Einleitung. A. Problemstellung

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3 Einleitung A. Problemstellung Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs sei es ein Neu- oder Gebrauchtwagen stellt sich regelmäßig eine Frage: Bekomme ich eine Garantie? Und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Mit einer Garantie wird ein erheblicher Kaufanreiz geschaffen. Bei dem Kauf eines Neuwagens in erster Linie deshalb, weil mit dem Kauf in der Regel erhebliche Investitionen verbunden sind und der Käufer sichergehen möchte, dass in näherer Zukunft keine weiteren Kosten für Reparaturen anfallen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens spielt die Unsicherheit über das Vorleben des Kfz eine große Rolle. Der Gebrauchtwagenhändler versucht dem Käufer diese Unsicherheit zu nehmen, indem er ihm eine Garantie gibt. Das wiederum schafft einen Anreiz einen Gebrauchtwagen bei einem Händler und nicht auf dem privaten Markt zu kaufen. Die Garantie wird deshalb immer häufiger als Marketinginstrument eingesetzt. Ein Garantievertrag liegt vor, wenn der Garantiegeber in vertragsgemäß bindender Weise erklärt, verschuldensunabhängig dafür einstehen zu wollen, dass die Sache eine bestimmte Eigenschaft aufweist oder für einen bestimmten Zeitraum frei von Sachmängeln ist 1. Eine solche Garantie wird häufig erst vom Käufer durch die Zahlung eines Aufpreises erkauft. Und auch sonst stehen nicht altruistische Motive des Garantiegebers im Vordergrund. In aller Regel sagt der Garantiegeber die Sachmangelfreiheit nicht ohne weiteres zu, sondern macht sie von der Einhaltung bestimmter Obliegenheiten des Käufers abhängig. So wird der Käufer regelmäßig verpflichtet sein, die vom Hersteller vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen und nur beim Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die damit erzielte Kundenbindung ist für den Hersteller insofern besonders erstrebenswert, da auf Wartungs- und Inspektionsdienstleistungen über die Jahre nach den Anschaffungskosten der größte Teil der gesamten Kraftfahrzeugausgaben entfällt 2. Der Kundendienst ist sogar noch ertragreicher und 1 BGH NJW 2007, 1346, Die Kommission geht davon aus, dass etwa 40% der gesamten Kosten eines Kfz für den Verbraucher beim Kundendienst anfallen. Siehe dazu Kommission, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor, Derzeitige und neue Regeln, S. 10; 1

4 somit lukrativer, weil die zu erzielenden Margen um einiges höher sind als auf dem Neuwagenmarkt 3. Kommt der Käufer den Obliegenheiten nicht nach, so besteht auch kein Anspruch aus der Garantie. Das soll teilweise selbst unabhängig davon gelten, ob die Obliegenheitsverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. In diesem Fall würde der Anspruch aus der Garantie etwa wegen einer gebrochenen Achse ausscheiden, wenn der Kunde zuvor den Ölwechsel in einer freien Werkstatt hat vornehmen lassen. Der BGH hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit derartigen Konstellationen zu beschäftigen 4. Dabei stehen stets zwei Fragen im Vordergrund: 1. Unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle ( 307 Abs. 3 S. 1 BGB)? 2. Stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar ( 307 Abs. 1, 2 BGB)? Ob eine Klausel, die den Anspruch aus der Garantie an die Einhaltung bestimmter Obliegenheiten bindet, der Inhaltskontrolle unterliegt, ist deshalb problematisch, weil nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB eine Inhaltskontrolle nur bei von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen stattfinden soll. Danach ist insbesondere 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die lediglich Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung regeln und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar festlegen 5. Und auch die Ablehnung einer Leistung unterliegt als negative Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle 6. Kontrollunterworfen sollen dagegen Klauseln sein, die das Hauptleistungsversprechen einschränken oder aushöhlen 7. Es stellt sich die Frage, wie das bei der hier zu beurteilenden Inspektionsklausel zu entscheiden sowie aktuell: Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 129/52 v (im Folgenden: Kfz-GVO), sowie Rn. 15 der ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, ABl. C 138/16 v (im Folgenden: Leitlinien zur Kfz-GVO). 3 Faatz S. 207 m.w.n. 4 BGH NJW-RR 1991, 1013; NJW 2008, 214; NJW 2008, 843; NJW 2009, 3714; NJW 2011, 3510 mit Anm. Steimle; NJW 2014, BGH NJW 2011, 3510 f. 6 BGH NJW 1990, 761; Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 307 Rn BGH NJW 1999, 2279, 2280; NJW 1999, 3558, 3559, NJW 2011, 3510,

