Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu

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1 Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu NEUWAGENVERTRIEB (aufgrund der Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen, welches an der Vereinbarung beteiligt ist, bis zu 30 % ggf. kann dies für große Konzerne bedeuten, dass die Vereinbarungen mit Händlern nicht unter die GVO fallen Wettbewerbsverbot/ Mehrmarkenhandel Alle unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverbote sind zulässig (Artikel 5, Abs.1, Buchstabe a). Der Hersteller darf dem Händler nicht untersagen, Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen zu verkaufen (Artikel 5, Abs. 1, Buchstabe c). Der Händler kann vom Hersteller für die Dauer von bis zu fünf Jahren verpflichtet werden, dass keine Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen verkauft werden dürfen (Artikel 5, Abs. 1, Buchstabe a). Außerdem kann der Hersteller den Händler dazu verpflichten, bis zu 80 % seines jährlichen Gesamtbezugs von ihm oder von einem von ihm angegebenen Unternehmen zu beziehen (Art. 1, Abs. 1, Buchstabe d). Vonseiten des Herstellers ist es möglich, den Mehrmarkenanteil einzuschränken.

2 (aufgrund der Mindestkündigungsfristen/ Vertragslaufzeit Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre, die Mindestkündigungsfrist zwei Jahre. Sie kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen (Art. 3, Abs. 5). Diese Regelung und soll durch das nationale Vertragsrecht und den Verhaltenskodex Der Händler muss sich am nationalen Vertragsrecht bzw. am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren. Kündigungsbegründung Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr müssen ausführliche, objektive und transparente Gründe angegeben werden (Art. 3, Abs. 4). Dem Händler kann ohne eine Begründung gekündigt werden. Übertragungsrecht Der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der geschlossenen Vereinbarung auf einen anderen Händler im Vertriebssystem muss der Lieferant zustimmen (Art. 3, Abs. 3). Der Händler kann seinen Vertrag nur mit Zustimmung des Herstellers übertragen. untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen Eine untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten kann erfolgen (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe g). Eine untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen kann nur mit Zustimmung des Händlers erfolgen. Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren Bei Meinungsverschiedenheiten besteht das Recht, einen unabhängigen Schiedsrichter hinzuzuziehen (Art. 3, Abs. 6). Diese Regelung und soll durch den Verhaltenskodex In der GVO gibt es keine Regelung zum Schiedsverfahren. Diese Verpflichtung ist aber im Verhaltenskodex enthalten.

3 KFZ-Verordnung (EU) Standortklausel/ Niederlassungsfreiheit Ein Händler darf in einem selektiven Vertriebssystem zusätzliche Verkaufsoder Auslieferungsstellen an anderen Standorten im gemeinsamen Markt errichten, an dem selektiver Vertrieb angewendet wird (Art. 5, Abs. 2, Buchstabe b). Ohne die Zustimmung des Herstellers kann der Händler keine zusätzlichen Auslieferungsstellen oder Verkaufsstellen errichten. ANSCHLUSSMARKT Verordnung (EU) Nr. 461/ bis Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen, welches an der Vereinbarung beteiligt ist, bis zu 30 % Bei mehr als 30 % der Marktanteile einer Vertragspartei, fallen Vereinbarungen nicht unter die GVO (hier gilt Art. 101, AEUV aber Vorsicht: unter bestimmten Voraussetzungen fällt der rein qualitative Selektivvertrieb nicht unter Art. 101, AEUV) Zugang zu technischen Informationen Der Zugang zu technischen Informationen für unabhängige Marktbeteiligte darf vom Kfz-Lieferant nicht untersagt werden (Art. 4, Abs. 2). bestehen, jedoch wird sie nicht mehr in der GVO, sondern in den zugehörigen Leitlinien geregelt. Ein Zugang zu technischen Informationen muss unabhängigen Marktteilnehmern gewährt werden (Leitlinien zur Verordnung (EU), Nr. 461/2010, Randnummer 62 ff.). Unabhängigen Marktteilnehmern muss auch weiterhin der Zugang zu technischen Informationen ermöglicht werden.

