GarantiePLUS von Kiesel Unser Service für Qualitätsmaschinen Garantiefähige Objekte: Baumaschinen und Geräte bis zu einem Alter von maximal 10 Jahren und einem Neuwert-Listenpreis von mindestens 5.000 EUR, für die der Erwerber die Gefahrtragung aufgrund Eigentum, Anmietung oder sonstigen Rechtsverhältnissen innehat. Hierzu zählen auch finanzierte oder geleaste Objekte. 1. Garantiegrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den nachstehend aufgeführten Bedingungen. 2. Garantiebedingungen Der Garantiegeber gewährt Schutz gegen Folgeschäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, soweit sie der Lieferant aufgrund seines Verkaufs- oder Liefervertrages zu vertreten hat, unter Ausschluss der Kosten, welche zur Beseitigung der Fehler selbst erforderlich sind. Wenn die gewählte und richtig durchgeführte Berechnung und Konstruktion und/oder das gewählte fehlerfreie Material sich den Betriebsanforderungen nicht gewachsen zeigt, werden Schäden, die in vorzeitiger Abnutzung bestehen, nicht ersetzt. 2.1 Abgesicherte Baugruppen Abgesichert sind die nachstehend bezeichneten Teile bzw. Baugruppen der garantiefähigen Geräte: a) Antriebsstrang - Dieselmotor einschließlich Wasserpumpe, Schmierölpumpe und Turbolader - Getriebe und Achsen - Antriebswellen (Kardanwellen und -gelenke) - Ölkühler b) Hydraulische Anlage - Pumpen - Motoren c) Verschiedenes -Drehkränze d) Lenkung - Lenkpumpen
Der Leistungsschutz erstreckt sich nicht auf: a) Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; b) Schäden durch Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitsreinrichtungen, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Brand, Explosion und Frost, soweit sie nicht auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind; c) Schäden durch dauernde Einflüsse des Betriebes, Korrosion, Erosion und Rost, soweit sie nicht auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind; d) Schäden durch ungenügende Wartung, unterlassene Inspektionen oder sonstige unsachgemäße Behandlung während des Betriebes; e) Schäden, die auf einen vor dem Schadenfall bereits erkannten Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind; f) Ersatzansprüche aus Vertragsstrafen, selbst wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurückzuführen ist; g) Schäden durch Kernenergie h) Schäden durch äußere Einwirkungen, z.b. Unfallschäden, verstopfte Wasser- oder Ölkühler, verschmutzte oder nicht zugelassene Kraftstoffe und Öle; i) Schäden durch Zusatzausrüstungen, die nicht zur Originalausrüstung des jeweiligen Herstellers zählen; j) Folgeschäden durch vom jeweiligen Hersteller nicht genehmigte Modifikationen; k) Schäden, die dadurch entstehen, dass das garantiefähige Gerät höheren als den vom Hersteller festgesetzten, zulässigen Achs-, Anhänge- oder Nutzlasten ausgesetzt wurde; l) Schäden durch Stillstandszeiten oder Einlagerungen; m) Schäden an Geräten, die vom Erwerber während der Garantiedauer an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind; n) Schäden, soweit für sie ein Dritter (z.b. als Hersteller, Frachtführer oder Reparateur) einzutreten hat
2.2 Wahl des Reparaturbetriebes / Meldepflicht Im Schadensfall kann der Garantiegeber den Reparaturbetrieb / die Werkstatt selbst wählen oder die Instandsetzung in einer firmeneigenen Werkstatt veranlassen. Schäden, welche den Gesamt- oder Teilreparaturbetrag einer Instandsetzung von 5000 Netto überschreiten, müssen unverzüglich durch Vorlage eines Kostenvoranschlages dem Garantiegeber gemeldet werden. 2.3 Abgesicherte Kosten Im Teilschadenfall werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere: - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen - Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten - De- und Remontagekosten - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten 2.4 Austausch defekter Baugruppen Im Schadensfall hat der Garantienehmer Anspruch auf Austausch der defekten Baugruppen. Bei den hierbei verwendeten Ersatzteilen kann es sich um hochwertig wiederaufbereitete Komponenten handeln. Diese können gleich alt oder neuer als die defekte Baugruppe sein. Der Garantieanspruch geht mit Einbau vollständig auf das Austauschgerät über. Die defekte Baugruppe verbleibt in Besitz des Reparaturbetriebes. 3. Garantiedauer Die Garantie für das angemeldete Einzelwagnis beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Gerätes an den Käufer bzw. nach Ablauf der Herstellergarantie, soweit diese zum Zeitpunkt der Veräußerung des Baugerätes noch läuft. Sie endet je nach Zusage des Händlers spätestens nach: - 6 Monaten bzw. zusätzlichen 900 Betriebsstunden - 12 Monaten bzw. zusätzlichen 1.800 Betriebsstunden - 24 Monaten bzw. zusätzlichen 3.600 Betriebsstunden - 36 Monaten bzw. zusätzlichen 5.400 Betriebsstunden - 48 Monaten bzw. zusätzlichen 7.200 Betriebsstunden
oder aber - bei Wiederverkauf ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung einer einmal ausgesprochenen Garantiezusage oder Unterbrechung des Schutzes ist ausgeschlossen. 4. Garantievoraussetzungen Der Leistungsgeber hat den Erwerber des jeweiligen Baugerätes mit Vorlage des Kaufvertrages auf folgende Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Leistungsschutzes hinzuweisen: a) Die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen müssen durch einen vom Hersteller autorisierten Händler oder Reparaturbetrieb durchgeführt werden; b) Das Baugerät muss durch den Erwerber gemäß den vom Hersteller empfohlenen Verfahren ordnungsgemäß gewartet werden; c) Schmiermittel müssen den vom Hersteller zugelassenen internationalen Spezifikationen entsprechen und es dürfen nur Originalersatzteile verwendet werden; d) Etwaige Mängel oder Beschädigungen an der Maschine, die zu einem Anspruch führen könnten, müssen vom Erwerber unverzüglich gemeldet werden; e) Das Baugerät muss dem Leistungsgeber zu Reparaturzwecken kurzfristig zur Verfügung gestellt werden und darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Leistungsgeber die Freigabe erteilt hat; f) Der Erwerber hat im Schadenfall entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Folgeschäden zu verhindern. Für Folgeschäden durch fortgesetzten Gebrauch des Gerätes haftet der Erwerber. 5. Serienschaden Im Falle eines Serienschadens ersetzt der Leistungsgeber ab dem 4. gleichartigen Schaden die ermittelten Kosten unter Abzug der nachfolgend aufgeführten Prozentsätze: - ab dem 4. Schaden 30 % - ab dem 5. Schaden 45 % - ab dem 6. Schaden 65 % - ab dem 7. Schaden 80 % Ab dem 8. Schaden erfolgt keine Entschädigung mehr.
6. Selbstbehalt Der Selbstbehalt für Maschinen/Baugeräte beträgt 1.000 EUR je Garantiefall. Der Selbstbehalt für Brecheranlagen beträgt 2.500 EUR je Garantiefall.