Informationen zur Teilnahme an der Europawahl 2014

Ähnliche Dokumente
Wahlbekanntmachung für die Europawahl am 25. Mai 2014 in Berlin Bekanntmachung vom 21. Januar LWL - Tel.: , intern

Wahl der Abgeordneten des 7. Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009

I. Wahlvorschlagsrecht

Informationen zur Europawahl 2009

Bundeswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, Wiesbaden,

Bek. d. Landeswahlleiterin v LWL-11431/3.2.8

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gebe ich folgende Hinweise:

Der Bundespräsident hat mit Anordnung vom 23. Januar 2017 (BGBl. I S. 74) den 24. September 2017 als Wahltag bestimmt.

Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 204 Montabaur für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 209 Kaiserslautern

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm

Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz. Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II

Erste Bekanntmachung des Kreiswahlleiters Sömmerda I/Gotha III und Sömmerda II für die Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27.

Bekanntmachung der Stadt Erkrath. Kommunalwahlen 2014

- Wahl zum 19. Deutschen Bundestag -

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2013 Nr. 28 vom Seite 489 bis 502

Bekanntmachung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters- Wahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. am 22. April 2018

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im. Wahlkreis 6 Plön-Neumünster

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin vom 8. Februar 2017

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn

referat organisationsmanagement statistik und wahlen

Wahl des 19. Deutschen Bundestages am Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 62 vom

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin vom 8. Februar 2017

Bekanntmachung der Landeswahlleiterin über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 13.

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Düren

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Lindlar am

Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen ( 18 Abs. 5 BWG).

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise 43 Kaiserslautern I und 44 Kaiserslautern II

Bekanntmachung des Rhein-Erft-Kreises

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Düren

18. Landtagswahl und 16. Bezirkswahlen in Bayern Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Stand: )

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am

17. Juli 2017, 18:00 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Bekanntmachung. über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Mandelbachtal am 25.

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich einzureichen bei meiner Geschäftsstelle:

Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung der Stadt Jülich am

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis Groß-Gerau

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

Bekanntmachung des Landeswahlleiters

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten folgende rechtliche Regelungen:

Wahlvorschlag für die Wahl. des Kreistages der Stadtverordnetenversammlung der Gemeindevertretung des Ortsbeirats

Amtliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Landtagswahl 2017

Wahlbereich I umfasst den Ortsteil Oberthal, Wahlbereich II umfasst die Ortsteile Gronig, Güdesweiler und Steinberg- Deckenhardt.

Wahlbekanntmachung Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin/eines hauptamtlichen

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 25. Mai 2014

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 25. Februar 2018

f ü r d e n L a n d k r e i s O d e r - S p r e e 24. Jahrgang Beeskow, den Nr. 3

Die Wahlleiterin der Stadt Falkenberg/Elster

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

1. Wahltermin, Wahlsystem

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde am 24. September 2017

DIE LANDESWAHLLEITERIN DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG. Willy-Brandt-Straße 41 (Innenministerium) Stuttgart

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 14. Mai 2017

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019

B. Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Köln

Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 295 Zollernalb- Sigmaringen über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die

Bundestagswahl am Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 71 - Anhalt

Kommunalwahl am 06. März 2016

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 25. Mai 2014

Amtliche Bekanntmachung

II. Was Kandidaten wissen sollten

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 7. Juni Am Sonntag, den 7. Juni 2009, findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt.

Bekanntmachung des Wahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

BEKANNTMACHUNGSBLATT DER GEMEINDE HARRISLEE

Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Dobberzin, am 24. September Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 01. Juni 2017

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 im Wahlkreis 100 Paderborn I

I. Allgemeine Hinweise

Landeswahlleiterin. Landtagswahl am 9. Mai 2010 Wahlbekanntmachung. Bek. d. Landeswahlleiterin - 12/ v

Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009

Wahlbekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Guben

Amtliche Bekanntmachung vom 9. Februar 2019

Amt. für die. Jahrgangg. Datum: Inhalt: Seite: Herausgeber: nach Bedarf Bezug: werden.

Bekanntmachung des Wahlleiters

19. DEUTSCHEN BUNDESTAG

B e k a n n t m a c h u n g. hier somit am 07. April 2014, Uhr (Ausschlussfrist),

Wahl zum 6. Landtag Brandenburg am 14. September Bekanntmachung des Landeswahlleiters Vom 27. Februar 2014

Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Stadt Teltow am 24. September 2017 Bekanntmachung des Wahlleiters

Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Havelland am 10. April Bekanntmachung des Kreiswahlleiters vom

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 8 vom Seite 173 bis 192

Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen 2014

Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen Merkblatt für Parteien

Hinweise zum Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters

1. Durchzuführende Wahl und Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister

Aufstellung von Bewerbern und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen 2009

Wahlvorschläge Gemeinderatswahl

Bekanntmachung der Wahlleiterin vom

Transkript:

Informationen zur Teilnahme an der Europawahl 2014 Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Das Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Sonstige politische Vereinigungen zeichnen sich nach der Definition des Europawahlgesetzes dadurch aus, dass sie mitgliedschaftlich organisiert und auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sind und ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihre Tätigkeit und ihren Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Einzelbewerber können, anders als bei der Bundestagswahl, bei der Europawahl nicht kandidieren. Das Europawahlgesetz unterscheidet des Weiteren zwischen Listen für ein Land und gemeinsamen Listen für alle Länder. Inhalt und Form sowie Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind in den 9-11 Europawahlgesetz und in 32 Europawahlordnung geregelt. Bestimmungen zur Zulassung der Wahlvorschläge enthalten die 12-14 Europawahlgesetz sowie die 33 und 34 Europawahlordnung. Einreichung der Wahlvorschläge Sowohl Listen für ein Land als auch gemeinsame Listen für alle Länder sind beim Bundeswahlleiter einzureichen. Die hierfür vorgesehene Frist endet am 3. März 2014 um 18.00 Uhr. Zur Einreichung der Wahlvorschläge sind von der Europawahlordnung vorgesehene Vordrucke zu verwenden (siehe im Einzelnen sogleich im Abschnitt Wahlvorschlag und beizufügende Unterlagen). Die Vordrucke für Listen für ein Land sind beim jeweiligen Landeswahlleiter, die Vordrucke für gemeinsame Listen für alle Länder sind beim Bundeswahlleiter erhältlich. Die Vordrucke können auch in elektronischer Form bereitgestellt werden. 1

