Kartellrechtliche Aspekte
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- Kurt Rosenberg
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1 Kartellrechtliche Aspekte von Prof. Dr., LL.M. Universität Zürich Verordnung Nr. 358/2003 aus dem Jahr 2003 Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor, ABl. Nr. L 53/8 vom Art. 1 Bst. c) VO: Freistellung für Vereinbarungen über die gemeinsame Aufstellung und Bekanntgabe von Mustern allgemeiner Versicherungsbedingungen für die Direktversicherung Art. 5 Abs. 1 VO: Die in Artikel 1 Buchstabe c) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen a) mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit aufgestellt und bekannt gegeben werden und ihre Verwendung rein fakultativ ist; b) ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass die beteiligten Unternehmen ihren Kunden von der Vereinbarung abweichende Klauseln anbieten dürfen und c) für jede interessierte Person zugänglich sind und auf einfache Anfrage hin übermittelt werden.
2 Schwarze Liste Art. 6 Abs. 1 VO: Freistellung gilt nicht, wenn die Muster von AVB Klauseln enthalten, die die in Bst. a) bis Bst. k) genannten Punkte betreffen Etwa: Hinweis auf die Höhe von Bruttoprämien; Angaben über Versicherungssummen oder Selbstbehaltsbeträge; einseitige Vertragsverlängerung durch VU, obwohl Deckungsumfang eingeschränkt oder Prämie ohne Ausdehnung des Leistungsumfangs erhöht wird; einseitige Änderung der Vertragsdauer durch VU Rechts- und Ausgangslage Schweiz Art. 5 KG: Unzulässige Wettbewerbsabreden Art. 6 KG: Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden: 1 In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen: a. Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung; b. Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen; c. Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Waren oder Leistungen; d. Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums; e. Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen. 2 Verordnungen und allgemeine Bekanntmachungen können auch besondere Kooperationsformen in einzelnen Wirtschaftszweigen, namentlich Abreden über die rationelle Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Kunden oder Anlegern im Bereich der Finanzdienstleistungen, als in der Regel gerechtfertigte Wettbewerbsabreden bezeichnen. 3 Bekanntmachungen werden von der Wettbewerbskommission im Bundesblatt veröffentlicht. Verordnungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden vom Bundesrat erlassen.
3 Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) Überprüfung der Kartellabsprachen in den 1990er Jahren, im Nachgang zum Bericht der früheren Kartellkommission zum Sachversicherungsmarkt (1988) und zum Inkrafttreten des neuen KG (1996) Leitfaden Wettbewerbsrecht und Verbandsarbeit I. Grundlagen und Theorie II. Verbandstätigkeit III. Marktverhalten IV. Gestaltung von Produkten V. Gemeinsame Versicherungslösungen VI. Schaden Leitfaden IV/4: Gemeinsame Musterversicherungsbedingungen Das Verwenden gemeinsam erarbeiteter Musterversicherungsbedingungen (AVB, BVB, ZB) stellt eine Abrede über den Dienstleistungsumfang dar. Der wirksame Wettbewerb darf durch die Verwendung gemeinsamer Musterbedingungen weder beseitigt noch ungerechtfertigt beschränkt werden. Gemeinsam erarbeitete Musterversicherungsbedingungen dürfen deshalb nur mit dem Hinweis auf deren Unverbindlichkeit und zusätzlich mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung abweichender Klauseln bekannt gegeben werden, z.b. Ausgabe XY der unverbindlichen Musterbedingungen des SVV. Sie müssen auch für alle interessierten Personen, insbesondere den Versicherungsnehmern, allgemein zugänglich sein. Musterversicherungsbedingungen dienen in erster Linie der Senkung der Entwicklungskosten und der Verbreitung des technischen Wissens. Sie ermöglichen es auch den Gesellschaften, welche nicht über das entsprechende Wissen in einem Versicherungsbereich verfügen, sich am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ihrer Erstellung ist stets zu prüfen, ob die Musterversicherungsbedingungen zur Erreichung des Zieles notwendig (vgl. I. Ziff. 4.2, S. 5) sind. Nicht erlaubt sind Angaben in den Musterversicherungsbedingungen über: Prämien Versicherungssummen Selbstbehalte Rabattierung
4 Praxis SVV Weiterhin (unverbindliche) Musterbedingungen Beispiele: Bedingungen (AVB) für die Betriebshaftpflichtversicherung Bedingungen (AVB) für die Gebäudehaftpflichtversicherung Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausratversicherung Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) 2007/1 S : Umfassende Stellungnahme zu den Versicherungsmärkten, insbesondere auch zu einzelnen Pools Ablehnung durch die WEKO einer vom SVV (2005) beantragten sektoriellen Bekanntmachung für die Versicherungsbranche
