Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu
|
|
- Hetty Krause
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu NEUWAGENVERTRIEB (aufgrund der Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen, welches an der Vereinbarung beteiligt ist, bis zu 30 % ggf. kann dies für große Konzerne bedeuten, dass die Vereinbarungen mit Händlern nicht unter die GVO fallen Wettbewerbsverbot/ Mehrmarkenhandel Alle unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverbote sind zulässig (Artikel 5, Abs.1, Buchstabe a). Der Hersteller darf dem Händler nicht untersagen, Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen zu verkaufen (Artikel 5, Abs. 1, Buchstabe c). Der Händler kann vom Hersteller für die Dauer von bis zu fünf Jahren verpflichtet werden, dass keine Fahrzeuge von Konkurrenzunternehmen verkauft werden dürfen (Artikel 5, Abs. 1, Buchstabe a). Außerdem kann der Hersteller den Händler dazu verpflichten, bis zu 80 % seines jährlichen Gesamtbezugs von ihm oder von einem von ihm angegebenen Unternehmen zu beziehen (Art. 1, Abs. 1, Buchstabe d). Vonseiten des Herstellers ist es möglich, den Mehrmarkenanteil einzuschränken.
2 (aufgrund der Mindestkündigungsfristen/ Vertragslaufzeit Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre, die Mindestkündigungsfrist zwei Jahre. Sie kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen (Art. 3, Abs. 5). Diese Regelung und soll durch das nationale Vertragsrecht und den Verhaltenskodex Der Händler muss sich am nationalen Vertragsrecht bzw. am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren. Kündigungsbegründung Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr müssen ausführliche, objektive und transparente Gründe angegeben werden (Art. 3, Abs. 4). Dem Händler kann ohne eine Begründung gekündigt werden. Übertragungsrecht Der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der geschlossenen Vereinbarung auf einen anderen Händler im Vertriebssystem muss der Lieferant zustimmen (Art. 3, Abs. 3). Der Händler kann seinen Vertrag nur mit Zustimmung des Herstellers übertragen. untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen Eine untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten kann erfolgen (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe g). Eine untervertragliche Weitergabe von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen kann nur mit Zustimmung des Händlers erfolgen. Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren Bei Meinungsverschiedenheiten besteht das Recht, einen unabhängigen Schiedsrichter hinzuzuziehen (Art. 3, Abs. 6). Diese Regelung und soll durch den Verhaltenskodex In der GVO gibt es keine Regelung zum Schiedsverfahren. Diese Verpflichtung ist aber im Verhaltenskodex enthalten.
3 KFZ-Verordnung (EU) Standortklausel/ Niederlassungsfreiheit Ein Händler darf in einem selektiven Vertriebssystem zusätzliche Verkaufsoder Auslieferungsstellen an anderen Standorten im gemeinsamen Markt errichten, an dem selektiver Vertrieb angewendet wird (Art. 5, Abs. 2, Buchstabe b). Ohne die Zustimmung des Herstellers kann der Händler keine zusätzlichen Auslieferungsstellen oder Verkaufsstellen errichten. ANSCHLUSSMARKT Verordnung (EU) Nr. 461/ bis Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen, welches an der Vereinbarung beteiligt ist, bis zu 30 % Bei mehr als 30 % der Marktanteile einer Vertragspartei, fallen Vereinbarungen nicht unter die GVO (hier gilt Art. 101, AEUV aber Vorsicht: unter bestimmten Voraussetzungen fällt der rein qualitative Selektivvertrieb nicht unter Art. 101, AEUV) Zugang zu technischen Informationen Der Zugang zu technischen Informationen für unabhängige Marktbeteiligte darf vom Kfz-Lieferant nicht untersagt werden (Art. 4, Abs. 2). bestehen, jedoch wird sie nicht mehr in der GVO, sondern in den zugehörigen Leitlinien geregelt. Ein Zugang zu technischen Informationen muss unabhängigen Marktteilnehmern gewährt werden (Leitlinien zur Verordnung (EU), Nr. 461/2010, Randnummer 62 ff.). Unabhängigen Marktteilnehmern muss auch weiterhin der Zugang zu technischen Informationen ermöglicht werden.
