Trassenzuweisung auf überlasteten Schienenwegen ( Sylt und kein Ende?)

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1 Trassenzuweisung auf überlasteten Schienenwegen ( Sylt und kein Ende?) Deutsche Bahn AG Dr. Erik Staebe Kartellrechtliche Verfahren und Regulierungsrecht (CRC 1) Berlin 30. Juni 2016

2 Fall Sylt : Wettbewerb um knappe Infrastruktur (1) Tatsächlicher Hintergrund Anbindung der Insel Sylt an den Eisenbahnverkehr des Festlands über den 11,3 km langen Hindenburgdamm (Eröffnung ) Seit den 1950er Jahren neben Fern-, Regional- und Güterverkehr auch Autozugverkehr, zunächst mit Flachwagen, die über Kopframpen beladen wurden Seit den 1960er Jahren neue Verladeanlagen für zweistöckige Züge, die seither technisch kontinuierlich weiter entwickelt wurden Traditionell alleiniger Betrieb der Autozugverkehre durch die DB 2014: Vergabe langlaufender Rahmenverträge Markteintritt des Wettbewerbers RDC bei der Zuweisung von Kapazitäten für die Rahmenfahrplanperiode 2016 bis 2020 DB Netz beabsichtigte Abschluss umfassender Rahmenverträge BNetzA widersprach unter Hinweis auf die Pflicht zur Freihaltung von Restkapazitäten für den jährlichen Netzfahrplan 2

3 Fall Sylt : Wettbewerb um knappe Infrastruktur (2) 2015: Netzfahrplan 2015/16 Entwicklung des neuen Betriebskonzepts SyltShuttle plus bei DB Fernverkehr Anmeldung entsprechender Trassen zum Netzfahrplan 2015/26 Prüfung des Betriebskonzepts sowie der beabsichtigten Trassenablehnungen durch die BNetzA Kein Widerspruch im Verfahren der ex ante-regulierung Bestätigung im Verfahren der ex post-regulierung durch Bescheid vom : Vergabe von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen Anmeldung der Nutzung von Serviceeinrichtungen von DB Netz (insbesondere Abstellanlagen) -> Kompromisslösung Anmeldung der Nutzung der Verladeeinrichtungen ( Rampen ) von DB Fernverkehr -> Widerspruch der BNetzA im Verfahren der ex ante-regulierung 3

4 Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens (1) Vorschlag des Bundesrates Aufnahme eines 52 Abs. 9a ERegG: (9a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 8 hat der Betreiber der Schienenwege in dem Verfahren nach Absatz 7 Satz 1 vorzusehen, dass einem Zugangsberechtigten nach 1 Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a, der für diesen Schienenweg Zugtrassen beantragt hat, diese vorrangig zuzuweisen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit überwiegende Interessen des Personenfernverkehrs oder des Güterverkehrs entgegenstehen. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit von Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8. Begründung: Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (Daseinsvorsorge) Vorrangige Berücksichtigung von Anmeldungen von SPNV-Aufgabenträgern im Konfliktfall Berücksichtigung der Belange des SPFV und des SGV unter anderem dann, wenn ein Verkehrsbedürfnis besteht. 4

5 Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens (2) Vorschlag des Abgeordneten Liebing, MdB Aufnahme von Regelungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Ausschreibungen auch für den Autozug vorgenommen werden können. Beförderungsbedingungen (einschließlich Regelungen über Zahl und Qualität der Autozüge) durch das Land Schleswig-Holstein festgesetzt werden Begründung: Verankerung einer Betriebspflicht Vermeidung der Zuweisung von Trassen, die anschließend nicht genutzt werden Nebeneffekt: Vermeidung unsinniger Verkehre wie Sylt-Shuttle plus, den niemand braucht und niemand nutzt 5

6 Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens (3) Lösungsvorschlag de lege lata Festschreibung des Mix der Verkehrsarten (SPNV, SPFV und Autozugverkehr) auf der Basis der Regelungen zu den überlasteten Schienenwegen (Ziff. 4.3 der SNB) DB Netz AG erklärt im Fall von Konflikten einen betreffenden Schienenwege für überlastet DB Netz führt eine Kapazitätsanalyse mit dem Ziel durch, einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegekapazität (PEK) aufzustellen DB Netz identifiziert sachdienliche Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung oder trifft Regelungen für das Trassenzuweisungsverfahren (z.b. Festschreibung eines bestimmten Mix der Verkehrsarten). 6

7 Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens (4) Systemimmanente Lösung de lege ferenda Ergänzung der 55 ff. ERegG-E Einführung einer Verpflichtung der DB Netz AG, im Falle einer Überlastungserklärung Nutzungsvorgaben aufzustellen Stärkung der Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur bei der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen im Falle überlasteter Schienenwege Begründung einer Zuständigkeit der Bundesnetzagentur, selbst die Überlastung von Schienenwegen festzustellen und notfalls kurzfristig Nutzungsvorgaben aufzustellen Formulierungsvorschlag eines neuen 55 Abs. 7 ERegG: In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber der Schienenwege mit der Frist von einem Monat aufgeben, Vorrangkriterien im Sinne der Absätze 4 und 5 ohne vorherige Durchführung der Verfahren nach 58 und 59 anzuwenden. 7

8 Fazit

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