4 Verordnung (EU) Nr. 461/ bis Vertrieb von Ersatzteilen Eine Beschränkung beim Verkauf von Ersatzteilen von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten ist unzulässig (Art. 4, Abs.1, Buchstabe i). in dieser Form bestehen. Der Verkauf von Ersatzteilen von Vertragswerkstätten an unabhängige Werkstätten darf auch weiterhin erfolgen Vertrieb von Ersatzteilen Eine Beschränkung beim Verkauf des Lieferanten von Originalersatzteilen, Instandsetzungsgeräten etc. an zugelassene oder unabhängige Werkstätten/Händler oder Endverbraucher besteht nicht (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe j). so bestehen, jedoch mit der Änderung, dass nur von Ersatzteilen und nicht von Originalersatzteilen gesprochen wird (Art. 5, Buchstabe b) An Endverbraucher, zugelassene und unabhängige Händler/ Werkstätten darf auch weiterhin der Ersatzteillieferant Ersatzteile verkaufen. Anbringung von Waren- oder Firmenzeichen auf den Ersatzteilen Die Waren- oder Firmenzeichen eines Lieferanten von Bauteilen, welche für die Erstmontage verwendet werden, dürfen auf diesen Teilen effektiv und sichtbar angebracht werden (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe l). so bestehen (Artikel 5, Buchstabe c). Auch weiterhin dürfen Waren- und Firmenzeichen von einem Ersatzteillieferant auf den Ersatzteilen, die für die Erstmontage vorgesehen sind, angebracht werden. Mindestkündigungsfristen/ Vertragslaufzeit Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre, die Mindestkündigungsfrist zwei Jahre. Sie kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen (Art. 3, Abs. 5). Diese Regelung und soll durch das nationale Vertragsrecht und den Verhaltenskodex Bei Problemen oder Fragen muss sich die Vertragswerkstatt am nationalen Vertragsrecht bzw. am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren.

5 Kündigungsbegründung Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr müssen ausführliche, objektive und transparente Gründe angegeben werden (Art. 3, Abs. 4). Der Vertragswerkstatt kann ohne eine Begründung gekündigt werden Übertragungsrecht Der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der geschlossenen Vereinbarung auf eine andere Werkstatt im Vertriebssystem muss der Lieferant zustimmen (Art. 3, Abs. 3). Ohne Zustimmung des Herstellers kann eine Vertragswerkstatt ihren Vertrag nicht übertragen. Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren Bei Meinungsverschiedenheiten hat jede Vertragspartei das Recht, einen unabhängigen Schiedsrichter hinzuzuziehen (Art. 3, Abs. 6). Die Regelung und soll durch den Verhaltenskodex In der GVO gibt es keine Regelung zum Schiedsverfahren. Diese Verpflichtung ist aber im Verhaltenskodex enthalten. Wartungen und Reparaturen während der Garantielaufzeit Außerhalb der Gewährleistung darf der Verbraucher sein Fahrzeug auch in unabhängigen Werkstätten reparieren lassen, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt (Voraussetzung: die Arbeiten müssen fehlerfrei durchgeführt worden sein), (Leitfaden zur GVO 1400/2002, Frage 37) grundsätzlich bleibt diese Regelung bestehen (Leitlinienrandnummer 69) Außerhalb der Garantie dürfen auch unabhängige Werkstätten Reparaturen durchführen, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt.

6 (aufgrund der Gebrauch von Ersatzteilen während der Garantielaufzeit Für die Wartung und Instandsetzung eines Fahrzeugs darf ein Händler oder eine zugelassene Werkstatt nicht darin beschränkt werden, Originalersatzteile oder qualitativ gleichwerte Ersatzteile von einem dritten Unternehmen zu beziehen (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe k). bestehen. Der Hersteller darf bei Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, keine Verwendung von Ersatzteilen mit seinem Markenzeichen vorschreiben (Leitlinien, Randnummer 69). Es dürfen auch andere als die vom Hersteller gelieferten Originalersatzteile für Reparaturen außerhalb der Garantie verwendet werden, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt.

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