-1- 1 Offene Ganztagsschule

Ähnliche Dokumente
Offene Ganztagsschule

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie die Randstundenbetreuung an Schulen der Stadt Halle (Westf.

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Satzung der Stadt Geseke über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom 11.

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Satzung der Gemeinde Windeck über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.

Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.

Satzung der Gemeinde Windeck über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

Satzung. 1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

1 Offene Ganztagsschule

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

1 Geltungsbereich. 2 Angebot. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. 3 Anmeldung

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

3. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Wachtberg vom

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Stadt Soest Der Bürgermeister

Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Entgelten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

Bekanntmachungsanordnung

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

Bekanntmachungsanordnung

22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister

Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule im

I. Änderung vom II. Änderung vom III. Änderung vom

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom

1 * 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich und Beitragspflicht

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) vom

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Satzung. 1 Allgemeines

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen -

In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Präambel. 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Art der Beiträge und Zuständigkeit

hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines

Öffentliche Bekanntmachung. in der Fassung des fünften Nachtrags vom

Ortsrecht der Stadt Hürth

1 Elternbeitragssatzung Tagespflege

1 Allgemeines. Stand: März 2019 Seite: 1

Ortsrecht Nr

1 Beitragserhebung / Teilnahme. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis. 3 Beitragszeitraum. 4 Ermittlung der Beitragshöhe.

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

1 Allgemeines zur Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Verlässlichen Grundschule

Satzung. über die Erhebung von. Elternbeiträgen für Betreuungsmaßnahmen. der offenen Ganztagsgrundschule vom

Satzung der Stadt Hückeswagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich

über die Erhebung von Elternbeiträgen als Benutzungsgebühr für die an den (Beitragssatzung OGS) vom 08. März 2006 Präambel

Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Entgelten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule in Willebadessen vom Änderung vom

1 Allgemeines. 2 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme

5 Verfahren 6 Elternbeitrag

- Elternbeitragssatzung vom

vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht

Satzung. Schulbetreuung im Primarbereich

Satzung der Stadt Verl über den Betrieb der Offenen Ganztagsschulen vom

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

Satzung der Stadt Iserlohn

Präambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.

Satzung. zur Regelung der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule an der Johannesschule und zur Erhebung von Beiträgen vom

Satzung. Allgemeines. 2 Teilnahme

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

(2) Diese Satzung gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der geregelten Halbtagsbetreuung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom

1 Beitragserhebung/Teilnahme

Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung. unter Berücksichtigung des 8. Nachtrages vom , gültig ab

Stadt Soest Der Bürgermeister. 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom

(Elternbeitragssatzung) vom

1 Begriffsbestimmung. 2 Beitragstatbestand

1 Geltungsbereich. 2 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

Satzung der Stadt Sprockhövel über die Erhebung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom

(veröffentlicht im Abl. 05/13, Seite 44 50)

Satzung der Kreisstadt Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge offene Ganztagsschule 414 1

1 Allgemeines 2. 2 Beitragsschuldner 2. 3 Beitragsentstehung und bemessung 2. 4 Beitragsbefreiung 3. 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten 3

Transkript:

-1- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Sonnenschule und an den Grundschulverbünden Loxten-Bockhorst und Peckeloh-Oesterweg/Hesselteich vom 20.01.2014 *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564), der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), des 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 510), und der 4, 5 und 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.11.2012 (SG. NRW. S. 514), hat die Stadtvertretung Versmold am 19.12.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Offene Ganztagsschule (1) Die Stadt Versmold betreibt ihre Grundschulen als offene Ganztagsgrundschulen im Primarbereich (im Folgenden OGS genannt). Grundlage ist der Erlass Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I vom Ministerium für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38, ber. 2/11 S. 85) (2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, bei Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester) Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Sie findet an den Schultagen in der Sonnenschule Versmold von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, in den Ortsteilen Loxten, Oesterweg und Peckeloh von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr statt. In den Ferienzeiten können die Angebote an einem Standort zusammengefasst werden. (3) Es bleibt der Stadt Versmold unbenommen, zur Durchführung dieser Fördermaßnahmen Vereinbarungen mit freien Trägern abzuschließen. (4) Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. (5) Die Stadt Versmold erhebt für den Besuch der OGS einen Elternbeitrag gemäß 7 dieser Satzung. 2 Teilnahme, Aufnahme (1) Die Anmeldung zur Inanspruchnahme der OGS hat schriftlich durch den/die Personensorgeberechtigte/n zu erfolgen. (2) Die Teilnahme setzt eine Anmeldung (grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres) voraus. Diese Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) und verpflichtet zur Teilnahme in der Regel an fünf Tagen in der Woche. (3) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. *) geändert durch Satzung vom 30.10.2014, gültig ab 01.08.2014

