Straßenverkehrsordnung erlaubt jetzt 100 km/h für Pkw mit Anhänger

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Transkript:

Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz - Verkehr - Anhängerbetrieb Straßenverkehrsordnung erlaubt jetzt 100 km/h für Pkw mit Anhänger Nicht jedes Fahrzeug ist geeignet - technische Voraussetzungen beachten! Für Mißverständnisse gesorgt hat offensichtlich eine Ergänzung der Straßenverkehrsordung (StVO), die seit einigen Wochen in Kraft ist. Danach dürfen Pkw mit Anhänger unter bestimmten Voraussetzungen 100 km/h anstelle der bisher vorgeschriebenen 80 km/h fahren. Diese Regelung gilt nicht automatisch für alle Gespannführer, darauf weist das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz ausdrücklich hin. Grundsätzlich haben Pkw mit Anhänger eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu beachten. Nach der neuen Regelung dürfen - unter bestimmten Voraussetzungen - Gespanne (Pkw und sonstige mehrspurige Fahrzeuge bis 3,5 t zul. Gesamtgewichts mit Anhänger) 100 km/h fahren. Das höhere Tempolimit gilt allerdings nur für bestimmte Fahrzeuge und nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Nicht ganz einfach zu verstehen sind die umfangreichen technischen und sonstigen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um in den Genuß der höheren Geschwindigkeitsgrenze zu kommen. So darf z.b. die zulässige Masse des Anhängers bestimmte Werte nicht überschreiten und das Zugfahrzeug muß mit ABS ausgerüstet sein. Die Reifen des Anhängers müssen jünger als 6 Jahre sein und der angestrebten Geschwindigkeitskategorie entsprechen. Ein Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation hat dies zu bestätigen. Erst dann wird die Straßenverkehrsbehörde, also Landratsamt oder Stadtverwaltung, eine Bescheinigung ausstellen und 100 km/h-plaketten ausgeben. Diese Pickerl sind an Zugfahrzeug und Anhänger anzubringen und für die Ausnahmeregelung unabdingbar. Erforderlich ist es auch, die Bestätigung des Sachverständigen und die Bescheinigung der http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/anhaenger.htm (1 von 2) [07.11.02 00:11:45]

Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz - Verkehr - Anhängerbetrieb Straßenverkehrsbehörde mitzuführen. Das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz empfiehlt allen, die diese Möglichkeit einer höheren Geschwindigkeitsgrenze für ihr Gespann in Anspruch nehmen wollen, sich mit einer amtlichen Überwachungsorganisation in Verbindung zu setzen. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der finanzielle Aufwand für Untersuchung und Bescheinigung dürfte sich bei ca. 60.-DM bewegen. Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Bereich "Caravans und Unfallgefahren" http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/anhaenger.htm (2 von 2) [07.11.02 00:11:45]

Neue Seite 1 Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) Vom 15.10.1998 BGBl I S. 3171 1 Abweichend von 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108 geändert worden ist, beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Gespann) und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger (Gespann) 100 km/h, wenn 1. die zulässige Masse des Anhängers den Wert (x mal Leermasse Zugfahrzeug) nicht überschreitet; es gilt: a. für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: x = 0,3 b. für Wohnanhänger mit Brremse und hydraulichen Schwingungsdämpfern: x = 0,8 c. für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: x = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt: d. zulässige Masse Anhänger (*) zulässige Masse Zugfahrzeug e. zulässige Masse Anhänger (*) zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein (*) = kleiner als 2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordung bestätigt hat, http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/ausnstvo.htm (1 von 3) [07.11.02 00:11:46]

