Erklärung für Selbstständige (Selbstständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb)

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Transkript:

Erklärung für Selbstständige (Selbstständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb) Aktenzeichen, soweit bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes Name, Vorname des antragstellenden Elternteils A Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit vor der Geburt des Kindes Anstelle des Geburtstages des Kindes tritt bei Adoptions- und Adoptionspflegefällen der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Ich habe eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt ab dem. Meine selbstständige Tätigkeit bestand aus bzw. es handelte sich um folgenden Betrieb : Ich nahm folgende Aufgabe/Funktion dort wahr: Vor der Geburt des Kindes betrug meine Arbeitszeit: wöchentlich Stunden, täglich Stunden. Es bestanden regelmäßige Öffnungszeiten: nein ja, wie folgt Ich beschäftigte folgende Anzahl an Mitarbeitern bzw. Familienangehörigen: B Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vor der Geburt des Kindes Hinweise: Für die Feststellung der Höhe des Elterngeldes aus der selbstständigen Tätigkeit sind die im Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Sofern der Steuerbescheid vor der Geburt des Kindes noch nicht vorliegt, ist das Elterngeld anhand von geeigneten Einkommensunterlagen vorläufig festzustellen. Ausreichend für die vorläufige Feststellung des Elterngeldes ist der letzte verfügbare Steuerbescheid, sofern hier Gewinneinkünfte schon erzielt wurden. Endgültig wird das Elterngeld nach Vorlage des Steuerbescheides für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgestellt. Zuviel gezahltes Elterngeld wird dann zurückgefordert, zu wenig gezahltes Elterngeld nachgezahlt. Zur Vorlage und frühzeitiger Beantragung des maßgeblichen Steuerbescheides sind Sie verpflichtet. Haben Sie zusätzlich Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielt, werden diese ebenfalls bei der Feststellung der Höhe des Elterngeldes mit berücksichtigt. Berücksichtigt werden die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Als Nachweis über die Höhe des erzielten Einkommens aus der nichtselbstständigen Tätigkeit dienen Ihre Gehaltsabrechnungen. Erklärung Ich hatte im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes folgende Einkünfte: Selbstständige Tätigkeit ja nein Gewerbebetrieb ja nein Land- und Forstwirtschaft ja nein Mein steuerrechtlicher Gewinn wird nach Kalenderjahren ermittelt: ja nein Nachweise Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes Falls dieser noch nicht vorliegt: - letzter verfügbarer Steuerbescheid oder - Einnahme-/Überschussrechnung entsprechend 4 Abs. 3 EStG für den letzten oder vorletzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Mein steuerrechtlicher Gewinn wird für den Wirtschaftsjahrzeitraum von bis ermittelt. Ich hatte im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes auch Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Gehaltsabrechnungen für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes

C D E Verschiebung des Einkommenermittlungszeitraumes in Sonderfällen Auf Antrag kann - anstelle des Einkommens aus dem steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes - das Einkommen aus dem vorausgegangenen steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, wenn Sie im steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum, auf den sich der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bezieht, Mutterschaftsgeld bezogen haben oder Elterngeld für ein älteres Kind innerhalb dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen haben oder durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung einen Einkommensverlust erlitten haben oder durch Wehr- oder Zivildienst einen Einkommensverlust erlitten haben. Ist aus diesen Gründen auch im Veranlagungszeitraum des Vorvorjahres der Geburt des Kindes ein weiterer Einkommensverlust eingetreten, ist eine weitere Verschiebung in das entsprechende Vorjahr möglich. Diese Regelung gilt unbegrenzt. Ich beantrage, das Einkommen aus dem Veranlagungszeitraum des Jahres für die Elterngeldfeststellung zu berücksichtigen. Grund: Nachweis(e) Bei Beantragung fügen Sie bitte den Steuerbescheid und die entsprechenden Gehaltsabrechnungen des Vorvorjahres und bei weiterer Verschiebung der entsprechenden Vorjahre der Geburt des Kindes bei. Bei Vorliegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ist ein ärztliches Attest notwendig. Abzugsmerkmale Ich bin kirchensteuerpflichtig Ich bin nicht kirchensteuerpflichtig, seit: Ich habe im maßgeblichen Veranlagungszeitraum keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung geleistet. Ich habe im maßgeblichen Veranlagungszeitraum folgende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung geleistet: Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Die Pflichtbeiträge wurden im Veranlagungszeitraum durchgehend geleistet. Die Pflichtbeiträge wurden im Veranlagungszeitraum nicht durchgehend geleistet: Rentenversicherung von bis Krankenversicherung von bis Nachweis(e) Pflegeversicherung von bis Kinderfreibeträge die durchgehend im maßgeblichen Veranlagungszeitraum zustehen: (Anzahl insgesamt) Falls die Kinderfreibeträge innerhalb des Veranlagungszeitraumes nicht durchgehend steuerrechtlich zustehen, fügen Sie bitte eine gesonderte Aufstellung über Anzahl und Zeiträume bei. Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit während der Bezugszeit Ich werde folgende Anzahl von Tagen in der Woche während des Elterngeldbezuges tätig sein: Die Stundenzahl der Arbeitszeit wird wöchentlich Stunden und täglich Stunden betragen: Ich beschränke dabei meine Arbeiten auf: Meine bisher erledigten Aufgaben nimmt nunmehr wahr: Ich habe eine Ersatzkraft beschäftigt: nein ja, ab/seit mit Wochenstunden F Einkünfte aus Erwerbstätigkeit während der Bezugszeit 1 Ich erziele während des Bezuges von Elterngeld keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. 2 Ich werde während des Bezuges von Elterngeld folgende Einkünfte beziehen: Selbstständige Tätigkeit von bis Gewerbebetrieb von bis Hinweis: Von den Einnahmen werden als Betriebsausgaben 25 Prozent abgezogen oder auf Antrag die tatsächlichen Betriebsausgaben. Sofern keine Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben beantragt wird, ist keine Aufstellung über die Betriebsausgaben erforderlich. Nachweise: Land- und Forstwirtschaft von bis In diesem Zeitraum werde ich voraussichtlich positive Einkünfte in Höhe von durchschnittlich monatlich erzielen. Ich beantrage die tatsächlichen Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte zu berücksichtigen. Betriebseinnahmenaufstellung, die mindestens den Anforderungen nach 4 Abs. 3 EStG entspricht Betriebsausgabenaufstellung Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und alle geforderten Nachweise beigefügt habe, soweit mir dies möglich war. Ich bin mir bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben strafrechtlich verfolgt werden können und zu Unrecht empfangenes Elterngeld zurückerstattet werden muss. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/in Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder Pflegers NRW Stand Mai 2015

Erläuterungen zum Elterngeldantrag Stand: Juni 2015 Zu Nr. 1: Anspruch: Bei Mehrlingsgeburten besteht für jedes bis zum 31.12.2014 geborene Kind ein eigener Elterngeldanspruch. Für Mehrlingsgeburten ab 2015 besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld. Zudem erhöht sich das Elterngeld bei einer Mehrlingsgeburt um je 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind (Mehrlingszuschlag). Zu Nr. 4: Lebensmonat / Bezugsmonat: Bezugsmonate sind die Lebensmonate, für die Sie Elterngeld beanspruchen möchten. Der Begriff Lebensmonat (LM) wird mit nachfolgendem Beispiel deutlich: Kind geboren am 08.01.2015 1. LM 08.01.2015 bis 07.02.2015 2. LM 08.02.2015 bis 07.03.2015 3. LM 08.03.2015 bis 07.04.2015 usw. Anstelle des Geburtstages des Kindes tritt bei Adoptions- und Adoptionspflegefällen der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Antrag / Bezugszeitraum: Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich zu stellen und wirkt max. drei Monate zurück. Für bis zum 30.06.2015 geborene Kinder kann ausschließlich Basiselterngeld in Anspruch genommen werden. Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren wurden, können zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus wählen bzw. diese miteinander kombinieren. Solange Sie nach der Geburt Ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, empfiehlt sich grundsätzlich Basiselterngeld, bei Teilzeitbeschäftigung im Bezugszeitraum empfiehlt sich in der Regel Elterngeld Plus. Eine Beispielrechnung anhand von Nettoeinkommen: 1. Elterngeld ohne Erwerbseinkommen: Einkommen vor der Geburt: 2.000 Elterngeld 65 % 1.300 2. Basiselterngeld mit Erwerbseinkommen: a) Einkommen vor der Geburt: 2.000 Einkommen nach der Geburt: 500 Differenz: 1.500 Elterngeld 65 % 975 b) Einkommen vor der Geburt: 2.000 Einkommen nach der Geburt: 1.500 Differenz: 500 Elterngeld 65% 325 3. Elterngeld Plus: a) Einkommen vor der Geburt: 2.000 Einkommen nach der Geburt: 500 Differenz: 1.500 Elterngeld 65 % (975 ) jedoch höchstens die Hälfte des Elterngeldes ohne Erwerbstätigkeit (die Hälfte von 1.300 ) b) Einkommen vor der Geburt: 2.000 Einkommen nach der Geburt: 1.500 650 für den doppelten Zeitraum Differenz 500 Elterngeld 65 % 325 für den doppelten Zeitraum Bezogen auf einen 12-monatigen Bezug Basiselterngeld (= 24 Monate Elterngeld Plus) ergibt sich Elterngeld in Höhe von insgesamt: 1. 