Offene Ganztagsschule

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie die Randstundenbetreuung an der Grundschule Werther-Langenheide vom 13. März 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) und der 4, 5 und 9 des Schul- und Bildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Werther (Westf.) in seiner Sitzung am 07.02.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Offene Ganztagsschule (1) Die Stadt Werther (Westf.) betreibt ihre Grundschule Werther- Langenheide als offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich (im Folgenden OGS genannt). Grundlage ist der Erlass Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztagsund Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I vom Ministerium für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW 1/11 S. 38). (2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, bei Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester) Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Sie findet an den Schultagen in der Zeit von 07:30 bis 16:30 Uhr statt. In den Ferienzeiten können die Angebote der beiden Schulstandorte an einem Standort zusammengefasst werden. (3) Es bleibt der Stadt Werther (Westf.) unbenommen, zur Durchführung dieser Fördermaßnahmen Vereinbarungen mit freien Trägern abzuschließen. (4) Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. 1

(5) Die Stadt Werther (Westf.) erhebt für den Besuch der OGS einen Elternbeitrag gemäß 8 dieser Satzung. K 6 2 Randstundenbetreuung (1) Neben der Offenen Ganztagsschule steht den Kindern die Randstundenbetreuung zur Verfügung. Diese macht Eltern das Angebot, ihre Kinder in festen Zeiten zwischen 07.30 und 13.30 Uhr vor und nach den eigentlichen Unterrichtsstunden zu betreuen. (2) Die Regelungen dieser Satzung zur Offenen Ganztagsschule sind für die Randstundenbetreuung entsprechend anzuwenden. 3 Teilnahme, Aufnahme (1) Die Anmeldung zu den Angeboten hat schriftlich durch den/die Personensorgeberechtigte/n zu erfolgen. (2) Die Teilnahme setzt eine Anmeldung (grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres) voraus. Diese Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. - 31.07.) und verpflichtet zur Teilnahme in der Regel an fünf Tagen in der Woche. (3) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 4 Abmeldung, Ausschluss (1) Die Teilnahme an der OGS verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn das Benutzerverhältnis nicht bis zum 31.03. des Jahres gekündigt wird. (2) Die Teilnahme an der OGS endet auch während eines laufenden Schuljahres automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Kündigung, mit dem Ende des Monats, in dem der Schüler/ die Schülerin rechtswirksam die Schule verlässt. 2

(3) Eine vorzeitige Abmeldung während des laufenden Schuljahres durch die Erziehungsberechtigten ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Stadt Werther (Westf.) in Absprache mit dem Träger der Einrichtung und der Schulleitung. (4) Eine Schülerin/ ein Schüler kann durch die Schulleitung in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung und der Stadt Werther (Westf.) von der Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der OGS ausgeschlossen werden, wenn a. das Verhalten der Schülerin/ des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, b. die Schülerin/ der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, c. die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, d. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird, e. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig sind oder waren. (5) Die Eltern sind zunächst über den drohenden Ausschluss schriftlich zu informieren. 5 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum (1) Für die Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule und an anderen Betreuungsmaßnahmen werden Gebühren je Kind in Form eines Elternbeitrages erhoben. Der Elternbeitrag ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Teilbeträgen erhoben wird. Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Schülers in die OGS. Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. eines Monats zu zahlen. (1) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei 3

Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in die OGS beantragt haben. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der OGS im Primarbereich zu entrichten. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08.- 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten z.b. Ferien und unterrichtsfreie Zeiten) der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. (3) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt Werther (Westf.) zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel ausgewiesenen Betrages verpflichten. (4) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus 8 dieser Satzung. 6 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommens-steuergesetzes ( Gesamtbetrag der Einkünfte ). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte 4

und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge für die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Stadt Werther (Westf.) sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige -, und Vorlagepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 7 Beitragsermäßigung (1) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig, die außerunterrichtlichen Betreuungsangebote (Randstundenbetreuung oder OGS), so halbiert sich für das zweite Kind der reguläre Beitrag um die Hälfte.; ab dem dritten Kind beläuft sich der Beitrag auf ein Drittel des regulären Beitrages gemäß 8 dieser Satzung. (2) Auf Antrag kann der Elternbeitrag teilweise erlassen werden, wenn die Belastung für die Erziehungsberechtigten eine besondere Härte darstellen würde und die Teilnahme einer Schülerin/ eines Schülers aus pädagogischen oder erzieherischen dem öffentlichen Interesse dient. Die Entscheidung trifft hierüber die Stadt Werther (Westf.) in Absprache mit der Schulleitung. 5

8 Höhe des Beitrages Tabelle der Elternbeiträge in Euro: OGS-Beiträge (ohne Mittagessenspauschale): ab Einkommensstufe Jahreseinkommen 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1 bis 15.339 24,00 12,00 8,00 2 3 4 15.340-25.565 48,00 24,00 16,00 25.566-38.347 72,00 36,00 24,00 38.348-51.129 96,00 48,00 32,00 5 ab 51.130 120,00 60,00 40,00 Randstunden-Beiträge: ab Einkommensstufe Jahreseinkommen 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1 bis 15.339 20,00 10,00 6,67 2 15.340-25.565 40,00 20,00 13,33 6

3 4 25.566-38.347 60,00 30,00 20,00 38.348-51.129 80,00 40,00 26,67 5 ab 51.130 100,00 50,00 33,33 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Satzung tritt rückwirkend für alle abgeschlossenen und bestehenden Nutzungsverhältnisse, für die der Ratsbeschluss vom 30.06.2009 Anwendung findet, ebenfalls in Kraft. 7