Neue Seite 1 a. daß die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen (die Massen sind den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen zu entnehmen), b. ob der Anhänger ohne Bremse oder mit Bremse und mit hydraulischen Schwingungsdämpfern ausgerüstet ist, c. daß die Anhängerreifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindexs erhalten haben, jünger als sechs Jahre sind und mindestens der Geschwindigektiskategorie L (= 120 km/h) entsprechen. d. daß das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABS) ausgerüstet ist, 3. die Straßenverkehrsbehörde gemäß der Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Gespanns von 100 km/h bescheinigt, 4. die von der Straßenverkehrsbehörde mit der Bescheinigung gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ausgegebenen und gesiegelten Tempo-100 km/h-plaketten am Gespann angebracht sind, wobei die große Plakettte an der Rückseite des Anhängers, die kleine Plakette mittig, am oberen Rand der Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs anzubringen ist und 5. die Bestätigung des Sachverständigen gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung und die Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung vom Fahrzeugführer während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines 2 http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/ausnstvo.htm (2 von 3) [07.11.02 00:11:46]

Neue Seite 1 Prüfungsingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach 1 Nummer 2 dieser Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über deneuropäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrundeliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprach erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des 1 Nummer 5 dieser Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. 3 Die Reifen des Anhängers sind nach Ablauf eines Alters von sechs Jahen zu erneuern; das Alter deer Reifen ergibt sich aus der Bestätigung des Sachverständigen gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. Die neuen Reifen dürfen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h keinen Zuschlag zu Lastindex erhalten, müssen jünger als sechs Jahre sien und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen. Ansonsten und bei Veränderungen am Gespann nach Bestätigung des Sachverständigen richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit für das Gespann nach den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung. 4 Die Ausführugen der großen Tempo-100 km/h- Plakette für den Anhänger richtet sich nach 58 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung. Die Vorschrift gilt entsprechend für die auf der Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs anzubringende kleine Tempo- 100 km/h-plakette mit der Maßgabe, daß der Durchmesser dieser Plakette 80 mm und die Schriftgröße 30 mm betragen muß. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. 5 Bonn, den 15.10.1998 Der Bundesminister für Verkehr http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/ausnstvo.htm (3 von 3) [07.11.02 00:11:46]

Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz - Caravan-Sicherheit Caravansicherheit und Unfallgefahren (Ausarbeitung Polizeidirektion Regensburg) Beladung Bremsen Bereifung Schlingern des Anhängers Tempo 100 für Anhängergespanne Vor Beginn des Reiseverkehrs weist die Polizeidirektion Regensburg gemeinsam mit dem TÜV Regensburg auf einige Grundregeln und Gefahren im Umgang mit Wohnwagengespannen hin: Beladung Das wichtigste hierbei ist, daß mit Köpfchen und nicht nach dem Zufallsprinzip beladen wird. Die wichtigsten Grundsätze: http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/anhaenger2.htm (1 von 4) [07.11.02 00:11:48]

Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz - Caravan-Sicherheit Wohnanhänger haben einen hohen Schwerpunkt. Beim Beladen sollte deshalb darauf geachtet werden, daß schwere Gegenstände auf die Achse gepackt werden. Ist dieser Raum nicht ausreichend, sollte schweres Gepäck zumindestens so tief wie möglich in Achsnähe verstaut und auch gegen verrutschen gesichert werden. Um die Stabilität des Wohnwagengespanns zu erhöhen, ist es empfehlenswert, auch im Pkw Gepäck unterzubringen. Aber auch hier hat die Zuladung ihre Grenzen. Große Beachtung verdient die richtige Stützlast. Ist sie zu niedrig, oder wird das Heck des Pkw sogar ausgehoben, kann der Anhänger zu schlingern anfangen und ausbrechen. Die Empfehlung der Experten ist daher, die erlaubte Stützlast ausnutzen, aber nicht überschreiten. Überprüfen kann dies jeder selbst mit Hilfe einer Personenwaage und einem kurzen Stock als Distanzstück, der die Höhe bei der normalen Fahrsituation simuliert. Bremsen Das Bremsen bei Gespannfahrten, erfordert Übung und Erfahrung. Bei Notbremsungen ohne ABS neigen die Räder des ziehenden Fahrzeuges leicht zum Blockieren, das Gespann wird lenkunfähig. Um das Gespann wieder lenkbar zu machen, muss der Fahrer immer wieder die Bremse lösen. Das Antiblockiersystem zeigt klare Vorteile. Hier kann der Fahrer ohne die Bremse zwischendurch zu lösen, bis zum Stillstand abbremsen. Bei Expertenversuchen zeigte sich, daß der Bremsweg dadurch teilweise bis um die Hälfte reduziert werden konnte. Auch beim gefährlichen Schlingern eines Anhängers empfiehlt der TÜV einen beherzten Tritt auf die Bremse. Beim Fahren von längeren Gefällstrecken ist es wichtig, einen niedrigen Gang einzulegen, um dadurch den Motor als zusätzliches Bremsaggregat zu nutzen. Dadurch kann vermieden werden, http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/anhaenger2.htm (2 von 4) [07.11.02 00:11:48]

Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz - Caravan-Sicherheit daß es durch langanhaltendes Bremsen mit der zusätzlichen Anhängelast zu eimem Überhitzen und einem Ausfall der Bremsen kommt. Bereifung Neben dem ausreichenden Profil sind zur Unfallvermeidung noch einige weitere Punkte zu beachten: Der Reifengummi wird mit zunehmendem Alter und durch die UV-Bestrahlung hart und porös. Die Folgen davon sind Reifenschäden, im schlimmsten Fall ein Reifenplatzer während der Fahrt und damit ein Ausbrechen des Anhängers. Die Reifen sollten daher unabhängig vom Reifenprofil unbedingt nach 6 Jahren erneuert werden. - Ebenso wichtig ist der richtige Luftdruck. Zu wenig Luft bringt die Reifen bei längerer Fahrt stärker zum Erhitzen. Auf lange Sicht altert der Reifengummi dadurch schneller. Der Reifen wird früher porös. Ausreichend Luft im Anhängerreifen sorgt auch dafür, daß der Wohnwagen nicht so leicht ins Schlingern gerät und somit zur Gefahrenquelle wird. Schlingern des Anhängers Einige der bereits genannten Faktoren können zu dem von jedem Gespannfahrer gefürchteten Schlingern des Anhängers führen. Diese sind z. B.: - Falsches (hecklastiges) Beladen des Anhängers - Geringer Reifendruck im Anhänger - Zu hohe Geschwindigkeit bei Seitenwindgefahr und bei Spurrillen - Ausgeschlagene Verbindungsteile zwischen Zugfahrzeug und Anhänger - Defekte Stoßdämpfer Mögliche Gegenmaßnahme: Zusätzlich zu den aufgeführten Verhaltensregeln ist es ratsam, eine Sicherheitskupplung am Anhänger zu installieren. Die neueren Wohnwagen sind in der Regel vom Hersteller damit ausgestattet. Tempo 100 für Anhängergespanne Normalerweise dürfen Gespanne in Deutschland maximal 80 km/h fahren, jedoch läuft derzeit ein Versuch mit Tempo 100. Wer daran teilnehmen will, braucht einen Zugwagen mit ABS, der nicht mehr als 3,5 Tonnen wiegt und einen Anhänger, dessen Reifen nicht älter als 6 Jahre und für Geschwindigkeiten bis 120 km/h zugelassen sind. Des Weiteren muß der Anhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern und einer Auflaufbremse ausgerüstet sein. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf das 0,8-fache des Zugfahrzeug- Leergewichts nicht übersteigen. Jede Kombination muß beim TÜV überprüft und für gut befunden werden. Erst dann gibt es bei der Zulassungsstelle die erforderlichen Aufkleber und die schriftliche Erlaubnis für Tempo 100. Beachte: Sie gilt nur für die geprüfte Paarung. Das heißt: Wenn Zugfahrzeug oder Anhänger sich ändern, muß eine erneute Überprüfung stattfinden. Hier finden Sie zu diesem Thema weitere Informationen. http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/anhaenger2.htm (3 von 4) [07.11.02 00:11:48]

Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz - Caravan-Sicherheit http://www.polizei.bayern.de/ppnopf/verkehr/anhaenger2.htm (4 von 4) [07.11.02 00:11:48]