1.300 x 12= 15.600 2. a) 975 x 12= 11.700 3. a) 650 x 24= 15.600 b) 325 x 12= 3.900 b) 325 x 24= 7.800 Beachten Sie bitte, dass Lebensmonate, in denen zumindest an einem Tag Mutterschaftsgeld zusteht, für die Mutter automatisch als Bezugsmonate von Basiselterngeld und damit als verbraucht gelten. Dies gilt auch, wenn der Vater Elterngeld beantragt und die Mutter keinen Antrag stellt. In Fällen, in denen Mutterschaftsleistungen zustehen, kann es von Vorteil sein, dass die Mutter auch diese Monate beantragt, da sie ohnehin als verbraucht gelten. Zwar führt der Bezug von Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss zu einer taggenauen Anrechnung auf das Elterngeld, jedoch kann in einem Lebensmonat, in dem diese Leistungen auslaufen, noch für die restlichen Tage Elterngeld gezahlt werden. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen sie entscheiden, für welche Monate Elterngeld bezogen werden soll und welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist. Damit legen sie den jeweiligen Bezugszeitraum fest. Auch ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld für beide Elternteile ist möglich. Änderungen der Bezugsmonate sind auf Antrag grundsätzlich möglich, sofern das Elterngeld für diese Monate noch nicht ausgezahlt wurde. Rückwirkende Änderungen der Bezugsmonate sind - auch wenn das Elterngeld bereits ausgezahlt wurde - in Fällen besonderer Härte, z.b. bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz möglich. Auch der Antrag auf Änderung der Bezugsmonate wirkt drei Monate zurück. Steuerliche Behandlung / Auszahlungsvariante Basiselterngeld: Das Elterngeld unterliegt dem steuerrechtlichen Progressionsvorbehalt nach 32 b Abs. 1 Nr. Buchstabe j des Einkommenssteuergesetzes. Das bedeutet: Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Allerdings bewirkt das Elterngeld, dass Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen müssen. Bei Geburten bis 30.06.2015 besteht die Möglichkeit, sich das Elterngeld als halben Monatsbetrag über einen doppelt so langen Zeitraum auszahlen zu lassen. Damit sind die Auswirkungen auf die Steuerprogression geringer. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle. Diese Auszahlungsvariante ist bei Bezug von Elterngeld Plus nicht möglich. Zu Nr. 5 Unmöglichkeit der Betreuung / Gefährdung des Kindeswohls: Die Betreuung ist dem anderen Elternteil insbesondere dann unmöglich, wenn er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht selbst betreuen kann. Wirtschaftliche Gründe oder eine Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten können nicht als Gründe für eine solche Unmöglichkeit angeführt werden. Das (körperliche, geistige oder seelische) Wohl des Kindes kann durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen eines Elternteils oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet sein (vgl. 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Zu Nr. 7: Anmeldung Bezugszeit: Der zweite Elternteil kann bei der Antragstellung des ersten Elternteiles die Anzahl der Lebensmonate anmelden, die er später in Anspruch nehmen möchte. Können sich die Eltern über eine einvernehmliche Aufteilung der Bezugsmonate nicht einigen, dient die Anmeldung der Sicherung eines eigenen Anspruchs. Sie stellt jedoch keinen rechtswirksamen Antrag dar und wahrt nicht die Antragsfrist von drei Monaten. Wer Elterngeld bereits beantragt hat, kann keine weiteren Monate mehr anmelden. Möchte der zweite Elternteil zum jetzigen Zeitpunkt weder Elterngeld beantragen noch anmelden, nimmt er durch seine Unterschrift von der Antragstellung seines Partners Kenntnis. Zu Nr. 10: Haushalt: Haushalt ist die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft innerhalb der Familie. Die Voraussetzung der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ist auch dann noch erfüllt, wenn Sie aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort nach der Geburt aufnehmen können oder unterbrechen müssen (z.b. auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes). Zu Nr. 12: Einkommen: Für die Berechnung des Elterngeldes sind die in Deutschland versteuerten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes maßgebend. Erwerbstätigkeit ist jede auf Gewinn oder Einkommen gerichtete Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder als Selbstständiger oder als mithelfendes Familienmitglied. Als Erwerbstätigkeit gelten auch geringfügige oder kurzzeitige Beschäftigungen im Sinne der 40 bis 40b

