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Transkript:

Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in, Kindertagespflege, Offenen Ganztagsschulen und Schule von 8-13 Uhr (außerschulisches Angebot) in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 24.05.2016 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung, des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der z u r Z e i t g ü l t i - g e n F a s s u n g, der 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz/KiBiz) -Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII in der zur Zeit gültigen Fassung und der 7 und 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Iserlohn in seiner Sitzung am 16.07.2013, zuletzt geändert am 24.05.2016 folgende Satzung beschlossen. 1 Beiträge (1) Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung, Kindertagespflege, Betreuung von 8-13 Uhr oder Offenen Ganztagsschule im Stadtgebiet Iserlohn erhebt die Stadt Iserlohn einen monatlich zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Beitrag. Beitragszeitraum ist das Kindergarten- bzw. Schuljahr, welches vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres geht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Das Nähere regelt ein verbindlich zu schließender Betreuungsvertrag. (2) Mit dem OGS-Beitrag abgegolten ist eine Ferienbetreuung in den Osterferien, den Herbstferien und in 3 Wochen der Sommerferien. Für die Teilnahme an den Ferienangeboten der OGS muss der Beitrag für das Essen gesondert entrichtet werden. (3) Bei Aufnahme des Kindes in einer der in 1 Abs. 1 genannten Betreuungsformen und danach auf Verlangen haben die Eltern gegenüber der Stadt Iserlohn schriftlich ihr monatliches Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Hierzu sind sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Belege einzureichen. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (4) Bei Anmeldung zum Angebot der OGS sind die Teilnahme am Mittagessen und die damit einhergehende Zahlung der Essenspauschale verpflichtend.

2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind überwiegend mit nur einem Elternteil bzw. einer den Eltern gleichgestellten Person zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Eltern haben grundsätzlich das Recht, einen Betreuungsvertrag durch Kündigung zu beenden, sodass die Beitragspflicht auch mit Ende dieses Vertrages beendet ist. Die Voraussetzungen einer Kündigung regelt der jeweilige Betreuungsvertrag. Eine Umgehung der Beitragspflicht durch Kündigung in den Ferienmonaten ist ausgeschlossen. (4) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Betreuung 8-13 Uhr und der Offenen Ganztagsschule bindet für die Dauer eines Schuljahres. Die Vereinbarung zur Teilnahme verlängert sich bis zum Übergang in die Klasse 5 jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht bis zum 30. April gekündigt wird. 3 Höhe der Elternbeiträge (1) Der Beitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten der Einrichtung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach der Art des in Anspruch genommenen Angebotes, dem Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen und bei bzw. Tagespflege zudem nach dem Umfang der Betreuung. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird, und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Tageseinrichtung verlässt, bzw. mit Ablauf des Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Offene Ganztagsschule / Betreuung von 8-13 Uhr verlässt, bzw. mit Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. (3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus den in den Tabellen in der Anlage aufgeführten Eckwerten. Zwischenwerte zwischen den hier aufgeführten Einkommensbeträgen werden durch lineare Interpolation ermittelt. Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung u n d durch eine Tagespflegeperson betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden.

(4) Pflegeeltern entrichten einen Elternbeitrag, der dem jeweiligen Mittelwert der 2 in der Anlage entspricht, es sei denn, nach dem Jahresbruttoeinkommen ergibt sich ein niedrigerer Betrag. (5) Der Träger einer Kindertageseinrichtung kann von den Eltern ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen verlangen. (6) Für die verpflichtende Teilnahme am Mittagsessen in der OGS erheben die Stadt Iserlohn oder von ihr beauftragte Dritte einen Pauschalbetrag von derzeit 40,00 monatlich. 4 Einkommen (1) Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ("Brutto-Einkommen"). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zu den in 10 BEEG genannten Beträgen unberücksichtigt. (4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Beitrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind sind nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährende Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (6) Maßgebend ist das Jahreseinkommen des dem Kindergartenjahr bzw. Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zu Grunde zu legen, das dem 12-fachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- oder Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. (7) Der Elternbeitrag wird jeweils für das laufende Kindergartenjahr bzw. Schuljahr (August bis Juli) festgesetzt. Eine Neufestsetzung erfolgt nur, wenn sich das festgestellte maßgebliche Einkommen um mehr als 10 Prozent erhöht oder verringert. In diesem Fall wird der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, neu festge-

setzt. Soweit ein Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend davon auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen ist unverzüglich nachzuweisen. Änderungen, die zu einer Erhöhung führen können, sind von den Eltern unverzüglich anzugeben. 5 Beitragsermäßigung, Härteregelungen (1) Nehmen 2 oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eines der in 1 Abs. 1 genannten Betreuungsangebote in Anspruch, so wird ab dem 2. Kind kein Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes erhoben. (2) Auf Antrag soll der Elternbeitrag für die in 1 Abs. 1 genannten Betreuungsangebote ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (3) Ergäben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 6 Erhebung der Beiträge Der Elternbeitrag wird von der Stadt Iserlohn als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger der Einrichtung der Stadt Iserlohn die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. 7 Beitragsfestsetzung Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. W ird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.