4 Verordnung (EU) Nr. 461/ bis Vertrieb von Ersatzteilen Eine Beschränkung beim Verkauf von Ersatzteilen von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten ist unzulässig (Art. 4, Abs.1, Buchstabe i). in dieser Form bestehen. Der Verkauf von Ersatzteilen von Vertragswerkstätten an unabhängige Werkstätten darf auch weiterhin erfolgen Vertrieb von Ersatzteilen Eine Beschränkung beim Verkauf des Lieferanten von Originalersatzteilen, Instandsetzungsgeräten etc. an zugelassene oder unabhängige Werkstätten/Händler oder Endverbraucher besteht nicht (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe j). so bestehen, jedoch mit der Änderung, dass nur von Ersatzteilen und nicht von Originalersatzteilen gesprochen wird (Art. 5, Buchstabe b) An Endverbraucher, zugelassene und unabhängige Händler/ Werkstätten darf auch weiterhin der Ersatzteillieferant Ersatzteile verkaufen. Anbringung von Waren- oder Firmenzeichen auf den Ersatzteilen Die Waren- oder Firmenzeichen eines Lieferanten von Bauteilen, welche für die Erstmontage verwendet werden, dürfen auf diesen Teilen effektiv und sichtbar angebracht werden (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe l). so bestehen (Artikel 5, Buchstabe c). Auch weiterhin dürfen Waren- und Firmenzeichen von einem Ersatzteillieferant auf den Ersatzteilen, die für die Erstmontage vorgesehen sind, angebracht werden. Mindestkündigungsfristen/ Vertragslaufzeit Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre, die Mindestkündigungsfrist zwei Jahre. Sie kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen (Art. 3, Abs. 5). Diese Regelung und soll durch das nationale Vertragsrecht und den Verhaltenskodex Bei Problemen oder Fragen muss sich die Vertragswerkstatt am nationalen Vertragsrecht bzw. am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren.
5 Kündigungsbegründung Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In ihr müssen ausführliche, objektive und transparente Gründe angegeben werden (Art. 3, Abs. 4). Der Vertragswerkstatt kann ohne eine Begründung gekündigt werden Übertragungsrecht Der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der geschlossenen Vereinbarung auf eine andere Werkstatt im Vertriebssystem muss der Lieferant zustimmen (Art. 3, Abs. 3). Ohne Zustimmung des Herstellers kann eine Vertragswerkstatt ihren Vertrag nicht übertragen. Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren Bei Meinungsverschiedenheiten hat jede Vertragspartei das Recht, einen unabhängigen Schiedsrichter hinzuzuziehen (Art. 3, Abs. 6). Die Regelung und soll durch den Verhaltenskodex In der GVO gibt es keine Regelung zum Schiedsverfahren. Diese Verpflichtung ist aber im Verhaltenskodex enthalten. Wartungen und Reparaturen während der Garantielaufzeit Außerhalb der Gewährleistung darf der Verbraucher sein Fahrzeug auch in unabhängigen Werkstätten reparieren lassen, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt (Voraussetzung: die Arbeiten müssen fehlerfrei durchgeführt worden sein), (Leitfaden zur GVO 1400/2002, Frage 37) grundsätzlich bleibt diese Regelung bestehen (Leitlinienrandnummer 69) Außerhalb der Garantie dürfen auch unabhängige Werkstätten Reparaturen durchführen, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt.
6 (aufgrund der Gebrauch von Ersatzteilen während der Garantielaufzeit Für die Wartung und Instandsetzung eines Fahrzeugs darf ein Händler oder eine zugelassene Werkstatt nicht darin beschränkt werden, Originalersatzteile oder qualitativ gleichwerte Ersatzteile von einem dritten Unternehmen zu beziehen (Art. 4, Abs. 1, Buchstabe k). bestehen. Der Hersteller darf bei Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, keine Verwendung von Ersatzteilen mit seinem Markenzeichen vorschreiben (Leitlinien, Randnummer 69). Es dürfen auch andere als die vom Hersteller gelieferten Originalersatzteile für Reparaturen außerhalb der Garantie verwendet werden, ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt.
Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten,
Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang
MehrFragen und Antworten. zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni Bonn, 10. Juni Zentralverband
Fragen und Antworten zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni 2010 Bonn, 10. Juni 2010 Zentralverband Vorwort Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung
MehrPRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge
VERTRIEBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge VERTRIEBSRECHT Die europäischen Wettbewerbsregeln haben ihre Grundlage in Art. 101 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrL 129/52 Amtsblatt der Europäischen Union
L 129/52 Amtsblatt der Europäischen Union 28.5.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2010 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden
MehrRechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht
Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter
MehrEuropäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Vertriebsrecht Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge Von Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht Europäisches
MehrC 138/16 Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/16 Amtsblatt der Europäischen Union 28.5.2010 Bekanntmachung der Kommission Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
MehrRA Dr. Michael Karger Wendler Tremml Rechtsanwälte Martiusstr. 5, 80802 München Tel. 089 / 388 99 130 MKarger@law-wt.de
Neue Wettbewerbsregeln der EU Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vereinbarungen RA Dr. Michael Karger Wendler Tremml Rechtsanwälte Martiusstr. 5, 80802 München Tel. 089 / 388 99 130 MKarger@law-wt.de
MehrEuropäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Vertriebsrecht Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge Von Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
MehrKRAFTFAHRZEUGVERTRIEB UND -KUNDENDIENST IN DER EUROPÄISCHEN UNION. VERORDNUNG (EG) NR. 1400/2002 DER KOMMISSION vom 31.
KRAFTFAHRZEUGVERTRIEB UND -KUNDENDIENST IN DER EUROPÄISCHEN UNION VERORDNUNG (EG) NR. 1400/2002 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2002 1 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 ABSATZ 3 DES VERTRAGS AUF GRUPPEN VON
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bedeutung der Farben: Anpassung gemäss der europäischen Regulierung des KFZ-Sektors
MehrDie Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen
Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen Praxiskommentar. von Dr. Jörg-Martin Schultze, LL.M. Dr. Stephanie Pautke, LL.M. Dr. Dominique S. Wagener, LL.M. sämtlich Rechtsanwälte in
MehrVERBRAUCHER, DIE IHR FAHRZEUG IM AUSLAND KAUFEN
Häufig gestellte Fragen Während des in Artikel 10 der Verordnung 1400/2002 vorgesehenen Übergangszeitraums 1 gingen bei der Kommission zahlreiche Fragen zur Anwendung dieser Verordnung ein. Im Folgenden
MehrStellungnahme zum Impact Assessment
Vorstand Stellungnahme zum Impact Assessment im Rahmen der Reform der Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 1 22. September 2009 Impressum IG Metall Vorstand Wilhelm-Leuschner-Straße 79 D-60329 Frankfurt
MehrHÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR ANWENDUNG DES EU- KARTELLRECHTS IM KRAFTFAHRZEUGSEKTOR
EUROPÄISCHE KOMMISSION HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR ANWENDUNG DES EU- KARTELLRECHTS IM KRAFTFAHRZEUGSEKTOR 27. August 2012 Seit der Annahme der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor
Mehr3 Die Erläuterungen enthalten keine Wettbewerbsregeln und keine detaillierten Kommentare zu jeder Bestimmung der KFZ-Bekanntmachung.
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bedeutung der Farben: Anpassung gemäss der europäischen Regulierung des KFZ-Sektors
MehrKfZ-Vertrieb und Ersatzteile im Schweizer Kartellund Vertriebsrecht
KfZ-Vertrieb und Ersatzteile im Schweizer Kartellund Vertriebsrecht Tagung Autorecht 2014 Ersatzteile und Märkte 4. April 2014 RA Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch
MehrErläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung. über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche
Mehr- 2 - Bewertung der Optionen
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundeskartellamtes zur Mitteilung der der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 Der künftige wettbewerbliche Rahmen für den
MehrNeue Technologietransfer- Verordnung
Neue Technologietransfer- Verordnung VO EG Nr. 772/2004 Dr. Martin Ammann 14. September 2004 1. Generelles zu GVOs 1.1 Übersicht - Verbot (81 I EG-Vertrag) - Nichtigkeit (81 II EG-Vertrag) + Schadenersatzforderungen
MehrSelektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland
Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme,
Mehr6. A&W-Tag in Wien am 8. November 2013
6. A&W-Tag in Wien am 8. November 2013 Die Auto-Macht oder: Wer sitzt im driver s seat? Referent: Seite 2 I. Vertriebssysteme in Europa und deren gesetzliche Grundstruktur Seite 3 1. Vertriebssysteme in
MehrAb Juni 2010 ohne Kfz-GVO? Anmerkungen zum Evaluierungsbericht der EU-Kommission. Bonn, 30. Juli Zentralverband
Ab Juni 2010 ohne Kfz-GVO? Anmerkungen zum Evaluierungsbericht der EU-Kommission Bonn, 30. Juli 2008 Zentralverband Der ZDK ist die berufständische Interessenvertretung der Autohäuser und Werkstätten in
MehrFallbericht 27. Mai 2014
Fallbericht 27. Mai 2014 Aufruf zu Liefersperren durch die WALA Heilmittel GmbH, Bad Boll/Eckwälden Branche: Aktenzeichen: Naturkosmetik B2-52/14 Datum der Entscheidung: 6. Mai 2014 Das Bundeskartellamt
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
23.4.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 102/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101
MehrStarker Franken, Online-Handel, politischer Druck - Wie weiter im Vertrieb?