des Einkommensteuergesetzes.Einkommen, dass in der EU, dem EWR und der Schweiz versteuert wird, ist dem deutschen Einkommen gleichgestellt. Bemessungszeitraum: Der Bemessungszeitraum ist der jeweilige 12 - monatige Zeitraum, der für die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für die Feststellung der Elterngeldhöhe maßgebend ist. Je nach Einkommensart Selbstständige Tätigkeit oder Nichtselbstständige Tätigkeit variiert der Bemessungszeitraum. Bemessungszeitraum für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft - Nr. 12 A des Antrags: Sofern Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen werden, ist für die Elterngeldfeststellung der Gewinn aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes maßgebend. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, wird das Elterngeld anhand von geeigneten Einkommensunterlagen erst vorläufig festgestellt. Nach Einreichen des Steuerbescheides des Kalenderjahres vor der Geburt, erfolgt dann die endgültige Feststellung des Elterngeldes. War vor der Geburt des Kindes Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit und Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit vorhanden, ist für das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, der letzte vor der Geburt des Kindes abgeschlossene Gewinnermittlungszeitraum, der für den Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes maßgebend ist, für die Ermittlung der Einkünfte zugrunde zulegen. Als Nachweis ist für die Gewinneinkünfte der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes vorzulegen. Die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit werden anhand der Gehaltsabrechnungen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ermittelt. Bemessungszeitraum, wenn keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bezogen wurden - Nr. 12 B des Antrags: Wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen bezogen wurde und im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt keine Gewinneinkünfte erzielt wurden, wird kein Einkommen bei der Elterngeldfeststellung berücksichtigt. In diesen Fällen steht der Mindestbetrag von 300,00 zu, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bemessungszeitraum für ausschließlich Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit - Nr. 12 B des Antrags: Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Dabei werden Monate ausgeklammert, in denen Sie - Mutterschaftsgeld für ein älteres Kind bezogen haben oder - Elterngeld für ein älteres Kind innerhalb dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen haben oder - durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung einen Einkommensverlust erlitten haben oder - durch Wehr- oder Zivildienst einen Einkommensverlust erlitten haben. Entsprechend verschiebt sich der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit. Monate, in denen nach dem 14. Lebensmonat des älteren Kindes für das ältere Kind Elterngeld Plus bezogen wurde, werden nicht ausgeklammert. Auf die Verschiebung des Bemessungszeitraumes kann verzichtet werden. Als Nachweis der Einkommenshöhe dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Berechnungsgrundlage: Bei Nichtselbstständigen werden vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag und ein anteiliger Werbungskostenpauschbetrag von zurzeit 83,33 Euro abgezogen. Gehaltsbestandteile, die vom Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt werden, werden bei der Einkommensermittlung nicht mit berücksichtigt. Die Höhe des Einkommens wird nach den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ermittelt, die Abzugsbeträge für die Lohn- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan (Steuerberechnungsprogramm der Finanzverwaltung). Für den Sozialabgabenabzug gibt es folgende Pauschalen: 1. Für Kranken- und Pflegeversicherung 9 Prozent 2. Für Rentenversicherung 10 Prozent 3. Für die Arbeitslosenversicherung 2 Prozent Bei Einnahmen in einem EU-Mitgliedsstaat, die nicht dem inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen, kann die berechtigte Person ausnahmsweise auf Antrag die Berücksichtigung des tatsächlichen Nettolohns verlangen. Zu Nr. 13: Mutterschaftsgeld / vergleichbare Leistungen: Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, sowie Dienst- oder Anwärterbezüge die während der Mutterschutzfrist gezahlt werden, sind im Bezugszeitraum des Elterngeldes auf das Elterngeld anzurechnen. Zu Nr. 14: Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes: Wer bis zu 30 Wochenstunden durchschnittlich erwerbstätig ist, behält seinen Anspruch auf Elterngeld. Jedoch kann das Erwerbseinkommen das Elterngeld mindern. Der Mindestbetrag von 300 Euro steht in jedem Fall zu. Bei Lehrern richtet sich der Umfang der zulässigen Teilzeittätigkeit nach der Pflichtstundenzahl. Eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung zählt nicht als Erwerbstätigkeit, so dass die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden hier nicht gilt. Die Ausbildungsvergütung kann das Elterngeld jedoch bis zum Mindestbetrag von 300 Euro mindern. Wird eine Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges ausgeübt, benötigen nichtselbstständige Arbeitnehmer eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die wöchentliche Stundenzahl im Lebensmonat. Selbstständige und Gewerbetreibende haben den Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit durch Erklärung glaubhaft zu machen. Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen ist nachzuweisen, bei nichtselbstständig Tätigen durch die entsprechenden Gehaltsabrechnungen. Liegen diese bei der Antragstellung noch nicht vor, ist das Einkommen anders nachzuweisen, z.b. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Das Elterngeld wird dann unter dem Vorbehalt einer endgültigen Einkommensfeststellung vorläufig gewährt. Bei Selbstständigen sind die voraussichtlichen Betriebseinnahmen darzulegen. Als Betriebsausgaben wird grundsätzlich eine Pauschale von 25 Prozent der Einnahmen in Abzug gebracht. Auf Antrag können aber auch die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sobald das tatsächlich erzielte Einkommen feststeht, ist dieses nachzuweisen. Bezug von Leistungen im Bezugszeitraum: Das Elterngeld wird auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ("Sozialhilfe") und den Kinderzuschlag in vollem Umfang angerechnet. Wer vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro. Einkommensersatzleistungen wie Krankengeld, Renten etc. werden auf das Elterngeld angerechnet. Auch angerechnet wird das Elterngeld eines älteren Kindes auf den Elterngeldanspruch eines jüngeren Kindes. Die Anrechnung erfolgt nur auf den Teil des Elterngeldes, der den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Zu Nr. 15: Geschwisterbonus: Das Elterngeld wird um 10 Prozent, wenigstens um 75 Euro monatlich erhöht, wenn mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder mindestens zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Erhöhungsbetrag entfällt mit Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind sein drittes bzw. sechstes Lebensjahr vollendet. Liegt bei einem weiteren Kind eine Behinderung vor, beträgt die Altersgrenze 14 Jahre. Bei Mehrlingsgeburten steht der Geschwisterbonus nur für Vorkinder zu, da für Mehrlinge bereits je weiterem Kind der Mehrlingszuschlag gezahlt wird. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: http://www.familien-wegweiser.de Bei Selbstständigen wird der entsprechende steuerliche Gewinn aus dem Steuerbescheid ermittelt. Der Abzug von Steuern und evtl. pflichtigen Sozialabgaben erfolgt in gleicher Weise, wie bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit.

Bezirksregierung Münster Bezirksregierung Münster 48128 Münster An die Fachbereichsleitungen der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen 09. Juni 2015 Seite 1 von 2 Aktenzeichen: 28.1.6-6709.2/6709.13.3 A- 35/2015 - Sa. Nr. 33/2015 per elektronischer Post Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG); Richtlinien zum BEEG - Stand 4/2015, Antragsunterlagen BEEG - Stand Juni/2015 Bezug: - Verfügung vom 06.05.2014 - Az.: 28.1.2-6709.2 A - 40/2014 - Sa. Nr. 37/2014 - Verfügung vom 09.12 2014 - Az.: 28.1.6-6709.13.3 A - 101/2014 - Sa. Nr. 93/2014 - Verfügung vom 09.12.2013 - Az.: 28.1.2-6709.13.3 A - 120/2013 - Sa. Nr. 117/2013 - Verfügung vom 19.11.2013 - Az.: 28.1.2-6709.13.3 A - 115/2013 - Sa. Nr. 112/2013 Anlagen: - Richtlinien zum BEEG (Stand 4/2015) - Elterngeldantrag - Erklärung für Selbstständige - Erläuterungen zum Elterngeldantrag Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage gebe ich Ihnen die geänderten Richtlinien zum BEEG (Stand 4/2015) bekannt. Gleichzeitig übersende ich die überarbeiteten Antragsunterlagen. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster 48147 Münster Telefon: 0251 411-0 Telefax: 0251 411-2525 Poststelle@brms.nrw.de www.brms.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Vom Hbf Buslinie 17 Haltestelle Bezirksregierung II (Albrecht-Thaer-Str.) Mit der DB Richtung Gronau oder Rheine bis Haltepunkt Zentrum Nord Bürgertelefon: 0251 411 4444 Grünes Umweltschutztelefon: 0251 411 3300 Aufgrund der zum 01.07.2015 in Kraft tretenden Änderungen des BEEG insbesondere in Bezug auf die Einführung Elterngeld Plus sind der Elterngeldantrag, die Erklärung für Selbstständige sowie die Erläuterungen zum Elterngeldantrag angepasst worden. Der Online- Antrag "EGON" sowie der barrierefreie Antrag werden ebenfalls überarbeitet und nach Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) BLZ: 300 500 00 Konto: 61 820 IBAN : DE24 3005 0000 0000 0618 20 BIC : WELADEDD Gläubiger-ID DE59ZZZ00000094452