5 Zu den AVB RPW a.a.o. Ziff. 11 und Ziff. 12: 11. Grundsätzlich birgt jegliche Zusammenarbeit zwischen den Versicherern oder innerhalb von Unternehmensvereinigungen die Gefahr eines Austauschs sensitiver Informationen. Daneben muss bei der Kooperation im Rahmen der Versicherungsbedingungen beachtet werden, dass diese weder zu einer Vereinheitlichung der Produkte noch zu einem erheblichen Ungleichgewicht von vertraglichen Rechten und Pflichten führen (bspw. keine systematischen Risikoausschlüsse, keine übermässig lange Bindung des Versicherungsnehmers und keine Statuierung von Rechten und Pflichten, die über den Zweck des Versicherungsvertrages hinausgehen). In diesem Sinne ist der klare Hinweis der Unverbindlichkeit sowie der Möglichkeit abweichender Klauseln sicher notwendig. 12. Inwiefern weitere Einschränkungen zu beachten sind, müsste im Einzelfall überprüft werden. In jedem Fall könnte in der Schweiz nicht jede der in der schwarzen Liste von Art. 6 GVO vorgenommenen Einschränkungen für die schweizerische Wettbewerbsbehörde von Relevanz sein. In der Schweiz obliegt die Sicherstellung eines ausreichenden Versichertenschutzes nicht der Wettbewerbskommission, sondern dem Bundesamt für Privatversicherung (BPV). Schlussfolgerung RPW a.a.o. Ziff. 39 und Ziff. 40: 39. Die obigen Ausführungen bringen zum Ausdruck, dass die noch relativ geringe Anzahl der den Wettbewerbsbehörden konkret vorgelegten Fällen derzeit keine Notwendigkeit für eine generell-abstrakte Regelung im Versicherungsbereicht begründen. Die bisherige Praxis zeigt aber, dass die in der EU- Gruppenfreistellungsverordnung festgehaltenen möglichen Effizienzgründe und Kriterien für eine Freistellung i.d.r. auch bei der Beurteilung durch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden Berücksichtigung finden. 40. Den Marktteilnehmern steht bei Rechtsunsicherheiten jederzeit die Möglichkeit der Beratung nach Art. 23 Abs. 2 KG offen. Zudem hat das neue Kartellgesetz die Möglichkeit der Meldung von neuen Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG eingeführt. Die Unternehmen haben entsprechend die Möglichkeit, die Kartellkonformität ihres Verhaltens vor dessen Wirkungsentfaltung sicherzustellen.
6 Verordnung Nr. 267/2010 aus dem Jahr 2010 Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24. März 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor, ABl. Nr. L 83/1 vom Inkrafttreten: 1. April 2010 Keine Freistellung mehr der Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen; Begründung (Erwägungsgrund 3): [ ] weil die von der Kommission vorgenommene Überprüfung des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 gezeigt hat, dass die Aufnahme solcher Vereinbarungen in eine sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr erforderlich ist. Da jene [ ] Arten von Vereinbarungen nicht spezifisch für den Versicherungssektor sind und, wie die Überprüfung gezeigt hat, auch Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben können, ist es angemessener, dass sie der Selbstveranlagung unterliegen. Folgen Keine besondere Behandlung (mehr) von AVB Offene Ausgangslage für Verbandsbedingungen? Änderungen für die Rechtslage in der Schweiz?
7 Folgen Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 [AEUV] auf den Versicherungssektor (2010/C 82/02), ABl. Nr. C 82/20 vom , Ziff. 23: Nach Auffassung der Kommission können AVB in vielen Fällen positive Effekte für den Wettbewerb und für die Verbraucher haben. Beispielsweise können anhand der AVB die von verschiedenen Versicherern angebotenen Policen verglichen werden, so dass Versicherungsnehmer den Inhalt von Garantien leichter prüfen und besser zwischen Versicherern und Versicherungsprodukten wählen können. Verbraucher müssen zwar die Möglichkeit haben, zwischen Versicherungsprodukten zu vergleichen, aber eine zu starke Standardisierung kann den Verbrauchern auch schaden und mangelnden nichtpreislichen Wettbewerb zur Folge haben. Da AVB außerdem auch unausgewogen sein können, ist es angemessener, dass Unternehmen bei Anwendbarkeit von Artikel 101 Absatz 1 AEUV eine Selbstveranlagung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV vornehmen, um nachzuweisen, dass die Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, Effizienzgewinne erzeugt, die zu einem angemessenen Teil auch den Verbrauchern zugute kommen. Folgen Mitteilung a.a.o., Anm. 4 zu Ziff. 23: Einige Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 der vorherigen GVO, Verordnung (EG) Nr. 358/2003, wären weiterhin relevant für die Selbstveranlagung von Vereinbarungen nach Artikel 101 AEUV, insbesondere für diejenigen mit Auswirkungen auf Preise und Produktinnovationen. Von besonderer Relevanz sind z. B. die Bestimmungen, die i) die Höhe von Bruttoprämien betreffen; ii) den Deckungsbetrag oder die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers betreffen; iii) einen umfassenden Versicherungsschutz vorschreiben auch für Risiken, denen eine erhebliche Anzahl von Versicherungsnehmern nicht gleichzeitig ausgesetzt sind, oder iv) dem Versicherungsnehmer vorschreiben, unterschiedliche Risiken vom selben Versicherer versichern zu lassen.
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