Client Event 25. Januar 2012 Starker Franken, Online-Handel, politischer Druck - Wie weiter im Vertrieb? Herausforderungen an den Vertrieb Themen des Kartellrechts Aktuelle Best Practice Preisbindung zweiter
MehrAuswahl und Pflichten der Verwahrstelle
Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung
MehrGestaltung und Führung von. Automobilwirtschaft. Teil I. Prof. Dr. Willi Diez. Inhalt Grundlagen
Gestaltung und Führung von Vertriebssystemen t in der Automobilwirtschaft Teil I Vorlesung Master AUM Prof. Dr. Willi Diez Inhalt 1. Grundlagen 1.1. Begriff und Bedeutung von Vertriebssystemen 1.2. Vertriebswege
MehrErste Erfahrungen in der EU mit der neuen Kfz-GVO. Referent: Prof. Dr. F. Christian Genzow
Erste Erfahrungen in der EU mit der neuen Kfz-GVO Referent: Prof. Dr. F. Christian Genzow Seite 2 Erste Erfahrungen in der EU mit der neuen Kfz-GVO I. Gesetzliche Grundstruktur II. III. Die neuen Verträge
MehrVerschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
MehrDer gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage
Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft
MehrKauf- und Übernahmevertrag
Hinweis: Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag werden erbrechtliche und steuerrechtliche Fragen berührt. Hierzu ist unbedingt eine Einzelberatung notwendig! Kauf- und Übernahmevertrag
MehrBrüssel, den 5. Februar 2002
Brüssel, den 5. Februar 2002 "Für die Kommission stehen die Kfz-Käufer an oberster Stelle", sagte Roman Prodi, der Präsident der Kommission. "Sie wollen eine echte Wahlmöglichkeit". Sie wollen Fahrzeuge
MehrAb 1.5.2004 gelten neue Regeln im Kartellrecht der Europäischen Union. Wir erläutern sie und stellen sie anhand eines praktischen Falles vor:
Das neue EU-Kartellrecht und wie es funktioniert von Rechtsanwalt Peter Henseler, Düsseldorf Ab 1.5.2004 gelten neue Regeln im Kartellrecht der Europäischen Union. Wir erläutern sie und stellen sie anhand
MehrPlattformverbote im Internethandel Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht 10. Oktober 2013
Plattformverbote im Internethandel Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht 10. Oktober 2013 JURISTISCHE FAKULTÄT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht (einschl. Berg- und Energierecht)
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 93/17
28.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 93/17 VERORDNUNG (EU) Nr. 316/2014 DER KOMMISSION vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst
Vertrag ABN Ihre Vertrag zwischen Kundennummer 2001324113 Ihre Vertragsnummer 11873797 Postfach 80 07 67 81607 München nachstehend "" genannt und Dummy Partner VGG e.v. Rosenheimer Str. 11 nachstehend
MehrKaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges
Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Vertragsnummer XXXXXX Vertrag zwischen Clever-Autokauf.de - Bernhard Glück Bergäckerweg 8, 86825 Bad Wörishofen - nachfolgend als Verkäufer bezeichnet
MehrWartungsvertrag. Stand: November Seite 1 / 7
Wartungsvertrag Stand: November 2015 Seite 1 / 7 Inhalt 1. AUFTRAGSPARTNER 3 2. VORWORT 4 3. ORT DER WARTUNG - REPARATUR 4 4. AUFTRAGSERTEILUNG UND ZUGANG 4 4.1. AUFTRAGSERTEIILUNG... 4 4.2. ZUGANG...