Bezirksregierung Münster Ich bitte zu beachten, dass die landeseinheitlichen Vordrucke nicht geändert werden dürfen. Sollten Sie Änderungswünsche haben, bitte ich diese dem hiesigen Fachdezernat zur Prüfung mitzuteilen. Seite 2 von 2 Eine abschließende Bewertung der rechtlichen Änderungen ist noch nicht möglich. Eine erneute Überarbeitung der Antragsunterlagen ist demnach nicht auszuschließen. Ich bitte, dies bei der Bevorratung der Antragsvordrucke zu berücksichtigen. Hierzu erhalten Sie zu gegebener Zeit weitere Information. Eine weitere ergänzende Verfügung zu den Richtlinien ist in Bearbeitung. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Kreise und kreisfreie Städte Verteiler BEEG Nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 28.5 PQ, MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

per elektronischer Post An die Fachbereichsleitungen der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hier: 4a - 4d BEEG - Betreuungsgeld bei Kita-Streik Sehr geehrte Damen und Herren, uns haben mehrere Anfragen zur Frage "Anspruch auf Betreuungsgeld bei Kita-Streik" erreicht. Zu dieser Problematik hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stellung bezogen. Gemäß 4a Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat Anspruch auf Betreuungsgeld, wer für das Kind keine Leistungen nach 24 Absatz 2 in Verbindung mit den 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nimmt. Da davon auszugehen ist, dass das Vertragsverhältnis mit der Kindertageseinrichtung auch während eines Streiks grundsätzlich aufrechterhalten wird (analog Schließtage wegen Fortbildung, während der Ferienzeit, Brückentage etc.), ist der Bezug von Betreuungsgeld aus den o. a. Gründen leider nicht möglich. Ausnahmen gelten nach der Auffassung des Bundesministeriums nur, wenn eine entsprechende Regelung im Vertrag vereinbart wurde oder wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Vertragsverhältnis während des Streiks insgesamt ruht, d.h. die gegenseitigen Pflichten

Beitragszahlung und Kinderbetreuung (keine Notbetreuung ) ruhen ebenfalls. Diese Voraussetzungen müssten dann bei Beginn des Lebensmonats des Kindes vorliegen. Um Kenntnisnahme und Beachtung und Beachtung wird gebeten. Kreise und kreisfreie Städte Verteiler: BEEG Nachrichtlich: Dezernat: 28.5 PQ MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Bezirksregierung Münster Bezirksregierung Münster 48128 Münster An die Fachbereichsleitungen - per elektronischer Post - der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes NRW 26.Januar 2015 Seite 1 von 2 Aktenzeichen: 28.1.2-6709.13.8.2 A - 07/2015 - Sa. Nr. 07/2015 Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG); Erstattungsansprüche nach 50 SGB X; Anwendung des 59 LHO - Stundungszinsen - Sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Bundesbank hat im Bundesanzeiger den neuen Basiszinssatz gem. 247 BGB bekannt gegeben. Der Basiszinssatz beträgt ab dem 01.01.2015-0,83 %. Gem. VV Nr. 1.4.1 zu 59 LHO NRW sind daher ab dem 01.01.2015 Stundungszinsen in Höhe von 1,17 % zu fordern. Nachstehend gebe ich eine Übersicht über die Entwicklung des der Berechnung der Stundungszinsen zugrunde zu legenden Zinssatzes ab 01.01.2007: Dienstgebäude und Lieferanschrift: Albrecht-Thaer-Str.9 48147 Münster Telefon: 0251 411-0 Telefax: 0251 411-2525 Poststelle@brms.nrw.de www.brms.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Vom Hbf Buslinie 17 Haltestelle Bezirksregierung II (Albrecht-Thaer-Str.) Mit der DB Richtung Gronau oder Rheine bis Haltepunkt Zentrum Nord ab 01.01.2007 4,70 % Zinsformel - Kapital : 255,32 ab 01.07.2007 5,19 % Zinsformel - Kapital : 231,21 ab 01.01.2008 5,32 % Zinsformel - Kapital : 225,56 Bürgertelefon: 0251 411 4444 Grünes Umweltschutztelefon: 0251 411 3300 ab 01.07.2008 5,19 % Zinsformel - Kapital : 231,21 ab 01.01.2009 3,62 % Zinsformel - Kapital : 331,49 ab 01.07.2009 2,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab 01.01.2010 2,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab 01.07.2010 2,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab 01.01.2011 2,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab 01.07.2011 2,37 % Zinsformel - Kapital : 506,33 Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) BLZ: 300 500 00 Konto: 61 820 IBAN : DE24 3005 0000 0000 0618 20 BIC : WELADEDD Gläubiger-ID DE59ZZZ00000094452

Bezirksregierung Münster ab 01.01.2012 2,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab 01.07.2012 2,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab 01.01.2013 1,87 % Zinsformel - Kapital : 641,71 ab 01.07.2013 1,62 % Zinsformel - Kapital : 740,74 ab 01.01.2014 1,37 % Zinsformel - Kapital : 875,91 ab 01.07.2014 1,27 % Zinsformel - Kapital : 944,88 ab 01.01.2015 1,17 % Zinsformel - Kapital :1025,64 Seite 2 von 2 Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Kreise und kreisfreie Städte Verteiler Nachrichtlich: Dezernat: 12, 14, 28.5 PQ, BEEG MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag http://verfuegung.bezreg-muenster.nrw.de/docs/beeg/vg07-15.doc 2/2