- 2-3 Abmeldung, Ausschluss (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an der OGS bindet für die Dauer eines Schuljahres, das stets am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. des Folgejahres endet. (2) Eine vorzeitige Abmeldung während des laufenden Schuljahres durch die Erziehungsberechtigten ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Stadt Versmold in Absprache mit der Schulleitung. (3) Eine Schülerin / ein Schüler kann durch die Schulleitung in Abstimmung mit der Stadt Versmold von der Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der OGS ausgeschlossen werden, wenn a) das Verhalten der Schülerin / des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, b) die Schülerin / der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, c) die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird, e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig sind oder waren. (5) Die Eltern sind zunächst über den drohenden Ausschluss schriftlich zu informieren. 4 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum (1) Für die Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule und an anderen Betreuungsmaßnahmen werden Gebühren je Kind in Form eines Elternbeitrages erhoben. Der Elternbeitrag ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Teilbeträgen erhoben wird. Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Schülers in die OGS. Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. eines Monats zu zahlen. (2) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Andere Personenberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in die OGS beantragt haben. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der OGS im Primarbereich zu entrichten. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten (z.b. Ferien und unterrichtsfreie Zeiten) der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung.

- 3 - (4) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt Versmold zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel ausgewiesenen Betrages verpflichten. (5) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus 7 dieser Satzung. 5 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ( Gesamtbetrag der Einkünfte ). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährende Freibeträge für die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Stadt Versmold sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige- und Vorlagepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 6 *) Beitragsermäßigung, Erlass (1) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig die außerunterrichtlichen Betreuungsangebote (OGS), ist für das zweite und jedes weitere Kind der ermäßigte Beitrag gemäß 7 dieser Satzung zu zahlen. * ) 6 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.10.2014, gültig ab 01.08.2014

- 4 - (2) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, zahlen Beitragsschuldner bis zur Einkommensstufe 2 für die Teilnahme am außerschulischen Betreuungsangebot nur den ermäßigten Beitrag gemäß 7 dieser Satzung. (3) Auf Antrag kann der Elternbeitrag teilweise erlassen werden, wenn die Belastung für die Erziehungsberechtigten eine besondere Härte darstellen würde und die Teilnahme einer Schülerin / eines Schülers aus pädagogischen oder erzieherischen Gründen dem öffentlichen Interesse dient. Die Entscheidung trifft hierüber die Stadt Versmold in Absprache mit der Schulleitung. 7 *) Höhe des Beitrages Tabelle der Elternbeiträge in Euro OGS-Beiträge (ohne Verpflegungspauschale) Einkommensstufe Bruttojahreseinkommen Monatlicher Elternbeitrag 1. Kind Monatlicher Elternbeitrag 2. und jedes weitere Kind je 50 % 1 bis 20.000 0,00 0,00 2 bis 25.000 30,00 15,00 3 bis 37.000 60,00 30,00 4 bis 50.000 90,00 45,00 5 bis 62.000 120,00 55,00 6 ab 62.000 140,00 65,00 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Die Satzung tritt rückwirkend für alle abgeschlossenen und bestehenden Nutzungsverhältnisse, für die der Ratsbeschluss vom 14.12.2006 Anwendung findet, ebenfalls in Kraft. ---------------------------------------------------- Die vorstehende Satzung ist gemäß 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Versmold in der ab 01.12.2006 geltenden Fassung durch Aushang im Aushangkasten am Haupteingang des Rathauses in Versmold, Münsterstr. 16, 33775 Versmold vom 23.01.2014 bis einschl. 30.01.2014 öffentlich bekannt gemacht worden und damit am 31.01.2014 in Kraft getreten. Gem. 8 Abs. 2 tritt diese Satzung ebenfalls rückwirkend für alle abgeschlossenen und bestehenden Nutzungsverhältnisse, für die der Ratsbeschluss vom 14.12.2006 Anwendung findet, in Kraft. *) 7 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.10.2014, gültig ab 01.08.2014