MehrSelektive Vertriebssysteme im europàischen Kartellrecht
Selektive Vertriebssysteme im europàischen Kartellrecht von Dr. Martin Beutelmann Dannstadt/Pfalz ni Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 16 A. Einfiihrung
MehrL I E F E R V E R T R A G
L I E F E R V E R T R A G zwischen dem Krankenhaus XY, vertreten durch den Geschäftsführer und, Adresse: - nachfolgend XY genannt - und der... - Apotheke Dr.... Adresse - nachfolgend Apotheke" genannt
MehrNutzung und Weitergabe von Kundendaten in Kfz- Händlerverträgen: Kartellrechtliche Grenzen
Nutzung und Weitergabe von Kundendaten in Kfz- Händlerverträgen: Kartellrechtliche Grenzen Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf, LL.M. (Harvard) patrick.krauskopf@zhaw.ch
MehrErläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche
MehrFall Nr. COMP/M.3352 - VW / HAHN + LANG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 16/02/2004
Fall Nr. COMP/M.3352 - VW / HAHN + LANG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 16/02/2004 Auch
MehrBERICHT DER KOMMISSION ZUR BEWERTUNG
Inhalt BERICHT DER KOMMISSION ZUR BEWERTUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1400/2002 ÜBER VERTRIEB, INSTANDSETZUNG UND WARTUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN I. ZIEL UND ERGEBNIS DER ÜBERPRÜFUNG...2 II. MARKTENTWICKLUNGEN...3
MehrFRAGE 95. Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr
FRAGE 95 Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr Jahrbuch 1989/II, Seiten 347-351 Geschäftsführender Ausschuss von Amsterdam, 4. - 10. Juni 1989 Q95 FRAGE Q95 Der Gebrauch von Marken Dritter
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Onlineshop (B2C) Fa. KLEEN-TEX Industries in Europa GmbH Im Folgenden kurz KLEEN-TEX genannt Münchnerstraße 21, 6330 Kufstein Tel. 05372 / 61380, Fax 05372 / 61380-49
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen
MehrEinleitung. A. Problemstellung
Einleitung A. Problemstellung Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs sei es ein Neu- oder Gebrauchtwagen stellt sich regelmäßig eine Frage: Bekomme ich eine Garantie? Und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Mit
MehrOrtsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )
Vertrag über Bannerwerbung auf www.geierlay.de zwischen Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße 17 56290 Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: 06762 9618271)
MehrDie Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
MehrDer Wettbewerbsrahmen Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt VORWORT Nach dem Auslaufen der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400/2002 trat zum 1. Juni 2010 ein neuer kartellrechtlicher Rahmen
MehrKETTLER SERVICE-UND DIENSTLEISTUNGS-ORGANISATION KUNDENZUFRIEDENHEIT VEREINFACHUNG SCHNELLIGKEIT
KETTLER SERVICE-UND DIENSTLEISTUNGS-ORGANISATION KUNDENZUFRIEDENHEIT VEREINFACHUNG SCHNELLIGKEIT KETTLER verfügt über einen deutschlandweiten Vor-Ort- Reparaturservice. Der Service kann von Händlern (und
MehrVorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu)
15. April 2004 A5-0224/176 ÄNRUNGSANTRAG 176 Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) pa) verbundener Vertrag : ein mit einem Kreditvertrag verbundener Vertrag über die Lieferung einer Ware oder
MehrFIGIEFA. Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs- Verordnung EG 1400/2002
FIGIEFA FEDERATION INTERNATIONALE DES GROSSISTES, IMPORTATEURS & EXPORTATEURS EN FOURNITURES AUTOMOBILES INTERNATIONAL FEDERATION OF AUTOMOTIVE AFTERMARKET DISTRIBUTORS Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs-
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrA. Zu den gewählten Instrumenten
Stellungnahme zu den Entwürfen der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2009 im Rahmen der Konsultation HT.1021 betreffend die Zukunft des kartellrechtlichen Rahmens für den Automobilsektor A. Zu den
MehrCrown support. Frame support art. nr / / (not included)
GMG020 version 01-2014 Crown support Frame support art. nr. 040401 / 040402 / 040403 (not included) art. nr. 040404 (not included) GMG bv Zwanenburgerdijk 348c 1161 NN Zwanenburg The Netherlands E info@yepp.nl
Mehr(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam.