5 ist. Wird durch die Klausel, die die Garantie von der Einhaltung bestimmter Obliegenheiten abhängig macht, eine Leistung beschrieben oder aber ein grundsätzlich gegebenes Leistungsversprechen nämlich die Garantie wieder eingeschränkt? Hängt das etwa damit zusammen, wie die Klausel formuliert wird: Garantie nur, unter der Voraussetzung, dass als Leistungsbeschreibung und damit nicht kontrollfähig. 1. Garantie (+) 2. Garantie ( ), wenn als Einschränkung eines Leistungsversprechens und damit kontrollfähig 8. Der BGH hat in seinen Urteilen vom und diese Frage offen gelassen. Die Frage, ob derartige Klauseln den Käufer unangemessen benachteiligen ( 307 Abs. 1, 2 BGB), wird dagegen vom BGH ausführlich behandelt. Ob der BGH zu dem richtigen Ergebnis kommt, werden die späteren Ausführungen zeigen. Der wesentliche Unterschied im Sachverhalt der vom BGH zu entscheidenden Fälle bestand lediglich darin, dass die Garantie teilweise vom Verkäufer und teilweise vom Hersteller oder einem sonstigen Dritten gegeben wurde. Der BGH stellte zunächst bei der Frage der unangemessenen Benachteiligung entscheidend darauf ab, ob es sich um eine Hersteller- oder Verkäufergarantie handelte. Während die Klausel eines Herstellers aufgrund berechtigten Kundenbindungsinteresses der Inhaltskontrolle standhielt, wurde dieselbe Klausel eines Verkäufers vom BGH für unwirksam erachtet. In seinen Entscheidungen aus den Jahren und soll nun das Kriterium der Entgeltlichkeit der Garantie ausschlaggebend sein. Schwierig zu beantworten ist die Frage insbesondere auch deshalb, weil nicht klar ist, nach welchen Maßstäben die Inhaltskontrolle bei einer Garantie als gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp und letztlich freiwillig abgegebener Zusage durchzuführen ist. B. Gang der Untersuchung Gegenstand der Untersuchung ist der formularmäßig abgeschlossene Garantievertrag. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Klausel, welche die Garantie an 8 So OLG Nürnberg NJW 1997, BGH NJW 2008, BGH NJW 2008, BGH NJW 2011, BGH NJW 2014,

6 die Einhaltung bestimmter Obliegenheiten namentlich die regelmäßige Wartung in einer Vertragswerkstatt des Herstellers bindet. Um sich mit dieser Problematik vertieft auseinander setzten zu können wird in einem ersten Abschnitt die Garantie im Kfz-Handel im Allgemeinen näher beleuchtet und es werden aktuelle Trends in der Rechtsprechung aufgezeigt. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist 443 BGB schreibt nicht vor, was Leistung und Gegenleistung ist. Somit fehlt ein Leitbild, anhand dessen man sich im Rahmen der Inhaltskontrolle orientieren kann. Insofern stellen die Grundgedanken der vertraglichen Regelung selbst, die Natur des Vertrages und der Vertragszweck den Prüfungsmaßstab dar 13. Gleichzeitig bietet diese Herangehensweise eine gute Einführung. Die Regelungen zur Garantie im BGB sind nämlich bei weitem nicht so übersichtlich und leicht verständlich, wie es zunächst den Anschein hat. Es müssen zunächst einige grundsätzliche Fragen zur Garantie geklärt werden, um auch die Inspektionsklausel richtig beurteilen zu können. Sodann soll in einem zweiten Abschnitt die Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte sowie die Literaturansichten zu der oben genannten Problematik ausführlich dargestellt und kritisch beurteilt werden. Bei der Frage der Kontrollfähigkeit könnte ein Blick auf die Rechtsprechung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen weiterhelfen. Auch hier stellt sich typischerweise das Problem der Abgrenzung eines nicht kontrollfähigen Bereichs der unmittelbaren Festlegung von Art und Umfang der Hauptleistungspflichten einerseits und kontrollfähigen Modifikationen andrerseits. Dabei wird auch näher auf den Sinn und Zweck mangelnder Kontrollfähigkeit von preis- und leistungsbestimmenden Klauseln einzugehen sein (mangelnde Schutzwürdigkeit, Widerspruch zu marktwirtschaftlichen Prinzipien, fehlender normativer Kontrollmaßstab), um insbesondere auch daran die vom BGH zu beurteilenden Klauseln zu überprüfen. Erklärtes Ziel dieser Bearbeitung soll es außerdem sein, den Herstellern und Verkäufern Sicherheit bei der Ausgestaltung ihrer Garantiebedingungen zu geben. Dafür wird der Versuch unternommen, den Garantiegebern Wege aufzuzeigen, wie eine Klausel formuliert werden kann, die in jedem Fall für wirksam gehalten werden muss. Schließlich wirft die Klausel auch kartellrechtliche Fragen auf. Der BGH hat dieses Problem in keiner seiner Entscheidungen näher beleuchtet. Er hatte stets nur die Wirksamkeit von Verträgen zwischen dem Hersteller/Verkäufer auf der 13 Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 307 Rn

7 einen Seite und dem Käufer auf der anderen Seite zu beurteilen. Die für einen Verstoß gegen das Kartellrecht erforderliche Vereinbarung zwischen Unternehmen liegt aber dann vor, wenn der Hersteller seine Vertragswerkstätten anweist, ob und wie im Garantiefall zu leisten ist. Dieser Problematik widmet sich der dritte und letzte Abschnitt. 5

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