-5 8 Fälligkeit Der Elternbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats für den laufenden Monat fällig und von der Stadt I serlohn im Lastschriftverfahren auf Grundlage einer Einzugsermächtigung eingezogen. 9 Inkrafttreten Hinweis: Die Satzung in der Ursprungsfassung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Der vorstehende Satzungstext beruht auf der Zusammenschrift von Urfassung und allen seit dem 1. August 2013 vorgenommenen Änderungen. In dieser Fassung tritt die Satzung ab dem 1. August 2016 in Kraft. Anlage zu 3 der Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen sowie 8 bis 1 Betreuung. Anlage: Brutto- Einkommen in Gruppen I a und III a; Kinder- Gruppen I b und III b, tagespflege bis 25 Stunden Betreuungszeit Kindertagespflege bis 35 Stunden 35 Stunden Betreuungszeit Betreuungszeit 1 unter 30.000,00 0,00 0,00 2 ab 30.000,00 41,50 bis 54,00 46,50 bis 60,00 3 ab 36.000,00 54,00 bis 83,00 60,00 bis 92,00 4 ab 48.000,00 83,00 bis 114,00 92,00 bis 124,00 5 ab 60.000,00 114,00 bis 155,00 124,00 bis 170,00 6 ab 72.000,00 155,00 bis 180,00 170,00 bis 200,00 Höchstbeitrag 180,00 (ab 78.666 Bruttoeink.) 200,00 (ab 79.199 Bruttoeink.) Brutto- Einkommen in Gruppe II a (0-3 Jahre) 25 Stunden Betreuungszeit Gruppe II b (0-3 Jahre) 35 Stunden Betreuungszeit 1 unter 30.000 0,00 0,00 2 ab 30.000,00 105,00 bis 130,00 117,50 bis 145,00 3 ab 36.000,00 130,00 bis 195,00 145,00 bis 215,00 4 ab 48.000,00 195,00 bis 255,00 215,00 bis 280,00 5 ab 60.000,00 255,00 bis 305,00 280,00 bis 337,00 6 ab 72.000,00 305,00 bis 325,00 337,00 bis 360,00 Höchstbeitrag 325,00 (ab 76.363 Bruttoeink.) 360,00 (ab 76.758 Bruttoeink.)

-6 Brutto- Einkommen in Gruppe II c (0-3 Jahre) 45 Stunden Betreuungszeit Gruppen I c und III c, Kindertagespflege bis 45 Stunden Betreuungszeit 1 unter 30.000 0,00 0,00 2 ab 30.000,00 125,00 bis 154,00 73,00 bis 94,00 3 ab 36.000,00 154,00 bis 230,00 94,00 bis 150,00 4 ab 48.000,00 230,00 bis 300,00 150,00 bis 210,00 5 ab 60.000,00 300,00 bis 367,00 210,00 bis 270,00 6 ab 72.000,00 367,00 bis 380,00 270,00 bis 280,00 Höchstbeitrag 380,00 (ab 74.943 ) 280,00 (ab 74.999 ) Brutto- Einkommen in Betreuung in der Gruppen I c und III c und Kindertagespflege, insgesamt über 45 Stunden Betreuung in der Gruppe II c insgesamt über 45 Stunden 1 unter 30.000 0,00 0,00 2 ab 30.000,00 84,00 bis 108,00 136,00 bis 168,00 3 ab 36.000,00 108,00 bis 173,00 168,00 bis 253,00 4 ab 48.000,00 173,00 bis 242,00 253,00 bis 332,00 5 ab 60.000,00 242,00 bis 311,00 332,00 bis 408,00 6 ab 72.000,00 311,00 bis 320,00 408,00 bis 420,00 Höchstbeitrag 320,00 (ab 74.347 Bruttoeink.) 420,00 ( ab 74.769 Bruttoeink.) Brutto- Einkommen in Offene Ganztagsschule (ohne Mittagsverpflegung und Ferienzeiten) 1 unter 30.000 0,00 2 ab 30.000,00 45,00 bis 60,00 3 ab 36.000,00 60,00 bis 90,00 4 ab 48.000,00 90,00 bis 120,00 5 ab 60.000,00 120,00 bis 150,00 Höchstbeitrag 150,00 (ab 71.998 Bruttoeink.)

-7 Zusatzbeitrag für die Betreuung bis 19.00 Uhr an der Bartholomäusschule 20,00 zuzüglich zum errechneten Monatsbeitrag Brutto- Einkommen in 8 bis 1 - Betreuung (nur an Tagen, an denen Unterricht erteilt wird) 1 unter 30.000 0,00 2 ab 30.000,00 22,50 bis 30,00 3 ab 36.000,00 30,00 bis 45,00 4 ab 48.000,00 45,00 bis 60,00 5 ab 60.000,00 60,00 bis 75,00 Höchstbeitrag 75,00 (ab 71.994 Bruttoeink.)