der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von 3.26 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen
MehrPACHTRAHMENVERTRAG. über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen. Zwischen. - im folgenden - Pächterin - genannt - und
PACHTRAHMENVERTRAG über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen Zwischen - im folgenden - Pächterin - genannt - und Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen - im folgenden
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
MehrNATIONALE UMSETZUNG DER
NATIONALE UMSETZUNG DER EU-VERBRAUCHERRECHTE- RICHTLINIE ("GRUNDTARIFTHEMATIK") GESETZLICHE VORGABEN ZUM "GRUNDTARIF" Regelung zum Grundtarif in der neuen Fassung von 312a BGB Abs. 5 Eine Vereinbarung,
MehrLeihvertrag Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren. zwischen. Tratter Engineering GmbH Negrellistraße 13 I Bozen Mwstnr.
Leihvertrag Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren zwischen Tratter Engineering GmbH Negrellistraße 13 I 39100 Bozen Mwstnr.: IT 01674780216 (im Nachfolgenden Besteller oder Tratter genannt) und xxxx (im
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrEinseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen
Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst
Vertrag ABN Ihre Vertrag zwischen Kundennummer 2001324113 Ihre Vertragsnummer 11873805 Postfach 80 07 67 81607 München nachstehend "" genannt und Dummy Partner VGG e.v. Rosenheimer Str. 11 nachstehend
MehrBetriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel
Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung
MehrGrundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom
Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 20.01.2000. Vorbemerkungen 1. Bei Grundstücken im Innenbereich regelt das BauGB,
MehrBeherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch [ ] und [ ] nachstehend Organträgerin und Fraport Casa GmbH, vertreten durch Frau
MehrZuordnungsvereinbarung. zwischen Stadtwerke Waldmünchen Fabrikstr Waldmünchen. - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und
Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Waldmünchen Fabrikstr. 3 93449 Waldmünchen - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrEntgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt
für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen
MehrAllgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der POS Solutions GmbH
1 Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der POS Solutions GmbH 2 Präambel Die nachstehenden Bedingungen gelten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung der signpos Software. Auf diese Bedingungen
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
1 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Die Firma der Gesellschaft lautet:. Die Gesellschaft hat ihren Sitz
MehrSWICO IG CE Mittagesevent 13. Juni 2014. Der selektive Vertrieb ein Auslaufmodell?
SWICO IG CE Mittagesevent 13. Juni 2014 Der selektive Vertrieb ein Auslaufmodell? ZURICH GENEVA ZUG LAUSANNE LONDON MADRID Themen Vertriebstypen (rechtlich/tatsächlich) Grundlagen des selektiven Vertriebs
MehrVertrag über den Transport von Sterilgut
1 Vertrag über den Transport von Sterilgut Zwischen der Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau, Marie-Eberth-Straße 6, 86956 Schongau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lippmann -
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrBilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Mehrzwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt
1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. März 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar
MehrVORVERTRAG. Zwischen
VORVERTRAG Zwischen NatCon Nordbayern GmbH & Co KG Äußere Nürnberger Str. 1 in 91301 Forchheim vertreten durch die Komplementärin NaturStromService + Netze GmbH diese vertreten durch den Geschäftsführer
MehrNutzungsbedingungen für den Online-Zugriff auf die InfoTherm-Datenbank
Nutzungsbedingungen für den Online-Zugriff auf die InfoTherm-Datenbank zwischen der Fachinformationszentrum Chemie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Christian Köhler-Ma, Franklinstraße 11,
MehrWillst du mit mir wohnen?
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 373 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Vom 6. November
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des
MehrFlächensicherung durch rechtssichere. Landpachtverträge
Flächensicherung durch rechtssichere Landpachtverträge Geiersberger Glas Rechtsanwälte Rostock Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.geiersberger.de 1
MehrWELT IM FRIEDEN ENGEL-GERMANIUM EUROPA
Art.Nr. 03206 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS WELT IM FRIEDEN ENGEL-GERMANIUM EUROPA 1. Allgemeines Alle Leistungen, die vom Onlineshop für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrVom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 16.310 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz
MehrAllgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen
F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft
Mehr