädigungsV0). 6. Die ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie beinhaltet für die Betreuung einer Jugendfeuerwehr mit aktiver Jugendarbeit und regelmäßigem Übungsdienst den Mindestsatz z.zt. monatlich 33,18 ( 11 Abs. 4 Feuerwehr- EntschädigungsV0). 7. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen eine Aufwandsentschädigung - 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG in Höhe des hälftigen Betrages des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Entgeltes der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVÖD. Eine gesonderte Kalkulation der Entschädigungssätze bleibt unberührt. 8. Die Sätze nach den Abs. 1-7 verändern sich zukünftig um den gleichen Vomhundertsatz wie die in 8 Abs.1, 9 und 10 Abs.1, 2 sowie den in 11,12 aufgeführten Betrage der Feuerwehrentschädigungsverordnung. - 9 -

- 9-12 Aufwandsentschädigung, Besteuerung Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. Dies gilt für die Aufwandsentschädigungen nach 7 bis 11 dieser Satzung. 13 Inkrafttreten 1. Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.10.2009 mit 1. Änderungssatzung vom 27.05.2010 und Änderungssatzung vom 16.06.2011 außer Kraft. Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim/Glan 55590 Meisenheim, 31. Juli 2014 (Kron) Bürgermeister