Bundesgesetzblatt 33 Teil I G 5702 2015 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 Nr. 3 Tag Inhalt Seite 27. 1.2015 Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.............................. 33 FNA: 85-5 27. 1.2015 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung........... 46 FNA: 754-22-5 Bekanntmachung der Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Vom 27. Januar 2015 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), 2. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), 3. den am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61), 4. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 5. den am 2. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 10 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) und den Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) aufgehoben worden ist, 6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), 7. den am 5.November 2011 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 2131), 8. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298), 9. den am 18. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878; 2013 I S. 69), 10. den am 30. Oktober 2012 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), 11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), 12. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325). Berlin, den 27. Januar 2015 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) Abschnitt 1 Elterngeld 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld. (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen, 1. nach 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder 29desBundesbeamtengesetzeszugewieseneTätigkeit im Ausland wahrnimmt. Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss. (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, d) nach 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 35 vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt. 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach 2Absatz 3 hat. (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. (3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen. (4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit 1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder 2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht. (2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren. (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt. (4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird. 2b Bemessungszeitraum (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach 3 Absatz 2 oder 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung. (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. (3) Grundlage der Ermittlung der nach den 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohnund Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. (2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt. (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen. (4) Soweit nicht in 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2e Abzüge für Steuern (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt: 1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter 2c fallen, und 2. eine Vorsorgepauschale a) mit den Teilbeträgen nach 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen nach 2c hat, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen zu sein, oder b) mit den Teilbeträgen nach 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen, wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen zur Berechnung der Beiträge nach 55 Absatz 3 und 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird. (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach 39f des Einkommensteuergesetzes nach 2c Absatz 3 ergibt; die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015 37 Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt. (5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen. 2f Abzüge für Sozialabgaben (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt: 1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist. (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach 2cundderGewinneinkünftenach 2d.Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des 8, des 8a oder des 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird. (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt. 3 Anrechnung von anderen Einnahmen (1) Auf das der berechtigten Person nach 2 oder nach 2 in Verbindung mit 2a zustehendeelterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, 4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie 5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. 4 Art und Dauer des Bezugs (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. 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