Aufstellung der Wahlvorschläge Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach 10 Europawahlgesetz und findet Anwendung auf beide Arten von Wahlvorschlagsträgern, also sowohl auf Parteien als auch auf sonstige politische Vereinigungen. Als Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt worden ist ( 10 Absatz 1 Europawahlgesetz). Bei einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung handelt es sich nach 10 Absatz 2 Satz 4 Europawahlgesetz um eine Versammlung derjenigen Mitglieder, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Bei einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversammlung handelt es sich nach 10 Absatz 2 Satz 5 Europawahlgesetz um eine Versammlung derjenigen Mitglieder, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist dabei vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen ( 10 Absatz 3 Sätze 1-3 Europawahlgesetz). Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen erst ab dem 1. Januar 2013, die Wahlen der Bewerber erst ab dem 1. April 2013 erfolgt sein (siehe 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Wahlvorschlag und beizufügende Unterlagen Listen für ein Land sind auf Vordrucken der Anlage 12 zu 32 Absatz 1 Europawahlordnung, gemeinsame Listen für alle Länder auf Vordrucken der Anlage 13 zu 32 Absatz 1 Europawahlordnung einzureichen. Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewerber - Anlage 15 zu 32 Absatz 4 Nummer 1 Europawahlordnung - 2. die Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind - Anlage 16 zu 32 Absatz 4 Nummer 2 Europawahlordnung - 3. für Unionsbürger die Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind - Anlage 16 A zu 32 Absatz 4 Nummer 2 a Europawahlordnung - 2

4. von Unionsbürgern die Versicherungen an Eides statt, unter anderem dazu, dass sich der Betreffende in keinem anderen Mitgliedstaat ebenfalls zur Wahl stellt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, in Erst- und Zweitausfertigung - Anlage 16 B zu 32 Absatz 4 Nummer 2 b Europawahlordnung - 5. eine Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber; - Anlage 17 für Listen für ein Land / Anlage 18 für gemeinsame Listen für alle Länder zu 32 Absatz 4 Nummer 3 Europawahlordnung - die Anlagen sind so gestaltet, dass bei Verwendung von Einlegeblättern sämtliche Bewerber und Ersatzbewerber in einem Vordruck aufgenommen werden können; 6. eine Versicherung an Eides statt bezüglich der Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages seitens des Versammlungsleiters und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern - Anlage 19 zu 32 Absatz 4 Nummer 3 Europawahlordnung - Sofern die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, sind dem Wahlvorschlag zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen: 1. Unterstützungsunterschriften Bei Listen für einzelne Länder sind Unterstützungsunterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens von 2000 Wahlberechtigten vorzulegen. Bei einer gemeinsamen Liste für alle Länder sind Unterstützungsunterschriften von 4000 Wahlberechtigten vorzulegen. Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zu 32 Absatz 3 Europawahlordnung eingereicht werden und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei der Ausgabe der Formblätter wird bei Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter bzw. bei gemeinsamen Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung beziehungsweise der Name und das Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung sowie das Datum der Ausgabe der Formblätter vorab eingetragen. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt (siehe unteren Abschnitt der Anlage 14) oder gesondert (siehe Formblatt noch Anlage 14) eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, 3

dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist. Für Unionsbürger, die einen Wahlvorschlag unterstützen, ist der Nachweis der Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt nach Anlage 14 A zu 32 Absatz 3 Europawahlordnung zu erbringen. Es ist zu beachten, dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen kann und dass Unterstützungsunterschriften erst geleistet werden dürfen, nachdem der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, also erst nachdem die Bewerber und Ersatzbewerber durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt worden sind. 2. Schriftliche Satzung und Programm 3. Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat. Bei Listen für ein Land hat der Vorstand des Landesverbandes, bei einer gemeinsamen Liste für alle Länder hat der Vorstand des Bundesverbandes, darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, den Wahlvorschlag zu unterzeichnen. Zulassung der Wahlvorschläge Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge trifft der Bundeswahlausschuss in seiner für die Europawahl 2014 ersten Sitzung am 72. Tag vor der Wahl, also am 14. März 2014. Wichtige Hinweise Die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen sind nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und bei dem zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mit Fax ist deshalb nicht ausreichend. Als kostenlose Download-Dateien finden Sie in aktueller Fassung - das Europawahlgesetz unter http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/rechtsgrundlagen/europawahlgeset z.html 4

- die Europawahlordnung unter http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/rechtsgrundlagen/europawahlordnu ng.html Außerdem finden Sie unser Wahl-ABC unter http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/ Informationen zu der beim Bundeswahlleiter geführten Unterlagensammlung politischer Vereinigungen und Parteien sowie den damit zusammenhängenden Fragen, etwa der Parteigründung, finden Sie hier http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/downloads/information_unterlagensammlung.pdf. Stand: 30. Januar 2014 Der Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611 75-4863 Telefax: +49 (0) 611 72-4000 E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de http://www.bundeswahlleiter.de/de/kontakt/index.html 5