1 Benutzungsgebühren. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

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Transkript:

Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) Aufgrund der 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 (GVBl. I S. 210), der 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194) und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 24. 11. 2005 folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren Die nachfolgende Satzung gilt für folgende Teile des Verbandsgebietes: Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Groß Kreutz und Krielow, Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie Stadt Werder (Havel). Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr gliedert sich in Grund- und Zusatzgebühr. Die Grundgebühr wird wie folgt erhoben: 2 Grundgebühr a) Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr für private Haushalte ist der Haushalt. Es wird bei Wohngebäuden davon ausgegangen, dass je abgeschlossener Wohnung ein Haushalt vorhanden ist. Eine andere Berechnung ist nur auf Antrag bei Vorlage entsprechender Nachweise möglich. Die Grundgebühr beträgt je Haushalt 104,30 /Jahr.

2 b) Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr für gewerbliche Unternehmen, öffentliche Institutionen und sonstige Einrichtungen ist die Größe bzw. Anschlussnennweite der Trinkwassermesseinrichtung. Die Grundgebühr beträgt für die Größe bzw. Anschlussnennweite Qn 2,5 bis 6 Qn 10 bis NW 80 mm Ab NW 100 mm 104,30 /Jahr 454,03 /Jahr 1.147,34 /Jahr. c) Sind auf einem Grundstück mehrere der unter lit. a) genannten Gebührenpflichtigen in einem Register erfasst, ist jeder der genannten für sich grundgebührenpflichtig. d) Wird ein Grundstück verschiedenartig genutzt (privat und gewerblich), so gilt lit. a) mit der Maßgabe entsprechend, dass jedes gewerbliche Unternehmen, jede öffentliche Institution oder sonstige Einrichtung als ein Haushalt anzusehen ist. Die Grundgebühr ist unabhängig von den tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermengen zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung. 3 Zusatzgebühr Die Zusatzgebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter (m 3 ) Schmutzwasser. Die Zusatzgebühr beträgt 3,26 /m 3. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Der Bezug von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt, ist gegenüber dem Zweckverband anzeigepflichtig und in seiner Menge nachzuweisen. Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner für die nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen geeignete und geeichte Messvorrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Werden Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt (Gartenwasser oder gewerblich genutztes Wasser), so kann der Gebührenpflichtige diese Mengen über geeignete und geeichte Messvorrichtungen nachweisen und deren Absetzung schriftlich beim WAZV beantragen. Der Einbau und die Wartung der entsprechenden Messvorrichtungen hat auf Kosten des Gebührenpflichtigen von Seiten des WAZV autorisierter Fachfirmen zu erfolgen.

3 (4) Der Gebührenrechnung für die Zusatzgebühr werden zugrunde gelegt: a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die für die Erhebung laut Wassermesser festgestellte Verbrauchsmenge, b) für die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen die von dem eingebauten Wassermesser angezeigt oder in anderer Weise nachgewiesene Wassermenge, c) die zur Absetzung von der Gebührenrechnung beantragte Wassermenge entsprechend Absatz 3. (5) Soweit die als Bemessungsgrundlage dienende Wassermenge nicht ermittelt werden kann oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, wird die Wassermenge des letzten vergleichbaren Erhebungszeitraums der Berechnung zugrunde gelegt. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, wird der bei der letzten Ablesung festgestellte Verbrauch auf ein Jahresergebnis hochgerechnet. Ist auch dies nicht möglich, wird der Verbrauch nach der Anzahl der ständig im Haushalt lebende Personen festgesetzt, wobei von einem Durchschnittsverbrauch von 33 m 3 je Person im Jahr auszugehen ist, soweit nicht ein abweichender Verbrauch nachgewiesen wird. Wird ein Grundstück nur an Wochenenden genutzt, wird von einem Durchschnittsverbrauch von 5 m 3 je Person und Jahr ausgegangen, soweit nicht ein abweichender Verbrauch nachgewiesen wird. 4 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche zentrale Abwasseranlage. Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser (Zusatzgebühr) entsteht mit dem Tag, an dem Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt und in die öffentliche zentrale Abwasseranlage erstmals eingeleitet wird. Die Gebührenpflicht endet, sobald der Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasseranlage beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage auf Dauer endet.

4 5 Änderung der Gebührenpflicht Veränderungen der zur Gebührenpflicht (Grund- und Zusatzgebühr) führenden Tatbestände einschließlich des Wechsels des Gebührenpflichtigen sind dem WAZV unverzüglich nach deren Eintreten durch den Gebührenpflichtigen schriftlich anzuzeigen. 6 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der sonstige dinglich Berechtigte. Die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen o- der juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts treten an die Stelle des Eigentümers, wenn sie das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage bereits ausgeübt haben und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Gebührenerhebung und Fälligkeit Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Gebührenpflicht auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.

5 Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Bei Wohnungs- oder Teileigentum können die Gebühren für die Gemeinschaft einheitlich festgesetzt und der Gebührenbescheid gegenüber dem nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter bekannt gegeben werden. Im Gebührenbescheid sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezeichnen. (4) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. eines Jahres in Höhe von jeweils 1/6 Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorangegangenen Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 8 Auskunfts- und Duldungspflichten Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Festsetzung und Einziehung der Gebühr erforderlichen Auskünfte in der vom WAZV genannten Frist zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Änderungen der Bemessungsgrundlage sind dem WAZV mitzuteilen. Die Gebührenpflichtigen haben zu dulden, dass Beauftragte des WAZV das Grundstück bzw. das Nutzungsobjekt betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 9 Abwälzung der Abwasserabgabe bei Störungen der Abwasserbehandlung Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgaben nach der Abwasserabgabenordnung, so können die Einleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.

6 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 5 den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht anzeigt und nachweist, b) entgegen 8 Auskünfte nicht oder nicht fristgemäß oder falsch erteilt, c) entgegen 3 Absatz 3 keine vom WAZV autorisierte Messvorrichtung installiert oder eine nicht autorisierte Firma mit der Installation beauftragt hat. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 bis höchstens 1.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen und kann den in Satz 1 festgelegten Rahmen überschreiten, wenn dieser hierzu nicht ausreicht. 11 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2005 in Kraft. Werder (Havel), den 24. 11. 2005 gez. Reth Kalsow Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung gez. Werner Große Verbandsvorsteher